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Bei der Gewährung von Krediten verlangen Geldinstitute häufig vom Kreditnehmer einen Bürgen, der für die finanziellen Wagnisse des Schuldners einstehen soll. Geht der Schuldner pleite und kann nicht mehr zahlen, was gerade in Zeiten der Corona-Pandemie beschleunigt vorkommen kann, dann wird der Bürge zur Kasse gebeten – und das oft lebenslang.
Die Bürgschaft dient also in erster Linie dem Gläubiger. Dieser hat dadurch eine höhere Sicherheit. Der Schuldner hat den Vorteil, einen Kredit zu erhalten, den er sonst gar nicht bekommen würde, da seine Bonität nicht ausreicht. Banken können also eine Bürgschaft verlangen, wenn es um einen herkömmlichen Ratenkredit geht, aber auch für die Anschaffung eines Autos mittels Autokredit bis hin zu großen Kreditsummen, wie es etwa bei einer Baufinanzierung der Fall ist. Aber auch ein Vermieter kann sich seine Mieteinnahmen über eine Bürgschaft absichern lassen. Interessant kann eine solche Konstellation sein, wenn etwa Studenten eineerste eigene Wohnung oder Studentenbude mieten möchten.
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Die Bürgschaft – mehr als nur eine Gefälligkeit
Für Laien ist es in der Regel sehr schwierig zu überblicken, wie weit der Haftungsumfang einer Bürgschaft geht und mit welchen Konsequenzen ein Bürge rechnen muss. „Eine Unterschrift unter einen Bürgschaftsvertrag ist daher weit mehr als eine Gefälligkeit unter Verwandten oder Bekannten, sondern ein Akt mit ernsthaften rechtlichen Auswirkungen“, warnt Rechtsanwalt Michael Wacher aus Hof. Der Paragraph 765 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sagt es deutlich: „Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge dem Gläubiger eines Dritten (= Hauptschuldner), für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen“. Wer hier vorschnell unterschreibt, setzt seine eigene wirtschaftliche Existenz aufs Spiel.
Bürgen können alle Personen oder rechtsfähige Gesellschaften sein. Ein Bürgschaftsvertrag muss stets schriftlich und vom Bürgen eigenhändig unterschrieben sein. Die häufigsten Verträge sind die Ehegatten- oder Familienbürgschaften. In solchen Fällen bürgen zum Beispiel die Eltern für das Hypothekendarlehen des Kindes oder die Ehefrau für die Existenzgründung des Gatten. Schon manche geschiedene Ehefrau ist nach Jahren „aus allen Wolken gefallen“, wenn die Bank plötzlich auf sie zukommt und von ihr das Geld für die Pleite des Ex-Gatten einfordert. Vor allem Bürgen für einen Kredit oder für Mietschulden sollten sich im Vorfeld deshalb bei einem Anwalt oder den Verbraucherberatungsstellen informieren, bevor sie sich auf diese Verpflichtung einlassen.
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Wann tritt die Bürgschaft in Kraft?
Die Bürgschaft gilt theoretisch ab Vertragsunterzeichnung. Der Bürge selbst muss in jedem Fall volljährig sein. Die Bürgschaft muss zudem schriftlich festgehalten werden. Lediglich ein Vollkaufmann kann auf die Schriftform verzichten. Wann und ob der Bürge tatsächlich leisten muss, hängt von der genauen Beschaffenheit der vereinbarten Bürgschaftserklärung ab. In einigen Fällen wird der Bürge sogar komplett aus seiner Pflicht entbunden.
Formen und Konsequenzen der Bürgschaft
Bürgschaftsverträge gibt es in verschiedenen Varianten, welche für die drei beteiligten Parteien (Bürge, Schuldner, Gläubiger) jeweils unterschiedliche Vor- und Nachteile haben. Daher sind deren Details und Klauseln unbedingt zu beachten, da sie erhebliche Konsequenzen vor allem für den Bürgen haben können. Hier einige wichtige Arten:
Globalbürgschaft
Grundsätzlich Finger weg von dieser Variante! Hier haftet der Bürge nicht nur für eine bestimmte festgelegte Summe, sondern auch für alle Verpflichtungen des Schuldners, die zukünftig entstehen. Wer hier leichtfertig unterschreibt, riskiert finanziell Kopf und Kragen.
