Seit 1. Januar 2018 gilt bei Aktien-, Mischfonds, offenen Immobilienfonds sowie auch börsengehandelten Indexfonds (ETF): Fondsgesellschaften müssen auf deutsche Dividenden 15 Prozent Steuer abführen, auf deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien fallen 15,83 Prozent Steuern an.
Seit 2. Januar 2019 greift die sogenannte Vorabpauschale, die von der Depotbank ermittelt wird. Und die Bank rechnet nicht nur: So mancher Anleger rieb sich im vergangenen Jahr verwundert die Augen, als von seinem Depotverrechnungskonto – oder zuweilen sogar von einem anderen Konto – zum ersten Mal Geld fürs Finanzamt abgebucht wurde.
Warum wurde die Besteuerung von Investmentfonds neu geregelt?
Die Bundesregierung wollte mit der Neuregelung bestehende EU-rechtliche Risiken wegen der unterschiedlichen Steuerregeln für inländische und ausländische Investmentfonds ausräumen, legale und illegale Steuerschlupflöcher mit Fondsgestaltungen schließen und den steuerlichen Ermittlungsaufwand bei Publikumsfonds sowie den Kontrollaufwand auf Seiten der Finanzverwaltung vermindern.
Brauchten Fondssparer früher bis zu 33 verschiedene Informationen für die Steuererklärung, sind es jetzt nur noch vier Angaben, die der Fonds bereitstellen muss:
- Höhe der Ausschüttung,
- Fondswert zum Jahresanfang,
- Fondswert zum Jahresende,
- Art des Fonds? (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder sonstiger Investmentfonds)
Vorteil des vereinfachten Systems: Die Depotbank kann den automatischen Einbehalt der fälligen Abgeltungsteuern jetzt auch für ausländische Fonds leisten. Damit entfällt die bisher in der Praxis sehr streitanfällige Strafbesteuerung intransparenter Fonds, die nicht alle vom deutschen Fiskus geforderten Meldedaten umfassen und pünktlich liefern.
Was hat sich mit der Investmentsteuerreform 2018 geändert?
Bis Ende 2017 galt das sogenannte steuerliche Transparenzprinzip. Ein Anleger versteuerte die Erträge aus einer Geldanlage in Investmentfonds so, wie dies auch im Fall einer Direktanlage der Fall gewesen wäre. In diesem System konnten die Investmentfonds selbst bisher komplett steuerfrei agieren. Sie kassierten Zins- und Dividendenerträge sowie Kursgewinne steuerfrei ein und konnten ihre Wertpapierbestände ohne Steuerbelastung beliebig oft umschichten.
Biallo-Tipp: Bis zu 15 Prozent Dividende
Das Finanzamt griff vor der Reform nur auf Ebene der Fondsanleger zu. Diese mussten Fondsausschüttungen, thesaurierte Erträge und Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen, die sie nach 2008 gekauft haben, versteuern. War der persönliche Sparerpauschbetrag (801 Euro für Ledige / 1.602 Euro für Verheiratete) verbraucht, wurden 25 Prozent Abgeltungsteuer fällig. Dazu kamen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – je nach Bundesland beträgt sie acht oder neun Prozent der Abgeltungsteuer.
Daraus summierte sich bislang eine Gesamtsteuerbelastung auf Fondserträge von maximal 27,99 Prozent. Die Steuern wurden von der inländischen Depotbank einbehalten und an den Fiskus abgeführt. Erträge aus Auslandsdepots mussten Sparer über die jährliche Einkommensteuererklärung selbst nachversteuern.
Seit Anfang 2018 müssen Publikums- und Indexfonds bereits auf Fondsebene auf bestimmte Erträge Steuern inklusive Solidaritätszuschlag in Höhe von bis zu 15,83 Prozent bezahlen. Steuerpflichtig sind insbesondere deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge sowie realisierte Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien.
Andere Erträge wie Verkaufsgewinne aus Wertpapieren, ausländische Dividenden, ausländische Immobilienerträge und Gewinne aus Termingeschäften bleiben wie bisher auf Fondsebene steuerfrei und werden erst beim Anleger versteuert. Auch Zinserträge bleiben wie bisher steuerfrei. Reine Rentenfonds sind demnach von der Reform 2018 überhaupt nicht betroffen. Unter dem Strich werden in- und ausländische Publikumsfonds nun steuerlich gleich behandelt.
