





Auf einen Blick
Unterlagen sichten, steuerstrategisch planen und noch in diesem Jahr bedeutsame Vorhaben umsetzen – im Idealfall noch bevor die Sektkorken knallen. Dieser Ratgeber informiert Sie rechtzeitig vorm Jahreswechsel über neue Regelungen und Gesetze, die nach Neujahr auf Steuerzahler, Arbeitnehmer und Privathaushalte zukommen. Dazu befragen wir nicht die Glaskugel, sondern geben Ihnen Ratschläge und Empfehlungen, die Sie konkret zu Ihren Gunsten nutzen können.
Steuerzahlerinnen und Steuerzahler können noch kurz vor Jahresende zahlreiche Steuervorteile nutzen und so einige steuerliche Vorteile für sich rausholen.
Der steuerliche Grundfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums erhöht sich von 11.784 Euro um 300 Euro auf 12.084 Euro. Bis zu dieser Betragsgrenze sind die Einkünfte von Steuerpflichtigen steuerfrei. Für zusammenveranlagte Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 24.168 Euro.
Statt Kindergeld können sich Familien mit Kindern alternativ für den steuerlichen Kinderfreibetrag entscheiden. Dieser Freibetrag steigt in 2025 um 60 Euro. Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beläuft sich der neue Kinderfreibetrag ab dann auf insgesamt 9.600 Euro (für zusammenveranlagte Eltern).
Für voraussichtlich anfallende Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei ihrem zuständigen Finanzamt noch in 2024 einen Lohnsteuerfreibetrag für 2025 beantragen. Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen Sie zum Beispiel über das Online-Portal ELSTER bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Entspricht das Finanzamt Ihrem Antrag, so wird ein Lohnsteuerfreibetrag festgesetzt. Damit verringert sich Ihr zu versteuerndes Bruttogehalt um den monatlichen Freibetrag, so dass in Ihrer monatlichen Gehaltsabrechnung weniger Lohnsteuer abgezogen wird. Nehmen Sie am Lohnsteuerermäßigungsverfahren teil, sind Sie im jeweiligen Jahr immer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Wenn Sie bereits absehen können, dass Sie Ihre Steuererklärungen nicht fristgemäß einreichen werden, räumt Ihnen das Finanzamt bei triftiger Begründung auf Antrag in aller Regel eine Fristverlängerung ein. Mehr Zeit für die Abgabe bleibt Ihnen ebenfalls, wenn Sie die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein anfertigen lassen. Denn dadurch verlängert sich die Abgabefrist für die Steuererklärung 2023 um neun Monate vom 2. September 2024 auf den 2. Juni 2025. Geschieht das zum ersten Mal, sollten Sie Ihr Finanzamt vorab schriftlich informieren.
Sie haben in Kapitalanlagen investiert? Dann sind Ihre Erträge daraus steuerpflichtig. Der Fiskus belegt sie mit 25 Prozent Abgeltungssteuer. Zusätzlich wird auf die Kapitalertragsteuer der 5,5-prozentige Solidaritätszuschlag erhoben. Je nach Konfessionszugehörigkeit wird zusätzlich Kirchensteuer fällig. Allerdings lassen sich Kapitalerträge zumindest teilweise von der Steuer befreien. Durch den sogenannten Sparerpauschbetrag werden 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro bei Verheirateten frei gestellt.
Damit Sie den Sparerpauschbetrag für sich beanspruchen können, müssen Sie Ihrer Bank oder Fondsgesellschaft einen entsprechenden Freistellungsauftrag in Höhe der zu erwartenden Kapitalerträge erteilen. Die Freistellung bezieht sich immer auf das jeweilige Kalenderjahr und gilt der Höhe nach unverändert und unbefristet, bis sie abgeändert wird. Das bedeutet: Ändern sich die Kapitalerträge, sollten Sie auch Ihre Freistellungsaufträge entsprechend anpassen. Sonst zahlen Sie unter Umständen zu viel Steuern, die Sie dann nur umständlich über Ihre Steuererklärung vom Fiskus zurück verlangen können. Es kann sich also auszahlen, wenn Sie Ihre Kapitalerträge noch im laufenden Jahr überschlagen und den Freistellungsauftrag zu Ihren Gunsten bei Ihrer Bank erhöhen.