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Auch diese Form ist besser zu meiden. Hier haftet der Bürge, als wäre er selbst der Kreditnehmer. Der Paragraph 771 BGB „Einrede der Vorausklage“ gilt hier nämlich nicht. Im Klartext bedeutet dies: „Das Kreditinstitut kann den Bürgen bereits in die Pflicht nehmen, bevor die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners überhaupt gerichtlich festgestellt worden ist. Nicht einmal eine Mahnung muss der Gläubiger an den Hauptschuldner geschickt haben. Behauptet also der Schuldner, er könne nicht zahlen, greift die Bank ohne weitere Prüfung direkt auf den Bürgen zu“, sagt Rechtsanwalt Wacher. Dieser haftet dann für die Schulden sowie alle anfallenden Zinsen, mögliche Anwaltsgebühren und sonstige Kosten. Diese Form der Bürgschaft wird gerne von Kreditinstituten verwendet, da sie so am leichtesten ihre Forderungen durchsetzen können. Also absolute Vorsicht!
Bürgschaft auf erstes Anfordern
Hier kann der Gläubiger den Bürgen sofort beim ersten Zahlungsverzug des Schuldners ins Obligo setzen und Geld verlangen. Diese Bürgschaftsvariante privilegiert den Gläubiger und der Bürge wird mit Einwendungen ausgeschlossen. Der Bürge kann seine Zahlung allerdings anschließend wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen, sofern ein Nichtbestehen der Hauptforderung nachgewiesen werden kann. Auch von dieser Variante ist dringend abzuraten, da einem Bürgen sehr wenige Möglichkeiten verbleiben, eine Inanspruchnahme der Bürgschaft durch den Gläubiger zu verhindern. Er muss direkt zahlen und kann erst im Anschluss gegebenenfalls dagegen prozessieren. Somit übernimmt er mit dieser Bürgschaft ein besonders hohes Risiko.
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Mitbürgschaft oder Teilbürgschaft
In beiden Fällen gibt es mehrere Bürgen, doch ein unterschiedliches Haftungsrisiko. Bei einer Mitbürgerschaft haften alle Bürgen jeweils allein auch gesamtschuldnerisch. Die Bank kann sich im Notfall beliebig bei einem der Bürgen die Schuldsumme holen. Bei einer Teilbürgschaft dagegen wird die Höhe der Haftungssumme pro Bürge vorher festgelegt.
Ausfallbürgschaft
Hier muss die Bank erst alle Möglichkeiten ausschöpfen, vom Schuldner das Geld zu bekommen. Im Gegensatz zur selbstschuldnerischen Bürgschaft kann ein Bürge die Zahlung verweigern, bis sämtliche rechtlichen Mittel, den Hauptschuldner in die Pflicht zu nehmen, ausgeschöpft wurden. Hierunter fallen gerichtliche Mahnbescheide, vollstreckbare Titel oder auch Zwangsvollstreckungen. Erst wenn all diese Maßnahmen gescheitert sind, muss der Bürge den Forderungen nachkommen. Dies ist die herkömmliche Form der Bürgschaft.
Höchstbetragsbürgschaft
Der Bürge haftet nur bis zu einem vertraglich festgelegten Betrag zuzüglich möglicher anfallender Zinsen oder Gebühren. Empfehlenswert. Ein typisches Beispiel für eine Bürgschaft mit einem festgelegten Höchstbetrag ist die Mietbürgschaft. Diese Bürgschaft ist in der Höhe nach oben hin in der Regel auf drei Monatsnettomieten begrenzt.
