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Belastungsgrenze bei Zuzahlungen

Zuzahlungsbefreiung: Sparen bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Annette Jäger
Autorin
Veröffentlicht am: 13.03.2023

Auf einen Blick

  • Kassenpatienten und Kassenpatientinnen können sich von Zuzahlungen befreien lassen, wenn die Ausgaben über ihrer Belastungsgrenze liegen.
  • Auf welche ärztliche Verordnungen fallen Zuzahlungen an, welche Belastungsgrenzen gelten, wie berechnen Sie Ihre persönliche Grenze und wie können Sie sich von Zuzahlungen befreien lassen?
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenkasse
  2. GKV: Wie viel Zuzahlungen muss ich leisten?
  3. Krankenkasse Zuzahlungsbefreiung: Wie funktioniert das?
  4. So setzen Sie Zuzahlungen von der Steuer ab

Sammeln Sie gewissenhaft alle Belege, die Ihre Ausgaben für Ihre Gesundheit dokumentieren? Gemeint sind Kassenzettel über Zuzahlungen in der Apotheke oder auch Nachweise über Zuzahlungen zu Krankengymnastik-Rezepten oder zu Heilmittelverordnungen.

Es kann sich lohnen, mal einen Kassensturz zu machen, denn jeder muss sich nur bis zu einer bestimmten Summe an den Kosten für Verordnungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Form von Zuzahlungen finanziell beteiligen. Meist sind es geringe Summen. Aber wer kontinuierlich auf medizinische Hilfe angewiesen ist oder wer viele Familienmitglieder hat, die immer wieder krank und auf ärztliche Verordnungen angewiesen sind, weiß, dass über das Jahr hinweg beträchtliche Summen zusammenkommen können. Ist ein Grenzwert überschritten, ist eine Befreiung von künftigen Zuzahlungen möglich oder Sie können sich zu viel geleistete Zahlungen zurückerstatten lassen.

  • Biallo-Lesetipp: Mit zunehmendem Alter und für Familien wird der Status als Privatpatient schnell teuer. Viele wollen deshalb raus aus der privaten und zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. In einem weiteren Ratgeber auf biallo.de erfahren Sie, für wen ein Wechsel von der PKV zur GKV möglich ist und wie er funktioniert.

 

Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenkasse

Für bestimmte Leistungen fallen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Zuzahlungen an. Dazu gehören Arzneimittel, Physiotherapie, Hilfsmittel oder auch ein Krankenhausaufenthalt. Meist betragen die Zuzahlungen zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf und maximal zehn Euro. Bei manchen Verordnungen wird es teurer: Bei einer Physiotherapie fallen neben den zehn Prozent der Behandlungskosten noch zehn Euro pro Verordnung an. Im Krankenhaus müssen Patienten zehn Euro am Tag bezahlen für maximal 28 Tage.

Zuzahlung Medikamente, Hilfsmittel und Co: Wofür können Zuzahlungen anfallen?

Das sind die wichtigsten Sparten, in denen Zuzahlungen anfallen:

  • Arznei- und Verbandsmittel
  • Hilfsmittel (zum Beispiel Rollstühle, Gehhilfen, Hörgeräte)
  • Hilfsmittel (zum Verbrauch bestimmte, etwa Stoma-Zubehör)
  • Heilmittel (unter anderem Massagen, Krankengymnastik, Logopädie)
  • Fahrtkosten (zu und von stationären Behandlungen, bei Transport in Rettungsfahrzeugen oder Krankenwagen)
  • Vollstationäre Krankenhausbehandlung
  • Stationäre Rehabilitation beziehungsweise Vorsorge und Reha nach stationärer Krankenhausbehandlung
  • Haushaltshilfe
  • häusliche Krankenpflege und
  • Soziotherapie (für Personen mit schwerer chronischer psychischer Erkrankung).

