Auf einen Blick
  • Ab 2023 wird das Bürgergeld in Deutschland eingeführt. Es löst das bisherige Hartz IV-System (Arbeitslosengeld II / ALG 2) ab.

  • Wer Anspruch auf das neue Bürgergeld hat, was es vom ALG 2 unterscheidet, wie hoch die Regelleistungen sind und wie es berechnet wird, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
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Knapp fünfeinhalb Millionen Menschen haben Ende 2022 Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) oder Sozialgeld bezogen, auch bekannt als Hartz IV. Ab 2023 gibt es stattdessen Bürgergeld. Die Berechnungsmethode hat sich dabei aber kaum geändert. Die Höhe der Unterstützung hängt unter anderem von der Zahl der im Haushalt lebenden Personen und der Höhe der Unterkunftskosten ab. Ob Sie Anspruch auf Bürgergeld haben und wie hoch dieser ausfällt, ermitteln Sie mit unserem Bürgergeld-Rechner.

 

Bürgergeld: Was ist Bürgergeld?

Das Bürgergeld wird in Deutschland im Jahr 2023 eingeführt. Es löst das bisherige Hartz IV-System (Arbeitslosengeld II / ALG 2) ab. Bürgergeld steht bedürftigen Erwerbsfähigen und deren Familien zu. Gezahlt wird es an Arbeitslose, deren Arbeitslosengeld zu niedrig oder ausgelaufen ist, an viele Alleinerziehende, manche Selbstständige, deren Geschäft schlecht läuft, und an viele Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen. Wer im Dezember 2022 bereits Arbeitslosengeld II erhält, bekommt ab Januar 2023 automatisch und ohne Antrag stattdessen Bürgergeld. Die Regelleistungen fallen dabei um ein gutes Zehntel höher aus als bisher. Zusätzlich gibt es die vollen Kosten der Unterkunft, bei den Heizkosten kann allerdings geprüft werden, ob diese angemessen sind.

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Bürgergeld Rechner

Mit unserem Bürgergeld Rechner können Sie schnell und unkompliziert ermitteln, ob Sie Anspruch auf Bürgergeld haben und wie hoch dieser ausfällt. Im Biallo Bürgergeld Rechner werden Sie Schritt für Schritt durch die Themen geführt, die für die Berechnung von Bürgergeld wichtig sind:

  • 1. Schritt: Wie viele Mitglieder umfasst Ihr Haushalt? Hier sollten Sie Ehegatte, Lebenspartner und Kinder nach unterschiedlichen Altersstufen eintragen.

  • 2. Schritt: Wie hoch sind die monatlichen Kosten für Ihre Wohnung? Geben Sie hier die Miete, die Nebenkosten und die Heizkosten an. Sind die Kosten für Warmwasser bereits erfasst?

  • 3. Schritt: Haben Sie einen Mehrbedarf? Sind Sie selbst oder Ihre Partnerin schwanger? Wenn Sie oder Ihre Angehörigen an schweren Krankheiten leiden, die eine besondere Ernährung erfordern – beispielsweise ein fortgeschrittenes Krebsleiden, Aids oder Niereninsuffizienz – steht Ihnen unter Umständen ein Mehrbedarf in Höhe von bis zu 50,20 Euro beziehungsweise 100,40 Euro im Monat zu. Erkundigen Sie sich hiernach beim Jobcenter.

  • 4. Schritt: Machen Sie hier Angaben zu dem zur Verfügung stehenden Einkommen (Bruttoeinkommen, Nettoeinkommen, sonstiges Einkommen, Wohngeld, Einkommen des Partners).
    Falls kein Erwerbseinkommen vorhanden ist, können Sie Angaben über die Höhe der KFZ-Haftpflichtversicherung und die Höhe des Betrages, den Sie auf einen Riester-Vertrag einzahlen, eintragen.

Im Anschluss erstellt unser Bürgergeld Rechner eine Übersicht der Berechnung des Bürgergelds.

