Auf einen Blick
  • Für Kapitalanlagen in Deutschland fällt seit 2009 auf Dividenden und Zinsen eine einheitliche Abgeltungsteuer von 25 Prozent an.

  • Handelt es sich dabei um eine Geldanlage im Ausland, kann auf diese Steuer der ausländische Fiskus eine Quellensteuer anrechnen.

  • Grundsätzlich gilt: Die abgeführte Quellensteuer kann durch eine Ansässigkeitsbescheinigung zurückerstattet oder sogar vermieden werden. 
* Anzeige: Mit Sternchen (*) oder einem (a) gekennzeichnete Links sind Werbelinks. Wenn Sie auf solch einen Link klicken, etwas kaufen oder abschließen, erhalten wir eine Provision. Für Sie ergeben sich keine Mehrkosten und Sie unterstützen unsere Arbeit.

Bei der Geldanlage im Ausland müssen Anleger die Steuern gleich doppelt im Blick behalten. Denn mit einem Wohnsitz in der Bundesrepublik ist man mit seinem gesamten rund um den Globus verdienten Welteinkommen hier steuerpflichtig – da beißt die Maus keinen Faden ab. Experten sprechen vom "Welteinkommensprinzip". Im Folgenden erfahren Sie, welche Steuern für Ihre im Ausland erzielten Kapitalerträge verpflichtend sind und wie eine Doppelbesteuerung vermeidbar ist.

 

Welche Steuerpflichten sind zu beachten?

Eines vorab: Geld im Ausland anzulegen und damit eine bessere Rendite als in Deutschland zu erwirtschaften ist absolut in Ordnung und auch legal, wenn man den Fiskus mit seinen Regeln nicht außer Acht lässt. Denn alle weltweit erzielten Sparzinsen und Dividenden eines Anlegers unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidarzuschlag. Für Kirchenmitglieder erhöht sich die Steuerbelastung noch um die Kirchensteuer.

Steuerfrei bleiben pro Single-Anleger und Jahr nur Zinserträge in Höhe eines Sparerpauschbetrages von 801 Euro. Verheiratete können 1.602 Euro steuerfrei einstreichen. Dieses steuerfreie Volumen kann man bereits unterjährig nutzen, in dem man seiner heimischen Bank auf einem speziellen Formular einen Freistellungsauftrag erteilt.

Manko: Diese Freistellung wirkt nur für inländische Erträge – den Abzug ausländischer Quellensteuern kann man damit nicht verhindern. Denn oft greift deutschen Aktionären und Sparern auch eine ausländische Staatskasse in die Taschen, wenn sie im Ausland Erträge in Form von Zinsen oder Dividenden erzielen. Wie viel Quellensteuer der ausländische Staat einbehalten darf, ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt.

  • Biallo-Tipp: Das Bundeszentralamt für Steuern stellt dazu eine jährlich aktualisierte Länderübersicht bereit – zu finden mit diesem Link www.bzst.de und unter "Privatpersonen" und "Kapitalerträge".

Hinweis: Grundsätzlich kann jeder, der eine gesetzliche Rente in Deutschland bezieht, sich diese auch in sein gewähltes Auslandsdomizil überweisen lassen. Jedoch müssen Ruheständler, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen, mit steuerlichen Konsequenzen rechnen. Welche Regeln bei der Rente im Ausland gelten, haben wir in einem Ratgeber für Sie zusammengefasst.

Biallo Festgeld-Empfehlungen

Die nachfolgenden Anbieter wurden von Biallo als Empfehlung aus unserem Vergleich ausgewählt. Anlagebetrag: 5.000,00€, Laufzeit: 12 Monate, Bonitätsbewertung: mind. hohe Sicherheit, Staat: alle Länder. Die Sortierung erfolgt nach dem Zinssatz. Die angezeigten Anbieter stellen keinen vollständigen Marktüberblick dar. Weitere Details zu Rankingfaktoren.
ANBIETER
ZINSSATZ
BEWERTUNG
S&P-LÄNDERRATING
PRODUKTDETAILS
1
Klarna Bank

