Auf einen Blick
  • Laut dem Bund der Steuerzahler bleiben Arbeitnehmern von jedem sauer verdienten Euro netto nur 46,3 Cent – mehr als die Hälfte geht über Steuern und Sozialabgaben an den Staat.

  • Steuerfreie Zuwendungen wie Firmenrente, Jobticket und Co. kosten weder Steuern noch Sozialabgaben. Und neben dem Arbeitnehmer selbst kann auch das Unternehmen von diesen Gehaltszulagen profitieren.
  • Kurz vor Jahreswechsel hat der Bundestag entscheiden, den Coronabonus für Arbeitnehmer in die Verlängerung zu schicken: Noch bis zum 30. Juni 2021 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bis zu 1.500 Euro steuerfrei auszahlen.

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"Hey Boss, ich brauch mehr Geld!" Lässt sich der Chef nach zähen Verhandlungen endlich auf eine Gehaltserhöhung ein, kommt das böse Erwachen mit dem nächsten Lohnzettel. Sozialabgaben und Steuern zehren das vermeintliche Plus auf dem Gehaltsstreifen schnell wieder auf. Der Bund der Steuerzahler hat im letzten Jahr mal nachgerechnet, was Arbeitnehmern von jedem verdienten Euro netto übrig bleibt, wenn Sozialabgaben und Steuern abgezogen werden. Das Ergebnis frustriert auf den ersten Blick: Es sind nur 46,3 Cent. Mit 53,7 Cent geht mehr als die Hälfte von jedem sauer verdienten Euro über Steuern und Sozialabgaben direkt an den Staat.

Doch das muss nicht sein. Mit Verhandlungsgeschick kann man auch bei gleichem Einkommen – statt Sonderzahlungen und Tariferhöhungen – Gehaltsextras vereinbaren, die weder Steuern noch Sozialabgaben kosten. Weil davon auch das Unternehmen profitiert, sind viele Personalabteilungen verhandlungsbereit. Auf dem Arbeitsmarkt begehrte Fachleute nutzen ihre Verhandlungsmacht geschickt aus, um im Gehaltspoker zu punkten und dem Finanzamt auch noch ein Schnippchen zu schlagen. Möglich ist vieles.

Die Corona-Pandemie brachte für die meisten Arbeitnehmer eine deutlich höhere Belastung mit sich. Um dies ein wenig abzumildern, hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr den sogenannten Coronabonus eingeführt, der zum Jahreswechsel noch einmal bis Mitte 2021 verlängert wurde. Im Folgenden lesen Sie, wie die genauen Regelungen für den Coronabonus lauten und welche weiteren steuerfreien Gehaltsextras es gibt.

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Was ist der Coronabonus

Nun haben Arbeitnehmer und Firmen noch etwas mehr Zeit, um den steuerfreien Coronabonus von bis zu 1.500 Euro zu nutzen: Mit dem Jahressteuergesetz 2020, welches Ende Dezember vergangenen Jahres beschlossen wurde, hat der Bundestag ihn bis Sommer 2021 noch einmal in die Verlängerung geschickt. Die Prämie wurde im Frühjahr eingeführt, um Mehrbelastungen der Arbeitnehmer durch die Corona-Pandemie finanziell honorieren zu können.

Zunächst durfte jeder Arbeitgeber seinen Beschäftigten in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro auszahlen – das ist jetzt noch bis zum 30. Juni 2021 möglich. Steuern und Sozialabgaben entfallen hier komplett. Die genauen Einzelheiten regelt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Oktober 2020 (Az. IV C 5 – S 2342/20/10012:003) sowie ein umfangreicher FAQ-Katalog des Bundesfinanzministeriums, der über die Website des Ministeriums abgerufen werden kann. 

  • Wichtigste Bedingung: Der Chef muss den Sonderbonus zusätzlich zu dem Arbeitslohn spendieren, der dem Beschäftigten ohnehin zusteht.

Wie erhalte ich den steuerfreien Coronabonus?

Um die Regelung noch bis Ende Juni 2021 auszuschöpfen, sollten Beschäftigte das Gespräch mit ihrem Chef oder dem Betriebsrat suchen und gemeinsam nach Gestaltungsmöglichkeiten suchen. Manche Arbeitgeber könnten motiviert sein, ihren Mitarbeitern nach dem Jahreswechsel erstmals einen Coronabonus zukommen zu lassen. Wichtig: Der steuerfreie Betrag von 1.500 Euro für Beihilfen oder Unterstützungsleistungen kann insgesamt nur einmal in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 beansprucht werden. Durch die Fristverlängerung bleibt der Steuerfreibetrag also unverändert. Und: Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers im Gegenzug für einen darauffolgenden Bonus funktioniert nicht.

Coronabonus auch bei Minijob und Teilzeit

Die steuerfreie Prämie können auch Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen, Teilzeitbeschäftigte, Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Minijobber nutzen. Eine eventuelle Sonderzahlung des Arbeitgebers wird weder auf das Kurzarbeitergeld noch auf die 450-Euro-Grenze angerechnet. Bei den 1.500 Euro handelt es sich um einen Steuerfreibetrag für Geld oder Sachleistungen des Arbeitgebers – Firmenchefs steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen an Ihre Beschäftigten zu leisten. Der übersteigende Betrag muss dann aber versteuert werden. Der Bonus kann auch neben anderen steuerfreien Extras gezahlt oder mit ihnen kombiniert werden.

  • Biallo-Tipp: Der Freibetrag gilt für jedes Beschäftigungsverhältnis. Arbeitnehmer, die bei mehreren Arbeitgebern in Lohn und Brot stehen, können den steuerfreien Bonus deshalb auch mehrfach bekommen.

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Familie und Altersvorsorge

Auch bei Kosten für Kinderbetreuung, Altersvorsorge oder weiteren Aufwendung für die Familie ist in einigen Fällen ordentlich Sparpotential drin.

Kita-Beitrag

Statt einer Erhöhung des Salärs um ein paar hundert Euro pro Jahr könnte man dem Arbeitgeber vorschlagen, die Kindergartenkosten für den noch nicht schulpflichtigen Nachwuchs zu übernehmen. Der Zuschuss für den Kindergarten bleibt steuerfrei und auch die Firma profitiert, denn sie spart die bei einer regulären Lohnerhöhung anfallenden Zusatzabgaben ein. Auch das Honorar für eine Tagesmutter kann so steuergünstig gesponsert werden. "Betragsmäßig gibt es hier nach oben keine Grenze – der Beitrag für Krippe oder die Tagesmutter können vom Arbeitgeber bezuschusst oder komplett übernommen werden – selbst für Stief- oder Enkelkinder, die sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben", weiß Steuerberater Wolfgang Wawro aus Berlin.

Kurzfristige Pflege und Betreuung

Für die kurzfristige Betreuung von Kindern bis 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen darf der Arbeitgeber bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei zusätzlich aufs vereinbarte Salär drauf packen. Das gibt es auch für die Betreuung zu Hause. Grundvoraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer im Betrieb total eingespannt war und der Arbeitgeber deshalb für den Notfall die notwendigen privaten Betreuungskosten für Pfleger oder Babysitter ersetzt.

Erholungsbeihilfe

Die Firma darf jedem Arbeitnehmer eine steuerfreie Erholungsbeihilfe zahlen – neben dem steuerpflichtigen Urlaubsgeld oder als alleiniges Extra. Für den Beschäftigten gibt es 156 Euro, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro pro Kind. Das Unternehmen zahlt 25 Prozent pauschale Lohnsteuer auf den Bonus.

Umzugskosten

Steht aus beruflichen Gründen ein Tapetenwechsel an, können sich Arbeitnehmer neben den nachgewiesenen Einzelkosten für Makler und Spedition auch eine Pauschale für sonstige Umzugskosten ohne Belege vom Chef erstatten lassen oder alternativ als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Hat man die neue Wohnung bis Ende Mai 2020 bezogen, gibt es 820 / 1.639 Euro (Ledige / Verheiratete). Für jedes Kind gibt es 361 Euro zusätzlich. Benötigt der Nachwuchs nach einem Schulwechsel Nachhilfeunterricht, gibt es weitere 2.066 Euro dazu. Für Umzüge ab dem 1. Juni 2020 hat die Finanzverwaltung die Pauschalen angepasst (BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020). Maßgeblich ist der Tag, an dem die Umzugskisten und Möbel verladen wurden. Steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten absetzbar ist jetzt nur noch eine Grundpauschale von 860 Euro für den Arbeitnehmer selbst – der bisher gewährte Zuschlag für Verheiratete ist entfallen. Dafür gibt es für jedes mit umziehende Familienmitglied einheitlich 573 Euro on Top. Für Nachhilfeunterricht gilt aktuelle eine Pauschale von 1.146 Euro.

