





Auf einen Blick
Steigende Zinsen und der Dax erklimmt ein Börsenhoch nach dem anderen. Private Investments in Fest- oder Tagesgeld lohnen sich derzeit wie lange nicht. Doch wer sein Geld auf den Finanzmärkten investiert, sollte dabei stets den Fiskus im Auge halten. Denn die Finanzämter beharren unnachgiebig auf ihrem Anteil an den Kapitalerträgen. Clevere Anleger nutzen alle legalen Möglichkeiten, um ihre Gewinne zu maximieren.
Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine pauschale Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und Geldanlagen. Sie wird auf sämtliche Gewinne erhoben, die aus einer Geldanlage erzielt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Gewinne im In- oder Ausland anfallen.
Die fälligen Steuerbeträge werden von den konto- und depotführenden Stellen einbehalten und automatisch an den Fiskus abgeführt. Damit gilt die Steuerpflicht als abgegolten. Deshalb wird statt Kapitalertragsteuer häufig der Begriff Abgeltungssteuer verwendet.
Die Ausschüttungen von Dividenden in Ländern außerhalb Deutschlands unterliegen dort der jeweiligen ausländischen Quellensteuer. Diese Erträge unmittelbar an der „Quelle“ erfasst und an die Finanzverwaltung des Quellenstaates abgeführt. Damit für dieselben Erträge nicht zweimal Steuern gezahlt werden, bestehen zwischen Deutschland und anderen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Ausländische Quellensteuer kann damit bis zu 15 Prozent auf die jeweilige Steuerschuld in Deutschland angerechnet und zurückverlangt werden.
Die auf Anlagengewinne entfallende Kapitalertragsteuer errechnen die Banken oder depotführenden Stellen. Indem sie den Steuerbetrag einbehalten und an das Finanzamt abführen, gilt die Steuerpflicht als abgegolten.
Grundsätzlich ist das Thema Kapitalertragsteuer mit dem Einbehalt und der Abführung durch die Depotbank erledigt. Denn eine separate Steuererklärung ist nicht mehr erforderlich. Wer aber unsicher ist oder es genau wissen will, meldet seine Kapitalerträge mit der Anlage KAP in der Jahressteuererklärung an. Die Anlage KAP kann online bei dem Finanzamt über das Steuerportal „Elster“ eingereicht werden.
Die Höhe der Kapitalertragsteuer ist im Einkommensteuergesetz verankert und beträgt einheitlich 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Wer im Jahr 2022 Kapitalerträge realisiert hat, kann die darauf entfallende Steuer nach folgendem Muster selbst errechnen:
Kapitalerträge insgesamt |
1.801,00 |
Steuerfreibetrag |
801,00 (alleinstehend) |
zu versteuern |
1.000,00 |
darauf entfallende Abgaben:
25 % Kapitalertragsteuer | 250,00 |
Solidaritätszuschlag (5,5 %) | 13,75 |
Kirchensteuer (9 %)* | 22,50 |
Kapitalertragsteuer gesamt (= 28,6 %) | 286,25 Euro |
*sofern kirchensteuerpflichtig / Bayern u. Baden-Württemberg 8 %
Für Fonds, die vor 2009 erworben wurden, gilt: Für derartige Altbestände besteht für Wertzuwächse ab 1. Januar 2018 ein Freibetrag von 100.000 Euro. Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Wertzuwächse von Fonds in der Zeit vor 2018 sind unbegrenzt steuerfrei.
Steuerschuldner und damit zur Zahlung verpflichtet ist der jeweilige Anleger. Den Zahlungsvorgang übernehmen allerdings die Banken und Fondsverwaltungen, bei denen die Geldanlagen deponiert sind. Sie führen die anteilige Kapitalertragsteuer an das Finanzamt ab.
Völlige oder gänzliche Steuerfreiheit gewährt der Fiskus bei vorliegenden Sachverhalten: