Auf einen Blick
  • Bei einer Privatinsolvenz wird der pfändbare Teil des Einkommens zur Tilgung der Schulden verwertet. Momentan gilt dies für einen Zeitraum von sechs Jahren. Derzeit wird ein Gesetzesentwurf diskutiert, der den Zeitraum auf drei Jahre verkürzen soll. Nach Ablauf dieses Zeitraums verfallen noch offene Schulden.     
  • Voraussetzung: Der Schuldner muss mit allen Kräften versucht haben, eine außergerichtliche Schuldenregulierung zu erzielen. Bei der Schuldenregulierung helfen beispielsweise kostenlose Schuldnerberatungsstellen.
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Schulden gehören bei vielen zum Alltag, sie wissen es nur nicht. Schon wer ein überzogenes Konto oder einen Kredit tilgt, hat Schulden. So lange man die Schulden abbezahlen kann, ist das in Ordnung. Doch manchmal gelingt das nicht. Die Schulden wurden zu einem Zeitpunkt gemacht, als es noch realistisch war, sie abzubezahlen.

Doch dann kommen unvorhersehbare Ereignisse dazwischen wie Arbeitslosigkeit, Familiengründung, Scheidung, Krankheit oder die Insolvenz des Arbeitsgebers. Die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden und es türmt sich, schneller als man erwartet, ein Schuldenberg auf. Schnell gerät man in die Schuldenfalle.

Die Zahl überschuldeter Haushalte wächst. Das belegt der Schuldneratlas Deutschland 2018 der Wirtschaftsauskunftei Creditreform: Sie nimmt seit 2014 zu. Rund 6,9 Millionen Bürger über 18 Jahre gelten als überschuldet, das sind 19.000 mehr als im Vorjahr. Auffällig ist, dass die Zahl verschuldeter älterer Frauen zunimmt. Das Thema Altersüberschuldung wird immer bedeutender. Nicht zuletzt sind durch die Corona-Pandemie viele Menschen in finanzielle Engpässe geraten.

Schulden kann man auch wieder loswerden. Eine Möglichkeit ist die Privatinsolvenz. Wann sie eine gute Lösung ist und wie sie funktioniert, erfahren Sie auf den folgenden Seiten.

Privatinsolvenz – das müssen Sie wissen

Die Privatinsolvenz ist eine Form der Schuldenregulierung. Seit 1999 gibt es die Möglichkeit, als Privatperson Insolvenz anzumelden. Es handelt sich dann um ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung: Der Betroffene kann innerhalb von sechs Jahren – künftig möglicherweise innerhalb von drei Jahren - von seinen Schulden befreit werden, auch wenn kein pfändbares Einkommen in dieser Zeit entsteht und kein Vermögen verwertet werden kann.

Sollten nach sechs beziehungsweise drei Jahren noch Schulden offen sein, müssen diese nicht mehr reguliert werden, die Gläubiger gehen leer aus und der Schuldner hat die Chance zu einem finanziellen Neustart. Die Verkürzung der Frist von sechs auf drei Jahre soll für alle ab Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren gelten. So sieht es der Gesetzentwurf vor. So soll auch Schuldnerinnen und Schuldner ein finanzieller Neuanfang erleichtert werden, die durch die Covid-19-Pandemie Insolvenz anmelden mussten. 

  • Biallo-Tipp:  In besonderen Fällen ist jetzt schon eine Verkürzung des Verfahrens auf fünf bzw. drei Jahre möglich: Sind alle Verfahrenskosten beglichen, verkürzt sich das Verfahren auf fünf Jahre. Können zusätzlich die Schulden innerhalb von drei Jahren zu mindestens 35 Prozent getilgt werden, endet das Verfahren bereits nach drei Jahren.

Wichtig: Manche Schulden bleiben auch nach dem Verfahren noch erhalten: Schadensersatzansprüche, Geldstrafen und Unterhaltspflichten, soweit diese aus unerlaubten vorsätzlich begangenen Handlungen resultieren.

