Auf einen Blick
  • Mit der Investmentsteuerreform 2018 wurde die Besteuerung von Investmentfonds und Exchange Traded Funds (ETFs) neu geregelt. Seit Januar 2019 greift die Vorabpauschale für thesaurierende und teilausschüttende Fonds als fiktiver Mindestwert für eine Versteuerung.

  • Für 2021 und 2022 mussten Fondssparer aufgrund der Niedrigzinsphase keine Vorabpauschale versteuern. Aufgrund des gestiegenen Zinsniveaus wurde sie für 2023 jetzt aber wieder fällig.   

  • Die Höhe der Vorabpauschale ergibt sich aus dem Wert des Fondsanteils zu Beginn des Vorjahres multipliziert mit 70 Prozent des jährlichen Basiszinses, den die Deutsche Bundesbank ermittelt.

  • Die Vorabpauschale unterliegt nicht komplett der Steuer. Je nachdem, ob es sich um Erträge aus Aktien-, Mischfonds oder offenen Immobilienfonds handelt, gilt eine unterschiedliche "Teilfreistellung". 
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Gut möglich, dass Ihnen als Fondsbesitzer im Januar Abgeltungsteuer auf die sogenannte Vorabpauschale abgezogen wurde – vom Verrechnungskonto Ihrer Depotbank, ohne ein solches auch vom Girokonto. Das war etwa dann der Fall, wenn Ihr Freistellungsauftrag nicht reichte.  

 

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale gilt als ein zentraler Teil der Investmentsteuerreform zum 1. Januar 2018. Inländische depotführende Stellen müssen für bestimmte Fonds und ETFs einen fiktiven Mindestertrag errechnen, der unabhängig von der tatsächlichen Wertsteigerung der Anteile besteuert wird. Das klingt zunächst ungerecht, bringt aber unter dem Strich eine enorme Vereinfachung für Broker, Depotbanken und Anlegerinnen und Anleger.  

Brauchten Fondssparer früher bis zu 33 verschiedene Informationen für die Versteuerung ihrer Fondserträge, sind es jetzt nur noch vier Angaben, die der Fonds bereitstellen muss:

Denn die Abgeltungsteuer auf die errechneten Vorabpauschalen ist im Grunde nur als Vorauszahlung auf die spätere Steuerpflicht beim Verkauf der Fondsanteile zu sehen.  


Wann fällt die Vorabpauschale an?

Mithilfe der Vorabpauschale werden alle Publikumsfonds und ETFs steuerlich gleichbehandelt, egal ob sie ihre erwirtschafteten Erträge jedes Jahr vollständig ausschütten oder im Fondsvermögen ansammeln und wieder anlegen („thesaurieren“). Deshalb greift die Vorabpauschale bevorzugt bei voll- und teilthesaurierenden Investmentfonds und ETFs – also bei solchen Fonds, die tatsächlich keine oder nur wenige Erträge ausschütten, sondern im Fondsvermögen sofort ganz oder zum Teil über Jahre und Jahrzehnte wieder anlegen.  

Ob die Fonds im In- oder Ausland aufgelegt worden sind, spielt dabei keine Rolle. Die Finanzverwaltung möchte so sicherstellen, dass Anleger während der Haltedauer eines Fonds einen Mindestbetrag versteuern.

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Wie wird die Vorabpauschale berechnet?

Die Höhe der Vorabpauschale bestimmt sich nach dem Wert des Fondsanteils am Jahresanfang multipliziert mit 70 Prozent des jährlich amtlich veröffentlichten Basiszinssatzes. Dieser Basiszins wird durch die Deutsche Bundesbank anhand der Durchschnittsverzinsung öffentlicher Anleihen ermittelt und bekanntgegeben.  

Aufgrund der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) lag der Basiszins in den Jahren 2021 und 2022 bei null oder sogar im negativen Bereich. Somit musste kein Sparer Steuern auf die Vorabpauschale berappen. Für das Jahr 2023 hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 4. Januar 2023 den maßgeblichen Basiszinssatz in Höhe von 2,55 Prozent mitgeteilt.

Der Höhe nach wird die steuerpflichtige Vorabpauschale auf die Wertsteigerung des Fonds im Jahr begrenzt. Tatsächlich geleistete Ausschüttungen des Fonds mindern die Vorabpauschale gegebenenfalls bis auf null Euro. Eine negative Vorabpauschale aufgrund von hohen Wertverlusten des Fonds ist nicht möglich. Im Jahr des Erwerbs des Fondsanteils wird die Vorabpauschale zeitanteilig ermittelt.

