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Altersvorsorge

Ab 2021 Grundrente für 1,3 Millionen Rentenbezieher, die Auszahlung verzögert sich aber

Rolf Winkel
Autor
Aktualisiert am: 15.01.2021

Auf einen Blick

  • Nach jahrelangem Ringen kommt sie 2021: die Grundrente. Aber so ganz kommt sie noch nicht. Denn zunächst muss die deutsche Rentenversicherung mehr als 20 Millionen Rentenkonten überprüfen, um festzustellen, wer Anspruch auf die Grundrente hat. Das wird sich bis 2022 hinziehen. Die Grundrente wird dann jedoch rückwirkend ausgezahlt – und zwar ohne Antrag.
  • Kleine Renten können danach um bis zu gut 400 Euro aufgestockt werden. Vor allem Mütter dürften von der Grundrente profitieren.
  • Unser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Voraussetzungen Grundrenten-Empfänger erfüllen müssen und wie hoch der Zuschlag ausfallen kann.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Grundrente als Zuschlag zur Rente
  2. Die Anspruchsvoraussetzungen im Detail
  3. Höhe der Grundrente: Wie die Grundrente berechnet wird
  4. Wieso der Abschlag um 12,5 Prozent?
  5. Berechnung bei 33 bis unter 35 Grundrentenjahren
  6. Grundrente und Erwerbsminderungsrente
  7. Grundrente und Grundsicherung im Alter

Die Grundrente wird nach Berechnungen des Bundesarbeitsministeriums rund 1,3 Millionen Ruheständlern ein Rentenplus bringen. Darunter sind sowohl Rentner, die erstmals ein Altersruhegeld erhalten, als auch "Bestandsrentner". Gegebenenfalls erhalten also auch noch 80- oder 90-Jährige, die seit Jahrzehnten Rente beziehen, durch das neue Gesetz ein Rentenplus. Dafür muss die Rentenversicherung allerdings etliche Millionen Rentenakten durcharbeiten. 

Wichtig ist: Bei der Grundrente gibt es auch eine Einkommensprüfung. Wer finanziell im Ruhestand durch andere Einkünfte außer der Rente gut situiert ist, wird von der Grundrente nicht profitieren. Die Grundrente sollen diejenigen bekommen, die "sie wirklich brauchen", teilten Arbeits- und Gesundheitsministerium mit. "Insgesamt werden rund fünf Prozent der Versichertenrenten über eine Grundrente aufgestockt, wobei der Anteil bei den Männern rund drei Prozent und bei den Frauen rund sieben Prozent beträgt", heißt es in der Gesetzesbegründung. "Etwa drei Viertel der Berechtigten leben in den alten und etwa ein Viertel in den neuen Bundesländern."

 

Grundrente als Zuschlag zur Rente

Wichtig zunächst: Der Begriff "Grundrente" ist etwas irreführend. Es gibt keine fixe Grundrente für alle Versicherten. Die Anspruchsberechtigten sollen vielmehr einen Zuschlag zu ihrer Rente erhalten, der in jedem Einzelfall unterschiedlich hoch ausfällt. Die eigenen Rentenansprüche werden also aufgestockt.

Durch den Zuschlag und die selbst erworbenen Rentenansprüche soll den Beziehern der Grundrente genannten Leistung eine monatliche Bruttorente (vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) gesichert werden, die meist zwischen etwa 670 und 950 Euro liegt. Unter folgenden Voraussetzungen soll ein Anspruch auf den Zuschlag bestehen:

  • Mindestens 33 Versicherungsjahre ("Grundrentenzeiten") müssen auf dem Rentenkonto stehen.
  • Die im Schnitt erworbenen Rentenansprüche dürfen nicht zu niedrig sein: Jahre, in denen Versicherte weniger als 30 Prozent des durchschnittlichen Einkommens aller Versicherten erzielt haben, bringen keine Rentenaufstockung.
  • Die erworbenen Rentenansprüche dürfen auch nicht zu hoch sein. Wer im Schnitt mehr als 80 Prozent des Durchschnittseinkommens erzielt hat und auf dieser Basis Beiträge gezahlt hat, bekommt keine Aufstockung seiner Rente.
  • Das Einkommen in der Zeit des Rentenbezugs darf nicht zu hoch sein.