Voraussetzungen

"Voraussetzung für ein Verfahren ist, dass ein ernsthafter Versuch einer außergerichtlichen Schuldenregulierung gescheitert ist", betont Thomas Zipf, Vorstandsmitglied der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Hessen. Das heißt: Bevor eine Privatinsolvenz überhaupt in Betracht kommt, muss man mit allen Kräften versucht haben, die Schulden auf anderem Wege zu regulieren. Dieser Versuch muss von einer anerkannten Stelle (zum Beispiel Schuldnerberatungsstelle oder Anwalt) bescheinigt werden.

  • Biallo-Tipp: Nicht für jeden Verbraucher ist die Privatinsolvenz der richtige Weg. Selbstständige, die zwanzig oder mehr Gläubigern Geld schulden oder Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben, müssen ein Regelinsolvenzverfahren beantragen.

Pflichten des Schuldners

"Privatpersonen müssen sich genau überlegen, ob sie sich ein solches Verfahren tatsächlich antun wollen", sagt Zipf. Sie müssen sich zum Beispiel klar machen, dass das Verfahren jahrelang dauert und nur dann eine Restschuldbefreiung erfolgen kann, wenn der Schuldner auch alle Auflagen des Verfahrens erfüllt. Dazu gehört

  • während des Verfahrens nur dann neue Schulden zu machen, wenn diese bezahlt werden (können).

  • sechs Jahre (gegebenenfalls drei Jahre) lang den pfändbaren Teil des Einkommens abzutreten, um die Schulden soweit wie möglich zu regulieren.

  • sich aktiv um eine Arbeit zu kümmern, sollte man arbeitslos sein, außer man ist erwerbsunfähig oder Rentner. Jede zumutbare Arbeit ist anzunehmen. Diese Bemühungen sind nachzuweisen.

  • mitzuwirken: Vermögens- und Einkommensverhältnisse offenlegen, Angaben zu einem Wohnsitz-, oder Arbeitsplatzwechsel machen, die Hälfte einer eventuellen Erbschaft zur Tilgung der Schulden einbringen.

Ein Verfahren scheitert, wenn der Betroffene seine Pflichten nicht erfüllt.

Nicht zuletzt sollte gewährleistet sein, dass schon vor dem Antrag auf Privatinsolvenz auch wirklich ein ressourcengerechter Umgang mit Geld garantiert ist, man also mit dem Einkommen auskommt.

Fazit: "Ein Insolvenzverfahren eignet sich dann, wenn eine gut vorbereitete und durchdachte Regulierung der Schulden an der Kooperation der Gläubiger scheitert", sagt Zipf. Sie kann auch dann ein guter Ausweg sein, wenn jemand völlig den Überblick über seine Schulden verloren hat, sich nicht mehr an alle Gläubiger erinnern kann und sie nicht lückenlos nennen kann.

"Dann ist er mit einer Privatinsolvenz auf der sicheren Seite, denn so können nicht nach Jahren noch längst vergessene Gläubiger Forderungen stellen, da auch für diese die Restschuldbefreiung gilt."

Verfahrenskosten

Bei einem Insolvenzverfahren fallen Verfahrenskosten an: Gerichtskosten und Kosten für den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Anzahl der Gläubiger. Diese Kosten werden in der Regel aus dem pfändbaren Vermögen bezahlt, sie können aber auch gestundet werden.

Sind die Kosten nach Abschluss des Verfahrens noch nicht gedeckt, folgen nach dem Insolvenzverfahren maximal weitere vier Jahre, in denen der Betroffene dazu beitragen muss, den offenen Betrag zu tilgen, sofern er finanziell dazu in der Lage ist.

Schulden regulieren – hier gibt es Hilfe

"Die entscheidende Frage ist nicht, ob und wann eine Privatinsolvenz in Frage kommt, sondern wann der Zeitpunkt für eine Regulierung der Schulden gekommen ist", betont Zipf.Erst wenn die außergerichtliche Schuldenregulierung gescheitert ist, kommt die Privatinsolvenz in Frage. "Die meisten Schuldner sind damit jedoch völlig überfordert", hat der Experte festgestellt. Wer kann schon eigenhändig einen realistischen Sanierungsplan aufstellen, wie die Schulden beglichen werden sollen? Schuldnerberatungsstellen unterstützen dabei.

