Etwa fünfeinhalb Millionen Menschen beziehen Ende 2023 Bürgergeld. Die Berechnungsmethode der Leistung hat sich gegenüber Hartz IV kaum geändert. Die Höhe der Unterstützung hängt unter anderem von der Zahl der im Haushalt lebenden Personen und der Höhe der Unterkunftskosten ab.
Bürgergeld: Was ist Bürgergeld?
Das Bürgergeld wurde in Deutschland 2023 eingeführt. Es löste zu Jahresbeginn 2023 das bis dahin geltende Hartz IV-System (Arbeitslosengeld II / ALG 2) ab. Bürgergeld steht bedürftigen Erwerbsfähigen und deren Familien zu. Gezahlt wird es an Arbeitslose, deren Arbeitslosengeld zu niedrig oder ausgelaufen ist, an viele Alleinerziehende, manche Selbstständige, deren Geschäft schlecht läuft, und an viele Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen. Den Bürgergeld-Beziehern stehen Regelleistungen zum Lebensunterhalt und zusätzlich die vollen Kosten der Unterkunft zu – bei den Heizkosten kann allerdings geprüft werden, ob diese angemessen sind.
Bürgergeld Höhe: Erhöhung ab Januar 2024
Wenn geprüft wird, ob jemandem Bürgergeld zusteht, stellt der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch (SGB) nicht auf Personen, sondern auf sogenannte „Bedarfsgemeinschaften“ (BG) ab. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören Ehepartner beziehungsweise eheähnlich Zusammenlebende oder Partner einer offiziellen homosexuellen Lebenspartnerschaft sowie deren Kinder, soweit sie noch im gemeinsamen Haushalt leben und unter 25 Jahre alt sind. Wer alleine lebt, bildet für sich eine Bedarfsgemeinschaft. Wie hoch der Anspruch ist, hängt vor allem von der Miethöhe sowie der Zahl und dem Alter der Familienmitglieder ab: Die Regelleistung für Alleinstehende beträgt ab Januar 2024 bundeseinheitlich 563 Euro.
Regelbedarf Bürgergeld: Wie hoch ist der Regelbedarf ab 2024?
Die monatlichen Regelbedarfe im Jahr 2024 für das Bürgergeld finden Sie in der nachstehenden Tabelle:
Regelbedarfsstufe | Gilt für | Betrag |
1 | Alleinstehende/Alleinerziehende | 563 Euro (2023: 502 Euro) |
2 | Volljährige Partner (pro Person) | 506 Euro (2023: 451 Euro) |
3 | 18 bis 24-Jährige im Elternhaus; Unter 25-Jährige, die ohne Zustimmung des Jobcenters von den Eltern in eigenen Haushalt umgezogen sind | 451 Euro (2023: 402 Euro) |
4 | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 Euro (2023: 420 Euro) |
5 | Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 Euro (2023: 348 Euro) |
6 | Kinder unter 6 Jahren | 357 Euro (2023: 318 Euro) |
Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: Dezember 2023.
Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende mit Kindern unter 18 Jahren
Alleinerziehenden stehen noch Mehrbedarfszuschläge zu. Wie viel die Ämter zusätzlich für Alleinerziehende zahlen, hängt von der Zahl und dem Alter der Kinder ab. Meist werden 36 Prozent des sogenannten Eckregelsatzes gezahlt – also des Satzes, der für Alleinstehende vorgesehen ist und ab 2024 bei 563 Euro liegt. Das sind 202,68 Euro.
. | Prozentsatz | Mehrbedarf |
1 Kind unter 7 Jahren | 36 | 202,68 Euro (2023: 180,72 Euro) |
1 Kind über 7 Jahren | 12 | 67,56 Euro (2023: 60,24 Euro) |
2 Kinder unter 16 | 36 | 202,68 Euro (2023: 180,72 Euro) |
2 Kinder ab 16 Jahren | 24 | 135,12 Euro (2023: 120,48 Euro) |
3 Kinder unter 18 Jahren | 36 | 202,68 Euro (2023: 180,72 Euro) |
4 Kinder unter 18 Jahren | 48 | 270,24 Euro (2023: 240,96 Euro) |
5 Kinder unter 18 Jahren | 60 | 337,80 uro (2023:301,20 Euro) |
Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: Dezember 2023.
Wer bekommt Bürgergeld?
Viele Menschen, die früher keine Hartz IV-Leistungen erhalten haben, haben Anspruch auf Bürgergeld. Dafür sorgen vor allem großzügigere Regelungen bei der Anrechnung von Vermögen. Daher können auch für viele (ehemalige) Gutverdiener Anspruch auf die Leistung haben. Der Antrag auf Bürgergeld wird beim örtlichen Jobcenter gestellt.