Danach gilt folgende Formel für die Ermittlung der steuerpflichtigen Vorabpauschale:

  • Rücknahmepreis des Fondsanteils zum Jahresanfang x 70 Prozent des Basiszinssatzes laut Bundesbank = Basisertrag abzüglich tatsächlicher Ausschüttungen = Vorabpauschale

Auf die errechnete Vorabpauschale wird – je nach Fondstyp – die dafür vorgesehene Teilfreistellung gewährt (siehe Tabelle und Erläuterung weiter unten) und erst danach geprüft, ob der Ertrag aufgrund eines erteilten Freistellungsauftrages ganz oder teilweise steuerfrei gestellt werden muss. Diese vom BMF zwingend festgelegte Prüfreihenfolge bringt für betroffene Anleger ein steuerlich optimales Ergebnis.   

Beispiel:  

Ein Anleger hat beim Neobroker Trade Republic in einen thesaurierenden Aktien-ETF investiert. Der Fondsrücknahmepreis je Anteil betrug zum 1. Januar 2023 100 Euro. Ausschüttungen hat der Sparer im Jahresverlauf nicht erhalten. Zum Jahresende 2023 hatte der Fonds einen Wertzuwachs von 8,0 Prozent erwirtschaftet (Wert am 31.12.2023: 108 Euro). Die steuerpflichtige Vorabpauschale je Fondsanteil für das Jahr 2023 errechnet sich wie folgt:

  • 100 Euro x 1,785 Prozent (amtlicher Basiszinssatz laut Bundesbank: 2,55 Prozent x 70 Prozent) = 1,7850 Euro Vorabpauschale/Mindestertrag je Fondsanteil.

Da es sich in diesem Beispiel um einen Aktien-ETF handelt, beträgt die Freistellungsquote 30 Prozent (1,7850 Euro x 30 Prozent = 0,5355 Euro steuerfreier Anteil) – als steuerpflichtige Vorabpauschale bleiben 1,2495 Euro übrig.  

Auf diesen Ertrag von 1,2495 Euro werden Steuern aber erst einbehalten, wenn der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete ausgeschöpft ist. Fondssparer mit mehreren Depots können den Pauschbetrag stückeln. Wird das Limit überschritten, führt das Geldhaus 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidarzuschlag und je nach Konfession auch Kirchensteuer ab. Für konfessionslose Sparer beträgt der Steuerabzug 26,375 Prozent - das wären hier je Fondsanteil 0,33 Euro. Bei Kirchenzugehörigkeit beträgt der Steuerabzug maximal 27,99 Prozent – das wären 0,35 Cent je Fondsanteil.    

Sparerinnen und Sparer, die mit ihren Kapitalerträgen inklusive Vorabpauschale unter dem jährlichen Sparerpauschbetrag bleiben, zahlen unterm Strich erst einmal überhaupt keine Steuern. Fällt der Wertzuwachs des Fonds im Gesamtjahr 2023 niedriger aus als die ermittelten 1,785 Euro, wird die tatsächliche Wertsteigerung als Obergrenze für die Steuerbemessung angesetzt. Auch hier erfolgt noch ein Abzug der Teilfreistellung.  

Da der Wertzuwachs in unserem Beispiel aber auskömmliche 8,0 Prozent betrug und damit deutlich höher ausfiel als die fiktive Verzinsung von 1,78 Prozent aus der Vorabpauschale, bleibt diese Rechengröße außer Ansatz.

 

Wer ermittelt die Vorabpauschale?

Werden Ihre Fondsanteile und ETFs von einer inländischen Depotbank verwaltet, müssen Sie sich nicht mit der komplizierten Berechnung beschäftigen. Alle Berechnungen und Steuereinbehalte nimmt die Depotbank automatisch vor.  

Verwahren Sie dagegen Ihre Anteile in einem ausländischen Depot, müssen Sie die übers Jahr erzielten Erträge, Verkaufsgewinne und Vorabpauschalen in Eigenregie über die jährliche Steuererklärung deklarieren. Das Finanzamt erhebt die fällige Abgeltungsteuer dann über den Einkommensteuerbescheid nach.

 

Wann ist die Vorabpauschale fällig?

Die Vorabpauschale gilt am ersten Bankarbeitstag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen, für 2023 also am Dienstag, den 2. Januar 2024.  