Beratungsstellen und Dienstleister

Es gibt vier Wege zur Schuldenregulierung und Privatinsolvenz:

  • Man ist in der Lage, selbst mit seinen Gläubigern eine Schuldenregulierung zu verhandeln. Scheitert das nachweislich, kann eine Schuldnerberatungsstelle eine Bescheinigung ausstellen, mit der die Privatinsolvenz beantragt werden kann.

  • Man wendet sich an eine kostenlose Schuldnerberatungsstelle, die dabei hilft, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen und gegebenenfalls ein Insolvenzverfahren einzuleiten.

  • Man wendet sich an einen Fachanwalt für Insolvenzrecht. Das kostet jedoch Geld.

  • Man wendet sich an eine gewerbliche Schuldnerberatungsstelle. Davon ist eher abzuraten, erfahrungsgemäß handelt es sich nicht selten um dubiose Angebote der Schuldenregulierung, noch dazu verlangen die Anbieter viel Geld für ihre Dienste.

Schuldnerberatungsstelle finden

Wer eine kostenlose Schuldnerberatungsstelle sucht, kann sich an seine Kommune oder die Stadt wenden. Häufig bieten Sozialämter eine Beratung an oder können eine Adresse vermitteln. Auch Wohlfahrtsverbände wie die Caritas bieten Beratungen an. Eine Adressliste mit Beratungsstellen findet sich unter www.meine-schulden.de. Dieses Verzeichnis enthält jedoch Adressen aller anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Deutschland. Für den Nutzer ist es unerlässlich, zu fragen, ob Kosten anfallen oder nicht, bevor es zu einer Beratung kommt.

  • Biallo-Tipp: Die kostenlosen Schuldnerberatungsstellen sind oft überlaufen und man muss lange auf einen Termin warten. Viele Einrichtungen bieten deshalb eine kurzfristige Beratung an, um nur die wichtigsten Dinge zu regeln: die Wohnung zu erhalten, die Stromversorgung sicher zu stellen. Wer tatsächlich die Schulden dauerhaft loswerden möchte, muss häufig auf die Warteliste.


So arbeiten Schuldnerberatungsstellen

Die kostenlosen Schuldnerberatungsstellen unterscheiden sich untereinander erheblich. Einige sind auf die Beratung bestimmter Personenkreise spezialisiert, etwa Arbeitslosengeld-II-Empfänger. Andere unterstützen bei der Schuldenregulierung, nehmen aber weniger die gesamte Lebenssituation des Schuldners und die Ursache der Schulden in den Fokus. Wieder andere verlangen von ihren Klienten viel Vorleistung, zum Beispiel eine Aufstellung sämtlicher Gläubiger und einen Haushaltsplan. Das leistet ein guter Schuldnerberater:

  • Er verschafft sich einen Überblick über die finanzielle Situation des Schuldners und hilft, Einkommen und Ausgaben deckungsgleich zu gestalten.

  • Er gibt juristische Ratschläge, etwa wenn Forderungen von Gläubigern unrechtmäßig sind. Er unterstützt dabei, Widerspruch gegen Zahlungsaufforderungen einzulegen.

  • Er prüft, ob staatliche finanzielle Hilfen in Betracht kommen, die noch nicht ausgeschöpft wurden, etwa Wohngeld.

  • Er unterstützt bei der Verhandlung mit Gläubigern, um eine Einigung zur Schuldenregulierung zu erzielen.

  • Er hilft dabei, ein Privatinsolvenzverfahren einzuleiten, wenn es angebracht ist.

Darüber hinaus beleuchtet der Schuldnerberater die gesamte Lebenssituation des Schuldners. Denn häufig sind noch andere Probleme mit den Schulden verbunden: eine Suchterkrankung oder Situationen, die einer psychosozialen Beratung bedürfen. Dann braucht der Klient zunächst womöglich eine anderweitige Unterstützung.