Betriebsrente

Auch fürs Alter lässt sich steuerbegünstigt vorsorgen – mit der betrieblichen Altersvorsorge. Über die Firma dürfen Sie bis zu 3.312 Euro Lohn steuer- und sozialabgabenfrei zum Beispiel in Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds investieren. Maximal bleiben vier Prozent der Beitragsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung in den westlichen Bundesländern abgabenfrei. Auch für die Firma fallen bis zu dieser Höhe weder Steuern noch Abgaben an.

Vermögensbeteiligungen

Wer bei einem größeren Unternehmen arbeitet, kann je nach Rechtsform des Arbeitgebers bis zu 360 Euro jährlich abgabenfrei in Belegschaftsaktien, Fonds oder Genossenschaftsanteile investieren – dafür können freiwillige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld eingesetzt werden. Oft gewährt der Arbeitgeber zum Bezug der Aktien einen Vorzugspreis.

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Gesundheit und Bildung

An Gesundheitskosten und den Ausgaben für Bildung kann kann sich der Arbeitgeber beteiligen.

Gesundheitskurse

Auch die Kosten für Schutzimpfungen, Kurse zur besseren Stressbewältigung, Gewichtsreduktion oder Raucherentwöhnung oder ein Fahrsicherheitstraining kann der Arbeitgeber seit Jahresanfang 2020 zusätzlich zum vereinbarten Salär abgabenfrei bis zu einer Höhe von 600 Euro jährlich übernehmen.

Für die Steuerfreiheit muss die gesundheitsfördernde Maßnahme aber bestimmte Voraussetzungen (Qualität, Zweckbindung, Zertifizierung) erfüllen. Auch Mitgliedsbeiträge  an Sportvereine, Fitness-Studios und ähnliche Einrichtungen fallen unter die Steuerbefreiung, wenn die Teilnahme an zertifizierten Kursen zwingend eine Mitgliedschaft voraussetzt und die Kosten der Kurse über Mitgliedsbeiträge abgerechnet und durch Bescheinigungen nachgewiesen werden (Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 21. Juli 2020, Az. S 2342/135 – St 142). 

Bildung

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers bleiben komplett steuer- und abgabenfrei, wenn die Fortbildung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Firma durchgeführt wird. Seit Anfang 2020 bleiben auch Fortbildungen wie Sprach- oder Computerkurse steuerfrei, wenn sie ganz allgemein die Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers zum Ziel haben.

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Fahrtkosten, Firmenwagen und E-Bike

Steuerfreie Gehaltszulagen sind auch bei den Ausgaben für die Anreise zum Arbeitsplatz möglich.

Jobticket

Spendiert der Chef für den täglichen Weg zur Arbeit eine kostenlose Monats- oder Jahresfahrkarte oder auch eine Bahncard, bleibt der Segen für alle Fahrten im öffentlichen Nahverkehr komplett steuer- und abgabenfrei, wenn es der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt spendiert (BMF-Schreiben vom 15. August 2019). "Das Ticket darf dann auch privat genutzt werden, übertragbar sein oder für Mitfahrer genutzt werden", erklärt Steuerexperte Uwe Rauhöft. Bei Tickets im Fernverkehr ist nur die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie Dienstreisen steuerbefreit. Taxikosten oder Flugtickets sind nicht begünstigt. Die steuerfreie Leistung der Firma mindert allerdings die steuerlich abzugsfähige Pendlerpauschale.

Handelt es sich hingegen um eine Entgeltumwandlung, greift die Steuerbefreiung nicht. Seit Jahresanfang 2020 darf der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil dann aber pauschal mit 25 Prozent versteuern – Sozialabgaben entfallen. Die Pendlerpauschale wird trotz Pauschalversteuerung voll als Werbungskosten abgezogen.

Fahrtkostenzuschuss

Auch mit einem Fahrtkostenzuschuss kann sich der Chef an den Kosten der täglichen Pendelei beteiligen. Der Bonus darf mit 15 Prozent pauschal lohnversteuert werden, wenn er maximal bis zur Höhe der Entfernungspauschale und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Dann entfallen auch die Sozialabgaben.