Zeitbürgschaft
Dies ist ein sicheres Instrument für den Bürgen, wieder aus einer Haftung herauszukommen. Das Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt die zeitliche Begrenzung einer Bürgschaft (Paragraph 777 BGB). Dies muss auch vertraglich festgehalten werden. In diesem Fall muss die Bank vor Ablauf der Frist beim Bürgen anmelden, ob sie die Bürgschaft in Anspruch nehmen will, andernfalls ist der Bürge aller Verpflichtungen entledigt.
- Hinweis: Es ist ebenfalls von einer Zeitbürgschaft die Rede, wenn der Bürge nur für Schulden des Schuldners haftet, die innerhalb eines klar definierten Zeitraums entstanden sind.
Das Risiko rechtzeitig begrenzen
Die oben aufgeführten Varianten verdeutlichen bereits die unterschiedlichen Gefahren einer Bürgschaft. „Wer bürgt, wird erwürgt“, lautet ein altes Sprichwort. Um nicht sein Leben lang die Schulden eines anderen abzahlen zu müssen und vor dem finanziellen Bankrott zustehen, sollten vor einer Bürgschaft bestimmte Punkte dringend überprüft werden.
Hinweis
Genau zu überlegen ist jedoch die Übernahme einer Bürgschaft durch Personen, die an einer beschränkt haftenden Gesellschaft beteiligt sind. Denn die Rechtsform der GmbH oder KG wurde ja gerade wegen des Ausschlusses der persönlichen Haftung gegründet. „In der Praxis kann das sonst dazu führen, dass sämtliches Privatvermögen, auch das Eigenheim, von den Banken weggepfändet wird, sollte das Unternehmen das Darlehen nicht zurück zahlen“, sagtdie Münchner Rechtsanwältin Arite Schauss.
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Check-Liste: Fehler vermeiden – was Bürgen wissen müssen |
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Überlegen Sie gründlich, ob Sie eine Bürgschaft übernehmen möchten und auch können. Hier geht es nicht um eine einfache Gefälligkeit oder einen harmlosen Freundschaftsdienst. |
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Prüfen Sie immer die Vermögenssituation des Betroffenen, für den Sie bürgen sollen. |
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Lassen Sie sich umfassend vom Kreditinstitut über die Risiken und Folgen eines Bürgschaftsvertrags aufklären. Achtung: Die Banken sind dazu von sich aus nicht verpflichtet. Bestehen Sie darauf. |
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Nehmen Sie zu Beratungsgesprächen einen – am besten unabhängigen – Zeugen mit. Dieser kann mögliche Beratungsfehler oder Mängel später im Streitfall bestätigen. Andernfalls sitzt das Kreditinstitut bei einer Gerichtsverhandlung am längeren Hebel. Gut ist auch, die Beratung schriftlich zu protokollieren. |
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Lassen Sie sich im Zweifelsfall vorab extern von einem Experten beraten. Denken Sie immer daran: Es geht um Ihr Geld und um Ihren weiteren Lebensverlauf! |
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Lesen Sie genau und in aller Ruhe – auch das Kleingedruckte – im Bürgschaftsvertrag durch, bevor Sie etwas unterschreiben. |
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Unterschreiben Sie niemals blanko einen Vertrag, auch wenn man Ihnen sagt, das sei alles nur „reine Formsache“. Falls Sie es doch schon getan haben sollten: Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass dies nicht zulässig ist (Az: 5 U 992/96) |
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Übernehmen Sie niemals eine globale oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Ebenso keine „Bürgschaft auf erstes Anfordern“. Alle drei Varianten beinhalten enorm hohes Risiko! |
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Begrenzen Sie die Bürgschaft auf einen Höchstbetrag. Dadurch vermindern Sie das Risiko. Die Höhe sollte sinnvollerweise Ihrem persönlichen Finanzspielraum entsprechen. Wer 3.000 Euro im Monat verdient, sollte nicht für eine viertel Million bürgen. |
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Begrenzen Sie die Bürgschaft auf einen bestimmten Zeitraum. Dies muss dann im Vertrag genau festgehalten werden. Kommt die Bank bis zum Stichtag dann nicht auf Sie zu, sind Sie von jeglicher weiteren Haftung befreit. |
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Legen Sie – falls der Ernstfall eintreten sollte – die Höhe der möglichen Raten zur Tilgung der Schuld fest. |
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Eine Bürgschaft erlischt in jedem Fall, wenn der damit abgesicherte Kredit vollständig getilgt ist. |
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Eine Bürgschaft ist immer vom juristischen Bestand der Hauptforderung abhängig. Die Bürgschaft ist daher nichtig, wenn die Verbindlichkeit unwirksam ist. |
Quelle: Biallo.de; Stand August 2020.