Bürgergeld kommt vor allem in Frage für:
- Arbeitslose, deren Arbeitslosengeld zu niedrig oder ausgelaufen ist,
- Arbeitslose, die von vornherein keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten,
- für viele Alleinerziehende,
- für pflegende Angehörige, die wegen der Pflege nicht oder nur in geringem Umfang erwerbstätig sein können,
- für manche Selbstständige, deren Geschäft schlecht läuft,
- für viele Arbeitnehmer mit niedrigem Arbeitseinkommen sowie
- für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder dieser Personengruppen.
Die grundlegenden Regeln für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (also vor allem auf Bürgergeld) haben sich gegenüber Hartz IV nicht geändert.
Bürgergeld erhält nach § 7 SGB II, jeder der
- erwerbsfähig und
- hilfebedürftig ist und
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat sowie
- noch nicht das reguläre Rentenalter erreicht hat.
Vom Arbeitslosengeld II / Hartz IV zum Bürgergeld
Das Bundesarbeitsministerium sprach bei der Einführung des Bürgergelds von der größten Sozialreform der vergangenen 20 Jahre und von einem „Systemwechsel”. Auf jeden Fall ist der Begriff „Bürgergeld“ treffender als die bisherige Bezeichnung „Arbeitslosengeld II“. Denn die gesetzlichen Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) standen und stehen nicht nur Arbeitslosen zu, sondern – beispielsweise – auch Beschäftigten mit niedrigem Einkommen.
Bislang gab es im SGB II zwei Leistungen zum Lebensunterhalt: Arbeitslosengeld II war vorgesehen für Erwerbsfähige und Sozialgeld für Nicht-Erwerbsfähige, insbesondere für Kinder. Durch das Bürgergeld-Gesetz werden nun im SGB II die Bezeichnungen „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ durchweg durch „Bürgergeld“ ersetzt.
Den gebräuchlichen Begriff „Hartz IV“ wird man im Gesetz übrigens vergeblich suchen. Er hat sich für Leistungen nach dem SGB II eingebürgert, weil das Gesetz 2003/2004 von der sogenannten Hartz-Kommission konzipiert wurde. Hartz IV ist das vierte Gesetzespaket, das von dieser Kommission vorgeschlagen wurde. Benannt ist sie nach Peter Hartz, einem ehemaligen VW-Manager, der die Kommission leitete und heute nicht gerne auf das Gesetz angesprochen wird.
Bürgergeld statt Hartz IV: Was sind die Unterschiede?
Zwischen dem Bürgergeld und dem zuvor gültigen Hartz IV (Arbeitslosengeld 2) gibt es zwei entscheidende Unterschiede beziehungsweise Kursänderungen. Diese sind:
„Mehr Sicherheit, mehr Respekt für Lebensleistung“
So umschreibt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) die erste Kursänderung, die mit dem Bürgergeld verbunden ist. Wer Bürgergeld beantragt, für den gilt eine einjährige Karenzzeit. Niemand soll sich im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs – der Karenzzeit – um seinen Besitzstand sorgen. Das bedeutet:
- Für Eigentümer: Die selbst genutzte Eigentumswohnung oder das Einfamilienhaus müssen in dieser Zeit nicht verwertet (= verkauft, beliehen oder vermietet) werden, um den Lebensunterhalt zu sichern.
- Für Mieter: Wer Bürgergeld bezieht, für den übernimmt das Jobcenter in dieser Zeit in jedem Fall die volle Miete. Niemand muss sich im ersten Jahr des Leistungsbezugs eine neue Wohnung suchen.
- Für Sparer: Erhebliche finanzielle Rücklagen müssen in dieser Zeit nicht für den Lebensunterhalt aufgebraucht werden.
„Neues Miteinander, neue Chancen auf Arbeit“
So umschreibt das Bundesarbeitsministerium die zweite Kursänderung, die durch das Bürgergeld vorgenommen wird. Genau wie beim Arbeitslosengeld II gilt zwar auch beim Bürgergeld der Grundsatz des „Forderns und Förderns“, der Schwerpunkt hat sich jedoch verlagert – hin zum Fördern. So ist der sogenannte Vermittlungsvorrang nun beispielsweise aufgehoben worden.
Bisher haben die Jobcenter Leistungsbezieher mitunter auch in Jobs ohne Perspektive vermittelt, sodass diese häufig nach einigen Monaten wieder Arbeitslosengeld II beantragten. Nun gilt: Im Zweifelsfall hat beispielsweise die Vermittlung in eine Weiterbildung Vorrang. Das Gesetz legt künftig mehr Wert auf eine nachhaltige Eingliederung ins Arbeitsleben. Doch weiterhin gilt: Grundsätzlich ist diese Eingliederung Ziel des Gesetzgebers. Wer sich dem entzieht und seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, muss nach wie vor mit Sanktionen rechnen.