Für 2024 beträgt die Pauschale nach einem aktuellen BMF-Schreiben vom 5. Januar 2024 1,6 Prozent (70 Prozent des von der Bundesbank errechneten Bezugszinses von 2,29 Prozent). Sie wird am Donnerstag, den 2. Januar 2025 fällig.  

Wird die Vorabpauschale automatisch eingezogen?

Wie die Steuern auf die Vorabpauschale eingezogen werden, unterscheidet sich je nach Depotbank oder Fondsplattform. Da die Vorabpauschale ein fiktiver Geldzufluss ist, kann die inländische Depotbank nicht einfach dafür fällige Steuern von einem Ertrag einbehalten. Einige Direktbanken wie die INGConsorsbank und Onvista Bank buchen die Steuer deshalb vom Verrechnungs- oder Girokonto des Anlegers ab – bei ungenügender Deckung darf die Bank dafür sogar den Dispokredit beanspruchen. Dem Zugriff auf Ihren Dispo können Sie zwar widersprechen. Dann müssen Sie die Erträge aber in der Steuererklärung mitteilen und nachversteuern.  

Union Investment, die Fondsgesellschaft der Volksbanken, holt sich das erforderliche Geld durch den Verkauf von Fondsanteilen, um den Steuerabzug sicherzustellen. Deka, die Fondsgesellschaft der Sparkassen, bedient sich erst am Referenzkonto des Kunden und – s sollte das Konto keine ausreichende Deckung aufweisen – an den verwalteten Fondsanteilen. Über die zwangsweise vollzogenen Fondsanteilsverkäufe erhalten Anlegerinnen und Anleger dann eine gesonderte Mitteilung ihrer Fondsgesellschaft oder Depotbank.

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Vorabpauschale bei der Steuererklärung

Als Sparerin oder Sparer mit Kapitalerträgen ausschließlich aus Inlandsdepots können Sie sich bei der Steuererklärung beruhigt zurücklehnen – die übers Jahr erwirtschafteten Zins-, Dividenden- und Fondserträge müssen Sie eigentlich nicht mehr über die Steuererklärung abrechnen. Den notwendigen Steuerabzug hat die Depotbank beziehungsweise der Broker bereits vorgenommen – damit ist steuerlich alles erledigt.  

Es kann aber durchaus Sinn machen, die Kapitalerträge dennoch freiwillig zu deklarieren – etwa wenn Sie versäumt haben, der Depotbank einen Freistellungsauftrag über den eigenen Sparerpauschbetrag zu erteilen, oder wenn man als Student oder Ruheständler einen günstigeren Steuersatz als den Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent geltend machen kann. Dann lohnt es sich die vom Finanzamt bereitgestellten Vordrucke Anlagen KAP und KAP-INV freiwillig auszufüllen.   

Keine Wahl haben Anlegerinnen und Anleger, die ihre Fondsanteile und ETFs in einem Auslandsdepot verwahren lassen. Sie müssen ihre Erträge und Gewinne in den Steuererklärungen selbst angeben und auch die zu zahlende Vorabpauschale selbst errechnen. Dazu hat die Finanzverwaltung ein spezielles Formular aufgelegt – die Anlage KAP-INV.

Weist die ausländische Fondsgesellschaft Erträge nicht in Euro aus, müssen Sie diese selbst umrechnen – zum Kurs des Zuflusstages. Bei thesaurierenden Fonds ist das der Kurs am Ende des Fondsgeschäftsjahres, bei ausschüttenden Fonds der Tag, an dem Ihnen die Erträge gutgeschrieben wurden. Die Werte können Sie auf der Website der Fondsgesellschaft finden, dort per E-Mail anfordern, über die Bank beschaffen oder online abrufen (Bundesanzeiger.de).

Was passiert bei Verkauf oder Vererbung von Fondsanteilen und ETFs, wenn die Vorabpauschale bereits versteuert wurde?

Damit es letztlich beim späteren Verkauf der Fondsanteile nicht wieder zu einer Doppelbesteuerung der aufgelaufenen Erträge kommt, werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Fondsanteile mindernd abgezogen. Den Abzug nimmt eine inländische Depotbank automatisch vor – Anleger brauchen sich hier um nichts zu kümmern. Gegenüber dem früheren System stellt das eine wesentliche Vereinfachung der Steuerabrechnung für Sparerinnen und Sparer dar.