Steuerzahler und Steuerzahlerinnen sollten noch bis Jahresende alle steuerbegünstigten Ausgaben und Zahlungen für das laufende Jahr leisten und erfassen.
Handwerkerarbeiten
In Ihrer Steuererklärung dürfen Sie Arbeitskosten in Ihren Handwerkerrechnungen geltend machen. Jährlich werden 20 Prozent, maximal 1.200 Euro steuermindernd angerechnet. Auch Anfahrts- und Gerätekosten fallen darunter, nicht jedoch reine Materialkosten. Wenn Sie den Abzugsbetrag in 2024 noch nicht ausgeschöpft haben, kann es sich lohnen, geplante Reparatur- und Renovierungsarbeiten noch auf dieses Jahr vorzuziehen. Wichtig: Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die Handwerkerrechnung noch in 2024 begleichen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Steuern sparen können Sie auch mit Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dazu zählen Ausgaben für Beschäftigte im und rund ums Haus. Typische Tätigkeiten sind die Kinderbetreuung, die häusliche Reinigung und die Alters- oder Krankheitspflege von Angehörigen. 20 Prozent dieser Kosten bis maximal 4.000 Euro werden in Ihrer Steuerklärung anerkannt. Bis Ende Dezember 2024 können Sie noch für das laufende Jahr haushaltsnahe Dienstleistungen wie beispielsweise Grün- und Gehölzschnittarbeiten oder Rasen- und Pflanzenpflege steuerbegünstigt erledigen lassen. Wer in seinem Haushalt eine Haushaltshilfe beschäftigt, kann ebenfalls 20 Prozent des gezahlten Lohns von der Steuer absetzen – höchstens jedoch 4.000 Euro. Wenn Sie jemanden bis zur zulässigen 538-Euro-Entgeltgrenze einstellen, sind ebenfalls 20 Prozent, maximal aber 510 Euro pro Kalenderjahr steuerbegünstigt.
Gesundheitskosten
Maßnahmen im Gesundheitsbereich sind oftmals kostspielig und belasten das Finanzbudget vieler Patienten, Behinderter und Pflegebedürftiger über Gebühr. Das gilt vor allem für Haushalte mit chronisch oder schwerkranken Menschen. Besonders zu nennen sind sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGel). Das sind Leistungen, die nicht zum medizinischen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Es handelt sich dabei um Selbstzahler-Leistungen, die aus der privaten Tasche bezahlt werden müssen. Gesundheitskosten gehören jedoch zu den außergewöhnlichen Belastungen, die in der Steuererklärung abgesetzt werden können. Allerdings nur dann, wenn sie die zumutbare Belastungsgrenze übersteigen. Die Zumutbarkeitsgrenze beträgt, gestaffelt nach Höhe der Einkünfte und Familienstand, zwischen einem Prozent und sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Alles was darüber liegt, wird steuerlich den außergewöhnlichen Belastungen zugerechnet. Die zumutbare Belastung beträgt beispielsweise bei Steuerpflichtigen mit einem oder zwei Kindern sowie Gesamteinkünften in einer Spanne von 15.340 Euro bis maximal 51.130 Euro drei Prozent der erzielten Einkünfte.
Sammeln und sichten Sie alle Belege und Rechnungen über Gesundheitskosten, die nicht von den gesetzlichen Kassen erstattet werden. Dazu gehören Zu- beziehungsweise Aufzahlungen für Medikamente ebenso wie für medizinisch notwendige Heil- und Hilfsmittel sowie Eigenanteile bei ärztlich verordneten Anwendungen wie etwa Beispiel Therapien oder Reha-Maßnahmen. Auch Fahrt- beziehungsweise Reisekosten zu Arztpraxen und medizinischen Versorgungseinrichtungen gehören dazu.
