Das erwartet Sie in diesem Artikel
- 1.Selbständige in der Gesetzlichen Rentenversicherung
- 2.Antragspflichtversicherung und freiwillige Versicherung im Überblick
- 3.Für wen kommt die Antragspflichtversicherung in Frage?
- 4.Vorteile der Versicherungspflicht auf Antrag
- 5.Beiträge von Antragspflichtversicherten
- 6.Beiträge von freiwillig Rentenversicherten
Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversichert. Selbstständigen steht es dagegen vielfach frei, ob und wie sie Vorsorge fürs Alter treffen. Klar ist jedenfalls: Altersvorsorge ist auch für sie notwendig – es sei denn, man akzeptiert, im Alter auf die Alters-Sozialhilfe, die "Grundsicherung im Alter", angewiesen zu sein. In diesem Ratgeber geht es darum, welche Bedeutung die gesetzliche Rentenversicherung dabei für Selbstständige haben kann. Die Antwort auf diese Frage fällt bei vielen Experten heute – angesichts des inzwischen erreichten Rekordtiefs bei privaten Geldanlagen, das private Rentenversicherungen zusehends unattraktiver macht – anders aus als noch am Anfang dieses Jahrhunderts.
"Überraschung im Rentenduell", titelte die Zeitschrift Finanztest schon vor Jahren und stellte fest: "Die vielgescholtene gesetzliche Rente macht neben Rürup- und Privatrente keine schlechte Figur. Jeder Selbstständige kann sie nutzen."
Die Bandbreite reicht dabei von den über ihre Pflichtversicherung in berufsständischen Versorgungswerken in der Regel gut abgesicherten freien Berufen, über die (relativ wenigen) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbstständigen bis zu den rund 2,5 Millionen Einzelunternehmern und Freiberuflern, denen es völlig freigestellt ist, ob und wie sie fürs Alter vorsorgen. Für alle Selbstständigen – und seit 2010 auch für die berufsständisch Versicherten – gilt dabei: Eine Versicherung über die Gesetzliche Rentenversicherung ist in jedem Fall möglich. Sogar berufsständisch Versicherte können zusätzlich freiwillige Beiträge in die GRV einzahlen. Andere Selbstständige können ihre komplette Alterssicherung freiwillig auf gesetzlichen Beiträgen aufbauen.
Biallo-Tipp: Mit dem Eigenheim die Rente aufbessern
Selbständige in der Gesetzlichen Rentenversicherung
Ende 2018 waren rund 216.000 Personen in der GRV freiwillig versichert. Wie viele davon selbstständig sind, weist die Statistik der deutschen Rentenversicherung nicht aus, vermutlich handelt es sich allerdings bei den freiwilligen Beitragszahlern mehrheitlich um Selbstständige – die Betroffenen zahlen jedoch überwiegend nur sehr geringe Beiträge.
Rund 314.000 Selbstständige waren Ende 2018 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, weil der Gesetzgeber sie als schutzbedürftig ansieht. Darunter sind rund 180.000 Künstler und Publizisten und etwa 54.000 Handwerker.
Darüber hinaus gibt es – als weitere Variante – anstelle der freiwilligen Versicherung die Option der "Versicherungspflicht auf Antrag". Die meisten Selbstständigen können diese Variante in den ersten fünf Jahren nach Existenzgründung wählen. Getan haben das bislang erst rund 15.000 Selbstständige. Dabei bringt diese Variante viele Vorteile.
Sicher investieren: Genossenschaftsanteile als Geldanlage
Antragspflichtversicherung und freiwillige Versicherung im Überblick
Die meisten Selbstständigen haben – neben anderen Möglichkeiten der privaten Absicherung fürs Alter – die Wahl zwischen einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung und einer Antragspflichtversicherung. Der Unterschied zwischen beiden Varianten wird wohl in einem Beispiel deutlicher:
"Klar, wenn ich ans Alter denke, wird mir ein bisschen mulmig, hoch wird meine Rente kaum sein", Hans B. (43), arbeitet seit vier Jahren in Köln als freiberuflicher Eventmanager. Er ist freiwillig gesetzlich rentenversichert und zahlt derzeit monatlich 300 Euro freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Solche freiwilligen Beiträge können im Prinzip alle Selbstständigen an die deutsche Rentenversicherung entrichten. "Da bin ich ganz flexibel", meint der Kölner. Als im letzten Jahr gute Aufträge reinkamen, hat er monatlich 800 Euro eingezahlt– als es vor zwei Jahren schlecht lief, gar nichts. So flexibel ist die freiwillige gesetzliche Rentenversicherung. Sie bringt allerdings für die Betroffenen nicht die gleichen Rechte wie eine Pflichtversicherung. Den Unterschied würde Hans B. beispielsweise merken, wenn er erwerbsgemindert würde oder eine Reha benötigte.
