Wer langfristig ein Vermögen aufbauen und fürs Alter vorsorgen möchte, stößt schnell auf Exchange Traded Funds (ETFs). Die börsengehandelten Indexfonds sind günstig, einfach zu verstehen, lassen sich unkompliziert kaufen und verkaufen und werfen in der Regel eine solide Rendite ab, wenn der Anleger ein paar Jahre Zeit mitbringt. Steuerfrei hingegen sind Gewinne aus einer Anlage in die passiv gemanagten Indexfonds nicht.
Wir erklären Ihnen in diesem Ratgeber, welche Steuern bei einem Sparplan, einer Einmalanlage in ETFs oder beim ETF-Verkauf anfallen und zeigen Ihnen Strategien, um die Höhe der Steuern zu minimieren.
Wie werden ETFs versteuert?
Womit auch immer Sie in Deutschland Gewinne aus Kapitaleinkünften erzielen - Sie müssen auf diese Gewinne Einkommensteuer zahlen. Das gilt nicht nur für Ihr Gehalt oder Ihre Rente, sondern auch für Einkünfte aus vermietetem oder verpachtetem Eigentum, Gewinne aus Immobilien- oder Wertpapierverkäufen sowie Einkünfte aus Dividendenzahlungen.
Zu der Einkommensteuer zählt zum Beispiel die Lohnsteuer. Für Sie als Anlegerin oder Anleger ist an dieser Stelle jedoch eine andere Unterkategorie der Einkommensteuer relevant: die Kapitalertragsteuer beziehungsweise Abgeltungsteuer.
Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn Sie mit Ihren Vermögensanlagen Gewinne erzielen. Das kann bei passiv gemanagten Indexfonds, also ETFs, aber auch bei aktiv gemanagten Investmentfonds und Einzelaktien durch Dividenden oder Kursgewinne der Fall sein.
Die Versteuerung der ETFs erfolgt in der Regel automatisch durch die depotführende Bank. Das bedeutet, dass Ihr Broker die Abgeltungssteuer, die auf Ihre Gewinne fällig wird, direkt an Ihr zuständiges Finanzamt weiterleitet, falls Sie Ihren jährlichen Sparerpauschbetrag (1.000 Euro für Singles, 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare) ausgeschöpft haben.
- Ebenfalls lesenswert: Quellensteuer im Ausland: So vermeiden Sie eine Doppelbesteuerung
Wie hoch sind die Steuern auf ETF und bis wann sind sie steuerfrei?
Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent der erzielten Gewinne. Wenn Sie also zum Beispiel 10.000 Euro angelegt haben und darauf im Laufe eines Jahres 1.000 Euro Gewinn erzielen, beträgt die Kapitalertragsteuer 250 Euro, falls Sie Ihren jährlichen Steuerfreibetrag bereits ausgeschöpft haben.
Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer für Kirchenmitglieder. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Abgeltungsteuer, die Kirchensteuer 8 Prozent (Bayern und Baden-Württemberg) oder 9 Prozent (alle übrigen Bundesländer). Auch der Prozentsatz der Kirchensteuer bezieht sich auf die Abgeltungsteuer und nicht auf den gesamten Gewinn.
Zum besseren Verständnis ein Rechenbeispiel:
Sie erzielen einen Kursgewinn von 1.000 Euro und erhalten zusätzlich Dividenden in Höhe von 300 Euro. Die Kapitalertragsteuer beträgt dann 25 Prozent von 1.300 Euro, also 325 Euro. Auf der Grundlage dieses Betrages zahlen Sie 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, was 17,88 Euro entspricht, sowie gegebenenfalls 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer. Das wären noch einmal 26 beziehungsweise 29,25 Euro. Insgesamt müssten Sie also 342,88 Euro (konfessionslos), 368,88 Euro (Kirchenmitglied in Bayern oder Baden-Württemberg) oder 372,13 Euro (Kirchenmitglied in den übrigen Bundesländern) zahlen.
Szenario | Kursgewinne | Dividenden | Kapitalertrag gesamt | Steuer (25 %) | Gesamtsteuer (inkl. Soli und Kirchensteuer) |
Konfessionslos | 1.000 Euro | 300 Euro | 1.300 Euro | 325 Euro | 342,88 Euro |
Kirchenmitglied (BY oder BW) | 1.000 Euro | 300 Euro | 1.300 Euro | 325 Euro | 368,88 Euro |
Kirchenmitglied (übrige Bundesländer) | 1.000 Euro | 300 Euro | 1.300 Euro | 325 Euro | 372,13 Euro |
Wann müssen Steuern auf ETFs gezahlt werden?
