Auf einen Blick
  • Die Kapitalertragsteuer (auch Abgeltungsteuer genannt) ist eine Form der Steuer, die auf bestimmte Kapitalerträge erhoben wird.

  • Diese kann je nach persönlicher Lebenssituation bis zu 28 Prozent betragen.

  • In diesem Beitrag lesen Sie, wann Sie Steuern auf Kapitalerträge zahlen müssen, wie Sie Verluste verrechnen und wie die Steuer ermittelt wird.
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Steigende Zinsen und der Dax erklimmt ein Börsenhoch nach dem anderen. Private Investments in Fest- oder Tagesgeld lohnen sich derzeit wie lange nicht. Doch wer sein Geld auf den Finanzmärkten investiert, sollte dabei stets den Fiskus im Auge halten. Denn die Finanzämter beharren unnachgiebig auf ihrem Anteil an den Kapitalerträgen. Clevere Anleger nutzen alle legalen Möglichkeiten, um ihre Gewinne zu maximieren. 

 

Was ist die Kapitalertragsteuer?

Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine pauschale Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und Geldanlagen. Sie wird auf sämtliche Gewinne erhoben, die aus einer Geldanlage erzielt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Gewinne im In- oder Ausland anfallen.

Die fälligen Steuerbeträge werden von den konto- und depotführenden Stellen einbehalten und automatisch an den Fiskus abgeführt. Damit gilt die Steuerpflicht als abgegolten. Deshalb wird statt Kapitalertragsteuer häufig der Begriff Abgeltungssteuer verwendet.

Sonderfall Quellensteuer

Die Ausschüttungen von Dividenden in Ländern außerhalb Deutschlands unterliegen dort der jeweiligen ausländischen Quellensteuer. Diese Erträge unmittelbar an der „Quelle“ erfasst und an die Finanzverwaltung des Quellenstaates abgeführt. Damit für dieselben Erträge nicht zweimal Steuern gezahlt werden, bestehen zwischen Deutschland und anderen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Ausländische Quellensteuer kann damit bis zu 15 Prozent auf die jeweilige Steuerschuld in Deutschland angerechnet und zurückverlangt werden.

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Wie wird die Kapitalertragsteuer ermittelt?

Die auf Anlagengewinne entfallende Kapitalertragsteuer errechnen die Banken oder depotführenden Stellen. Indem sie den Steuerbetrag einbehalten und an das Finanzamt abführen, gilt die Steuerpflicht als abgegolten.

Grundsätzlich ist das Thema Kapitalertragsteuer mit dem Einbehalt und der Abführung durch die Depotbank erledigt. Denn eine separate Steuererklärung ist nicht mehr erforderlich. Wer aber unsicher ist oder es genau wissen will, meldet seine Kapitalerträge mit der Anlage KAP in der Jahressteuererklärung an. Die Anlage KAP kann online bei dem Finanzamt über das Steuerportal „Elster“ eingereicht werden.

 

Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer?

Die Höhe der Kapitalertragsteuer ist im Einkommensteuergesetz verankert und beträgt einheitlich 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Beispiel-Rechnung

Wer im Jahr 2022 Kapitalerträge realisiert hat, kann die darauf entfallende Steuer nach folgendem Muster selbst errechnen:

Steuerzeitraum: 2022

Kapitalerträge insgesamt                    

1.801,00      

Steuerfreibetrag  

801,00 (alleinstehend)

zu versteuern

1.000,00

darauf entfallende Abgaben:

25 % Kapitalertragsteuer 250,00
Solidaritätszuschlag (5,5 %)
13,75
Kirchensteuer (9 %)* 22,50
Kapitalertragsteuer gesamt (= 28,6 %) 286,25 Euro

*sofern kirchensteuerpflichtig / Bayern u. Baden-Württemberg 8 %

Für Fonds, die vor 2009 erworben wurden, gilt: Für derartige Altbestände besteht für Wertzuwächse ab 1. Januar 2018 ein Freibetrag von 100.000 Euro. Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Wertzuwächse von Fonds in der Zeit vor 2018 sind unbegrenzt steuerfrei.