Firmenwagen

Für Angestellte ist der Firmenwagen oder das E-Bike ein schönes Extra vom Chef. Die meisten dürfen ihren fahrbaren Untersatz auch privat und für den täglichen Arbeitsweg nutzen und sparen sich so die teure Anschaffung und Unterhaltung. Den geldwerten Vorteil aus dieser privaten Nutzung müssen Sie versteuern und Sozialabgaben zahlen. Der Zugriff des Fiskus lässt sich aber minimieren, wenn man die Spielregeln kennt. Den Nutzungswert des Dienstwagens ermittelt der Arbeitgeber meist pauschal: Pro Monat wird ein Prozent des Bruttolistenpreises für normale Verbrenner-Neuwagen auf das Gehalt aufgeschlagen. Das gilt auch für Gebrauchtwagen. Maßgeblich für die Steuerberechnung ist stets das werkseitig ausgelieferte Modell. 

  • Hinweis: Wer Standheizung, Navi oder Anhänger­kupplung nachträglich montieren lässt, spart Steuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte kommen je Entfernungskilometer 0,03 Prozent des Listenpreises hinzu. Fahren Sie monatlich höchstens 15 Tage in die Firma, kann der Chef 0,002 Prozent des Listenpreises ansetzen, muss das aber datumsgenau belegen (BMF-Schreiben vom 4. April 2018). Vom Gesamtgehalt gehen dann Lohnsteuer und Sozialabgaben ab. 

Biallo-Tipp

Sie können in Ihrer Steuerabrechnung den geldwerten Vorteil um selbst getragene Kosten mindern (BFH, Az. VI R 2/15). Spritkosten weisen Sie mit Tankquittungen oder Kontoauszügen nach. Notfalls schätzen Sie den Benzinverbrauch anhand der Herstellerangaben. Selbst getragene Garagenkosten dürfen allerdings nach einem Urteil des FG Münster vom 14. März 2019 (Az. 10 K 2990/17 E) nicht abgezogen werden. Zum Ausgleich für die Versteuerung des geldwerten Vorteils machen Sie die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend. 

Hybrid- oder Elektrofahrzeuge

Bei der Nutzung von Elektro-, Hybrid- oder Brennstoffzellenfahrzeugen ab 2019 wird der Listenpreis für die Anwendung der Ein-Prozent-Methode bis Ende 2030 halbiert. Die Ausnahmeregelung gilt auch für Elektroroller / E-Scooter, E-Bikes und Pedelecs, die als Kraftfahrzeuge eingestuft werden (Geschwindigkeiten über 25 Stundenkilometer) sowie für bestimmte extern aufladbare Hybridelektroautos, deren Elektroantrieb mindestens 50 Kilometer Reich­weite hat.

Für reine Elektrofahrzeuge bis zu einem Preis von 40.000 Euro galt seit Jahresanfang 2020 sogar nur ein Ansatz von 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises. Die Neuregelung greift seit Neujahr für alle seit 1. Januar 2019 angeschafften Elektroautos. Neu: Der Grenzwert wurde durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 rückwirkend zum 1. Januar 2020 von auf 60.000 Euro angehoben. Ein Blick auf die Gehaltsabrechnungen des Jahres 2020 kann sich lohnen.

  • Biallo-Tipp: Eigentlich war Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnabrechnungen des ersten Halbjahres zu korrigieren, falls ihr Dienstwagen erst nachträglich unter die Förderung fällt. Ist bislang keine unterjährige Korrektur erfolgt – zum Beispiel, weil Sie den Arbeitgeber gewechselt haben, haben Sie zu viel Lohn versteuert. Die zu viel gezahlten Steuern holen Sie sich über die Steuererklärung zurück.

Wurde das Hybrid- oder Elektroauto vor 2019 angeschafft oder geleast, können Sie die Anschaffungskosten für das Batteriesystem aus dem Listenpreis herausrechnen – bei Anschaffung 2018 bis zu 7.500 Euro. Diese Regelung zur Elektroauto-Förderung gilt seit Anfang 2018 auch für Brennstoffzellenfahrzeuge (BMF-Schreiben vom 24. Januar 2018).

Biallo-Tipp

Elektroauto Förderung: Beim Kauf eines Elektroautos erhalten Sie satte Zuschüsse. Wie hoch der Umweltbonus für E-Autos und Plug-in-Hybridautos ist, erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema.