Spenden
Sach- und Geldspenden werden durch das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen als steuerbegünstigte Sonderausgaben anerkannt. Spenden sind freiwillige Aufwendungen für mildtätige, kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Inland und im EU-Ausland. Die Höhe der Spenden darf bis zu 20 Prozent der Gesamteinkünfte betragen. Allerdings sind sie nur dann über die Steuererklärung absetzbar, wenn sie zu einem vom Fiskus anerkannten Zweck geleistet werden. Das können Zahlungen an begünstigte Institutionen wie etwa gemeinnützige Vereine, Kirchen, Universitäten, Museen, Tierheime, Umweltverbände und Spenden für Katastrophenfälle sein. Für Spenden bis zu 300 Euro, in Katastrophenfällen sogar unbegrenzt, gilt ein vereinfachter Spendennachweis, so dass es keiner gesonderten Spendenquittung bedarf. Vielmehr genügen bei Barleistungen die Einzahlungsquittung oder bei Überweisungen die Buchungsbestätigung der Bank, zum Beispiel durch den entsprechenden Kontoauszug. Bei Sachspenden muss deren Wert ausreichend dokumentiert werden. Spenden und Beiträge an politische Parteien sind bis zu 1.650 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern bis zu 3.300 EUR begünstigt. Die genannten Beträge sind zu 50 Prozent abzugsfähig.
Für alle Berufstätige gibt es weitere Gestaltungsmöglichkeiten, sich kurz vor dem Jahreswechsel noch ein paar finanzielle Vorteile zu sichern, denn auch im neuen Jahr kommen wieder einige Änderungen auf Arbeitnehmer zu.
Ab dem 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn überregional und für alle Branchen auf 12,86 Euro je Arbeitsstunde erhöht. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Von der Erhöhung profitieren auch Minijobber und saisonale Arbeitskräfte. Davon ausgenommen sind jedoch Auszubildende.
Doch auch Azubis gehen nicht leer aus. Viele von ihnen bekommen mit dem Beginn des nächsten Jahres ebenfalls mehr Geld. Zum 1. Januar 2025 steigt die monatliche Mindestvergütung für Auszubildende in Betrieben ohne Tarifbindung im:
Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) wird zum Beginn des neuen Jahres von bisher 538 Euro auf 556 Euro angehoben.
Ausgaben aus beruflichen Gründen, die in direktem Zusammenhang mit der eigenen Erwerbstätigkeit stehen, zählen zu den Werbungskosten. Arbeitnehmer können diese Kosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Ohne besondere Nachweise erkennt das Finanzamt bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit jährlich 1.230 Euro als Werbungskostenpauschale an. Der Pauschbetrag wird automatisch von den Einnahmen abgezogen. Fallen die Werbungskosten höher aus, müssen sie im Einzelnen belegt werden. Zu den Werbungskosten zählen beispielsweise Fachlektüre, Fahrtkosten, Weiter-, Fortbildungs- und Bewerbungskosten und Gewerkschaftsbeiträge.
Wer von zu Hause aus beruflich tätig ist, profitiert steuerlich von einer Tagespauschale. Für jeden Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige pauschal sechs Euro pro Tag in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Das kann sich jährlich immerhin auf bis zu 1.260 Euro summieren. Damit sind insgesamt 210 Homeoffice-Tage begünstigt. Eine tägliche Mindestdauer für die Arbeit im Homeoffice wird nicht verlangt. Die Tagespauschale gilt sogar dann, wenn kein separater Raum als häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Selbstständige und Freiberufler sind dabei besonders begünstigt: Sie können sogar Wochenend-, Feier- und Urlaubstage für ihre Steuer ansetzen, an denen Sie ihr Homeoffice beruflich genutzt haben.
Auch wenn das Finanzamt keine besonderen Nachweise zur Nutzung Ihres Homeoffice verlangt, sollten Sie dennoch im eigenen Interesse auflisten, wann und wie lange Sie dort aus beruflichen Gründen präsent waren.