 

Die Anspruchsvoraussetzungen im Detail

Voraussetzung Nr. 1: Mindestens 33 Pflichtbeitragsjahre

Welche Zeiten sollen für die Grundrente zählen? Grundrente erhält nur, wer die hierfür erforderlichen Versicherungszeiten nachweisen kann. Als Grundrentenzeiten zählen Pflichtbeitragsjahre für eine versicherte Beschäftigung, Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflege. Der volle Zuschlag kann gewährt werden, wenn 35 Jahre mit Grundrentenzeiten auf dem Rentenkonto gespeichert sind. Wenn 33 bis gut 34 Jahre mit solchen Zeiten auf dem Rentenkonto stehen, besteht allenfalls ein deutlich gekürzter Anspruch auf die Leistung (siehe unten).

Zu den Grundrentenzeiten zählen auch rentenrechtliche Zeiten wie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege oder wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation (Kranken- und Übergangsgeld) sowie Zeiten der auf Antrag pflichtversicherten Selbstständigen.

Viele Mütter werden Anspruch auf Grundrente haben

Wichtig für Mütter ist dabei: Die ersten zehn Lebensjahre eines Kindes zählen für die Rente als "Kinderberücksichtigungszeit". Bei mehreren Kindern zählt dabei meist die Zeit bis zum zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes. Ein Beispiel: Für eine Mutter, die im Januar 1973, 1978 und im Dezember 1984 jeweils ein Kind zur Welt gebracht hat, zählt die Zeit von Januar 1973 bis Dezember 1994 – das sind 22 Jahre – als Kinderberücksichtigungszeit und damit als Grundrentenzeit. Die Betroffene benötigt damit nur noch weitere 13 Jahre an Pflichtbeitragszeiten, um die erforderlichen Zeiten für einen Grundrentenanspruch zusammenzubekommen.

Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sollten im Standardfall nach Ablauf der Berücksichtigungszeit – also zehn Jahre nach der Geburt eines Kindes – beantragt werden. Dafür gibt es das Formular V0820, das man auch im Internet herunterladen kann. Ohne Antragstellung werden diese Zeiten von der Deutschen Rentenversicherung nicht berücksichtigt – auch dann nicht, wenn aus dem Rentenkonto klar hervorgeht, dass ein Versicherter Kinder hat. Doch keine Panik: Wer bislang versäumt hat, diese Zeiten eintragen zu lassen, hat nichts verpasst: Die Zeiten können auch noch kurz vor dem Rentenantrag nachgetragen werden.

Interessante Option für Selbstständige

Auch vor dem Hintergrund der geplanten Grundrente könnte für Selbstständige die Entscheidung für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) attraktiv sein. Denn die Zeit der Zahlung freiwilliger Beiträge zählt nicht als Grundrentenzeit, wohl aber eine Zeit der selbst gewählten "Antragspflichtversicherung". Diese Pflichtversicherung in der Deutschen Rentenversicherung können Selbstständige innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit beantragen.

Minijobs mit Rentenversicherungspflicht zählen zu Grundrentenzeiten

Eine (preiswerte) Möglichkeit zur Ansammlung von Grundrentenzeiten bieten geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ("450-Euro-Jobs"). Dafür darf man allerdings die Rentenversicherungspflicht der Jobs, die automatisch eintritt, nicht abwählen. Durch die Abwahl spart man wenig (maximal derzeit 16,20 Euro im Monat) und verliert viel.

Denn ein rentenversicherter Minijob zählt für die Rente als vollwertige Versicherungszeit und damit auch als Grundrentenzeit. Dies gilt übrigens auch für einen "Mini-Mini-Job" mit einem Monatsverdienst von beispielsweise 200 Euro. Nur 7,20 Euro im Monat kostet dann der volle Rentenversicherungsschutz.
Diese Variante ist beispielsweise für Schüler und Studenten interessant. Üben sie neben dem Studium oder neben der Schule einen versicherungspflichtigen Minijob aus, so gilt diese Zeit dann nicht als Anrechnungszeit, sondern als Pflichtversicherungszeit. Ähnliches gilt auch für Bezieher von Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrentner (siehe unten).

Hinweis: Jobbende oder pflegende Ruheständler können ihre Rente nochmals aufstocken und steigern. Wie? Das erklären wir Ihnen in unserem Ratgeber zu diesem Thema.

Welche Zeiten nicht zählen

Arbeitslosengeld I bildet häufig eine Brücke in die Rente. Zeiten des Bezugs der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I beziehungsweise Arbeitslosenhilfe zählen allerdings nicht als Grundrentenzeiten. Das gilt auch für den ALG-II-Bezug. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bietet jedoch die Minijob-Variante eine Möglichkeit, dass auch diese Zeit der Arbeitslosigkeit Grundrenten-Ansprüche sichert – allerdings nur, wenn die Rentenversicherungspflicht nicht abgewählt wird. Die Betroffenen können ganz legal einen bei der Arbeitsagentur beziehungsweise dem Jobcenter angemeldeten Minijob ausüben. Dies bringt also nicht nur finanzielle Vorteile, weil ein Teil des Verdienstes nicht mit den Geldleistungen für Arbeitslose verrechnet wird.