3,40 %

170,00

4,4 / 5

★★★★★
★★★★★
AAA Schweden

höchste Sicherheit

  • 100% Einlagensich.
2
JT Direktbank

3,40 %

170,00

4 / 5

★★★★★
★★★★★
AA- Tschechien

hohe Sicherheit

  • 100% Einlagensich.
  • Anlage ohne Limit
3
VR Bank Niederbayern-Oberpfalz

3,20 %

160,00

4,3 / 5

★★★★★
★★★★★
AAA Deutschland

höchste Sicherheit

  • Einlagensich.
  • Anlage ohne Limit
  • nur für Neukunden
Sämtliche Angaben ohne Gewähr. Datenstand: 26.05.2023
 

Wie funktioniert die Doppelbesteuerung?

Für den ersten Moment werden deutsche Sparer also zweimal für den gleichen Ertrag zur Kasse gebeten. Das halten selbst deutsche Finanzbeamte für unfair. Die Bundesrepublik Deutschland hat deshalb mit aktuell knapp 100 Staaten (Stand: 3/2020) rund um den Globus sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Das sind zwischenstaatliche Verträge, die für Unternehmen und private Steuerzahler regeln, welcher Staat Steuern abgreifen darf und welcher den Kürzeren zieht.

Für Privatanleger ist die Sache in allen Abkommen ganz einfach geregelt. Der Wohnsitzstaat behält sein komplettes Besteuerungsrecht, verpflichtet sich aber, die im Ausland bereits abgezwackte Quellensteuer auf die im Inland fällige Steuerschuld anzurechnen.

Hinweis zu: Rente & Doppelbesteuerung? Was die Urteile des Bundesfinanzhofes hierzu bedeuten.

Am Beispiel einer Dividende aus den Niederlanden kann das Prinzip verdeutlicht werden:

Anleger Max Mustermann erzielt im Jahr 2018 rund 2.000 Euro Dividenden aus einer Anlage in Unilever-Aktien. Der holländische Fiskus hat darauf 15 Prozent (300 Euro) Quellensteuer einbehalten. In seinem Wohnsitzstaat Deutschland unterliegt Mustermann mit seinen Dividenden der deutschen Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Solidarzuschlag. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden rechnet Deutschland die kompletten 15 Prozent Quellensteuer auf die in der Bundesrepublik fällige Steuerschuld an. Max Mustermann muss also dem deutschen Fiskus nur noch 200 Euro Abgeltungssteuer (zehn Prozent) sowie elf Euro Solidarzuschlag (5,5 Prozent) abgeben.

Das Gute daran: Die Anrechnung und Steuerzahlung übernimmt die inländische Depotbank für Mustermann. Er muss sich um nichts mehr kümmern. Auch ein mühsames Rückerstattungsverfahren für die im Ausland bezahlten Steuern bleibt ihm erspart.

 

Quellensteuer zurückholen

Es gibt aber auch Staaten, die deutlich höhere Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen berechnen, die dann nicht in voller Höhe in der Bundesrepublik verrechnet werden.

Beispiel Schweiz: Die Eidgenossen ziehen deutschen Aktionären für ihr Investment in Schweizer Unternehmen eine Quellensteuer von 35 Prozent ab, in der Bundesrepublik werden davon aber nur 15 Prozentpunkte angerechnet. Die anderen 20 Prozentpunkte muss man sich in der Schweiz über einen speziellen Erstattungsantrag zurückholen – allein oder mithilfe seiner Depotbank. Dafür haben Anleger zwischen zwei und vier Jahren Zeit.

Kleiner Trost: Für viele Länder hält das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die länderspezifischen Formulare und Hinweise im Internet bereit. Im Rahmen dieser Antragstellung muss man dem ausländischen Fiskus stets beweisen, dass man in der Bundesrepublik Deutschland als Steuerzahler mit Hauptwohnsitz registriert ist. Das ist in sämtlichen Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik in Artikel 4 so festgelegt. Genau hier kommt die sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung ins Spiel.