Forderungen gegen Bürgen – Auswege und Rechtsprechung
Einseitig eine Bürgschaft zu kündigen, ist in der Regel ausgeschlossen. Ein Kündigungsrecht würde ja dem Prinzip der Bürgschaft widersprechen, denn diese macht schließlich nur dann Sinn, wenn der Bürge auch tatsächlich vom Gläubiger in Haftung genommen werden kann.
Die Bürgschaft endet in der Regel nur in folgenden Fällen:
- Die Bürgschaft endet, wenn die Hauptschuld entfällt. In diesem Fall besteht für den Gläubiger kein Sicherungsinteresse mehr.
- Die Bürgschaft endet ebenfalls, wenn der Hauptschuldner wechselt.
- Die Bürgschaft erlischt auch, wenn die Bürgschaftsschuld endet, also wenn alle Verbindlichkeiten aus dem Hauptschuldverhältnis erfüllt werden.
Darüber hinaus wäre eine einseitige Beendigung der Bürgschaft durch den Bürgen nur dann möglich, wenn mit dem Gläubiger eine entsprechende Vereinbarung in der Bürgschaftserklärung getroffen wurde. Eine weitere Möglichkeit wäre natürlich auch, wenn sich Hauptschuldner, Gläubiger und der Bürge per nachträglicher Vereinbarung darauf verständigen.
- Wichtiger Hinweis bei Erbschaften: Die Bürgschaftsverpflichtung des Bürgen endet nicht automatisch mit dessen Tod. „Die Erben übernehmen den gesamten Nachlass des Bürgen und damit auch seine Bürgschaftsverpflichtung“, betont Rechtsanwalt Wacher. Diese Verpflichtung geht inhaltlich und in ihrer Art auf die Erben über. Eine Ausnahme ist möglich, wenn vereinbart wurde, dass die Verpflichtung für einen Schuldner zu bürgen mit dem Tod des Bürgen endet. Stellt sich also die Frage, ob eine Bürgschaft aufgenommen wird oder nicht, dann sollte hier ebenfalls an die eigenen Erben gedacht werden.
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Ruinöse Bürgschaften unter Ehepartnern und Verwandten sind sittenwidrig
Wer plötzlich in der Bürgschaftsfalle sitzt, hat somit kaum mehr Chancen sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. Es sei denn, die Gerichte sehen die Bürgschaft als sittenwidrig an. Dies ist besonders bei Ehegatten- oder Familienbürgschaften immer häufiger der Fall. „Vor allem dann, wenn die übernommene Verpflichtung deutlich von den tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten eines Bürgen abweicht, neigen die Gerichte dazu, den Vertrag zu kippen“, sagt Rechtsanwältin Schauss.
Als oft angewendeter Maßstab gilt bei den Richtern: Das pfändbare Einkommen des Bürgen muss so hoch sein, dass innerhalb von fünf Jahren ein Viertel der Bürgschaftssumme damit gedeckt ist. Anwältin Schauss warnt jedoch davor, dass fast mittellose Ehegatten einen Bürgschaftsvertrag unterschreiben, in der Annahme, dies wäre im Ernstfall sowieso nichtig. „Diese Regel gilt nicht generell, sondern ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig“, sagt Schauss.