Hans B. könnte sich allerdings – wie die meisten Selbstständigen – auch für eine stärkere Bindung an die Deutsche Rentenversicherung entscheiden: Für die Versicherungspflicht auf Antrag. Im Jahr 2018 hatten das nur 15.000 Selbstständige getan. "Viele wissen nichts von dieser Möglichkeit und andere wollen sich wohl nicht den Regeln einer Pflichtversicherung unterwerfen", mutmaßt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Und tatsächlich: "Die Bindung ist dann fast wie in einer Ehe", meint Peter Knöppel, Rentenberater aus Halle. Wer sich für die Pflichtversicherung entscheidet, ist daran gebunden – bis zum Ende der Selbstständigkeit. Bei der Beitragszahlung können sich Selbstständige als flexibelste Variante für eine gewinnabhängige Beitragszahlung entscheiden. Entscheidend für die Beitragshöhe ist dann der laut letztem Steuerbescheid erzielte Gewinn. Bei einem monatlichen Plus von 3.000 Euro fallen beim derzeitigen Beitragssatz von 18,6 Prozent im Monat 558 Euro an. Dabei bleibt es dann, bis der nächste Steuerbescheid vorliegt.
"Diese Variante ist also weniger flexibel und der Bindungsfaktor ist hoch – die Vorteile der Versicherungspflicht sind aber auch nicht zu verachten", urteilt Knöppel.
Hier sollen zunächst nur folgende Stichworte genannt werden:
- Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
- Reha-Anspruch
- Riester-Rente
- Pfändungssicherheit
- erweiterte Hartz IV-Sicherheit
- Grundrentenanspruch
- Rentenplus für Versicherte aus den neuen Bundesländern.
Für den Antrag auf Pflichtversicherung ist übrigens das Formular V0020 vorgesehen, welches Sie im Internet herunterladen können.
Lesen Sie auch: Acht typische Denkfehler bei der Altersvorsorge
Für wen kommt die Antragspflichtversicherung in Frage?
Die Pflichtversicherung können Selbstständige innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit beantragen. Eine vorherige freiwillige Versicherung ist nicht erforderlich. Der Antrag kann also auch gestellt werden, wenn man bereits (fast) fünf Jahre selbstständig tätig ist und bislang keine Beziehung zur gesetzlichen Rentenversicherung hatte.
Für diejenigen, die vorher – etwa als selbstständige Lehrer – versicherungspflichtig waren, kommt nach dem Ende ihrer Versicherungspflicht ebenfalls die Antragspflichtversicherung in Frage.
Beispiel: Bernd Fischer ist selbstständiger Lehrer. Bislang bestand für ihn als Lehrer Rentenversicherungspflicht. Nun stellt er einen Beschäftigten ein. Damit endet seine Versicherungspflicht als Lehrer. Bernd Fischer kann nun die Antragspflichtversicherung wählen.
Die Versicherungspflicht auf Antrag beginnt mit dem Tag nach der Antragstellung – soweit dann die Voraussetzungen hierfür vorlagen, insbesondere muss die selbstständige Tätigkeit bereits begonnen worden sein. Die Versicherungspflicht besteht ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich. Das bedeutet: Man kann nicht einfach per Erklärung aus der Versicherungspflicht aussteigen. Sie endet in aller Regel erst mit der Beendigung der selbstständigen Tätigkeit. Allerdings: Wenn es einmal schlecht läuft mit der Selbstständigkeit, können die Beiträge gesenkt werden.
Bei Selbstständigen, die bislang in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, und deren Versicherungspflicht weg fällt – etwa weil sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer eingestellt haben– beginnt die Fünf-Jahres-Frist für die Entscheidung zur Pflichtversicherung mit dem Ende der bisherigen Versicherungspflicht. Herr Fischer aus unserem Beispiel kann sich also mit der Entscheidung für die Versicherungspflicht fünf Jahre Zeit lassen.