Was bedeuten die Änderungen für Fondssparer?
Da der Fonds jetzt auf einen Teil seiner Erträge selbst Steuern zahlen muss, bleiben für Fondssparer aktuell weniger ausschüttungsfähige oder reinvestierbare Erträge übrig. Um diesen Malus auszugleichen, müssen Anleger nur noch auf einen Teil ihrer Fondserträge Steuern bezahlen. Der Gesetzgeber spricht hier von "Teilfreistellung".
Wie hoch fällt die Teilfreistellung aus?
Das kommt auf den Anlageschwerpunkt des einzelnen Fonds an (siehe Tabelle). Bei reinen Aktienfonds, die fortlaufend gemäß ihrer Anlagebedingungen mehr als 50 Prozent des Fondsvermögens in Aktien investieren, beträgt die Freistellung für Privatanleger 30 Prozent. Unternehmer, die im Betriebsvermögen Fondsanteile halten, kommen in den Genuss einer Freistellung von 60 Prozent. Bei Immobilienfonds, die fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in deutschen Immobilien anlegen, beläuft sich die Freistellung auf 60 Prozent der Erträge. Liegt der Anlageschwerpunkt im Ausland, sind es sogar 80 Prozent.
Mischfonds garantieren eine Teilfreistellung von 15 Prozent, wenn sie mindestens 25 Prozent des Fondsvermögens in Aktien investieren. Liegt die Aktienquote darunter, muss der Anleger seine Erträge ohne Abschlag versteuern. Bei Dachfonds wird auf die Fonds geschaut, in die der Dachfonds investiert. Die Teilfreistellung umfasst Ausschüttungserträge und Gewinne aus dem Verkauf oder der Rückgabe von Fondsanteilen sowie die Vorabpauschale, die bei thesaurierenden Fonds ermittelt wird.
Höhe der Teilfreistellungen nach bestimmten Fondsgattungen
Fondstyp | Anlagebedingung | Freistellung der Erträge bei Privatvermögen | Freistellung der Erträge bei Betriebsvermögen | Freistellung der Erträge bei Körperschaften |
---|---|---|---|---|
Aktienfonds | fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in Aktien | 30% | 60% | 80% |
Mischfonds | fortlaufend mind. 25% des Aktivvermögens in Aktien | 15% | 30% | 40% |
Immobilienfonds | fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in deutschen Immobilien | 60% | 60% | 60% |
Immobilienfonds | fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in ausländischen Immobilien | 80% | 80% | 80% |
Dachfonds (Aktien) | fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in Aktien; Aktienfonds gelten zu mehr als 50% ihres Wertes als Aktien | 30% | 60% | 80% |
Dachfonds (Mischfonds) | fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in Aktien; Aktienfonds gelten zu mehr als 50% ihres Wertes als Aktien; Mischfonds gelten zu 25% ihres Wertes als Aktien | 15% | 30% | 40% |
Dachfonds (Immobilien) | fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in deutschen Immobilien | 60% | 60% | 60% |
Dachfonds (Immobilien) | fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in ausländischen Immobilien | 80% | 80% | 80% |
Haben Privatsparer Nachteile von der Reform?
Das kommt auf die persönlichen Verhältnisse an. Durchschnittsanleger profitieren sogar von der Reform, denn sie zahlen nicht mehr, müssen sich aber weniger um Steuerfragen kümmern. Kleinsparer, die mit ihren jährlichen Kapitalerträgen den eigenen Sparerpauschbetrag nicht ausschöpfen, haben von den Teilfreistellungen keinen Vorteil, müssen aber geringere Ausschüttungen ihres Fonds hinnehmen. Sie verlieren mit der Reform Ertragspotenzial, das für den Aufbau der privaten Altersvorsorge gebraucht wird. Das gilt auch für Steuerzahler, die mit Hilfe einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) steuerfreie Kapitalerträge erzielen.
Bei fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen und Fondsanlagen der betrieblichen Altersversorgung schmälert die Körperschaftsteuer die ohnehin mageren Ertragsaussichten. Immerhin bleiben 15 Prozent der Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen steuerfrei.
Zertifizierte Altersvorsorgeverträge wie Riester- und Rürup-Fondsparpläne sind dagegen von der Reform nicht betroffen, sie sind weiterhin in der Ansparphase komplett steuerbefreit. Das Finanzamt hält – wie bisher – erst später in der Auszahlungsphase die Hand auf.
Eine Schlechterstellung gegenüber einem Direktanleger müssen künftig auch Sparer hinnehmen, die ihr Vermögen in offenen Immobilienfonds angelegt haben. Bis Ende 2017 konnten Fonds Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, die sie zehn Jahre im Bestand hatten, steuerfrei realisieren und auch steuerfrei an den Sparer ausschütten. Seit 2018 werden auch Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien besteuert, die der Fonds länger als zehn Jahre gehalten hat. Von dieser Steuerpflicht werden nur die Immobilien ausgenommen, bei denen bis zur Verkündung des Gesetzes die zehnjährige Haltefrist bereits abgelaufen war.
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Wie die Besteuerung von thesaurierenden Fonds bis Ende 2017 funktionierte
Fonds, die wenig oder gar nichts ausschütten und die erzielten Erträge im Fondsvermögen ansammeln, werden thesaurierende Fonds genannt. Bis Ende 2017 wurden die übers Jahr aufgelaufenen Erträge zum Geschäftsjahresende des Fonds dem Anleger fiktiv als Ertrag zugewiesen. Die entsprechenden "ausschüttungsgleichen Erträge" mussten die Fonds bisher aufwendig ermitteln und veröffentlichen.
Wurden die Anteile eines im Inland aufgelegten thesaurierenden Fonds auch in einem Inlandsdepot verwahrt, zwackte die Depotbank nach dem Verbrauch des Sparerpauschbetrages Abgeltungsteuer ab und erteilte dem Fondssparer eine entsprechende Steuerbescheinigung. Die für die Steuerzahlung notwendige Liquidität stellte der Fonds zur Verfügung.
Verkauften Anleger die Fondsanteile später mit Profit, ermittelte die Depotbank automatisch den steuerpflichtigen Gewinn und führte die fällige Steuer an den Fiskus ab. Bei einer Verwahrung der Fondsanteile in einem Auslandsdepot erfolgte die Versteuerung nachträglich über die Steuererklärung des Sparers.
Wurde der thesaurierende Fonds im Ausland aufgelegt, mussten Fondssparer beim Ausfüllen der Steuererklärung für 2017 auf der Hut sein. Anleger mit solchen Fonds in einem in- oder ausländischen Depot mussten selbst aktiv werden und ihre laufenden Erträge in der Steuererklärung angeben. Das galt einmalig – bedingt durch die Systemumstellung – auch für ausschüttende Fonds, wenn zwischen der letzten Ertragsausschüttung im Jahr 2017 und dem Jahresende noch nennenswerte Zeit verstrichen ist. In der Jahresbescheinigung für 2017 wiesen diese Fondsgesellschaften "ausschüttungsgleiche Erträge" aus. Diese mussten Sparer in ihrer Steuererklärung für 2017 auf dem Formular Anlage KAP (Zeile 15) von sich aus angeben und über den Steuerbescheid nachträglich die fällige Abgeltungsteuer nachzahlen. Wer diese Erträge nicht angab, machte sich möglicherweise strafbar.
Wer 2017 Anteile eines thesaurierenden Fonds verkaufte, dem drohte eine teure Steuerfalle: Bei Verwahrung der Fondsanteile im Inland behielt die Depotbank auf den gesamten aufgelaufenen Wertzuwachs der Wertpapiere sämtlicher Vorjahre Abgeltungsteuer, Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer fürs Finanzamt ein. Das musste das deutsche Geldinstitut sogar tun, obwohl die Kunden einen Teil der Erträge in den früheren Jahren bereits versteuert hatten.
Den "schwarzen Peter" hatte der Sparer. Er musste in seiner Steuererklärung für 2017 die zu viel bezahlten Steuerabzüge zurückfordern. Außerdem musste er nachweisen, dass er in seiner Steuererklärung der vorangegangenen Jahre die Fondserträge bereits abgerechnet hatte. Wer hier nicht aufpasste, zahlte auf die Erträge sonst doppelt Steuern.