Biallo Tagesgeld-Empfehlungen

Die nachfolgenden Anbieter wurden von Biallo als Empfehlung aus unserem Vergleich ausgewählt. Anlagebetrag: 10.000,00€, Laufzeit: ohne Bindung, Bonitätsbewertung: mind. gute Sicherheit, Staat: alle Länder, Kundenkreis: alle Angebote. Die Sortierung erfolgt nach der Höhe des Zinsertrags. Die angezeigten Anbieter stellen keinen vollständigen Marktüberblick dar. Weitere Details zu Rankingfaktoren.
ANBIETER
ZINSSATZ
BEWERTUNG
S&P-LÄNDERRATING
PRODUKTDETAILS
1
TF Bank

3,35 %

Angebotszins gilt für die ersten 4 Monate, danach 1,30%

5 / 5

★★★★★
★★★★★
AAA Schweden

höchste Sicherheit

  • 100% Einlagensich.
  • nur für Neukunden
2
Renault Bank direkt

3,30 %

Angebotszins gilt für die ersten 3 Monate, danach 2,30%

4,7 / 5

★★★★★
★★★★★
AA Frankreich

hohe Sicherheit

  • 100% Einlagensich.
  • nur für Neukunden
3
Openbank

3,30 %

Angebotszins gilt für die ersten 6 Monate, danach 1,00%

4,4 / 5

★★★★★
★★★★★
A Spanien

gute Sicherheit

  • 100% Einlagensich.
  • nur für Neukunden
Sämtliche Angaben ohne Gewähr. Datenstand: 26.05.2023
 

So funktioniert die Ansässigkeitsbescheinigung

Bei den meisten speziellen Länderformularen für die Quellensteuerrückforderung ist die Ansässigkeitsbescheinigung bereits in das eigentliche Erstattungsformular eingearbeitet. Es gibt aber auch Staaten – wie beispielsweise Norwegen – die gar kein Formular für die Quellensteuererstattung haben. In diesem Fall muss der Antrag formlos gestellt werden.

Hier springt wieder das Bundeszentralamt in die Bresche und stellt auf seiner Website ein Extra-Formular für die Ansässigkeitsbescheinigung zur Verfügung. Man kann das jeweils zweisprachig aufgebaute Formular (es gibt Versionen in Deutsch, Englisch, Russisch, Italienisch, Französisch und Spanisch) aufrufen, online ausfüllen und dann ausdrucken.

Das Formular fragt nur wenige persönliche Daten ab – das schafft man auch ohne Steuerberater. Man sollte seine Steuernummer und die steuerliche Identifikationsnummer parat haben – diese beiden Kennziffern lassen sich aus dem letzten Steuerbescheid des Finanzamtes ablesen. Mit einer Unterschrift versehen, geht der Antrag dann per Post an das heimische Finanzamt.

Die Beamten bestätigen mit Unterschrift und amtlichem Dienstsiegel, dass man als Steuerzahler in der Bundesrepublik ansässig ist und senden die Bescheinigung an den Steuerzahler zurück. Danach kann man das Rückerstattungsformular mit der ausgefüllten Ansässigkeitsbescheinigung und den Belegen über den Steuereinbehalt (Bankbelege über die Dividendenzahlung oder Zinsgutschrift) an die ausländische Behörde verschicken und seine Quellensteuer zurückfordern. Die Anschriften erfährt man wieder beim BZSt.

 

So lässt sich die Quellensteuer vermeiden

Manche Doppelbesteuerungsabkommen sehen sogar die theoretische Möglichkeit vor, dass man bereits vor der Ertragsgutschrift seine Registrierung als Steuerzahler in der Bundesrepublik nachweisen kann und der ausländische Staat daraufhin entweder keine oder etwas geringere Quellensteuern einbehält.

Für Aktiensparer sehen zumindest die Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien und Frankreich diese Möglichkeit vor. Doch in der Praxis ist das schwierig. Gerade für französische Dividenden braucht man für eine Vorabbefreiung die Bestätigung der Depotbank, dass die Aktien in einem inländischen Depot verwahrt werden.

Den meisten deutschen Banken ist das Verfahren aber zu aufwendig – sie bieten den Service von vornherein überhaupt nicht an oder verlangen horrende Gebühren für die Antragsbearbeitung. Die sind dann oft höher als die Quellensteuern – damit ist für Kleinanleger die ganze Vorabbefreiung im Ausland oder Rückforderung unattraktiv.