Lesen Sie auch: Anlage R – So füllen Rentner die Steuererklärung aus
Biallo-Tipp: Rentenplus für Senioren
Vorteile der Versicherungspflicht auf Antrag
Selbstständige, die versicherungspflichtig sind, haben bei der gesetzlichen Rentenversicherung die gleichen Rechte wie pflichtversicherte Arbeitnehmer und deutlich mehr Rechte als freiwillig Versicherte.
Erwerbsminderungsrente
Wer sich für eine freiwillige gesetzliche Versicherung entscheidet, hat in aller Regel keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Dazu gibt es nur eine Ausnahme, die allerdings inzwischen kaum noch Bedeutung hat: Wer bereits Ende 1983 fünf Versicherungsjahre bei der deutschen Rentenversicherung nachweisen konnte und seitdem ununterbrochen freiwillige Beiträge zahlt, kann weiterhin Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben.
Selbständige, die pflichtversichert sind, genießen demgegenüber den gesetzlichen Erwerbsminderungsschutz. Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht für Pflichtversicherte generell – und ohne einen Beitragsaufschlag. Voraussetzung ist dabei, dass die Betroffenen in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung drei Versicherungsjahre nachweisen können.
- Biallo-Tipp: Die Versicherungspflicht auf Antrag ist damit für diejenigen Selbstständigen besonders interessant, für die – etwa wegen gesundheitlicher Probleme oder weil sie eine gefährliche Tätigkeit ausüben – eine private Berufsunfähigkeitsrente zu teuer ist oder gar nicht in Frage kommt.
Medizinische Rehabilitation
Ein weiterer Vorteil: Pflichtversicherte haben Anspruch auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Also zum Beispiel auf eine sogenannte Anschlussheilbehandlung– etwa nach Operationen– und auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch mit großen Schwierigkeiten ausüben können. Pro Jahr nehmen immerhin eine Million Versicherte, und auch manche Rentner, an einer von der Deutschen Rentenversicherung finanzierten Reha-Maßnahme teil.
Riester-Rente
Die Riester-Rente ist überwiegend für Pflichtversicherte vorgesehen. Daher sind Selbstständige in der Regel nicht selbst riesterberechtigt – es sei denn, sie sind pflichtversichert. Gerade für Selbstständige mit besonders hohen steuerpflichtigen Einkünften kann aber der Anspruch auf eine sogenannte "Riester-Förderung", also die staatliche Förderung einer privaten Altersvorsorge, interessant sein. Die Betroffenen können hierbei jährlich bis zu 2.100 Euro an Sparleistungen voll von der Steuer absetzen.
- Biallo-Tipp: Wer sich für eine Versicherungspflicht auf Antrag entscheidet, ist auch als Selbstständiger voll riesterberechtigt.
Lesen Sie auch: Rente im Ausland – Vorsicht Steuerfalle!
Pflichtbeiträge können bei Pfändung weiter gezahlt werden
Selbstständige, insbesondere Solo-Selbstständige, sind überdurchschnittlich häufig von Überschuldung betroffen. Wenn dann eine Pfändung ins Haus steht, ist vielfach auch die Altersvorsorge gefährdet. Die Gefährdung betrifft dabei sowohl das angesparte Altersvermögen als auch die laufende Beitragszahlung. Die gesetzliche Rente funktioniert nach dem Umlageprinzip: Hier finanzieren die Jüngeren jeweils die Renten der Älteren. Damit scheidet eine Pfändung der Anwartschaft von vornherein aus. "Unter dem Gesichtspunkt der Einlagensicherung ist die gesetzliche Versicherung eine vernünftige Alternative zur privaten Lebensversicherung", erklärt Peter Knöppel.
Dabei spielt es kein Rolle, ob die Rentenansprüche durch freiwillige oder durch Pflichtbeiträge finanziert wurden. Auch ein Rentenkonto, das später beispielsweise eine Monatsrente von 2.000 Euro ermöglicht, ist vor einer Pfändung geschützt.
Bei privaten Renten sieht dies anders aus. Die Einzahlungen der Versicherten werden am Kapitalmarkt angelegt und für jeden Versicherten wird ein Deckungskapital gebildet. Vielfach ist dieses pfändbar. Das gilt in jedem Fall für herkömmliche private Kapitallebens- und Rentenversicherungen, allerdings im Regelfall nicht für die Rürup-Rente.