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Wer muss die Kapitalertragsteuer zahlen?

Steuerschuldner und damit zur Zahlung verpflichtet ist der jeweilige Anleger. Den Zahlungsvorgang übernehmen allerdings die Banken und Fondsverwaltungen, bei denen die Geldanlagen deponiert sind. Sie führen die anteilige Kapitalertragsteuer an das Finanzamt ab.

 

Wann fällt keine oder eine geringere Kapitalertragsteuer an?

Völlige oder gänzliche Steuerfreiheit gewährt der Fiskus bei vorliegenden Sachverhalten:

  • Sparerfreibetrag: Im Jahr 2023 sind Ihre Kapitalerträge bis zu 1.000 Euro (2022: 801 Euro) für Einzelpersonen und bis zu 2.000 Euro (2022: 1.602 Euro) für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner steuerfrei. Voraussetzung: Der Bank liegt ein entsprechender Freistellungsauftrag vor. Einbehaltene Kapitalertragsteuer kann mit der Steuererklärung zurückverlangt werden.
  • Nichtveranlagungsbescheinigung: Anleger mit einem niedrigen Gesamteinkommen können beim zuständigen Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Von der Kapitalertragsteuer frei gestellt ist jeder, der in 2023 Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags von 10.908 (2022: 10.347) Euro bezieht. Für Verheiratete und registrierte Lebenspartner verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 21.816 Euro (2022: 20.694 Euro).
  • Teilfreistellung: Erträge aus Investmentfonds mit einem hohen Aktienanteil stellt der Fiskus zum Teil steuerfrei. Das bedeutet: 30 Prozent der Erträge aus Aktienfonds und 15 Prozent der Erträge aus Mischfonds bleiben steuerfrei.
  • Günstigerprüfung: Beträgt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz weniger als 25 Prozent und erzielen Sie Kapitaleinkünfte, sollten Sie in Ihrer Steuererklärung unbedingt einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen. Das Finanzamt untersucht dann, ob es für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist, Kapitalerträge nach dem geltenden Einkommensteuertarif oder nach den Regeln der Kapitalertragsteuer zu versteuern.
  • Altersentlastungsbetrag: Befinden Sie sich bereits im fortgeschrittenen Alter, können Sie vom Altersentlastungsbetrag für Nebeneinkünfte profitieren. Dazu müssen bis zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Sie den Altersentlastungsbetrag in Anspruch nehmen wollen, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Begünstigt sind sämtliche Alterseinkünfte mit Ausnahme von Renten und Pensionen. Im Jahr 2023 ist er auf maximal 646 Euro gedeckelt.
  • Verlustverrechnung: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen Sie grundsätzlich mit Kapitalerträgen aus anderen Geldanlagen verrechnen. Das bewirkt eine geringere Steuerbelastung für Sie. Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen Sie allerdings nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen. Dazu beantragen Sie bei Ihrer Bank spätestens bis zum 15. Dezember des betreffenden Steuerjahres einen Antrag auf Verlustbescheinigung.

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Sämtliche Angaben ohne Gewähr. Datenstand: 26.09.2023
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Über den Autor Joachim Merkl
Seit über drei Jahrzehnten arbeitet Joachim Merkl als Wirtschaftsjournalist. Im Fokus seiner schreibenden Tätigkeit stehen die Bereiche Finanzen, Steuern und Recht. Bevor er seine journalistische Karriere in der Redaktion des Wirtschaftsmagazins „Capital“ begann, sammelte er essenzielle Erfahrungen im Geld- und Vermögensmanagement bei der „Union Investment“. Weitere berufliche Stationen des gelernten Juristen waren die Gründungsredaktion von „Finanztest“ sowie die Chefredaktion des Wirtschaftsmagazins „DM/DMEURO“. Als Autor verfasste er zahlreiche Ratgeber zu Verbraucherthemen. Parallel zu seiner Arbeit als Journalist und Autor war er als Rechtsanwalt aktiv.
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