Hinweis: Für Anträge auf Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) gelten für das Jahr 2021 aufgrund der Corona-Pandemie vereinfachte und erleichterte Regelungen. Ab 2022 gelten wieder die Normalregelungen bei der Vermögensanrechnung bei Hartz IV. Darauf sollte man sich rechtzeitig vorbereiten. Wie, erfahren Sie in unserem Ratgeber Von Arbeitslosengeld 1 zu Arbeitslosengeld 2: Was beim Antrag von Hartz IV zu beachten ist.

Voraussetzung Nr. 2: Rentenansprüche dürfen nicht zu hoch oder zu niedrig sein

Wie bereits erwähnt, können Rentnerinnen und Rentner, die auf 35 Grundrentenjahre kommen, den vollen Zuschlag erhalten, sofern die Gesamtbeitragsleistung zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittseinkommens liegt (= Durchschnittswert an Entgeltpunkten zwischen 0,3 und 0,8). Wenn zwischen 33 und gut 34 Grundrentenjahren vorliegen, wird die Rente ebenfalls – bei Vorliegen der Voraussetzungen – aufgewertet, jedoch in erheblich geringeren Maßen. Von der neuen Grundrente profitieren nur diejenigen voll, die auf mindestens 35 Grundrentenjahre kommen.

Zur Erklärung: Die gesetzliche Rente wird immer auf Grundlage von Entgeltpunkten (EP) errechnet. Genau einen EP erhält, wer in einem Kalenderjahr ein genau durchschnittliches Einkommen erzielt und auf dieser Grundlage Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung zahlt. Das voraussichtliche (geschätzte) jährliche Durchschnittsentgelt aller Versicherten beträgt 2021 brutto 41.541 Euro. Auf den Monat umgerechnet sind dies 3.461,75 Euro. Wer 2021 genauso viel verdient, erhält einen EP. Wer halb so viel verdient, bekommt 0,5 EP auf seinem Rentenkonto gutgeschrieben.

Voraussetzung Nr. 3: Einkommensprüfung muss "bestanden" werden

Ob und wie bei der Grundrente eine Bedürftigkeitsprüfung durchgeführt werden soll, war in der Berliner Regierungskoalition lange umstritten. Zum Schluss hat man sich nun auf eine "abgespeckte" Bedürftigkeitsprüfung geeinigt. Die Bedürftigkeitsprüfung soll auf eine "umfassende Einkommensprüfung" beschränkt werden. Es interessieren also – anders als bei der Sozialhilfe beziehungsweise Grundsicherung – nicht das Vermögen und nicht der Immobilienbesitz der Betroffenen. 

Die volle Grundrente soll Alleinstehenden mit einem Einkommen in Höhe von 1.250 Euro und Paaren mit einem Einkommen von bis zu 1.950 Euro gewährt werden. Bei Paaren soll dabei die Art der steuerlichen Veranlagung keine Rolle spielen. Dabei wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfrei gestellten Anteils der Rente und aller Kapitalerträge zugrunde gelegt.
Beispiel: Ein alleinstehender Rentner hat 2019 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 11.000 Euro gehabt. Dabei wurde vorab ein Rentenfreibetrag in Höhe von 4.000 Euro berücksichtigt. Dieser Teil seiner gesetzlichen Rente war damit nicht steuerpflichtig. Die 4.000 Euro werden den 11.000 Euro zugerechnet. Sein zu berücksichtigendes Einkommen betrug 2019 damit 15.000 Euro. Auf den Monat bezogen waren dies (15.000 Euro /12 =) 1.250 Euro.

Mithin kann der Betreffende, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, ab 2021 eine Grundrente erhalten. Bei einem monatlichen Alterseinkommen von mehr als 1.250 bzw. 1.950 Euro gibt es einen Übergangsbereich: Bis 1.600 bzw. 2.300 Euro soll das Einkommen zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet werden. Liegt das Einkommen über diesen Werten, wird es zu 100 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
Die Einkommensprüfung soll in einem einfachen Verfahren per elektronischem Datenaustausch zwischen den Finanzämtern und der Deutschen Rentenversicherung erfolgen. Dafür müssen allerdings noch sowohl die gesetzlichen als auch die technischen Voraussetzungen geschaffen werden.