 

Bürgergeld Höhe: So ermitteln Sie Ihren Bedarf

Wenn geprüft wird, ob jemandem Bürgergeld zusteht, stellt der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch (SGB) nicht auf Personen, sondern auf sogenannte „Bedarfsgemeinschaften“ (BG) ab. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören Ehepartner beziehungsweise eheähnlich Zusammenlebende oder Partner einer offiziellen homosexuellen Lebenspartnerschaft sowie deren Kinder, soweit sie noch im gemeinsamen Haushalt leben und unter 25 Jahre alt sind. Wer alleine lebt, bildet für sich eine Bedarfsgemeinschaft. Wie hoch der Anspruch ist, hängt vor allem von der Miethöhe sowie der Zahl und dem Alter der Familienmitglieder ab: Die Regelleistung für Alleinstehende beträgt ab Januar 2023 bundeseinheitlich 502 Euro.

Bürgergeld 2023: Wie hoch sind die Regelleistungen beim Bürgergeld?

Die monatlichen Regelbedarfe im Jahr 2023 für das Bürgergeld finden Sie in der nachstehenden Tabelle:

Regelbedarfsstufe Gilt für Betrag
1
Alleinstehende/Alleinerziehende 502 Euro
2
Volljährige Partner (pro Person) 451 Euro
3
18 bis 24-Jährige im Elternhaus; Unter 25-Jährige, die ohne Zustimmung des Jobcenters von den Eltern in eigenen Haushalt umgezogen sind 402 Euro
4
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 420 Euro
5
Kinder von 6 bis 13 Jahren 348 Euro
6
Kinder unter 6 Jahren 318 Euro

Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: Dezember 2022.

Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende mit Kindern unter 18 Jahren

Alleinerziehenden stehen noch Mehrbedarfszuschläge zu. Wie viel die Ämter zusätzlich für Alleinerziehende zahlen, hängt von der Zahl und dem Alter der Kinder ab. Meist werden 36 Prozent des sogenannten Eckregelsatzes gezahlt, also des Satzes, der für Alleinstehende vorgesehen ist und 2023 bei 502 Euro liegt. Das sind 180,72 Euro.

. Prozentsatz Mehrbedarf (Euro)
1 Kind unter 7 Jahren 36
180,72
1 Kind über 7 Jahren 12
60,24
2 Kinder unter 16 36
180,72
2 Kinder ab 16 Jahren 24
120,48
3 Kinder unter 18 Jahren 36
180,72
4 Kinder unter 18 Jahren 48
240,96
5 Kinder unter 18 Jahren 60
301,2

Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: Dezember 2022.

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Wer bekommt Bürgergeld?

Wer derzeit Hartz IV bezieht, bekommt ab Januar 2023 automatisch das neue Bürgergeld. Darüber hinaus haben viele Menschen Anspruch auf das neue Bürgergeld, die bislang keine Hartz IV-Leistungen erhalten haben. Dafür sorgen vor allem großzügigere Regelungen bei der Anrechnung von Vermögen. Daher können künftig auch für viele (ehemalige) Gutverdiener Anspruch auf die Leitung haben. Der Antrag auf Bürgergeld wird beim örtlichen Jobcenter gestellt.

Zunächst ein kurzer Überblick über die wichtigsten Leistungsbezieher-Gruppen. Bürgergeld kommt vor allem in frage für:

  • Arbeitslose, deren Arbeitslosengeld zu niedrig oder ausgelaufen ist,
  • Arbeitslose, die von vornherein keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten,
  • für viele Alleinerziehende,
  • für pflegende Angehörige, die wegen der Pflege nicht oder nur in geringem Umfang erwerbstätig sein können,
  • für manche Selbstständige, deren Geschäft schlecht läuft,
  • für viele Arbeitnehmer mit niedrigem Arbeitseinkommen sowie
  • für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder dieser Personengruppen.

Die grundlegenden Regeln für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (also vor allem auf Bürgergeld) ändern sich zum Jahreswechsel 2022/23 nicht.

Bürgergeld erhält nach § 7 SGB II, jeder der

  • erwerbsfähig und
  • hilfebedürftig ist und
  • seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat sowie
  • noch nicht das reguläre Rentenalter erreicht hat.

In einem gesonderten Ratgeber haben wir viele nützliche und weitergehende Informationen rund um das Bürgergeld für Sie zusammengefasst. Darin erfahren Sie beispielsweise, welche Unterkunftskosten anerkannt werden, welches Geldvermögen Bürgergeld-Bezieher besitzen dürfen, wie das eigene Arbeitseinkommen angerechnet wird, welche Pflichten Bürgergeld-Bezieher haben und was für den eigenen PKW, eine eigene Immobilie oder die bestehende Altersvorsorge gilt.