Mindestens genauso wichtig ist jedoch der Schutz der laufenden Beitragszahlung im Falle einer Pfändung. Bei Selbstständigen, die sich für eine Pflichtversicherung entscheiden, ist diese gesichert. Pflichtbeiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen sind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht "mitzurechnen". Das bestimmt Paragraf 850e der Zivilprozessordnung. Praktisch bedeutet das: Für pflichtversicherte Selbstständige erhöht sich der pfändungsfreie Betrag um den monatlichen Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung. Wenn also beispielsweise nach der Pfändungstabelle standardmäßig 1.200 Euro vom Einkommen unpfändbar sind und gleichzeitig 350 Euro monatlich als Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gehen, gelten 1.550 Euro als unpfändbar. Eine entsprechende Erhöhung des pfändungsfreien Betrags muss allerdings beantragt werden.
Lesen Sie auch: P-Konto – Knapp 1.200 Euro sind für Gläubiger tabu
Freiwillige und private Beitragszahlung sind nicht geschützt
Anders sieht es bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung oder bei der privaten "Rürup-Rente", dem privaten Gegenstück zur gesetzlichen Rente, aus. Wird das Einkommen der Betroffenen gepfändet, so müssen diese freiwillige oder private Beitragszahlungen aus dem Teil ihres Einkommens bestreiten, der ihnen nach einer Pfändung bleibt. Das sind bei einem Alleinstehenden unter Umständen nur netto 1.180 Euro im Monat. Eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags um die laufende Beitragszahlung abzusichern, hat der Gesetzgeber in diesen Fällen nicht vorgesehen. Das unterstrich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 12. Mai 2011. Der Pfändungsschutz – hier ging es um eine Rürup-Rente– erstrecke sich allenfalls auf das Deckungskapital, nicht jedoch auf die laufend zu zahlenden Beiträge (Az.: IX ZB 181/10). Die Entscheidung ist voll auf die Zahlung freiwilliger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung übertragbar.
Verhandelt wurde vor dem BGH über den Fall eines bis 2007 Selbstständigen, über dessen Vermögen im September 2009 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Er arbeitete nach Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit als Angestellter und erzielte dabei ein Bruttoeinkommen von 3.700 Euro monatlich. Dabei schloss er eine Rentenversicherung mit einem Monatsbeitrag von 600 Euro ab. Die Rentenversicherung selbst war in diesem Fall – das war unstrittig –unpfändbar, weil sie den in Pargraf 851c der Zivilprozessordnung festgelegten Regeln zum "Pfändungsschutz bei Altersrenten" entspricht. Strittig war, ob nicht nur das angesparte Vermögen, sondern darüber hinaus auch der Teil des monatlichen Einkommens, der für die Beitragszahlung aufgewendet wird, als pfändungsfrei anzusehen ist. Dies verneinte der BGH. Paragraf 851c Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermögliche zwar den Aufbau einer privaten Altersversorgung. Der Schutz beziehe sich aber nicht auf das Einkommen des Schuldners, das zu dessen Aufbau eingesetzt wird. Zwar seien für Arbeitnehmer die Rentenversicherungsbeiträge pfändungsfrei, das Schutzbedürfnis abhängig Beschäftigter sei jedoch größer als das von Selbstständigen.
Lesen Sie auch: Grundrente – Bundeskabinett verabschiedet Gesetzentwurf
Hartz-IV-Schutz für gesetzliche Pflichtbeiträge
70.000 Selbstständige – vor allem Solo-Selbstständige – bezogen im Januar 2020 so genanntes "aufstockendes Arbeitslosengeld II". Die zu niedrigen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wurden in diesen Fällen also durch Hartz-IV-Leistungen aufgestockt.
Hinsichtlich des Schutzes der bereits zuvor erworbenen Renten-Anwartschaft besteht kein Unterschied zwischen gesetzlichen Ansprüchen und Ansprüchen aus einem Rürup-Vertrag. Bei "normalen" privaten Lebensversicherungen sieht es anders aus. Auch ein höheres Rürup-Vermögen steht damit einem Anspruch auf ALG II nicht entgegen.