Die Zuzahlungen müssen Versicherte jeweils direkt vor Ort bezahlen: beim Physiotherapeuten, im Krankenhaus, in der Apotheke etc. Manchmal kommt auch nachträglich eine Rechnung, etwa wenn es sich um eine Rettungsfahrt oder einen Krankentransport gehandelt hat.

Wer muss Zuzahlungen leisten und wer kann sich von Zuzahlungen befreien lassen?

Grundsätzlich müssen alle Versicherten Zuzahlungen leisten. Das gilt auch für Mitglieder, die familienversichert sind. Aber es gelten Besonderheiten: 

Kinder und ZuzahlungenKinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von Zuzahlungen befreit. Diese Befreiung gilt allerdings nicht für Fahrtkosten.

Zuzahlungsbefreiung RentnerRentner müssen wie alle anderen Versicherten in der GKV Zuzahlungen leisten, eine automatische Befreiung allein aufgrund ihres Rentnerstatus gibt es nicht. Allerdings kann sich mit Rentenbeginn eine Veränderung ergeben. Versicherte müssen nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze Zuzahlungen leisten.

Versicherte, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung erhaltenAuch Menschen, die das neue Bürgergeld erhalten (ersetzt Arbeitslosengeld 2 / Hartz IV), Sozialhilfe oder Grundsicherung, müssen Zuzahlungen leisten. Hier gelten Belastungsgrenzen. Allerdings gilt eine andere Berechnungsgrundlage, sodass Menschen mit sozialen Unterstützungsleistungen weniger belastet sind.

Unterschied zwischen Eigenanteil und Zuzahlungen

Eigenanteil und Zuzahlungen sind zwei Begriffe, die oftmals synonym verwendet werden, aber jeweils etwas anderes meinen. Bei einigen Leistungen zahlt die Krankenversicherung sogenannte Festbeträge. Das gilt zum Beispiel bei Hilfsmitteln wie Rollstühlen oder Gehhilfen, oder auch beim Zahnersatz. Die Kasse leistet hier einen pauschalen Zuschuss. In der Regel reicht der Zuschuss für die einfachste Versorgungsart.

Eigenanteil

Wünschen Sie als Patient oder Patientin aber eine bessere Ausführung, dann müssen Sie alle Kosten, die über dem Festbetrag liegen, in voller Höhe selbst bezahlen. Man spricht dann von dem sogenannten Eigenanteil. Von diesem kann man sich als Versicherter nicht befreien lassen, er gilt nicht als Zuzahlung. Eigenanteil und Festbetrag sind immer gekoppelt.

Zuzahlungen

Zuzahlungen fallen hingegen für ganz bestimmte gesetzlich festgeschriebene Leistungen an. Ihre Höhe ist gedeckelt. Wie hoch die Zuzahlungen sind, erfahren Sie im Abschnitt unten.

Welche Kosten gelten nicht als Zuzahlungen?

Beim Arzt können alle möglichen Kosten auf Sie zukommen. Das gilt vor allem dann, wenn Sie zusätzliche Leistungen wünschen, die nicht im Leistungskatalog der Krankenkassen vorgesehen sind. Bestes Beispiel sind spezielle Reiseschutzimpfungen. Zwar übernehmen inzwischen viele Kassen diese Kosten auf freiwilliger Basis, aber  grundsätzlich sind das medizinische Behandlungen, die Sie selbst bezahlen müssen und die damit nicht als Zuzahlungen gelten. Hinweis: Leistungen ohne ärztliche Verordnung zählen prinzipiell nicht zu den Zuzahlungen.