Bei vielen Rentnern liegt kein Einkommensteuerbescheid vor, weil sie aufgrund ihrer niedrigen Einkünfte gar nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren. Für den Fall, dass den Finanzämtern weder für das vorletzte Jahr noch für das vorvorletzte Jahr Bescheide vorliegen, soll die Deutsche Rentenversicherung folgendermaßen vorgehen: Berücksichtigt wird dann die um 13 beziehungsweise 14 Prozent rechnerisch reduzierte Bruttorente sowie die Kapitaleinkünfte der Betroffenen im vorletzten Jahr. In diesen Fällen wird danach die Deutsche Rentenversicherung selbst die Höhe der Kapitaleinkünfte ermitteln müssen.

 

Höhe der Grundrente: Wie die Grundrente berechnet wird

Bei der Grundrente handelt es sich nicht um einen fixen Betrag. Vielmehr wird die Grundrente in jedem Einzelfall auf Grundlage der im Rentenkonto gespeicherten Entgeltpunkte berechnet. Die bei Rentenbeginn erreichten Rentenansprüche werden dabei durch einen Zuschlag an Entgeltpunkten aufgestockt.

Wenn geprüft wird, wie hoch der Zuschlag zur "normalen"‘ Rente ist, zählen allerdings nicht alle Entgeltpunkte aus den Grundrentenzeiten. Kleine Jobs sollen nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung bei der Grundrente kein Rentenplus bringen. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung: "Grundrentenzeiten, die entweder keinen Entgeltpunktewert (zum Beispiel Kinderberücksichtigungszeiten für ein Kind) oder einen Entgeltpunktewert von kalendermonatlich unter 0,025 Entgeltpunkten aufweisen (zum Beispiel versicherungspflichtiger Minijob ab April 1999), sind keine Grundrentenbewertungszeiten."

Zur Erläuterung: 0,025 EP pro Monat entsprechen 0,3 EP im Jahr. So viel erwirbt man in einem Beschäftigungsjahr mit 30 Prozent des Durchschnittseinkommens. Im laufenden Jahr liegt diese "30-Prozent-Grenze" voraussichtlich bei einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.038,53 Euro.

Letztlich kommt es auf jeden einzelnen Monat an

Unter Umständen kommen Versicherte zwar im Jahresschnitt auf die für die Rentenaufwertung geforderten 30 Prozent, aber nicht für jeden einzelnen Monat. In diesem Fall werden nur die Entgeltpunkte aus den Monaten aufgewertet, in denen die 30-Prozent-Grenze erreicht wurde. Beispiel: 2021 erzielt ein Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte ein monatliches Bruttoeinkommen von 900 Euro, in der zweiten Jahreshälfte sind es monatlich 1.500 Euro. Im Jahresschnitt kommt der Betroffene damit deutlich über die 30-Prozent-Grenze, die 2021 bei 1.038 Euro monatlich liegt. Für die Rentenaufwertung spielen aber nur die EP eine Rolle, die in der zweiten Jahreshälfte erworben wurden. Häufig liegen der Rentenversicherung allerdings keine Monatswerte, sondern nur Jahreswerte vor. In diesen Fällen wird das registrierte jährliche Entgelt auf den Monat umgerechnet. Dann zählt also faktisch der Jahreswert.

Für Eltern gilt: Soweit ein Elternteil (meist die Mutter) gleichzeitig zwei oder mehr Kinder unter zehn Jahren erzieht, wird diesem pro Jahr der Erziehung ein Drittel Entgeltpunkt zuerkannt. Damit ist die 30-Prozent-Grenze für die Berücksichtigung dieser Zeit als Grundrentenbewertungszeit ebenfalls überschritten.

Rentenpunkte aus einer Beschäftigung, deren Entgelt aktuell mindestens 1.038 Euro beträgt, zählen also also mit, wenn die Grundrente berechnet wird. Ist das monatliche Bruttoeinkommen dagegen niedriger, bringt der Job zwar normale Rentenansprüche, aber kein zusätzliches Rentenplus. Für diejenigen, die heute bereits Rente beziehen, bedeutet das: Die Rentenversicherung muss errechnen, welcher Teil der Rente auf "Grundrentenbewertungszeiten" beruht. Nur dieser Teil der Rente kann aufgestockt werden.

Alle Entgeltpunkte aus "Grundrentenbewertungszeiten" werden addiert. Falls dabei im Schnitt pro Jahr weniger als 0,8 Rentenpunkte herauskommen, gibt es – wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – eine Rentenaufstockung bis zu gut 400 Euro.

Dies gilt für Versicherte, die auf 35 Jahre mit Grundrentenzeiten kommen. Für Versicherte, die nur auf 33 bis (unter) 35 Jahre kommen, kann es ebenfalls eine Aufstockung geben. Diese fällt allerdings überwiegend minimal aus. Hierzu weiter unten mehr.