Hinweis: Für Anträge auf Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) gelten für das Jahr 2021 aufgrund der Corona-Pandemie vereinfachte und erleichterte Regelungen. Ab 2022 gelten wieder die Normalregelungen bei der Vermögensanrechnung bei Hartz IV. Darauf sollte man sich rechtzeitig vorbereiten. Wie, erfahren Sie in unserem Ratgeber Von Arbeitslosengeld 1 zu Arbeitslosengeld 2: Was beim Antrag von Hartz IV zu beachten ist.
Biallo-Tipp:
Kein Schutz für laufende freiwillige oder private Beitragszahlung
Wenn geprüft wird, ob Pflichtversicherte Anspruch auf ALG II haben, werden deren anrechenbare Einkünfte und deren Bedarf gegenübergestellt. Dabei gelten als anrechenbares Einkommen nur ihre Nettoeinkünfte – also der Gewinn nach dem Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuer. Praktisch bedeutet dies: Indirekt werden damit die Rentenbeiträge der Betroffenen durch die Jobcenter finanziert – genau wie bei abhängig Beschäftigten, die aufstockendes ALG II erhalten. Die Betroffenen können damit auch während des ALG-II-Bezugs ihre gesetzlichen Rentenansprüche ausbauen. Freiwillig gesetzlich Versicherte und privat Rentenversicherte haben diese Möglichkeit nicht.
Die meist monatlichen Einzahlungen in die Rürup-Verträge sind nicht vom Einkommen der Betroffenen aus selbstständiger oder abhängiger Tätigkeit absetzbar. Absetzbar sind – so heißt es in den Weisungen der Arbeitsagentur – ausschließlich Beiträge zu Verträgen, die in Paragraf 82 des Einkommenssteuergesetzes genannt sind, und das sind vor allem Riester-Verträge.
Selbstständige, die auch in finanziellen Krisensituationen die Sicherheit haben wollen, ihre Alterssicherung weiterhin durch laufende Beiträge aufbauen zu können, fahren damit besser, wenn sie sich für eine Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden.
Antragspflichtversicherung kann Grundrentenanspruch sichern
Auch vor dem Hintergrund der geplanten Grundrente, könnte für Selbstständige die Entscheidung für eine Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung attraktiv sein. Denn die Zeit der Zahlung freiwilliger Beiträge zählt nicht als Grundrentenzeit, wohl aber eine Zeit der selbst gewählten Antragspflichtversicherung. Zur Erläuterung: Wer später mit der Grundrente eine Aufstockung seiner niedrigen gesetzlichen Rentenansprüche erhalten möchte, muss – nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf – mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachweisen.
Mehr Rente in den neuen Bundesländern
Ein kaum bekannter Vorteil der Antragspflichtversicherung betrifft nur Selbstständige in den neuen Bundesländern: Als Pflichtversicherte können sie von der Hochwertung der Pflichtbeiträge in den neuen Ländern profitieren. Freiwillige Beiträge an die deutsche Rentenversicherung werden demgegenüber nicht aufgewertet. Derzeit erfolgt noch eine Hochwertung um sieben Prozent. Bis 2024 wird der sogenannte Umrechnungsfaktor nach Anlage 10 SGB VI Schritt für Schritt abgeschmolzen. Bis dahin gilt aber: Bei gleichen eingezahlten Pflichtbeiträgen erwerben Versicherte im Osten höhere Rentenansprüche als diejenigen im Westen.


Rente zu klein, Umbaukosten zu groß – vielen Senioren fehlt oft das nötige Geld, notwendige Modernisierungen vorzunehmen. Die Verrentung des Eigenheims kann helfen, gebundenes Vermögen flüssig zu machen. Wie das geht, erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema Immobilienrente.
Beiträge von Antragspflichtversicherten
Für die Berechnung des Monatsbeitrags von Selbstständigen, die sich für eine Antragspflichtversicherung entschieden haben, gibt es verschiedene Varianten. Sie zahlen normalerweise den sogenannten Regelbeitrag. Auf Wunsch können sie aber auch einen vom persönlichen Einkommen abhängigen Beitrag zahlen. Die Höhe des Regelbeitrags richtet sich nach der sogenannten Bezugsgröße, die im Jahr 2020 bei 3.185 Euro monatlich in den alten und bei 3.010 Euro in den neuen Ländern liegt. Der aktuelle Beitragssatz der Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent. Damit ergibt sich als monatlicher Regelbeitrag im Westen 592,41 Euro und 559,86 Euro im Osten.