Beispiele für Kosten, die nicht als Zuzahlungen gelten:

  • Mehrkosten für Arzneimittel (siehe mehr dazu Abschnitt unten)
  • Kosten für Hilfsmittel, die die Kasse grundsätzlich nicht bezahlt, zum Beispiel eine Brille
  • Mehrkosten für Zahnfüllungen oder für Inlays
  • individuelle Gesundheitsleistungen (sogenannte IGeL-Leistungen, siehe Kasten unten)
  • Eigenanteile für Hilfsmittel, die auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, unter anderem orthopädische Schuhe
  • Abschläge im Rahmen der Kostenerstattung, etwa für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen
  • Zuzahlungen beziehungsweise Eigenanteile zu Leistungen anderer Sozialversicherungsträger (zum Beispiel stationäre Leistungen der medizinischen Reha der Rentenversicherung)
  • Eigenanteile im Rahmen beihilferechtlicher Regelungen
  • Eigenanteile zu Zahnersatz
  • Eigenanteile zur künstlichen Befruchtung
  • Eigenanteile zur Osteopathie
  • Eigenanteile zur Rufbereitschaft von Hebammen
  • Eigenanteile zu einer sportmedizinischen Untersuchung und
  • Eigenanteile zu Präventionskursen der GKV.

Was sind Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)?

Die Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) werden auch Selbstzahlerleistungen genannt. Darunter sind Untersuchungen und Behandlungen zu verstehen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind und die der Patient demzufolge selbst bezahlen muss. Dazu gehören zum Beispiel:

  • ergänzende Vorsorgeuntersuchungen (Ultraschalluntersuchung der Brust beim Gynäkologen, alternative Heilverfahren wie Bioresonanztherapie, Eigenbluttherapie etc.)
  • Reiseimpfungen (mit Ausnahme einiger Kassen, die diese als zusätzliche Kassenleistung anbieten)
  • Eignungsuntersuchungen (zum Beispiel für Reisen, Flugtauglichkeit, Tauchsport)
  • sportmedizinische Untersuchungen und Beratungen
  • allergologische Berufseignungstests (zum Beispiel Bäcker, Friseur)
  • medizinisch-kosmetische Leistungen wie Entfernung von Tätowierungen
  • ästhetische Operationen
  • Tests zur Prüfung der Verträglichkeit von Kosmetika
  • Blutgruppenbestimmung auf Wunsch.

 

GKV: Wie viel Zuzahlungen muss ich leisten?

Zuzahlungen werden für bestimmte Leistungen pauschal erhoben. Meist sind zehn Prozent der Kosten, maximal aber fünf oder zehn Euro zu leisten.

Höhe der Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV)

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Höhe der wichtigsten Zuzahlungen:

Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse

Das muss der Patient selbst bezahlen*

Arznei- und Verbandsmittel

10 Prozent vom Abgabepreis (mindestens 5, maximal 10 Euro pro Arzneimittelpackung)

Hilfsmittel (z.B. Rollstühle, Gehhilfen, Hörgeräte)

10 Prozent vom Abgabepreis bzw. vom Festbetrag (mindestens 5, maximal 10 Euro)

Hilfsmittel (zum Verbrauch bestimmte, z.B. Stoma-Zubehör)

10 Prozent je Packung maximal 10 Euro im Monat je Indikation.

Heilmittel (z.B. Massagen, Krankengymnastik, Logopädie)

10 Prozent der Kosten, plus 10 Euro pro Verordnung.

Fahrtkosten (zu und von stationären Behandlungen, bei Transport in Rettungsfahrzeugen oder Krankenwagen)

10 Prozent der Kosten (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro). Fahrten mit dem Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln werden nur in Ausnahmefällen übernommen.

Vollstationäre Krankenhausbehandlung bzw. Pflegeeinrichtung

10 Euro je Kalendertag für maximal 28 Tage je Kalenderjahr.

Medizinische Rehabilitation ambulant und stationär

10 Euro pro Kalendertag; bei Anschlussheilbehandlung maximal 28 Tage pro Kalenderjahr unter Anrechnung der Zuzahlung für Krankenhausbehandlung und der bereits an einen RV-Träger geleisteten Zuzahlung.

Medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (z.B. Mutter-Kind-Kur)

10 Euro pro Kalendertag.

Haushaltshilfe

10 Prozent der Kosten pro Kalendertag (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro). Bei Haushaltshilfe im Rahmen der Schwangerschaft und der Entbindung fällt keine Zuzahlung an.