Firmenwagen im Lockdown

Wer während der Corona-Krise notgedrungen besonders viel Zeit im Home Office gearbeitet hat, empfindet den Dienstwagen möglicherweise nicht mehr als Prestigeobjekt sondern als finanzielle Belastung. Durch Kurzarbeit und angeordneten Lock-Down fallen die üblichen Fahrten in die Firma und Kundenbesuche deutlich geringer aus – die Lohnversteuerung der Privatnutzung und der Fahrten zur Arbeitsstelle lief aber normal weiter. Eine steuerliche Kompensation hat der Gesetzgeber außerhalb der neuen Förderung für Elektroautos nicht vorgesehen.

In der Steuererklärung 2020 können betroffene Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine nachträgliche Vergünstigung einfordern. Das macht Sinn, wenn sie monatlich weniger als 15 Tage (im Jahr weniger als 180 Tage) ins Büro gefahren sind. Der anteilige geldwerte Vorteil wird dann nachträglich auf Basis der tatsächlich gefahrenen Tage mit 0,002 Prozent des Listenpreises versteuert – statt 0,03 Prozent während der monatlichen Gehaltsabrechnung (BMF-Schreiben vom 4. April 2018). 

  • Biallo-Tipp Sie müssen dafür dem Finanzamt die Tage benennen, an denen sie in 2020 ins Büro gefahren sind und nachweisen, dass Ihr Arbeitgeber die Fahrten zur Firma bisher nach der höheren Pauschalmethode mit 0,03 Prozent des Listenpreises versteuert hat. Die Neuabrechnung ist allerdings nur für das Gesamtjahr 2020 möglich, nicht nur für die durch die Corona-Pandemie beeinflussten Monate ab März 2020 (Landesamt für Steuern Niedersachsen – Verfügung vom 18. Juni 2020 – S 2334-355-St 215).

Hinweis: Die Arbeit im Homeoffice ist während der Corona-Pandemie für eine Viezahl von Arbeitnehmern und Selbstständige zum Dauerzustand geworden. Den häuslichen Arbeitsplatz kann man in der Steuererklärung mit der neuen Homeoffice-Pauschale absetzen. So sind bis zu 600 Euro Steuerbonus drin.

Ausweg Fahrtenbuch

Anstelle der Pauschalme­thode können Sie den Firmenwagen auch auf Basis Ihres selbst ermittelten Nutzungswerts gemäß Ihrem Fahrtenbuch abrech­nen. Zusammen mit dem Chef können Sie zu Jahresbeginn eine Methode wählen. Ein späterer Wechsel im Jahr ist nicht möglich, so der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VI R 35/12). Falls Sie die Kosten selbst tragen, bitten Sie ­Ihren Chef bereits während des Jahres, den geldwerten Vorteil um diese Kosten zu mindern – das spart Steuern und Sozialabgaben. Oft wird Ihr Chef auf der Pauschalmethode bestehen – das ist für das Lohnbüro einfach praktikabler.

Hinweis: "Führen Sie parallel ein Fahrtenbuch und wechseln Sie in der Steuererklärung rückwirkend zur Fahrtenbuch-Methode. In der Steuererklärung für 2020 holen Sie sich dann zu viel gezahlte Steuern wieder", rät Steuerberater Wolfgang Wawro. Ob es günstiger ist und sich der Aufwand lohnt, ein Fahrtenbuch zu führen, hängt vom Wert des Autos und der Kilometerleistung ab.

  • Faustregel: Wird der Wagen überwiegend beruflich genutzt, lohnt sich das Fahrtenbuch. Nutzen Sie ein steuerbegünstigtes Elektro- oder Hybridauto, zählen bei der Fahrtenbuchmethode nur die Hälfte der angefallenen Fahrzeugabschreibungen oder Leasingraten bei der jährlichen Kostenaufteilung mit.

E-Bikes

Bekommen Sie das Rad zusätzlich zum Gehalt vom Chef spendiert, fahren sie bis Ende 2030 steuer- und sozialabgabenfrei. Den Vorteil für die private Nutzung und für den täglichen Arbeitsweg müssen Sie nicht versteuern. Lohnsteuerfrei ist auch das Aufladen des E-Bikes im Betrieb. 

Biallo-Tipp

Radpendler können in der Steuererklärung die Pendlerpauschale geltend machen – auch wenn die Überlassung des E-Bikes selbst nicht versteuert werden muss. Erhalten Sie das E-Bike per Gehaltsumwandlung, fallen allerdings weiterhin Steuern an. 

Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil wird aber nur auf der Basis des halben (ab 2020 des geviertelten) Bruttolistenpreises pro Monat mit einem Prozent berechnet (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 09. Januar 2020). Zudem kann der Arbeitgeber seit Jahresanfang wählen, ob die Versteuerung über die Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers zum individuellen Steuersatz erfolgt – oder zum Pauschalsatz von 25 Prozent plus Soli. 

  • Tipp Ein Gespräch mit dem Chef kann sich lohnen, denn bei der Pauschalbesteuerung entfallen auch für ihn die Sozialversicherungsbeiträge.

Vorsicht: Wollen Sie jedoch am Ende der Laufzeit das geleaste Dienstrad überneh­men, lauert eine Falle. Die verbilligte Übernahme ist steuerpflichtig. Viele Anbieter verkaufen das Rad mit zehn oder 20 Prozent des Listenpreises. Das Finanzamt veranschlagt Räder aber nach drei Jahren noch mit 40 Prozent des Listenpreises. Die Differenz zwischen Marktpreis und Übernahmewert muss als geldwerter Vorteil versteuert werden – entweder zum eigenen Steuersatz oder seit Anfang 2020 auch über den Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschaler Lohnsteuer. Einige Anbieter lassen mit sich reden und übernehmen die Steuerbelastung.

Ladestrom

An der Ladestation des Chefs zum Aufladen von E-Auto oder E-Bike gezapfter Strom ist steuerfrei. Wird das Fahrzeug an einer öffentlichen Ladestation auf Kosten des Arbeitnehmers geladen, kann der Chef gegen Nachweis steuerfreien Auslagenersatz zahlen. Wird der private Stromanschluss daheim zum Aufladen des Elektroautos genutzt, kann der Arbeitgeber die tatsächlich verbrauchte Menge Strom ersetzen. Alternativ können steuerfreie Pauschalen vereinbart werden. Bei zusätzlicher Lademöglichkeit auf dem Firmengelände sind ab 2021 bis Ende 2030 monatlich 30 Euro für Elektrofahrzeuge möglich, 15 Euro für Hybridautos. Ohne Lademöglichkeit bei der Firma steigt die Pauschale auf 70 Euro für Elektro- und 35 Euro für Hybridfahrzeuge. Für das Jahr 2020 gelten etwas geringe Pauschalen (BMF-Schreiben vom 29. September 2020, Tz. 23/24).

Stellt die Firma zu Hause eine Ladevorrichtung zur Verfügung oder erstattet dem Arbeitnehmer entsprechende eigene Investitionskosten, darf dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer abgegolten werden.

 

Verpflegung, Dienstwohnung und Reisekosten

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann sich zudem an den Kosten für Verpflegung, Wohnen und Reisen beteiligen:

Essensmarken

Bekommen Arbeitnehmer von ihrem Chef Restaurantgutscheine, Coupons oder Wertmarken für die Betriebskantinen spendiert, kann das für das Finanzamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet werden. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte. Der Wert für eine verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeit beträgt ab 2020 für ein Frühstück 1,80 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro (BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2019).

Kurios: Wurst und Marmelade machen beim Frühstück wirklich den Unterschied. Mit Urteil vom 3. Juli 2019 (Az. VI R 36/17) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass vom Arbeitgeber arbeitstäglich morgens bereitgestellte unbelegte Brötchen und Heißgetränke gar kein Frühstück sind – ergo keine Steuern anfallen. Ein steuerpflichtiges Frühstück muss auch den Aufstrich oder Belag wie Wurst, Marmelade oder Käse beinhalten.

Dienstwohnung

Stellt die Firma eine Unterkunft, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden – aber zu moderaten Pauschalwerten. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich seit Jahresanfang 235 Euro monatlich. Überlässt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Wohnung verbilligt, gilt dieser Vorteil seit 1. Januar allerdings nicht mehr als steuerpflichtiger Sachbezug. "Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Warmmiete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete erreicht und diese nicht mehr als 25 Euro pro Quadratmeter entspricht", weiß Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.

Berufskraftfahrer

Seit Jahresanfang gibt es für Brummifahrer, die auch die Nacht auf dem Bock verbringen, eine neue Verpflegungspauschale von acht Euro pro Kalendertag. Die darf der Chef steuerfrei auszahlen oder der Arbeitnehmer kann sie in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. 