Haben Sie als Selbstständiger oder Freiberufler Ihr Büro in Ihren eigenen vier Wänden eingerichtet, können die Kosten dafür in Ihrer Steuererklärung anteilig angeben, soweit sie auf die berufliche Nutzung entfallen. Zu den absetzbaren Ausgaben gehören zum Beispiel:
Sind Sie Eigentümer der Immobilie, in der sich das Arbeitszimmer befindet, können Sie weitere Positionen absetzen, zum Beispiel für:
Damit Arbeitgeber ihre Beschäftige in Zeiten hoher Inflation unterstützen können, wurde die steuerfreie begünstigte Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Steuerbefreit sind Zahlungen an jeden Arbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro. Liegt der Betrag darüber, so muss dieser Teil versteuert werden. Begünstigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit und Minijobber. Die Steuerbefreiung für den Inflationsausgleichsprämie gilt nur noch für Zahlungen bis zum 31. Dezember 2024. Bis zu diesem Stichtag sind auch Teilbeträge möglich. Liegt der Auszahlungsbetrag über 3.000 Euro, so muss dieser Teil versteuert werden. Begünstigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, ob in Voll- oder Teilzeit oder als Minijobber.
Allerdings hat der Fiskus eine steuerbegünstigte Prämienzahlung an bestimmte Bedingungen geknüpft. Damit die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei auf Ihrem Gehaltskonto landet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Um die Inflationsausgleichsprämie noch rechtzeitig in diesem Jahr steuerfrei zu kassieren, sollten Sie sich möglichst umgehend an ihren Arbeitgeber wenden.
Auch bei den Pflege- und Gesundheitsleistungen warten einige Neuerungen und Anpassungen auf Versicherte und Patienten. Zudem können Pflegebedürftige mit staatlicher Unterstützung bei einem barrierefreien Umbau rechnen. Diese Punkte sollten Sie bereits jetzt im Auge behalten:
Sind in Ihrem Zuhause altersgerechte Umbauten erforderlich? Als Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung dürfen Sie dann mit finanzieller staatlicher Unterstützung rechnen. Dafür gibt es zwei Wege: Sowohl die gesetzliche Pflegekasse als auch die staatliche KfW-Förderbank unterstützen barrierefreie Umbauten mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die KfW vergibt außerdem noch zinsgünstige Kredite.
Pflegekasse: Die Pflegekasse unterstützt „Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes“ und steuert bis zu zehn Prozent, höchstens jedoch 4.180 Euro zu den Umbaukosten bei. Den Zuschuss der Pflegekasse erhalten jedoch nur Personen mit einem anerkannten Pflegegrad.
KfW-Förderbank: Im Unterschied zur Förderung durch die Pflegekasse ist für den Investitionszuschuss "Barrierereduzierung" (455-B) kein Pflegegrad erforderlich. Der Höchstfördersatz für Einzelmaßnahmen beträgt 2.500 Euro. Allerdings sind die Mittel aus dem Fördertopf der KfW für jedes Jahr limitiert und in der Regel schnell vergriffen. Daher lohnt es sich, den Antrag möglichst frühzeitig – am Besten zum Jahresbeginn zu stellen.
Übrigens: Einen weiteren Kostenanteil können Sie unter Umständen in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben.
Vermutlich hatten Sie als gesetzlich Krankenversicherte bereits Post von Ihrer Krankenkasse im Briefkasten. Darin wird Ihnen zum 15. Januar 2025 Ihre persönliche elektronische Patientenakte (ePA) angekündigt. Zu diesem Termin wird auf Ihrer Gesundheitskarte eine wichtige digitale Funktion freigeschaltet. Ärzte und medizinische Einrichtungen, die Kassenleistungen erbringen, dokumentieren in Ihrer ePA Daten zu Ihrer medizinischen Versorgung und Behandlung. Doch kein gesetzlich Versicherter ist verpflichtet, die Nutzung seiner Patientendaten für die ePA freizugeben. Denn deren Nutzung ist freiwillig. Wenn Sie nicht wollen, dass auf Ihre persönlichen Gesundheitsdaten zugegriffen werden kann, müssen Sie aktiv von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Die gesetzlichen Kassen ausdrücklich darauf hin, dass Sie innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Schreibens widersprechen können. Die Krankenkasse teilt Ihnen auch mit, wo und wie Sie den Widerspruch einlegen können. Es wird dann keine ePA für Sie angelegt.