  • Biallo-Tipp: Wer eine Schuldnerberatungsstelle aufsucht, sollte bestenfalls alle Unterlagen, sortiert nach Datum, mitbringen: Zahlungsaufforderungen, Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide, Pfändungsbeschlüsse, Kredit-, Leasing-, Kauf-, BürgschaftsVerträge (siehe Bürgschaft). Meist besteht jedoch kein Überblick mehr über die Schulden und nur teilweise sind Unterlagen vorhanden. "Man sollte dies nicht aus Scham verschweigen, sondern offen zugeben", sagt Zipf.

Hinweis: Mit einem zinslosen Darlehen der Eltern raus aus den Schulden? Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nicht nur praktisch, sondern bieten der ganzen Familie bei richtiger Ausgestaltung auch enormes Sparpotential. Vom Job für den Ehepartner über günstiges Vermieten innerhalb der Familie bis hin zum Darlehen an die Verwandtschaft: Wie Sie mit Veträgen zwischen nahen Angehörigen Steuern sparen erklären wir in unserem Ratgeber zu diesem Thema.

So läuft die Privatinsolvenz ab

Vier Etappen

Die Verbraucherinsolvenz verläuft in vier Etappen:

  • außergerichtlicher Einigungsversuch
  • Einigungsversuch mit Hilfe des Gerichts
  • Insolvenzverfahren
  • Wohlverhaltensperiode


Außergerichtlicher Einigungsversuch

Voraussetzung für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist der gescheiterte, ernsthafte Versuch einer außergerichtlichen Einigung innerhalb der vergangenen sechs Monate. Der Schuldner muss also zunächst eigenhändig versuchen, sich mit den Gläubigern zu einigen und einen Kompromiss zu finden, Schuldnerberatungsstellen helfen dabei.

Sollte der Versuch scheitern, muss eine anerkannte Stelle das bescheinigen. Das kann zum Beispiel die Schuldnerberatungsstelle erledigen.

Einigungsversuch mit Hilfe des Gerichts

Um sich per Gerichtsbeschluss von den Schulden befreien zu lassen, muss ein Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden, das in der Regel im Amtsgericht untergebracht ist. Das Gericht sendet die Formulare zu oder man kann sie im Internet unter www.forum-schuldnerberatung.de herunterladen.

Neben der Bescheinigung über die erfolglose Verhandlung mit den Gläubigern, muss man auch eine Abtretungserklärung abgeben, die besagt, dass man bereit ist, den pfändbaren Teil des Einkommens für die nächsten sechs Jahre an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abzutreten. Ferner muss man sein Vermögen detailliert auflisten, eine Liste der Gläubiger beilegen und einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen; das kann der gleiche Vorschlag sein, wie beim außergerichtlichen Einigungsversuch.

Das Gericht kann – wenn es Aussicht auf Erfolg sieht – nun einen weiteren gerichtlichen Einigungsversuch, unternehmen. "Unter bestimmten Umständen kann ein Schuldenregulierung auch vom Gericht erzwungen werden", sagt Zipf. Nämlich dann, wenn Kopf- und Kapitalmehrheit zustimmen, wenn also beispielsweise zwei von drei Gläubigern bereit zur Einigung sind und der ablehnende Gläubiger weniger als die Hälfte der Gesamtschulden geltend macht.

Wer die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen kann, sollte gleich auch noch einen Antrag auf Stundung der Kosten stellen.

Insolvenzverfahren

Ist kein Einigungsversuch mit den Gläubigern möglich oder wird dieser wegen Aussichtlosigkeit ausgelassen, was oft der Fall ist, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Ein vom Gericht eingesetzter Treuhänder verteilt den pfändbaren Teil des Einkommens und des vorhandenen Vermögens unter den Gläubigern. Für eine Immobilie steht jetzt die Zwangsversteigerung an, wertvolle Möbel oder Gemälde, Schmuck oder teilweise auch Autos kommen ebenfalls unter den Hammer, auch eine Erbschaft muss abgetreten werden.

In dieser Phase des Verfahrens wird überprüft, ob die Restschuldbefreiung in Frage kommt. Hierfür muss sich der Schuldner in den vergangenen drei Jahren als ehrlicher, zuverlässiger Verhandlungspartner erwiesen haben. Wer falsche Angaben im Antrag gemacht hat – etwa Schulden bei einem Versandhandel oder ein überzogenes Girokonto verschwiegen, Vermögen nicht angegeben, bei der Steuer geschummelt hat oder sich als Arbeitsloser nicht ernsthaft um einen Job kümmert – muss damit rechnen, dass ihm die Restschuldbefreiung versagt wird. Er ist dann zunächst für einen erneuten Antrag gesperrt.