Was sich für thesaurierende Fonds durch die Reform geändert hat
Das System wurde mit der Reform 2018 vereinfacht und völlig umgekrempelt. Die bisherige Besteuerung der "ausschüttungsgleichen Erträge" wurde durch eine Vorabpauschale ersetzt. Die aufwendigen Datenermittlungen durch die Fonds entfallen. Steuern werden jetzt auf Basis einer vorab definierten pauschalen Bemessungsgrundlage erhoben.
Die Höhe der Vorabpauschale bestimmt sich nach dem Wert des Fondsanteils am Jahresanfang multipliziert mit 70 Prozent des jährlich amtlich veröffentlichten Basiszinssatzes. Dieser Basiszins wird jährlich durch die Deutsche Bundesbank anhand der Durchschnittsverzinsung öffentlicher Anleihen ermittelt und bekanntgegeben.
Für das Jahr 2020 hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 29. Januar 2020 den maßgeblichen Basiszinssatz in Höhe von 0,07 Prozent mitgeteilt. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen, für 2020 also am 2. Januar 2021. Im Jahr des Erwerbs des Fondsanteils wird die Vorabpauschale zeitanteilig ermittelt.
Beispiel:
Der Wert der Fondsanteile beträgt am 1. Januar 2020 10.000 Euro. Die steuerpflichtige Vorabpauschale für das Jahr 2020 errechnet sich wie folgt:
10.000 Euro x 0,07 Prozent (amtlicher Basiszinssatz) = 7 Euro x 70 Prozent = 4,90 Euro
Auf die errechnete Vorabpauschale wird – je nach Fondstyp – die dafür vorgesehene Teilfreistellung gewährt. Bei einem reinen Aktienfonds wären deshalb 30 Prozent (4,90 Euro x 30 Prozent = 1,47 Euro) steuerfrei – als steuerpflichtiger Ertrag blieben 3,43 Euro übrig. Auf diesen Ertrag von 3,43 Euro werden Steuern aber erst einbehalten, wenn der Sparerpauschbetrag von 801 Euro ausgeschöpft ist. Fondssparer mit mehreren Depots können den Pauschbetrag stückeln. Wird das Limit überschritten, führt das Geldhaus Abgeltungssteuer ab.
Fällt der Wertzuwachs des Fonds niedriger aus als die ermittelten 3,43 Euro, wird die Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage angesetzt. Auch hier erfolgt noch ein Abzug der Teilfreistellung. Tatsächlich geleistete Ausschüttungen des Fonds mindern die Vorabpauschale gegebenenfalls bis auf null Euro. Eine negative Vorabpauschale aufgrund von hohen Wertverlusten des Fonds ist nicht möglich.
Steuerliquidität wird vom Referenzkonto des Anlegers eingezogen
Anders als bisher wird die notwendige Liquidität für Steuerzahlungen nicht mehr vom Fonds zur Verfügung gestellt. Fällige Steuern werden künftig vom Kundenkonto des Anlegers abgebucht. Ist das Plus auf dem Verrechnungskonto zu gering, darf sich die Depotbank nach Angaben des Fondsverbandes BVI die Vorabpauschale auch "direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto" holen. Auch könne sie "Kontokorrentkredite für die Begleichung der Steuer nutzen", erklärt der Verband. Einmal weg, lässt sich das Geld nicht zurückholen. Der Nutzung eines Kontokorrentkredits zur Begleichung der Steuer könne der Anleger zwar widersprechen. Doch dieser Widerspruch gelte allein für die Zukunft, heißt es.
Werden die Anteile in einem ausländischen Depot verwahrt, muss der Anleger wie bisher seine Erträge und Gewinne in der persönlichen Einkommensteuererklärung deklarieren.
Damit es letztlich beim späteren Verkauf der Fondsanteile nicht wieder zu einer Doppelbesteuerung der aufgelaufenen Erträge kommt, werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen ab 2018 bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Fondsanteile mindernd abgezogen. Gegenüber dem bisherigen System stellt das eine wesentliche Vereinfachung der Steuerabrechnung für den Sparer dar.