Die Abgeltungssteuer wird fällig, sobald Sie Ihre ETF-Anteile gewinnbringend verkaufen. Doch auch unterjährig ausgeschüttete Dividenden unterliegen der Steuerpflicht. Denn die Dividendenzahlungen gelten als laufende Erträge und werden somit im Jahr ihres Zuflusses steuerlich berücksichtigt. Die Versteuerung unterjähriger Dividenden soll sicherstellen, dass sämtliche Erträge aus ETF-Investitionen transparent und zeitnah besteuert werden – unabhängig von einem Verkauf der Anteile.
Wenn Sie sich bei der Depoteröffnung für eine Bank mit Sitz in Deutschland entschieden haben, wird diese Ihre Steuerlast mit dem von Ihnen gewählten Betrag aus Ihrem Sparerpauschbetrag verrechnen und die Abgeltungssteuer anschließend automatisch direkt an das Finanzamt abführen. Sollten Sie keinen Freistellungsauftrag gestellt haben, können Sie sich zu viel gezahlte Steuern mit der Einkommensteuererklärung zurückholen. Ihre Bank hat ihren Sitz im Ausland? Dann müssen Sie Ihre Gewinne selbst in der Steuererklärung angeben und anschließend abführen.
Sie haben ausschließlich thesaurierende ETFs? Selbst dann holt sich der Fiskus einen Teil Ihrer Gewinne, denn auf thesaurierende Fonds und ETFs wird die Vorabpauschale angewandt.
Was ist die Vorabpauschale und wann zahle ich sie?
Wenn Sie thesaurierende ETFs besitzen und Sie bei Ihrer Bank keinen Freistellungsauftrag eingereicht haben oder Ihren Sparerpauschbetrag anderweitig nutzen, wurde Ihnen im Januar sicherlich Geld vom Verrechnungskonto Ihrer Depotbank abgebucht. Dabei handelt es sich um die Steuer auf die Vorabpauschale. Was ist die Vorabpauschale und wie wird sie berechnet?
Früher nutzten Börsianer gerne thesaurierende, also wieder anlegende ETFs, um Zahlungen an das Finanzamt zunächst zu umgehen. Diese Zeiten sind seit der Reform des Investmentsteuergesetzes im Jahr 2018 vorbei. Damals wurde die Vorabbesteuerung für ausschüttende UND thesaurierende ETFs beschlossen. Seitdem muss die Vorabpauschale grundsätzlich auch dann versteuert werden, wenn gar keine Wertpapierverkäufe erfolgen.
Die Höhe der Vorabpauschale ergibt sich aus dem sogenannten Basisertrag abzüglich möglicher Ausschüttungen. Der Basisertrag wiederum errechnet sich aus dem Wert der Fondsanteile zu Beginn des jeweiligen Jahres multipliziert mit 70 Prozent des jährlichen Basiszinses, den die Deutsche Bundesbank ermittelt. Dieser beträgt für das laufende Jahr, also für 2024, 2,29 Prozent.
Zum besseren Verständnis ein Beispiel: Der Wert Ihrer Fondsanteile betrug zum 1. Januar 2024 10.000 Euro. Daraus ergibt sich ein Basisertrag von 160,30 Euro (siehe Tabelle).
Da der ETF im Beispiel keine Dividenden ausschüttet, entspricht die Vorabpauschale dem Basisertrag. Diesen müssen Sie nun noch mit dem tatsächlichen Ertrag Ihres ETFs am Ende des Jahres vergleichen. Im Beispiel sind das 500 Euro. Liegt der Basisertrag darunter, dann bildet die Vorabpauschale die Grundlage für die Besteuerung. Das trifft im Beispiel zu.
Versteuern müssen Sie 70 Prozent der Vorabpauschale: Das sind 112,21 Euro. Bei einem Steuersatz von 26,375 Prozent (Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag) zahlen Sie dann auf Basis der Vorabpauschale 29,59 Euro an Steuern. Diesen Betrag zieht Ihnen die Bank Anfang 2025 ab und überweist ihn an das Finanzamt.
Dass die Vorabpauschale nicht komplett versteuert wird, liegt dabei an der sogenannten “Teilfreistellung”, die bei der Besteuerung für bestimmte Investmentfonds gilt. Bei Aktienfonds etwa werden 30 Prozent des Fondswerts von der Steuer freigestellt. Wie die Teilfreistellung genau funktioniert, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Beschreibung | Betrag in Euro |
Anfangswert der Fondsanteile (1.1.2024) | 10.000 € |
Endwert der Fondsanteile (31.12.2024) | 10.500 € |
Basisertrag = Anfangswert x (Basiszins x 0,7) | 10.000 € x (2,29 % x 0,7) = 160,30 € |
Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttungen | 160,30 € - 0 € = 160,30 € |
Vorabpauschale mit Teilfreistellung (bei Aktienfonds 30 %) | 160,30 x 70 % = 112,21 € |
Steuer und Soli auf die Vorabpauschale | 112,21 € x 0,26375 = 29,59 € |
- Mehr Informationen zum Thema Vorabpauschale finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
Was ist eine Teilfreistellung für ETFs und Fonds?