Zwei Verfahrensweisen bei der Aufstockung

Maximal werden 35 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten auf jeweils 0,8 EP aufgestockt. Das Ende der Fahnenstange ist damit bei (35 x 0,8 =) 28 EP erreicht. Auf diesen Betrag werden die Grundrentenbewertungszeiten maximal aufgestockt. Dabei wird bei Versicherten, die im Schnitt auf nur 0,3 bis 0,4 EP kommen, folgendermaßen verfahren:

Ihr jahresdurchschnittlicher EP-Wert aus den Grundrentenbewertungszeiten wird verdoppelt. Das bedeutet beispielsweise: Zu 0,35 EP kommen weitere 0,35 EP hinzu. Von diesem Zuschlag gibt es jedoch einen Abschlag von 12,5 Prozent. In diesem Fall sind es (12,5 Prozent x 0,35 =) 0,04375 EP. Es gibt also nur eine Aufwertung um 0,30625 EP pro Jahr mit Grundrentenbewertungszeiten. Bei 35 Jahren kämen damit immerhin 10,72 EP zusammen.

Bei allen Versicherten, die in ihren Grundrentenbewertungszeiten schon im Schnitt auf 0,4 bis 0,8 EP kommen, erfolgt keine Verdopplung der Ansprüche, sondern es wird nur die Differenz zum Maximalwert von 0,8 EP aufgefüllt.

Beispiel: Ein Versicherter kommt in seinen Grundrentenbewertungszeiten im Schnitt auf 0,6 EP. Dann erfolgt im ersten Schritt eine Aufwertung um weitere 0,2 EP. Und hiervor gibt es wiederum – siehe oben – einen Abschlag von 12,5 Prozent. Das wären in diesem Fall 0,025 EP. Das bedeutet: Die Rentenansprüche aus Grundrentenbewertungszeiten werden in diesem Fall um 0,175 EP aufgewertet.

 

Wieso der Abschlag um 12,5 Prozent?

Vermutlich werden sich viele Leser fragen, was der Sinn des Abschlags von 12,5 Prozent ist, der durchweg bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags berücksichtigt wird. Zunächst einmal: Wie dieser Wert genau zustande kam, ist unbekannt. Der Zuschlag wird jedenfalls mit dem Äquivalenzprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Danach sollen im Prinzip höhere Beiträge auch eine höhere Rente erbringen.

Klar ist: Die Grundrente bricht zumindest teilweise mit diesem Prinzip. Wichtig ist allerdings: Zum einen soll die Grundrente aus Steuermitteln und nicht aus Beitragszahlungen der Versicherten finanziert werden. Und zum anderen soll dieser Abschlag von 12,5 Prozent einen gewissen Abstand zu den Leistungsansprüchen von Versicherten sicherstellen, die – beispielsweise – durch eigene Beitragsleistungen einen Rentenanspruch von brutto 1.000 Euro erworben haben und damit keinen Anspruch auf eine Rentenaufstockung haben.

Rechenbeispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Ein Versicherter hat 36 Grundrentenjahre auf seinem Rentenkonto. Bis auf ein Jahr hat er dabei jeweils mindestens 30 Prozent des Durchschnittseinkommens aller Versicherten erzielt und entsprechende Rentenbeiträge gezahlt. Damit werden bei ihm 35 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten anerkannt. In diesen Jahren hat er insgesamt zwölf Entgeltpunkte in Grundrentenbewertungszeiten "erwirtschaftet", das entspricht pro Jahr einem Schnitt von 0,343 EP. Soweit er die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, hat er damit Anspruch auf die Grundrente.

Zu seinen zwölf Entgeltpunkten kommen (als Verdopplung) weitere zwölf EP hinzu, hiervon gibt es jedoch einen Abschlag von 12,5 Prozent. Dies sind 1,5 EP. Damit werden zu seinen zwölf "eigenen" EP aus Grundrentenbewertungszeiten weitere (12 minus 1,5 EP =) 10,5 EP addiert. Damit kommt er insgesamt auf 22,5 EP in Grundrentenbewertungszeiten. Hinzu kommen die EP, die er in seinem 36. Jahr Grundrentenzeit erzielt hat, das wegen des niedrigen Einkommens nicht in die Aufwertung eingeht. Hier hat er 0,2 EP erworben. Insgesamt kommt er damit auf 22,7 EP.

Aufgrund des bis Jahresmitte 2021 geltenden aktuellen Rentenwerts (West) von 34,19 Euro entspricht dem eine Bruttorente in Höhen von 776,11 Euro. Hiervon gehen noch circa elf Prozent an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Die Nettorente könnte damit nach der Aufstockung circa 691 Euro betragen. Bei Versicherten aus den neuen Bundesländern würden sich derzeit vorübergehend noch geringfügig niedrigere Werte ergeben.

Beispiel 2: Ein Versicherter hat in 35 Grundrentenjahren insgesamt 24 Entgeltpunkte "erwirtschaftet". Durchweg hat er mindestens 30 Prozent des Einkommens aller Versicherten erzielt. Damit kann er auch 35 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten nachweisen. Das entspricht pro Jahr einem Schnitt von 0,686 EP. Soweit er die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, hat er damit Anspruch auf die Grundrente.

Zu seinen 24 Entgeltpunkten kommen jedoch nicht weitere 24 EP hinzu. Vielmehr wird in diesem Fall nur die Differenz bis zu einem Entgeltpunkteschnitt von 0,8 EP aufgefüllt, wobei von den "Auffüll-EP" dann wieder jeweils 12,5 Prozent abgezogen werden. Die im Beispielfall erworbenen 24 EP würden damit um 4 EP minus 12,5 Prozent, das wären dann 3,5 EP, aufgestockt.

Die Bruttorente des Betroffenen würde somit auf Grundlage von (24 3,5 EP=) 27,5 EP berechnet. Das entspricht einem Bruttobetrag von 940,23 Euro. Nach dem Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung würden hiervon noch 835 Euro bleiben. In den neuen Ländern ist es wiederum geringfügig weniger.

Beispiel 3: Ein Versicherter kann insgesamt zwar 35 Jahre mit Grundrentenzeiten belegen, davon sind aber nur 20 Jahre Grundrentenbewertungszeiten. In den anderen 15 Jahren hat er die für die Anerkennung erforderlichen 0,3 EP nicht erreicht. In den 20 Grundrentenbewertungsjahren hat er 10 Entgeltpunkte erworben, pro Jahr also 0,5 EP. Diese 0,5 EP werden in einem ersten Schritt auf einen Schnitt von 0,8 EP aufgefüllt. Damit ergeben sich 16 EP. Von den 6 zusätzlichen EP werden wiederum 12,5 Prozent abgezogen. Es verbleiben zusätzliche 5,25 EP, um die die Rente des Betroffenen aufgewertet wird.

Die Gesamtrente des Betroffenen errechnet sich, indem auch noch die EP berücksichtigt werden, die in den 15 Jahren erworben wurden, die nicht als Grundrentenbewertungszeiten gelten. Nehmen wir an, dass hier weitere 2,5 EP zusammenkommen. Insgesamt ergeben sich damit (10 plus 5,25 plus 2,5 = ) 17,75 EP. Das entspricht 2021 einer Bruttorente in Höhe von 606,87 Euro. Ohne die Aufwertung durch die Grundrente wären es nur 427,38 Euro.

Grundrentenanspruch bei 33 bis unter 35 Jahren mit Grundrentenzeiten

Auch bei 33 Jahren mit Grundrentenzeiten wird es für einige wenige Versicherte einen Mini-Zuschlag zur Rente geben. Die meisten gehen bei 33 Versicherungsjahren aber leer aus. Biallo.de warnt deshalb: Die Grundrente lohnt sich erst richtig bei 35 Versicherungsjahren.

Wer 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweist, kann nur eine Rentenaufstockung bis maximal auf 0,4 Entgeltpunkte pro Jahr mit Grundrentenbewertungszeiten erhalten. Ganz genau sind es nach der Berechnung des Bundesarbeitsministeriums 0,4008 EP. Dies ist genau halb so viel wie das, was nach 35 Jahren mit Grundrentenzeiten möglich wäre. Das bedeutet: Die Rente kann nur dann geringfügig erhöht werden, wenn sie im kommenden Jahr unter 450 Euro brutto (bei 33 Grundrentenbewertungsjahren) liegt.

Auch hierzu ein Beispiel: Nehmen wir an, ein Versicherter hat in 33 Jahren mit Grundrentenzeiten jeweils mehr als 30 Prozent des Einkommens aller Versicherten erzielt. Die Zeiten zählen also komplett als Grundrentenbewertungszeiten. Insgesamt kommt er in dieser Zeit auf 10 EP. Dieser Wert wird rechnerisch zunächst – wie bei Versicherten mit 35 Versicherungsjahren – verdoppelt. Es ergäben sich damit im ersten Schritt 20 EP. Wegen der Begrenzung auf 0,4008 EP pro Jahr, erfolgt hier aber eine Kappung. Maximal sind für den Betroffenen (33 x 0,4008 EP) als Obergrenze für seine Grundrentenbewertungszeiten möglich. Das sind 13,23 EP. Der Grundrentenzuschlag ist damit im ersten Schritt auf 3,23 EP begrenzt. Hiervon werden noch – wie sonst auch – 12,5 Prozent abgezogen. Es verbleibt ein Zuschlag von 2,82 EP, was im kommenden Jahr etwa 96 Euro brutto entsprechen wird. Die Bruttorente würde damit 438,32 Euro betragen.

Im "Übergangsbereich" zwischen 33 und 35 Versicherungsjahren, steigt die maximal einschließlich des Grundrentenzuschlags erreichbare Versichertenrente mit jedem zusätzlichen Versicherungsmonat leicht an. Die Obergrenze liegt bei 34 Jahren Grundrentenzeiten bei etwa drei Vierteln des Betrags, der bei 35 Jahren erreichbar wäre. "Jährlich betrachtet liegt sie in diesem Fall somit bei 0,6012 EP", rechnet das Bundesarbeitsministerium auf Anfrage von biallo.devor. Praktisch bedeutet dies: Maximal kann dann einschließlich des Grundrentenzuschlags eine Bruttorente von etwa 695 Euro zusammenkommen (bei 34 Grundrentenjahren).

Biallo-Tipp: Wer überschlägig die 35 Jahre Grundrentenzeit knapp nicht erreicht, aber ansonsten Anspruch auf die "normale" Grundrente hätte, sollte nach Möglichkeit weitere Grundrentenmonate sammeln. Sinnvoll kann es beispielsweise sein, den Abschied vom Arbeitsleben aufzuschieben, um so weitere Versicherungsmonate zu sammeln. Dafür reicht schon ein versicherungspflichtiger Minijob. Diesen kann man auch neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II ausüben. Wichtig zu wissen. Wer so geringe Rentenansprüche hat, dass für ihn die Grundrente in Frage kommt, kann in der Regel bis zum regulären Rentenalter ALG II erhalten. Eine Aussteuerung in die Frührente ist dann meist nicht möglich.

Die Grundrente gilt allerdings nicht nur für die Rentner von morgen, sondern vor allem auch für diejenigen, die heute bereits eine kleine Rente beziehen. Die Betroffenen haben – soweit auf ihrem Rentenkonto nur 33 Jahre an Grundrentenzeiten registriert sind – keine Möglichkeit, weitere Versicherungsansprüche aufzubauen.

 

Berechnung bei 33 bis unter 35 Grundrentenjahren

Grundrentenjahre Bruttorente* in Euro
33 452
33 plus 3 Monate 513
33 plus 6 Monate 573
33 plus 9 Monate 635
34 699
34 plus 3 Monate 762
34 plus 6 Monate 826
34 plus 9 Monate 892
35 958

*alte Bundesländer; bezogen auf einen aktuellen Rentenwert von 34,19 Euro für Anfang 2021.

 

Grundrente und Erwerbsminderungsrente

Auch Bezieher von Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten)können in wenigen Einzelfällen grundsätzlich Anspruch auf Grundrente haben, sofern alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Liegen mindestens 35 Pflichtbeitragsjahre mit mindestens 0,3 Entgeltpunkten pro Jahr vor, dann fließen 35 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten in die Durchschnittswertberechnung ein. Beträgt der ermittelte Durchschnittswert mehr als 0,3 und weniger als 0,8 Entgeltpunkte, ist ein Grundrentenzuschlag zu ermitteln.

Auf die Gesamtrente sind dann die generell bei Erwerbsminderungsrenten erhobenen Abschläge anzusetzen: "Das heißt, dass zum Beispiel bei einer zum 1. Januar 2021 beginnenden Erwerbsminderungsrente mit einem Abschlag von 10,8 Prozent auch die Grundrente um 10,8 Prozent gemindert wird", erklärt das Bundesarbeitsministerium gegenüber biallo.de.

Der Pferdefuß: Zurechnungszeiten zählen nicht

Im Schnitt werden Versicherte im Alter von knapp über 50 Jahren erwerbsgemindert. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie vielfach die für die Grundrente erforderlichen Grundrentenjahre noch nicht erfüllt. Die Zeit zwischen dem Eintritt in die Erwerbsminderungsrente zählt rentenrechtlich als so genannten "Zurechnungszeit". Sie wird also bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente so gewertet, als habe der Betroffene weiterhin mit seinem bisherigen Durchschnittsgehalt vor dem Eintritt der Erwerbsminderung weitergearbeitet. Für die Grundrente wird diese Zeit allerdings nicht berücksichtigt.