Lesen Sie auch: Investmentsteuer: Banken zwacken Vorabpauschale ab

Sinn macht die Vorabbefreiung für Zinssparer, die ihren Sparstrumpf mit Hilfe von Internetportalen wie Weltsparen, Savedo oder Zinspilot im Ausland auf Renditejagd schicken. Die Portale vermitteln über Partnerbanken kurz- und mittelfristige Festgeldanlagen im Inland und Festgeld im Ausland.

Portale wie Viainvest und Mintos vermitteln oft auch Darlehen, sogenannte Peer-to-Peer-Kredite, als Anlageklasse im osteuropäischen Ausland. Wenn das Herkunftsland des Darlehens die Tschechische Republik oder Litauen ist, beträgt die Quellensteuer für Privatpersonen beispielsweise 15 Prozent, in Lettland und in Polen 19 Prozent.

Vermeiden oder zumindest etwas reduzieren kann man diese Quellensteuerabzüge nur durch eine vor der ersten Kredittransaktion auf dem Investorenprofil hochgeladene Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Wohnsitzfinanzamtes. Kommt das ausgefüllte und vom heimischen Finanzamt abgestempelte Exemplar der Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Postweg zurück, schickt man es entweder per Post oder als eingescannte PDF-Datei an die Partnerbank des Zinsportals.

Die registriert den Status als deutscher Steuerzahler und im Idealfall fließen die Erträge ohne oder zumindest mit vermindertem Quellensteuerabzug. Werden Kredite in verschiedene Länder vergeben, braucht man für jedes einzelne Land eine gesonderte Bescheinigung. Im Regelfall muss man jedes Jahr aufs Neue eine Bescheinigung vorlegen.

  • Wichtig: Im Ausland erzielte Kapitalerträge müssen deutsche Sparer über die jährliche Steuererklärung nachmelden, damit das Finanzamt die Abgeltungssteuer über den Steuerbescheid nachberechnen kann. Einbehaltene ausländische Quellensteuern tragen Anleger in ihrer Jahresabrechnung mit dem deutschen Finanzamt auf der Anlage KAP (Seite 2 / Zeile 52) ein – die Beamten verrechnen diese Beträge dann als Anzahlung auf die in Deutschland fällige Abgeltungsteuer. Zum Nachweis der einbehaltenen Quellensteuern müssen Anleger auf Anforderung des Finanzamtes eine Bescheinigung des Portals oder die Kontoauszüge vorlegen können.

Verschweigen sollte man seine Auslandsanlagen nichts – der Fiskus ist darüber bestens im Bilde. Denn einerseits ziehen die Beamten von jeder Ansässigkeitsbescheinigung gleich eine Kopie für ihre Akten. Zum anderen liefern aktuell 94 Staaten rund um den Globus dem deutschen Fiskus Informationen über Kapitalerträge und Kontenstände im Ausland. Schummeleien fliegen daher schnell auf.

 

Andere Spielregeln für Unternehmen

Für deutsche Unternehmen, die überschüssige Liquidität des Betriebes bei ausländischen Banken oder vielleicht sogar bei zur eigenen Unternehmensgruppe gehörigen Tochtergesellschaften anlegen wollen, gelten zwar prinzipiell die gleichen Doppelbesteuerungsabkommen wie für private Sparer.

Doch im Detail sind die Besteuerung von im Ausland erwirtschafteten Zins- und Dividendenerträgen sowie das Handling ausländischer Quellensteuern für Firmenchefs deutlich komplexer als für private Sparer. Hier sollte man nur mit Unterstützung eines versierten Steuerberaters Investments tätigen.

Biallo-Tipp

Mit dem Festgeld- und Tagesgeld-Vergleich von biallo.de finden Sie neben deutschen Instituten auch Banken aus Staaten wie etwa Frankreich, Niederlande, Schweden oder Österreich. Aus welchem Land das jeweilige Institut kommt, erkennen Sie rechts an der Landesflagge.
Wir haben uns die verschiedenen Länder und deren Banken genauer angesehen:
Teilen:
Über den Autor Michael Schreiber

Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

Beliebte Artikel