 

Vom Arbeitslosengeld II / Hartz IV zum Bürgergeld: Ein Systemwechsel

Das Bundesarbeitsministerium spricht beim Bürgergeld von der größten Sozialreform der vergangenen 20 Jahre und von einem „Systemwechsel”. Auf jeden Fall ist der Begriff „Bürgergeld“ treffender als die bisherige Bezeichnung „Arbeitslosengeld II“. Denn die gesetzlichen Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) standen und stehen nicht nur Arbeitslosen zu, sondern – beispielsweise – auch Beschäftigten mit niedrigem Einkommen.

Bislang gab es im SGB II zwei Leistungen zum Lebensunterhalt: Arbeitslosengeld II war vorgesehen für Erwerbsfähige und Sozialgeld für Nicht-Erwerbsfähige, insbesondere für Kinder. Durch das Bürgergeld-Gesetz werden nun im SGB II die Bezeichnungen „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ durchweg durch „Bürgergeld“ ersetzt.

Den gebräuchlichen Begriff „Hartz IV“ wird man im Gesetz übrigens vergeblich suchen. Er hat sich für Leistungen nach dem SGB II eingebürgert, weil das Gesetz 2003/2004 von der sogenannten Hartz-Kommission konzipiert wurde. Hartz IV ist das vierte Gesetzespaket, das von dieser Kommission vorgeschlagen wurde. Benannt ist sie nach Peter Hartz, einem ehemaligen VW-Manager, der die Kommission leitete und heute nicht gerne auf das Gesetz angesprochen wird.

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Bürgergeld statt Hartz IV: Was sind die Unterschiede?

Es gibt zwei entscheidende Unterschiede beziehungsweise Kursänderungen zwischen Bürgergeld und Hartz IV (Arbeitslosengeld 2). Diese sind:

„Mehr Sicherheit, mehr Respekt für Lebensleistung“

So umschreibt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) die erste Kursänderung, die mit dem Bürgergeld verbunden ist. Wer Bürgergeld beantragt oder zum 1. Januar 2023 als vormaliger ALG II-Bezieher automatisch ins Bürgergeld überführt wird, für den gilt eine einjährige Karenzzeit. Niemand soll sich im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs – der Karenzzeit – um seinen Besitzstand sorgen. Das bedeutet:

  • Für Eigentümer: Die selbst genutzte Eigentumswohnung oder das Einfamilienhaus müssen in dieser Zeit nicht verwertet (= verkauft, beliehen oder vermietet) werden, um den Lebensunterhalt zu sichern.
  • Für Mieter: Wer Bürgergeld bezieht, für den übernimmt das Jobcenter in dieser Zeit in jedem Fall die volle Miete. Niemand muss sich in dieser Zeit eine neue Wohnung suchen.
  • Für Sparer: Erhebliche finanzielle Rücklagen müssen in dieser Zeit nicht für den Lebensunterhalt aufgebraucht werden.

„Neues Miteinander, neue Chancen auf Arbeit“

So umschreibt das Bundesarbeitsministerium die zweite Kursänderung, die durch das Bürgergeld vorgenommen wird. Genau wie beim Arbeitslosengeld II gilt zwar auch beim Bürgergeld der Grundsatz des „Forderns und Förderns“, der Schwerpunkt hat sich jedoch verlagert – hin zum Fördern. So ist der sogenannte Vermittlungsvorrang nun beispielsweise aufgehoben worden.
Bisher haben die Jobcenter Leistungsbezieher mitunter auch in Jobs ohne Perspektive vermittelt, sodass diese häufig nach einigen Monaten wieder Arbeitslosengeld II beantragten. Nun gilt: Im Zweifelsfall hat beispielsweise die Vermittlung in eine Weiterbildung Vorrang. Das Gesetz legt künftig mehr Wert auf eine nachhaltige Eingliederung ins Arbeitsleben.

Doch weiterhin gilt: Grundsätzlich ist diese Eingliederung Ziel des Gesetzgebers. Wer sich dem entzieht und seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, muss nach wie vor mit Sanktionen rechnen.

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