- Biallo-Tipp: Bewahren Sie alle Fondsbescheinigungen, An- und Verkaufsbelege sowie die Steuerbescheide der Altjahre so lange auf, bis Sie alle Fondsanteile verkauft und alles mit dem Finanzamt abgerechnet haben. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie nicht doppelt Steuern zahlen müssen
Was passiert mit Fondsanteilen, die vor Einführung der Abgeltungsteuer gekauft wurden?
Mit der Novellierung wurde auch das Steuerprivileg beschnitten. Und dieser Vorgang werde häufig missverstanden, sagt Volker Laux, Investmentfondsexperte aus Bensheim. "Mit Einführung der Abgeltungssteuer am 1. Januar 2009 galt die Regelung, dass Kursgewinne von Fonds in unbegrenzter Höhe steuerfrei sind, wenn die Fondsanteile vor 2009 erworben und mindestens ein Jahr gehalten wurden", sagt Laux. Diese – ursprünglich weder zeitlich noch der Höhe nach befristete Steuerfreiheit – wurde mit der Reform beschnitten: "Anleger, die ihre Altanteile aus Käufen vor 2009 noch über den 31. Dezember 2017 hinaus im Depot gehalten haben, wurden zum Jahreswechsel steuerlich so gestellt, als ob sie sämtliche Anteile per 31. Dezember 2017 verkauft hätten. Kursgewinne in jeglicher Höhe gelten bis zu diesem Zeitpunkt als steuerfrei vereinnahmt", betont der Experte.
Kursgewinne, die nach dem 1. Januar 2018 aus diesen Altanteilen entstehen, bleiben zunächst weiterhin steuerfrei. Überschreiten sie jedoch den jetzt neu eingeführten Freibetrag von 100.000 Euro, unterliegen diese Kursgewinne zukünftig der Abgeltungssteuer. "Genauso, wie wenn die Fondsanteile nach 2009 erworben worden wären."
Der Gesetzgeber hat hier einen technischen Trick vorgesehen: Alle Fondsanteile gelten automatisch am 31. Dezember 2017 als verkauft und am 1. Januar 2018 als wieder angeschafft. Maßgeblich war dabei der am letzten Börsentag des Jahres 2017 festgesetzte Rücknahmepreis der Fondsanteils. Die entsprechenden Daten wurden bei der Depotbank gespeichert.
Gewinne aus Altanteilen, die bis dahin durch einen Verkauf tatsächlich realisiert wurden oder als reine Buchgewinne im Depot aufgelaufen sind, bleiben somit auch weiterhin komplett steuerfrei. Kursgewinne, die seit 1. Januar 2018 auf diese alten Anteile neu entstehen, bleiben dagegen künftig nur noch bis zu einem Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger steuerfrei. Ehepaare, die ihre Fondsanteile in einem Gemeinschaftsdepot halten, haben damit Anspruch auf 200.000 Euro Freibetrag. Erst darüber hinaus verlangt das Finanzamt Abgeltungsteuer. Der Freibetrag kann nur im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt berücksichtigt werden.
Hat der Anleger nach 2008 neue Fondsanteile erworben und führte die vom Gesetzgeber beschlossene fiktive Zwangsveräußerung zum 31. Dezember 2017 zu steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen, müssen die darauf entstandenen Steuern erst zu dem Zeitpunkt bezahlt werden, zu dem der Sparer seine Anteile tatsächlich verkauft. Bis dahin wird die Steuerschuld in den Daten der Depotbank gespeichert.
Wie werden geschenkte oder vererbte Fondsanteile behandelt?
Ob Fondsanteile, die im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft ins Depot gekommen sind, der Abgeltungsteuer unterliegen, hängt davon ab, wann der Schenker oder Erblasser diese Fondsanteile erworben hat. Hat er die Fondsanteile vor dem 1. Januar 2009 gekauft, handelt es sich um privilegierte Altbestände. Kursgewinne bis 31. Dezember 2017 bleiben damit komplett steuerfrei.
Daran ändert sich auch nichts, wenn diese Altbestände erst jetzt oder später im Wege einer Erbschaft oder Schenkung in ein Wertpapierdepot der Nachkommen übertragen werden. Auch der 100.000-Euro-Freibetrag wandert dabei mit und kann so mit einer geschickten Erbregelung vervielfacht werden.