Auf die Erträge Ihres ETFs zahlen Sie über die Vorabpauschale unter Umständen schon im Voraus Steuern. Als Anlegerin oder Anleger bleiben Ihnen dadurch weniger ausschüttungsfähige oder reinvestierbare Erträge übrig. Um das auszugleichen, hat der Gesetzgeber im Zuge der Investmentsteuerreform 2018 die Teilfreistellung von Fondserträgen eingeführt. Diese Regelung zielt darauf ab, die Besteuerung von Kapitalerträgen transparenter zu gestalten und Anreize für langfristige Investitionen in Aktien zu schaffen.
Wie hoch diese Teilfreistellung ausfällt, hängt vom Aktienanteil Ihres Fonds beziehungsweise ETFs ab. Handelt es sich um reine Aktienfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 50 Prozent, beträgt die Freistellung für Privatanleger 30 Prozent. Auf Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktivvermögen in Aktien erhalten Sie immerhin noch eine 15-prozentige Teilfreistellung der Erträge. Gewinne aus Anleihen- oder Rohstoff-ETFs hingegen werden voll besteuert.
Dazu ein Beispiel: Der MSCI World ETF, in den Sie 10.000 Euro investiert haben, ist ein reiner Aktien-ETF. Damit erfüllt er die Anforderungen an einen Aktienfonds. In diesem Fall beträgt die Teilfreistellung 30 Prozent.
Das bedeutet, dass von den erzielten Erträgen des ETFs, sei es durch Dividenden oder Kursgewinne, 30 Prozent steuerfrei bleiben. Wenn der MSCI World ETF also beispielsweise eine Rendite von 7 Prozent erzielt, werden nur 70 Prozent dieser Rendite versteuert.
Schauen wir uns im zweiten Schritt Ihre Steuerlast für dieses Beispiel für das Jahr 2023 an. Die Rendite, die Sie mit Ihrem ETF erzielten, beträgt 700 Euro (7 Prozent von 10.000 Euro). Davon teilfreigestellt sind 30 Prozent, also 210 Euro. Steuerpflichtig ist Ihre Rendite somit nur in Höhe von 490 Euro. Die Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent, der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer. Das wären 122,50 Euro sowie 6,74 Euro. Die gesamte Steuerlast in diesem Beispiel läge somit bei 129,24 Euro.
Beschreibung | Betrag |
Investition in den MSCI World ETF | 10.000 Euro |
Teilfreistellung für Aktien-ETF | 30 Prozent |
Rendite | 700 Euro |
Teilfreigestellte Rendite (30 % von 700 Euro) | 210 Euro |
Steuerpflichtige Rendite (70 % von 700 Euro) | 490 Euro |
Abgeltungssteuer (25 % von 490 Euro) | 122,50 Euro |
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 122,50 Euro) | 6,74 Euro |
Gesamte Steuerlast | 129,24 Euro |
Beachten Sie, dass Ihr persönlicher Steuersatz ein anderer sein könnte als jener, den wir für unser Rechenbeispiel genutzt haben.
Wie kann ich Steuern bei ETFs sparen?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Vermögensaufbau oder die Altersvorsorge mit ETFs zu optimieren, um möglichst wenige Steuern zahlen zu müssen. Wir stellen Ihnen die einfachsten Strategien und Methoden vor.
Das Fifo-Prinzip beim ETF-Verkauf ausnutzen
“Fifo” bedeutet “First in, First out”, zu Deutsch: “Als erstes rein, als erstes raus.” Bei dieser Strategie geht es also darum, die ETF-Anteile, die zuerst gekauft wurden, auch wieder zuerst zu verkaufen. Das hat steuerliche Nachteile, denn die ältesten Fondsanteile hatten am meisten Zeit, um Gewinne zu erwirtschaften. Die Steuerlast dieser Anteile ist deshalb höher als die der jüngeren Fondsanteile. Schauen wir uns zwei unterschiedliche Fifo-Szenarien und Lösungen für dieses Problem an.
Szenario 1: Fondsverkauf wegen kurzfristigem Liquiditätsbedarf
Wer kurzfristig Geld aus seinem Depot entnehmen möchte, dem sei folgender Trick empfohlen: Eröffnen Sie ein zweites Depot und lassen Sie Ihren ersten Broker einen Teil Ihres ETF-Depots dorthin übertragen. Der Gesetzgeber will es so, dass die ältesten Fondsanteile zuerst verkauft oder - in diesem Fall - in das neue Depot übertragen werden (= Fifo). Die Fondsanteile aus Ihrem Erstdepot können Sie dann verkaufen.