  • Biallo-Tipp: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. August 2020 (Az. VI R 1/17) zählen bei Paketzustellern die von ihrer Firma übernommenen Verwarngelder für Parkverstöße nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. 

 

Laptop, iPad, Tablet oder Smartphone

Auch mit modernen Kommunikationsmitteln, kann man Steuern sparen.

Privatanschluss

Wer seinen privaten PC, Internet- oder Telefonanschluss auch im Interesse der Firma nutzt, kann die dienstlich angefallenen Telefonkosten ohne viel Papierkram bis zu 20 Prozent der monatlichen Telefonrechnung, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat steuerfrei als Auslagenersatz ersetzt bekommen. Höhere Kostenübernahmen akzeptiert das Finanzamt nur gegen Nachweis.

  • Biallo-Tipp: Hier muss man für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten Aufzeichnungen über die berufliche Computer-, Telefon und Internetnutzung führen, um einen belegbaren Anhaltspunkt für die erstattungsfähigen Kosten zu haben.

Smartphone und Co.

Selbst mit Smartphone und Tablet-PCs lassen sich Steuern sparen – wenn diese Geräte inklusive Software dem Arbeitgeber gehören, aber auch für die private Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Den geldwerten Vorteil muss man nicht versteuern. Den Steuervorteil gibt es nicht nur dann, wenn man das Gerät als Gehaltsextra bekommt. Man profitiert auch, wenn man sich das Weihnachtsgeld per Gehaltsumwandlung in Form eines Laptops auszahlen lässt. Werden die Geräte dem Beschäftigten übereignet, kann der Arbeitgeber den Sachbezug mit einer pauschalen Besteuerung von 25 Prozent ermäßigt besteuern.

Zuschüsse

Auch Barzuschüsse des Chefs für die Internetnutzung seiner Angestellten lassen sich so pauschalversteuert (25 Prozent) einkassieren. Ob der Arbeitnehmer beruflich oder privat im Internet unterwegs ist, spielt keine Rolle. Gesponsert werden dürfen Grundgebühren für den Internetzugang, eine Flatrate oder die Kosten für die Einrichtung des Internetzugangs.

 

Geschenke, Rabatte, Gutscheine & Co.

Warengutscheine und andere Personalrabatte vom Chef oder der Chefin bleiben ebenfalls bis zu gewissen Grenzen abgabenfrei.

Rabatte

Personalrabatte in Form von Warengutscheinen bleiben bis zu 1.080 Euro pro Jahr abgabenfrei, wenn sich die Arbeitnehmer nur aus dem von der Firma hergestellten oder vertriebenen Sortiment bedienen dürfen.

  • Biallo-Tipp: Haben sie von einem Geschäftspartner Ihres Arbeitgebers einen Rabatt bekommen und hat ihre Firma darauf Steuern einbehalten, sollten sie dieses Geld in der nächsten Steuererklärung zurückfordern. Berufen Sie sich dabei auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Oktober 2018 (Az. 7 K 2053/17). Nach Ansicht der Kölner Steuerjuristen sind derartige Vorteile komplett steuerfrei, weil sie der Arbeitnehmer nicht als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung erhält.

Geschenke

Persönliche Anlässe zum Feiern wie Geburtstag, Kindesgeburt oder Jubiläum kann der Chef mit einer Aufmerksamkeit im Wert von 60 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich honorieren.

  • Vorsicht: Blumen, Wein oder eine CD sind in Ordnung und abgabenfrei – Bargeld ist aber stets steuerpflichtig.

Gutscheine

Gute Leistungen seiner Leute kann der Chef auch mit Sachprämien wie zum Beispiel Kinokarten, Benzingutscheinen, Wein oder Büchern honorieren – und das Finanzamt bleibt außen vor, wenn der Sachbezug eine Freigrenze von 44 Euro im Monat nicht übersteigt.

Das gilt nach einer aktuellen Gesetzesänderung seit Jahresanfang auch weiterhin für die Überlassung von Prepaidkarten, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden und ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Vorsicht: "Ermöglicht die Prepaidkarte eine Barauszahlung des aufgeladenen Guthabens am Geldautomaten oder einer Supermarktkasse oder kann man damit Überweisungen ausführen (zum Beispiel über PayPal bei Web-Käufen) ist der Steuervorteil futsch", warnt Wolfgang Wawro, Steuerberater aus Berlin.

  • Biallo-Tipp: Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 13. März 2018 (Az. 14 K 204/16) entschieden, dass der Arbeitgeber über die 44-Euro-Grenze sogar die Jahreskarte für ein Fitnessstudio sponsern kann. Die Richter argumentieren, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer monatlich zufließt und damit steuerfrei bleiben muss, auch wenn die Firma gleich das ganze Jahresabo übernimmt. Allerdings ist dazu noch ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 14/18).

Darlehen

Wer knapp bei Kasse ist, kann sich von seinem Arbeitgeber ein zinsgünstiges Darlehen geben lassen. Der Zinsvorteil gegenüber einem Bankkredit bleibt bis zu einem Darlehen von 2.600 Euro komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Bei höheren Krediten muss die Differenz zwischen marktüblichem Zinssatz (abzüglich vier Prozent Abschlag) und tatsächlich gezahlten Zins versteuert werden. Auch hier greift aber unter Umständen die 44-Euro-Grenze und es fallen überhaupt keine Steuern an.

Biallo Tagesgeld-Empfehlungen

Die nachfolgenden Anbieter wurden von Biallo als Empfehlung aus unserem Vergleich ausgewählt. Anlagebetrag: 10.000,00€, Anlagedauer: 1 Monat, Bonitätsbewertung: mind. gute Sicherheit, Staat: alle Länder, Kundenkreis: Alle Angebote. Die Sortierung erfolgt nach der Höhe des Zinsertrags. Die angezeigten Anbieter stellen keinen vollständigen Marktüberblick dar. Weitere Details zu Rankingfaktoren.
ANBIETER
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PRODUKTDETAILS
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Advanzia-Bank

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Sämtliche Angaben ohne Gewähr. Datenstand: 28.03.2024


 

Wer kann die Extras bekommen?

Im Prinzip können alle Angestellten – also alle abhängig beschäftigten Vollzeit- und Teilzeitarbeitskräfte, wozu auch die geringfügig Beschäftigten zählen, die steuerfreien Gehaltszulagen erhalten. Es ist wichtig, dass Sie Ihrem Arbeitgeber die Vorteile solcher Extras erläutern – denn zu einem Großteil sind es auch solche, die ihm selbst wieder zu Gute kommen. So fällt auch sein Anteil an den Abgaben etwa bei einer geschickten Auswahl der Extras nicht an.

Sinnvoll kann es auch sein, sich vor den Verhandlungen Expertenhilfe über ein Lohnplus in dieser Form zu holen. Das kann das individuelle Vorgespräch mit Ihrem Steuerberater oder der Berufsvertretung sein – aber auch die Einbeziehung des Betriebsrates hilft, den Steuervorteil beim Extra geltend zu machen – und das vielleicht sogar auch dem ein oder anderen Kollegen in ähnlicher Lage.

Die 450-Euro-Falle

Einen wichtigen Hinweis gibt Steuerexperte Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.: "Für aushilfsweise Beschäftigte sollte allerdings beachtet werden, dass eine fehlerhaft angewandte Steuerfreiheit in der Regel auch die Sozialversicherungspflicht der entsprechenden Arbeitgeberleistung zur Folge hat." Das bedeutet: Der Lohn-Bonus könne insbesondere bei den geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobs) zu einem rückwirkenden Überschreiten der 450-Euro-Geringfügigkeitsgrenze und damit zum Wegfall der Versicherungsfreiheit des Beschäftigungsverhältnisses führen. 

  • Biallo-Tipp: Gerade kleinere Firmen haben oft keine Erfahrung mit steuerfreien Zuwendungen und sind deshalb unsicher, ob nicht später bei Kontrollen des Finanzamts doch happige Nachforderungen erhoben werden. Doch das Risiko kann man nahezu ausschließen – das Zauberwort heißt "Anrufungsauskunft nach Paragraph 42e Einkommensteuergesetz". Man präsentiert dem Finanzamt vorher die geplante Gestaltung und das Amt muss dann kostenfrei Auskunft geben, ob die Gestaltung funktioniert oder nicht.

Doch es gibt auch Grenzen der Steuerfreiheit: Trinkgelder bleiben nach einem Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen nur steuerfrei, wenn sie von Dritten und nicht vom Arbeitgeber gezahlt werden (Az. 1 K 10938/03). Auch eine Entschädigung für verfallene Urlaubstage muss als normaler Lohn versteuert werden.

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Über den Autor Michael Schreiber

Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

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