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass sich Kreditgeber durch eine Ehegattenbürgschaft vor allem deswegen absichern, um dadurch unlautere Vermögensverlagerungen zwischen den Ehepartnern zu verhindern. Ein oft praktizierter Weg eines vor der Pleite stehenden Kreditnehmers ist es nämlich, sein Restvermögen auf seinen Partner zu übertragen (zum Beispiel per Schenkung) und es so vor dem Zugriff der Banken zu retten. Durch eine Ehegattenbürgschaft sichern sich die Banken hier ab, denn sie können ja dann beim Partner zuschlagen. Zudem unterstellen in vielen Fällen die Richter, dass der Ehepartner auch selbst ein Interesse an der Kreditgewährung hat, da, wenn damit beispielsweise ein Geschäft finanziert werden soll, der Partner ja auch daraus seinen Lebensunterhalt mit bestreitet. Also Vorsicht – der Weg durch die Instanzen ist lang und teuer.
Ebenfalls nichtig können Bürgschaften sein, wenn auf Grund folgender Punkte die Entscheidungsfreiheit des Bürgen eingeschränkt war:
- Der Bürge wurde psychisch unter Druck gesetzt.
- Dem Bürgen gegenüber wurde das Risiko verharmlost, zum Beispiel durch eindeutige Beratungsfehler bei der Bank.
- Der Bürge unterzeichnete einen Vertrag trotz großer geschäftlicher Unerfahrenheit.
Auch hier entscheidet der Einzelfall, aber die Chancen bei Richtern, aus der Verpflichtung zu kommen, erhöhen sich.
Urteile aus der Gerichtspraxis: So entschieden die Richter
Fall 1: Entscheidung Bundesgerichtshof, AZ: XI ZR 28/04
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Ehefrauen, die für ihren Gatten eine Bürgschaft übernommen haben, weiter gestärkt. Bei krasser finanzieller Überforderung sei die Haftung für einen Kredit des Mannes sittenwidrig und damit nichtig. Dies gelte zumindest dann, wenn die Frau die Bürgschaft aus "emotionaler Verbundenheit" mit dem Gatten und nicht aus eigenem wirtschaftlichem Interesse unterschrieben hat. Im vorliegenden Fall hatte sich eine Frau für ein Existenzgründungsdarlehen verbürgt und sich dabei "krass finanziell überfordert". Die Richter waren der Ansicht, dass die ruinöse Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Frau habe sich lediglich aus emotionaler Verbundenheit verbürgt. Das Kreditinstitut konnte sich hier auch nicht darauf berufen, dass die Ehefrau aus eigenem Interesse gehandelt habe, weil sie auf eine leitende Stelle in dem Unternehmen des Mannes gehofft habe.
Fall 2: Entscheidung Bundesgerichtshof, AZ: XI ZR 50/01
Eine Bürgschaftsübernahme durch einen Ehegatten ist nach Paragraph 138 Absatz 1 BGB sittenwidrig, wenn der Ehegatte dadurch finanziell krass überfordert wird, die Übernahme allein aus der emotionalen Verbundenheit zum anderen Ehegatten erfolgte und der Kreditgeber die emotionale Verbundenheit ausnutzte. Das Interesse des Kreditgebers am Schutz von Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten ändert an der Sittenwidrigkeit nichts. Zur Absicherung eines Kredits in Höhe von damals 200.000 DM für den Ehemann übernahm die Ehefrau eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 100.000 DM. Nachfolgend wurde die Ehefrau von der kreditgebenden Sparkasse in Anspruch genommen. Diese wehrte sich dagegen mit der Begründung, dass der Bürgschaftsvertrag sittenwidrig und somit unwirksam sei. Als teilzeitbeschäftigte Lehrerin und Mutter eines siebenjährigen Sohnes habe sie zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme lediglich 1.470 DM netto verdient. Die Richter urteilten hier, dass die Sittenwidrigkeit von zwischen Kreditinstituten und privaten Sicherungsgebern geschlossenen Bürgschaftsverträgen auch entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahestehenden Bürgen abhänge.