Wohlverhaltensperiode

Ist das Verfahren offiziell eröffnet, beginnt die sechs Jahre dauernde Wohlverhaltensperiode. Künftig dauert sie vermutlich nur noch drei Jahre. In diesem Zeitraum erhält der Treuhänder den pfändbaren Teil des Einkommens. Damit werden zunächst die Verfahrenskosten beglichen, erst dann kommen die Gläubiger an die Reihe. Dem Betroffenen steht eine bestimmte Summe seines Einkommens zu, damit er sein Leben bestreiten kann. Wie viel das ist, richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen (siehe Tabelle). Geldgeschenke, Lottogewinne und Ähnliches können behalten werden. Erbschaften während dieses Zeitraumes kann man ausschlagen. Wenn man sie annimmt, ist die Hälfte abzugeben.

Während des ganzen Zeitraumes der Wohlverhaltensperiode wird kein Gerichtsvollzieher mehr vor der Tür stehen, es gilt die sogenannte Vollstreckungssperre. In dieser Zeit muss sich der Schuldner, soweit er arbeitslos ist, unbedingt um eine zumutbare Arbeit kümmern. Das schließt auch Aushilfs- und Gelegenheitsjobs mit ein. Ausnahmen gelten für Rentner, Alleinerziehende mit kleinen Kindern oder kranke Menschen.

Wer während der Wohlverhaltensperiode neue Schulden macht, bleibt auf ihnen sitzen - sie sind nicht Teil des Verfahrens und somit kann der Schuldner auch nicht nach sechs Jahren von ihnen befreit werden. Außerdem können neue, nicht bezahlte Schulden auch als Betrug bewertet werden und zu einer Anzeige und einer Verurteilung führen.

Ist die Wohlverhaltensperiode beendet und hat man alle Pflichten erfüllt, ist man von seinen Schulden befreit und kann einen finanziellen Neuanfang machen.


Pfändungstabelle*: So viel ist vom Nettolohn pfändbar (Kindergeld und Wohngeld gibt es zusätzlich):

Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für...Personen** in Euro

Monatlicher Nettolohn in Euro

0

1

2

3

Bis 1.179,99

-

-

-

-

1.620 bis 1.629,99

308,99

-

-

-

1.860 bis 1.869,99

476,99

118,92

-

-

2.110 bis 2.119,99

651,99

243,92

96,29

-

2.360 bis 2.369,99

826,99

368,92

196,29

73,08

3.610 bis 3.613,08

1.701,99

993,92

696,29

448,08

Ab einem Nettolohn von mehr als 3.613,08 Euro ist der Mehrbetrag voll pfändbar.

Angaben gültig seit 1.7.2019; * Dies ist ein Auszug aus der Pfändungstabelle. Die Tabelle ist in 10-Euro-Schritten aufgebaut; ** Kinder, Eltern, Ehegatten und Ex-Ehegatten, Mutter eines nichtehelichen Kindes (i. d. Regel bis zum dritten Lebensjahr des Kindes). Quelle: Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen, gemäß Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019.

Mit Schulden richtig umgehen

Wer Schulden hat, muss nicht gleich an eine Privatinsolvenz denken. Es gibt auch andere Wege, die Schulden loszuwerden. Hier einige Tipps zum richtigen Verhalten bei Schulden:

Überblick: Viele Schuldner öffnen ab einem bestimmten Zeitpunkt ihre Post nicht mehr, weil sie erneute Mahnbescheide fürchten. So wird sich das Geldproblem jedoch nicht lösen. Deshalb gilt: Post öffnen und sich einen Überblick verschaffen, wem man wie viel schuldet.