Hat ein Anleger bestandsgeschützte Altfondsanteile im Depot und überträgt er diese im Weg der Erbschaft oder Schenkung auf nahe Angehörige, wandert sowohl die Eigenschaft der Altfondsanteile als bestandsgeschützte Anteile mit, man kann damit aber auch den persönlichen Freibetrag vervielfachen. Überträgt man ein Depot beispielsweise auf drei Enkel, hat man in der Familie insgesamt vier Mal den Freibetrag zur Verfügung – einmal für sich selbst für zurückbehaltene Anteile und je einmal für jeden Enkel zur Nutzung beim Verkauf der übertragenen Anteile.
Bekommt allerdings ein Angehöriger bestandsgeschützte Altanteile geschenkt und verfügt er bereits selbst über eigene bestandsgeschützte Altanteile, gehen alle späteren Veräußerungen zu Lasten seines eigenen Freibetrages. Das liegt daran, dass der Freibetrag jedem Anleger nur einmal zusteht. Nachzulesen ist das in Paragraph 56 des Investmentsteuergesetzes und dem dazugehörigen BMF-Schreiben vom 21. Mai 2009 (Az. IV C 1 – S 1980 – 1/16/10010:01).
Grundsätzlich gilt: Überträgt man Vermögen auf nahe Angehörige, fällt dank hoher Freibeträge keine Schenkungsteuer an. Der Ehegatte kann dadurch 500.000 Euro steuerfrei erhalten, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 und Urenkel immerhin noch 100.000 Euro, ohne dass Vater Staat die Hand aufhält. Die Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre.
Der Kniff hat allerdings einen Haken. Das Geld ist definitiv weg – man kann es sich nicht später heimlich von seiner Verwandtschaft zurückholen. Das würde das Finanzamt als Steuerhinterziehung werten.
Warum hat der Gesetzgeber den Bestandsschutz abgeschafft?
Dem Fiskus waren bestimmte Steuergestaltungen seit langem ein Dorn im Auge. Kurz vor Einführung der Abgeltungsteuer zum Jahresanfang 2009 haben reiche deutsche Steuerzahler sehr große Vermögen vorwiegend in Luxemburger Fonds eingezahlt und mit diesem Trick jahrelang und in großem Stil völlig legal Steuern gespart. Vor allem diesen "Millionärsfonds" wollte der Gesetzgeber ab 2018 das Fondsprivileg nehmen.
Leider wurde der Bestandsschutz aber für alle Fondsanleger abgeschafft – es trifft also theoretisch auch die Kleinanleger. Der hohe Freibetrag von 100.000 Euro für Kursgewinne ab 2018 soll aber verhindern, dass Kleinsparer von dem Einschnitt tatsächlich getroffen werden.
Wie sollten Fondsparer auf die Neuregelung reagieren?
Zunächst gilt es, weiter Ruhe zu bewahren. Ein vorschneller Verkauf älterer Fondsanteile nur wegen der neuen Steuerspielregeln ist vielfach nicht nötig. Die neue Besteuerung für vor 2009 erworbene Fondsanteile greift nur bei größeren Vermögen, denn Kleinanleger können einen Pro-Kopf-Freibetrag von 100.000 Euro für ab 2018 anfallende Kursgewinne beanspruchen. Kursgewinne, die bis Ende 2017 angefallen sind, bleiben für vor 2009 gekaufte Fondsanteile ohnehin weiter komplett steuerfrei.
Wer Fondsanteile mit Kursgewinnen verkauft, die nach dem 1. Januar 2018 entstanden sind, muss zunächst einen Steuerabzug durch die Depotbank hinnehmen. Den Freibetrag von 100.000 Euro verwaltet nämlich das örtliche Finanzamt – die überzahlten Steuern gibt es frühestens im Rahmen der nächsten Steuererklärung zurück.
Unabhängig von den geänderten Steuerspielregeln für Investmentfonds kann es sich lohnen, seine privaten Geldanlagen zu durchforsten und schlecht laufende oder teure Fonds abzustoßen und in günstigere oder besser bewertete Produkte umzuschichten. Denn eine gute Geldanlage rechnet sich unabhängig von der Besteuerung.