Biallo Tipp: Auch Erwerbsminderungsrentner können neben dem Rentenbezug einen rentenversicherungspflichtigen Minijob ausüben. Die Zeit des Minijobbens ist dann auch für sie eine vollwertige Grundrentenzeit. Die geringen im Minijob erwirtschafteten Rentenansprüche werden dann zwar im Rahmen der Grundrente nicht aufgewertet. Sie sorgen aber dafür, dass die zuvor erworbenen Ansprüche hochgewertet werden können.

Grundrente und vorgezogene Altersruhegelder

Die Grundrente kommt auch für Bezieher eines vorgezogenen Altersruhegeldes in Frage. Soweit bei der Rente Rentenabschläge (0,3 Prozent pro Monat, in dem die Altersrente vorzeitig bezogen wird) erhoben werden, fallen diese auch auf den Grundrenten-Teil der Rente an.

 

Grundrente und Grundsicherung im Alter

Das Sozialhilfe- beziehungsweise Grundsicherungsniveau lässt sich einfach errechnen durch die Formel "Warmmiete plus Regelsatz". 2021 beträgt der (Eck-)Regelsatz für Alleinstehende 446 Euro im Monat. Wenn Alleinstehende monatlich 400 Euro Warmmiete zahlen müssen, liegt ihr persönlicher Grundsicherungsbedarf 2021 bei 846 Euro. Für Paare liegt der Regelsatz 2021 insgesamt bei monatlich 802 Euro. Beträgt die Warmmiete eines Rentner-Ehepaars beispielsweise 500 Euro, so liegt ihr Grundsicherungsbedarf bei 1.302 Euro.
In vielen Fällen wird die geplante Grundrente dafür sorgen, dass das Gesamteinkommen der Betroffenen oberhalb des Grundsicherungsniveaus liegen wird. Dies gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Betroffenen häufig noch Anspruch auf weitere Altersbezüge beziehungsweise sonstige Einkünfte im Alter haben. Doch das wird längst nicht immer der Fall sein.

Insbesondere in Großstädten mit hohem Mietniveau wird die neue Grundrente die Betroffenen oft nicht über das Grundsicherungsniveau "hieven". Damit werden auch Grundrenten-Bezieher zusätzlich noch Grundsicherung im Alter beantragen müssen. Auf den ersten Blick könnte man jetzt fragen: Was ist denn dann der Sinn der Grundrente, wenn ohnehin zusätzlich noch Grundsicherung im Alter bezogen wird? Bringt das Konzept für die Betroffenen dann überhaupt eine Verbesserung?

Genau diese Fragen haben sich die Berliner Politiker wohl auch gestellt. Daher gibt es ab 2021 bei der Grundsicherung im Alter einen Rentenfreibetrag: "Für Rentnerinnen und Rentner, die 35 Jahre Beitragsjahre geleistet haben und Grundsicherung im Alter beziehen, wird künftig ein Freibetrag für das Einkommen aus der gesetzlichen Rente in der Grundsicherung in Höhe von 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der darüber hinaus gehenden Ansprüche aus der gesetzlichen Rente bis maximal 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1" eingeführt, hieß es dazu schon im Koalitionspapier vom 10. November 2019. Eine entsprechende Regelung gibt es bereits für Alterseinkommen aus betrieblicher und privater Vorsorge.

Was das praktisch bedeutet, sei am Beispiel eines Rentners mit einer Nettorente von 500 Euro verdeutlicht, der Grundsicherung beantragt. Die Ämter rechnen dabei folgendermaßen:
Von den 500 Euro geht zunächst ein Freibetrag von 100 Euro ab. Es verbleiben 400 Euro. Von den 400 Euro sind (30 Prozent x 400 Euro =) 120 Euro bei der Grundsicherung anrechnungsfrei. Insgesamt beträgt der Freibetrag des Betroffenen damit 220 Euro. Der Regelsatz für Alleinstehende dürfte 2021 rund 440 Euro betragen. Die Hälfte davon sind 220 Euro. So hoch ist der Grundsicherungs-Freibetrag 2021 maximal.

Praktisch bedeutet dies für den Betroffenen: Von den 500 Euro Rente, die er bezieht, zählen, wenn Grundsicherung im Alter beantragt wird, nur 280 Euro als anrechenbares Einkommen. Dies hat zur Folge, dass er eine Art "Grundsicherung plus" beziehen kann, bei der er monatlich 220 Euro mehr für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung hat als den Regelsätzen entsprechend.

Ist unser Spezialist für alles, was mit Sozialversicherungen und Sozialleistungen zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 40 Jahren Sozialratgeber, unter anderem den„Kleinen Rentengeber“. Bis Anfang 2020 hat er die Monatszeitschrift „Soziale Sicherheit“ betreut. Für biallo.de arbeitet er seit 2005.

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