Wohnung: Oberste Priorität haben Miet- und Energiekosten. Sie sollten beglichen werden, bevor man der Bank eine Ratenzahlung zuschiebt. Sonst droht eine fristlose Kündigung. Und eine neue Wohnung zu finden, vielleicht als Arbeitsloser oder auch als Angestellter mit gepfändetem Einkommen, wird sich als schwierig erweisen.

Kredit: Es ist verlockend: Um einen Kredit abzubezahlen, kann man leicht einen neuen aufnehmen. Doch Schulden mit Schulden zu tilgen, ist keine gute Idee. Im Internet bieten Finanzdienstleister "Sofort-Hilfe" bei Verschuldung an. Aber aufgepasst, meistens wird man hier noch mehr Geld los, denn die kommerziellen Schuldenregulierer und vermeintlichen Kreditvermittler (Stichwort: "Kredit ohne Schufa") wollen für ihre Dienste natürlich bezahlt werden – und das oft mit hohen Gebühren.

Verhandeln: Jeder Schuldner kann zunächst selbst mit seinen Gläubigern verhandeln und ohne Scheu die finanzielle Situation offenlegen. Manche Gläubiger schieben tatsächlich die ausstehenden Zahlungen erst mal auf oder reduzieren sie. Die Gläubiger haben in der Regel kein Interesse daran, dass der Schuldner in die Insolvenz geht. Dann ist für sie nämlich wirklich nichts mehr – oder nur noch wenig – zu holen.

Schweigsamkeit: Auch als Schuldner sollte man seine Rechte kennen: man muss dem Gläubiger nicht mitteilen, wo man arbeitet und auch nicht Kontonummer oder Bankleitzahl angeben, am Ende wird sonst das Konto gepfändet. Auch die Namen der anderen Gläubiger gehen keinen etwas an.

P-Konto: Damit bei einer Kontopfändung das Existenzminimum geschützt ist, sollte der Schuldner bei seiner Bank beantragen, dass sein Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto genannt, umgewandelt wird. Das ist kostenlos. Denn kommt es zur Kontopfändung, hat er zunächst keinen Zugriff mehr auf sein Konto, kann weder Bargeld am Automaten abheben, noch eine Überweisung tätigen.

Er muss dann umgehend die Umwandlung in ein P-Konto nachholen, um wieder über den unpfändbaren Teil seines Einkommens verfügen zu können. Der Grundfreibetrag laut Pfändungstabelle plus weitere Freibeträge (Bescheinigung durch u. a. eine Schuldnerberatungsstelle nötig!) für unterhaltspflichtige Personen bleiben unangetastet.

Mahnbescheid: In einem Mahnbescheid wird die Forderung des Gläubigers gerichtlich festgeschrieben (sogenannte Titulierung). Das Gericht hat dabei noch nicht überprüft, ob der Gläubiger überhaupt berechtigt ist, Geld einzufordern. Gegen einen solchen Bescheid kann man Widerspruch einlegen – natürlich nur, wenn man der Meinung ist, zu Unrecht zur Zahlung aufgefordert zu werden.

Ist die Forderung dem Grunde nach zwar korrekt, aber werden zu hohe Kosten geltend gemacht, kann man Teilwiderspruch einlegen. Dazu hat man zwei Wochen nach der Zustellung des Briefes Zeit.

Gerichtsvollzieher: Sollte der Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen, muss man ihn nicht hereinlassen. Auch wenn er noch ein zweites Mal kommt, kann man ihm den Zugang verweigern. Beim dritten Mal darf er sich den Zugang zur Not auch selbst verschaffen. Manches Eigentum ist unantastbar: Fernseher, Radio, Haushaltsgeräte wie der Staubsauger oder Waschmaschine, Kleidung, Küchengeräte, Haustiere und Trauringe sind in der Regel tabu.

Pfänden kann der Gerichtsvollzieher allerdings Bargeld, Schmuck, Handy, Fotoapparat, Videokamera, Antiquitäten und andere kostbare Gegenstände. Computer und ein Auto kommen nur dann in Frage, wenn sie nicht zur Ausübung der Berufstätigkeit benötigt werden und wenn die Kosten der Verwertung durch den Gerichtsvollzieher niedriger sind, als der Erlös.