Aufpassen müssen Sie aber, wenn Sie Ihre Fonds und ETFs im Ausland verwahrt haben und – Steuerehrlichkeit vorausgesetzt – jedes Jahr brav die fällige Vorabpauschale mit der Einkommensteuererklärung deklariert haben. Verkaufen Sie dann diese Fondsanteile, müssen Sie die erzielten Verkaufsgewinne und die bereits in der Vergangenheit angefallenen Vorabpauschalen über die Steuererklärung miteinander verrechnen. Das gilt sogar dann, wenn Sie in den alten Jahren dank Nutzung des jährlichen Sparerpauschbetrages überhaupt keine Steuern bezahlen mussten.

Sind Fondanteile und ETFs im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft übertragen worden, erfolgt die Anrechnung der bereits früher versteuerten Vorabpauschalen bei den Nachkommen (BMF-Schreiben vom 5. September 2023 – Az. IV C 1 – S 1980 – 1/19/10008 :028).  

  • Biallo-Tipp: Bewahren Sie alle Fondsbescheinigungen, An- und Verkaufsbelege sowie sämtliche Steuerbescheide der Altjahre so lange auf, bis Sie alle Fondsanteile verkauft und alles mit dem Finanzamt abgerechnet haben. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie nicht doppelt Steuern zahlen müssen.

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Teilfreistellung – was bedeutet das für Sparer?

Seit Anfang 2018 müssen Publikums- und Indexfonds bereits auf Fondsebene auf bestimmte Erträge Steuern inklusive Solidaritätszuschlags in Höhe von bis zu 15,83 Prozent bezahlen. Steuerpflichtig sind insbesondere deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge sowie realisierte Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien.  

Da der Fonds auf einen Teil seiner Erträge selbst Steuern zahlen muss, bleiben für Fondssparer und ETF- Anleger weniger ausschüttungsfähige oder reinvestierbare Erträge übrig. Um diesen Malus auszugleichen, müssen Anleger seit Anfang 2018 nur noch auf einen Teil ihrer Fondserträge Steuern bezahlen. Der Gesetzgeber spricht hier von "Teilfreistellung".

Wie hoch fällt diese Teilfreistellung aus?

Das kommt auf den Anlageschwerpunkt des einzelnen Fonds an (siehe folgende Tabelle). Bei reinen Aktienfonds, die fortlaufend gemäß ihrer Anlagebedingungen mehr als 50 Prozent des Fondsvermögens in Aktien investieren, beträgt die Freistellung für Privatanleger 30 Prozent. Unternehmer, die im Betriebsvermögen Fondsanteile halten, kommen in den Genuss einer Freistellung von 60 Prozent. Bei Immobilienfonds, die fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in deutschen Immobilien anlegen, beläuft sich die Freistellung auf 60 Prozent der Erträge. Liegt der Anlageschwerpunkt im Ausland, sind es sogar 80 Prozent. 

Mischfonds garantieren eine Teilfreistellung von 15 Prozent, wenn sie mindestens 25 Prozent des Fondsvermögens in Aktien investieren. Liegt die Aktienquote darunter, muss der Anleger seine Erträge ohne Abschlag versteuern. Bei Dachfonds wird auf die Fonds geschaut, in die der Dachfonds investiert. Die Teilfreistellung umfasst Ausschüttungserträge und Gewinne aus dem Verkauf oder der Rückgabe von Fondsanteilen sowie die Vorabpauschale, die bei (teil-) thesaurierenden Fonds ermittelt wird.

Höhe der Teilfreistellungen nach bestimmten Fondsgattungen

Fondstyp Anlagebedingung Freistellung der Erträge bei Privatvermögen Freistellung der Erträge bei Betriebsvermögen
Freistellung der Erträge bei Körperschaften
Aktienfonds
fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in Aktien
30%
60%
80%
Mischfonds
fortlaufend mind. 25% des Aktivvermögens in Aktien
15%
30%
40%
Immobilienfonds
fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in deutschen Immobilien
60%
60%
60%
Immobilienfonds
fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in ausländischen Immobilien
80%
80%
80%
Dachfonds (Aktien)
fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in Aktien; Aktienfonds gelten zu mehr als 50% ihres Wertes als Aktien
30%
60%
80%
Dachfonds (Mischfonds)
fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in Aktien; Aktienfonds gelten zu mehr als 50% ihres Wertes als Aktien; Mischfonds gelten zu 25% ihres Wertes als Aktien
15%
30%
40%
Dachfonds (Immobilien)
fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in deutschen Immobilien
60%
60%
60%
Dachfonds (Immobilien)
fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in ausländischen Immobilien
80%
80%
80%

Quelle: BMF, eigene Recherche

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Über den Autor Michael Schreiber

Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

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