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Allen Beschäftigten steht die steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro zu. Diese wird automatisch und ohne Antrag vom Arbeitgeber ausgezahlt – sie wird aber nur selten die erhöhten Kosten decken. Oft dürften selbst Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen im kommenden Winter gezwungen sein, zu frieren oder sich wegen der explodierenden Energiekosten zu verschulden.
Es gibt aber auch die Alternative, über den eigenen Schatten zu springen und staatliche Sozialleistungen zu beantragen. Wer warm und schuldenfrei durch den Winter kommen will, dem bleibt häufig nur der Antrag auf aufstockendes Arbeitslosengeld II (ALG II, häufig auch Hartz IV genannt), den Kinderzuschlag oder ab Januar 2023 auf das neue Bürgergeld.
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Anspruch auf Aufstockendes Arbeitslosengeld II
Arbeitslosengeld II können nicht nur Arbeitslose erhalten, sondern auch viele Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen. 750.000 Beschäftigte erhielten es zuletzt zusätzlich zu ihrem Lohn. Schätzungsweise nochmals fast genauso viele Arbeitnehmer könnten aufstockendes ALG II erhalten – wenn sie einen Antrag stellen würden. Durch die Explosion der Heiz- und Energiekosten werden es bald noch mehr sein. Unter Umständen besteht auch nur für den einen Monat, in dem die hohe Nachzahlung der Energiekosten ins Haus flattert, Anspruch auf die staatliche Leistung. Doch auch das kann schon eine finanzielle Erleichterung bringen.
Keinen Anspruch auf aufstockendes Hartz IV haben Rentner und Studenten. Wer eine niedrige Rente hat, kann jedoch durch die hohen Heizkosten mehr Grundsicherung bekommen – oder überhaupt erst Anspruch hierauf haben.
Corona-Sonderregeln
Bis zum 31. Dezember 2022 gelten bei Hartz IV wegen der Covid-19-Pandemie Sonderregeln. Für einen Alleinstehenden sind nun zum Beispiel 60.000 Euro frei verfügbares Vermögen und dazu noch Rücklagen fürs Alter erlaubt. Dennoch besteht Anspruch auf ALG II, wenn das aktuelle Einkommen nicht reicht. Die Ämter übernehmen die vollen Unterkunftskosten – selbst wenn Betroffene in großen und teuren Wohnungen leben, die sie in besseren Zeiten gemietet oder gekauft haben.
Arbeitslosengeld II und Heizkosten
Zu den Wohnkosten gehören auch die Heizkosten. „Auch die Aufwendungen für Heizung sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen“, erklärt das Bundesarbeitsministerium (BMAS) auf Anfrage. Derzeit wird beim ALG II nicht geprüft, ob diese Kosten angemessen sind. Auch die durch die Gasumlage erhöhten Kosten werden, so das BMAS, anerkannt. Anders übrigens beim Wohngeld: Hier werden die Heizkosten derzeit bei der Berechnung des Anspruchs noch nicht berücksichtigt.
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Heizkostennachzahlung
Das dicke Ende kommt für viele Menschen erst, wenn die endgültige Heizkostenabrechnung vorliegt. Auch diese Kosten werden von den Jobcentern übernommen – in der Regel ohne Prüfung der Angemessenheit. Das gilt auch dann, wenn Haushalte erst durch die Nachforderung in Nöte geraten und ALG II beantragen. „Auch in diesen Fällen wird die Nachzahlung im Monat der Fälligkeit anerkannt. Das kann dazu führen, dass nur in diesem Monat ein Leistungsanspruch besteht“, erklärt das BMAS ausdrücklich.
Stromkosten
Diese werden von den Ämtern nicht übernommen. Sie müssen aus den Regelsätzen beglichen werden. Ausnahme: „Für Stromkosten für Heizung gilt, dass auch diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen werden“, so das BMAS.
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Hartz-IV-Anspruch
Bei der Berechnung des ALG II werden Einkünfte und Bedarf gegenübergestellt. Beispiel: Einer Familie mit zwei kleinen Kindern und einer Warmmiete von 1.200 Euro wird derzeit ein Hartz-IV-Bedarf von insgesamt 2.578 Euro zugestanden. Dem stehen folgende Einkünfte gegenüber: Ein Elternteil verdient netto 2.000 Euro, der andere 400 Euro. Da für Einkommen aus Erwerbstätigkeit Freibeträge gelten, zählen hiervon nur 1.670 Euro und 240 Euro als anrechenbares Einkommen, insgesamt also 1.910 Euro. Hinzu kommt noch Kindergeld in Höhe von 438 Euro. Einem Bedarf von 2.578 Euro steht damit ein anrechenbares Einkommen in Höhe von insgesamt 2.348 Euro gegenüber. Die Differenz von 230 Euro steht der Familie als ALG II zu. Hinzu kommt noch ein Sofortzuschlag von 20 Euro pro Kind.
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Kinderzuschlag
Statt ALG II kommt für Familien mit kindergeldberechtigten Kindern häufig der Kinderzuschlag in Frage. Dieser beträgt bis zu 229 Euro und wird bei den Familienkassen der Arbeitsagenturen beantragt. Auch hier gelten die Corona-Sonderregeln bei der Vermögensprüfung und bei den Wohnkosten.
Bürgergeld
Am 1. Januar 2023 soll das neue Bürgergeld als Ersatz für Hartz IV kommen. Hierbei gelten hinsichtlich Vermögen und Wohnkosten die gleichen recht großzügigen Regeln wie derzeit beim ALG II. Die Leistung soll höher ausfallen.
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