Fall 3: Entscheidung Landgericht Mainz, AZ: 5 O 63/06
Eine vermögenslose Ehefrau haftet nicht als Mitschuldnerin für einen Bausparkredit ihres Ehemannes. Im betreffenden Fall verlangte eine Bausparkasse von der inzwischen geschiedenen Ehefrau eines Bausparers die Rückzahlung eines Teils eines Bauspardarlehens (25.000 Euro). Die Richter wiesen die Klage der Bausparkasse ab. Die Mitverpflichtung der Ehefrau sei sittenwidrig. Sie habe bei Darlehensaufnahme kein Einkommen gehabt und habe zusätzlich noch für ein Kleinkind sorgen müssen. Zudem sei das Darlehen ausschließlich dem Ehemann zu Gute gekommen. Das mit dem Bauspardarlehen finanzierte Haus gehöre diesem alleine.
Fall 4: Entscheidung Oberlandesgericht Koblenz, AZ: 6 U 1553/06
Eine für das Darlehen einer Aktiengesellschaft aufgrund eines Bürgschaftsvertrags mit haftende, mittellose Ehefrau kann sich auch dann auf die Sittenwidrigkeit dieses Vertrages berufen, wenn sie zwar Mitglied des Verwaltungsrates der AG, selbst aber nicht Aktionärin der AG ist. Dieser Entscheidung lag die Klage einer Leasinggesellschaft zugrunde, die nach der Kündigung von Betriebsmitteldarlehen für eine Aktiengesellschaft neben einem mit 50 Prozent beteiligten Aktionär auch dessen für die Darlehensrückzahlung bürgende mittellose Ehefrau in Anspruch nahm. Die Ehefrau hatte zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme ihren vormals 20-prozentigen Aktienanteil bereits an Dritte veräußert, war aber noch Mitglied des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaft. Das Landgericht Bad Kreuznach hatte die Ehefrau und ihren Ehemann zur Zahlung verurteilt. Die Berufung der Ehefrau hatte jedoch beim Oberlandesgericht Erfolg. Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.
Fall 5: Entscheidung Bundesgerichtshof, AZ: IV ZR 153/95
Eine Bürgschaft für den Kredit eines anderen muss immer schriftlich erfolgen. Eine Unterschrift des Bürgen auf einem Blanko-Bogen, bei dem Vertragsdetails dann später nachgetragen werden, ist allerdings nicht ausreichend. Auf Grund einer solchen Erklärung können später keine Zahlungsansprüche gegenüber dem Bürgen geltend gemacht werden.
Fall 6: Entscheidung Bundesgerichtshof, AZ: IX ZR 93/93
Bürgschaften von Familienangehörigen sind sittenwidrig, wenn für den Kreditgeber bereits zum Zeitpunkt der Kreditvergabe zu erkennen war, dass die Bürgen bei einem Scheitern des Kreditvertrags die Schulden lebenslang nicht abzahlen können und sie unter Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit als Bürge verpflichtet wurden.
Fall 7: Entscheidung Bundesgerichtshof, AZ: IX ZR 108/94
Die Haftung des Bürgen ist auf den verbürgten Kredit beschränkt. Der Bürge muss nur für den zum Zeitpunkt der Bürgschaft bestehenden Kredit einstehen. Den Banken ist es nicht gestattet, die Bürgschaftserklärung in einem Formular auch auf künftige Forderungen gegen den Hauptschuldner auszuweiten.
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Eine Bürgschaft ist in aller Regel nötig, wenn ein Kreditnehmer mit mangelhafter Bonität ein Darlehen aufnehmen möchte. Die Bonität können Kreditnehmer erhöhen, die einen Kredit zu zweit beantragen. Wenn beide berufstätig sind, können zwei Antragsteller auf höhere Einnahmen verweisen. Das kann auch das Problem der emotionalen Verbundenheit im Rahmen einer Bürgschaft vergessen lassen. Daneben honorieren Banken oft die höhere Kreditsicherheit, die zwei Vertragspartner mit sich bringen, indem sie geringere Kreditzinsen verlangen. Das ist gerade dann der Fall, wenn der ins Boot geholte zweite Kreditnehmer eine gute Bonität vorweisen kann und eine Bank die Zinshöhe von der Bonität abhängig macht.
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