Der Regelbeitrag wird erhoben, wenn pflichtversicherte Selbstständige im Frage-/Antwortbogen, der ihnen von der GRV zugesandt wird, zur Beitragshöhe die Antwortvorgabe "nach einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße" ankreuzen.
Jetzt auf ein E-Auto wechseln? Mit Sonderfinanzierung und Top-Zinsen!
Halber Regelbeitrag
In den ersten drei Jahren nach Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit können Unternehmer auf Antrag auch nur den halben Regelbeitrag zahlen. Wer nach dem Ende der dreijährigen Existenzgründungsphase gegenüber der Rentenversicherung keine Angaben zu seinem tatsächlichen Einkommen macht, zahlt den vollen Regelbeitrag.
Einkommensgerechter Beitrag
Auf Wunsch kann der Rentenversicherungsbeitrag der Betroffenen auch niedriger oder höher als der Regelbeitrag sein. Voraussetzung: Sie weisen anhand des letzten Steuerbescheids ein entsprechend abweichendes Arbeitseinkommen nach oder sie lassen es schätzen. Das gilt vor allem für neue Selbstständige.
Als Arbeitseinkommen gilt der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht. Das kann die Differenz zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des abgelaufenen und des vorherigen Kalenderjahres sein, aber auch der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Das nachgewiesene Arbeitseinkommen wird jährlich zum Jahresanfang automatisch dynamisiert.
Maximal ist dabei ein Beitrag möglich, der sich auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze errechnet, die 2020 bei monatlich 6.900 Euro (alte Bundesländer) beziehungsweise 6.450 Euro (neue Bundesländer) liegt. Für versicherungspflichtige Selbstständige beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage derzeit 450 Euro pro Monat.
- Biallo-Tipp: Der Übergang zu einer gewinnabhängigen Beitragsberechnung kann sinnvoll sein, wenn der Gewinn in den ersten Jahren nach der Existenzgründung unter der halben Bezugsgröße beziehungsweise später unter der vollen Bezugsgröße liegt. Sinnvoll kann die Wahl der gewinnabhängigen Berechnungsmethode außerdem sein, wenn der Gewinn höher ausfällt und damit auch die Zahlung entsprechend höherer Rentenbeiträge ermöglicht. Die Beiträge können dabei, um den steuerlichen Aspekt zu erwähnen, zwar nicht als Betriebsausgaben, wohl aber bei der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Wer schon länger selbstständig ist, dessen Gewinn wird dem letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid entnommen. Hier reicht die Vorlage einer Fotokopie.
Geht der Gewinn nach unten, sinken auch die Rentenbeiträge, wenn die Steuererklärung frühzeitig eingereicht und der Steuerbescheid rasch beim Rentenversicherungsträger abgegeben wird. Umgekehrt bringt bei steigendem Gewinn ein späterer Steuerbescheid und die Abgabe des Bescheides zum letztmöglichen Zeitpunkt finanziellen Spielraum, mindert aber die späteren Alterseinkünfte.
Kommt vom Finanzamt ein neuer Einkommensteuerbescheid, muss der Selbstständige diesen spätestens zwei Monate nach seiner Zustellung vorlegen. Änderungen werden dann vom Ersten des Folgemonats an berücksichtigt.
Lesen Sie auch: Zusatzrente – Mehr Geld für ein langes Leben
Beiträge von freiwillig Rentenversicherten
Freiwillige Rentenbeiträge kann jeder einzahlen, der mindestens 16 Jahre alt, nicht in der Rentenversicherung pflichtversichert ist und noch keine volle gesetzliche Rente bezieht. Aus dem derzeitigen Beitragssatz von 18,6 Prozent ergibt sich ein Mindestbeitrag von 83,70 Euro und ein Höchstbeitrag von 1.246,20 Euro im Monat. Freiwillig Versicherte bestimmen Höhe und Anzahl der Beiträge selbst und können diese für das jeweilige Kalenderjahr auch rückwirkend auf einen Schlag bis zum 31. März des Folgejahres zahlen.
Sie sind selbstständig und suchen noch das passende Geschäftskonto? Dann lesen Sie doch einmal in unserem Ratgeber zu diesem Thema. Das Thema Negativzinsen ist aktuell in aller Munde. In einem ausführlichen Artikel erklären wir, wie Handwerker und Selbstständige das Verwahrentgelt vermeiden können.