Szenario 2: Fondsverkauf zur Aufbesserung der Rente
Wer über mehrere Jahrzehnte sein Depot befüllt, um damit später die eigene Rente aufzubessern, der hat zwei Möglichkeiten, um Fifo zu umgehen und “Lifo” (“Last in, First out”) daraus zu machen:
Entweder besparen Sie in einem einzigen Depot alle zehn Jahre einen neuen ETF und verkaufen zu gegebener Zeit immer Anteile des jüngsten ETFs, oder aber sie eröffnen im Zehn-Jahres-Abstand neue Depots, in denen Sie Sparpläne anlegen oder Einmalkäufe tätigen. Wenn Sie das Geld dann eines Tages benötigen, verkaufen Sie zuerst die Fondsanteile aus Ihrem jüngsten Depot. Die Fondsanteile Ihrer ersten ETFs können währenddessen in Ihren alten Depots weiterhin vom Zinseszinseffekt profitieren, um ordentliche Renditen einzufahren.
Steuerfrei fürs Alter sparen
Wer während der Ansparphase keine Steuern zahlen möchte, investiert am besten im Rahmen eines privaten Altersvorsorgevertrages. Denn wenn das Finanzprodukt ausschließlich der Altersvorsorge dient, wird die dazugehörige Steuerpflicht auf die Zeit nach Ihrem Renteneintrittsalter verlegt. Das kann sich aus finanzieller Hinsicht durchaus rentieren, da Ihr persönlicher Steuersatz als Rentnerin beziehungsweise Rentner höchstwahrscheinlich ein niedrigerer ist als während Ihres Erwerbslebens. Während der Einzahlungsphase nicht steuerpflichtig sind beispielsweise Riester- und Rürup-Verträge sowie fondsgebundene Rentenversicherungen.
Achtung! Zwar lassen sich mit solchen Vorsorgelösungen Steuervorteile genießen, kostenlos gibt es diesen Service jedoch nicht. ETF-Rentenversicherungen gehen immer mit höheren Kosten einher als ein privater ETF-Sparplan, den man selbst managt. Einen ausführlichen Vergleich zwischen fondsgebundener Rentenversicherung und ETF-Sparplan finden Sie in diesem Ratgeber.
Freistellungsauftrag clever aufteilen
Schöpfen Sie Ihren Sparerpauschbetrag aus! Er beträgt 1.000 Euro pro Jahr und Person. Bis zu dieser Höhe sind Ihre Gewinne steuerfrei. Sie müssen den Steuerfreibetrag nicht extra beim Finanzamt beantragen - er steht jeder und jedem automatisch zu. Jedoch ist es wichtig, die Aufteilung des Freibetrags auf Ihre Konten und Depots jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Sie fragen sich, wie Sie ihn optimal aufteilen? Das ist ganz einfach: Je höher die Gewinne oder Zinsen sind, die Sie bei einer Bank oder einem Broker bekommen, desto höher sollte der Freibetrag für dieses (Verrechnungs-)Konto oder Depot sein.
Haben Sie also beispielsweise ein mickrig verzinstes Tagesgeldkonto und ein gut laufendes Wertpapierdepot, in das Sie regelmäßig investieren, dann sollten Sie den Großteil Ihres Sparerpauschbetrages, zum Beispiel 900 oder 950 Euro, für das Wertpapierdepot aufwenden. Den restlichen Freibetrag, in unserem Beispiel wären es noch 50 oder 100 Euro, beantragen Sie für Ihr Tagesgeldkonto. Falls beide Produkte über die selbe Bank laufen, können Sie die Ihnen jährlich steuerfrei zustehenden 1.000 Euro via Freistellungsauftrag auch komplett dort hinterlegen.
Wie Sie Ihren Sparerpauschbetrag optimal aufteilen, erklären wir Ihnen in unserem ausführlichen Ratgeber.
Gewinne automatisch reinvestieren
Wenn Sie thesaurierende ETFs nutzen, reinvestieren diese die erwirtschafteten Erträge automatisch. Dadurch schieben Sie den Großteil der Steuerzahlung auf, solange Sie Ihre Anteile nicht verkaufen. Somit fällt in der Ansparphase lediglich die Vorabpauschale an.
Durch diese Strategie bleibt ein Großteil der erwirtschafteten Erträge im Investment, was zu einem kontinuierlichen Wachstum des Kapitals führt. Das automatische Reinvestieren ermöglicht es Anlegerinnen und Anlegern, vom Zinseszinseffekt zu profitieren und ihre langfristigen Renditen zu maximieren, ohne aktiv in die Verwaltung ihres Portfolios eingreifen zu müssen.