Inkassobüros: Inkassobüros verdienen ihr Geld damit, die Forderungen von Gläubigern einzutreiben. Ein Inkassobüro benötigt eine Zulassung durch das zuständige Landgericht. Einige Büros gehen bei ihren Forderungen sehr aggressiv vor, versuchen den Schuldner immer wieder massiv unter Druck zu setzen, notfalls auch mit Hausbesuchen (Außendienst-Mitarbeiter eines Inkassobüros muss man nicht in die Wohnung lassen!).

Inkassobüros schlagen auf die eigentlichen Schulden zusätzliche Kosten auf. Das dürfen sie allerdings nur, wenn die Forderung gerechtfertigt und tatsächlich auch fällig ist und die Einschaltung eines solchen Büros nötig ist. Am besten lässt man die entstandenen Zusatzkosten durch eine Schuldnerberatungsstelle prüfen, ob sie in ihrer Höhe auch gerechtfertigt sind. Schuldanerkenntnisse oder Ratenvereinbarungen sollte man erst nach Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle unterschreiben.

Falls es zur Pfändung kommt

Gelingt es einem Gläubiger, Lohn, Rente oder Arbeitslosengeld pfänden zu lassen, darf er trotzdem nicht das ganze Einkommen kassieren. In der Pfändungstabelle ist genau verzeichnet, wie viel vom Einkommen abzutreten ist. Eine Lohnpfändung ist übrigens kein Kündigungsgrund, auch wenn bei der Gehaltsabrechnung mehr Papierkram zu erledigen ist.

Trotz Lohnpfändung bleiben Sondereinkommen wie Urlaubsgeld, Überstunden (zum Teil), Treueprämie, Spesen, Kilometergeld, Gefahrenzulage, größtenteils auch Weihnachtsgeld sowie einige Sozialleistungen wie das Kindergeld pfändungsfrei.

Sollte der Schuldner trotzdem mit dem ihm verbleibenden Anteil seines Einkommens nicht auskommen, kann er die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze bei Gericht beantragen, wenn nachweisliche besondere Bedürfnisse vorliegen wie zum Beispiel hohe Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, krankheitsbedingte Mehraufwendungen oder Hortkosten bei alleinerziehenden Arbeitnehmern.

Alternative: mit Schulden leben

Die Alternative zur Privatinsolvenz heißt: "Lernen mit den Schulden zu leben", sagt Zipf. Das klingt abwegig, ist aber tatsächlich für manche eine Option. Verdient der Schuldner nur so viel, dass er von einer Pfändung verschont bleibt, kann er sich durchaus dafür entscheiden, mit den Schulden zu leben.

Die Pfändungstabelle zeigt: Einem Alleinverdiener mit Ehepartner und zwei Kindern stehen rund 2.100 Euro netto zu im Monat zu, plus Kindergeld, plus eventuell Wohngeld. Dieses Einkommen ist unpfändbar. Dier Schulden bleiben bestehen, aber den Gläubigern sind die Hände gebunden. Das zieht natürlich Konsequenzen nach sich: Sollte ein Kind aus der Unterhaltspflicht fallen, weil es seine Ausbildung beendet hat, gelten wieder andere Pfändungsfreibeträge und dann kommt es möglicherweise doch zur Pfändung.

Zudem wird es schwierig sein mit Schulden – und einem negativen Schufa-Eintrag, den sie mit sich bringen – eine neue Wohnung anzumieten oder auch beim Online-Einkauf Ratenbezahlung zu vereinbaren.

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Über die Autorin Annette Jäger
während meines Studiums der Neueren Geschichte in München begann ich als freie Journalistin zu arbeiten, unter anderem für die Süddeutsche Zeitung. Im Jahr 2000 kam ich zu biallo.de, damals waren Versicherungsthemen für mich Neuland, über Gesundheitspolitik las ich in der Zeitung oder bekam die Auswirkungen als Patientin zu spüren. Schnell stellte ich fest, dass der unverstellte Blick von außen durchaus von Vorteil ist bei der kritischen Aufbereitung dieser Themen. Bei Biallo schreibe ich noch immer über Versicherungen, Gesundheit und Soziales. Neuland sind diese Themen heute nicht mehr.
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