Hinweis: Auch dann, wenn Sie diese Frist versäumt haben oder zu einem späteren Zeitpunkt Ihre Meinung ändern, können Sie immer noch widersprechen. Bisher gespeicherte Daten werden dann gelöscht oder eingeschränkt zugänglich gemacht. Dazu benötigen Sie allerdings eine spezielle App.
Unseren ausführlichen Ratgeber "Finanzen 2025: Was sich ändert und wie Sie jetzt noch profitieren können*" stellen wir Ihnen zusätzlich als kostenlosen, hochwertig aufbereiten PDF-Download zur Verfügung.
Auf Verbraucherinnen und Verbraucher kommen im neuen Jahr weitere Änderungen zu, die sich ebenfalls im Geldbeutel bemerkbar machen. Es gibt einiges, was Sie jetzt noch bis Jahresende tun können, um finanzielle Vorteile ausschöpfen zu können.
Erzeugen private Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mehr Strom als für den Eigenbedarf benötigt, kann die überschüssige Energie in das öffentliche Netz eingespeist werden. Dafür erhalten die Betreiber eine Einspeisevergütung. Für PV-Anlagen, die bis zum 31. Januar 2025 in Betrieb gehen, beträgt die Einspeisevergütung mit Eigenverbrauch bis zu 8,03 Cent pro Kilowattstunde. Nach 20 Jahren endet die Förderung. Bis zum Ende der Laufzeit genießen die Betreiber der PV-Anlagen Bestandsschutz für die Vergütungszahlungen. Wer die PV-Anlage beispielsweise erst zum 1. Februar 2025 anschafft, erhält zwar ebenfalls eine Vergütung. Jedoch sinkt die Vergütung von da an halbjährlich, folglich erstmals zum 1. Juli 2025, um ein Prozent.
Wer seine gesetzliche Rente aufbessern will, kann dazu freiwillig Beiträge in die Rentenkasse einzahlen. Für ein Kalenderjahr ist das bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Damit erwerben Sie zusätzliche Beitragspunkte, die auf Ihren gesetzlichen Rentenanspruch angerechnet werden. In 2025 verteuert sich der Preis je Rentenpunkt deutlich um 11,3 Prozent. Daher sollten Sie freiwillige Beiträge noch in 2024 leisten.
Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Deutschland wird aller Voraussicht in 2025 nach teurer. Nach derzeitigem Stand kostet das Monatsticket für Busse und Bahnen im bundesweiten Personennahverkehr ab Neujahr 58 Euro statt 49 Euro. Für Schüler und Studierende verteuert sich das Deutschlandticket ebenfalls um 9 Euro auf 38 Euro. Doch noch ist das Deutschlandticket nicht völlig in trockenen Tüchern, da sich Bund und Länder noch über die Finanzierung einigen müssen.
Der Schutz der freiwilligen gesetzlichen Einlagensicherung der privaten Banken für die Spareinlagen ihrer Kundinnen und Kunden verringert sich ab dem 1. Januar 2025 von fünf Millionen auf drei Millionen Euro. Die gesetzliche Einlagensicherung der Institute ist von dieser Änderung nicht betroffen und bleibt unverändert bei 100.000 Euro pro Person.
Zum 1. Januar 2025 steigen die CO2-Preise weiter. Dadurch werden Benzin und Diesel im kommenden Jahr teurer. Nach Angaben des ADAC dürften Benzin und Diesel dann im Vergleich zu 2024 etwa drei Cent pro Liter mehr kosten.