Häusliche Krankenpflege

10 Prozent der Kosten begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr, plus 10 Euro je Verordnung.

Soziotherapie

10 Prozent pro Behandlungstag (mindestens 5, maximal 10 Euro).

* Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von Zuzahlungen befreit, außer bei den Fahrtkosten.
Quelle: vdek.com, biallo.de; Stand 16. Januar.2023.

Zuzahlung Arzneimittel

Patienten müssen bei einem Rezept, das sie in der Apotheke einreichen, zehn Prozent der Kosten des verschriebenen Arzneimittels selbst tragen. Mindestens sind fünf Euro fällig, maximal zehn Euro. Die Abgabe gilt pro Medikament.

  • Hinweis: Die Zuzahlungsregelungen bei der Verordnung von Arzneimitteln sind komplex. Ob Sie Zuzahlungen leisten müssen und wenn ja, wie hoch sie sind, hängt unter anderem von Rabattverträgen und Festbetragsregelungen ab. Mehr zu Rabattverträgen und Festbetragsregelungen lesen Sie im kostenlosen PDF-Download Zuzahlungen bei der GKV.

Zuzahlung Physiotherapie

Bei Verordnungen von Physiotherapieeinheiten, Logopädie oder medizinische Massagen ist die Zuzahlung teurer als bei der oben genannten Pauschalregelung. Patienten müssen sich an den Behandlungskosten zwar auch in Höhe von zehn Prozent beteiligen, aber die Höhe ist nicht gedeckelt und außerdem fallen zusätzlich zehn Euro pro Verordnung an. Um hier die Kosten so gering wie möglich zu halten, sollten Patienten darauf achten, dass der Arzt möglichst viele Anwendungen auf ein Rezept notiert.

Zuzahlung Krankenhaus

Ein Krankenhausaufenthalt kann ganz schön ins Geld gehen. Hier fallen zehn Euro pro Kalendertag an, begrenzt auf 28 Tage. Stehen nach einem Krankenhausaufenthalt noch Anschlussheilbehandlungen wie eine stationäre Reha an, lohnt es sich, besonders wachsam die geleistete Gesamtsumme an Zuzahlungen im Auge zu behalten. Eine Rückerstattung von zu viel geleisteten Zahlungen oder eine Befreiung von Zuzahlungen wird dann wahrscheinlicher. Es gibt allerdings auch Krankenhausaufenthalte, für die keine Zuzahlungen anfallen. Dazu gehören unter anderem:

  • Ambulante, vor -, nach- und teilstationäre Krankenhausbehandlung,
  • Krankenhausbehandlung, die die gesetzliche Unfallversicherung trägt und
  • stationäre Entbindung.

Belastungsgrenze

„Wer häufig krank war, einen längeren Krankenhausaufenthalt samt Reha-Maßnahme hinter sich hat oder chronisch krank ist, hat schnell sein Limit an Zuzahlungen erreicht“, sagt Julika Unger, Gesundheitsexpertin bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Denn mehr als zwei Prozent vom Jahresbruttoeinkommen müssen Versicherte nicht an Zuzahlungen im Jahr leisten. Chronisch kranke Menschen müssen nur ein Prozent bezahlen.

Wer gilt als chronisch krank?

Eine Krankheit gilt dann als chronisch, wenn Sie wegen ein und derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind. Dauerhaft heißt: mindestens ein Arztbesuch pro Quartal und das über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr. Obendrein müssen diese Kriterien erfüllt sein:

  • Es liegt Pflegegrad 3, 4, oder 5 vor.
  • Es liegt ein Grad der Behinderung vor oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung nötig, die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, Verminderung der Lebenserwartung oder dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität verhindert.

Ihr Arzt kann Ihnen bescheinigen, dass Sie chronisch krank sind. Diesen Bescheid können Sie dann bei Ihrer Krankenkasse vorlegen. Versicherte, die an einem strukturierten Behandlungsprogramm (DMP) teilnehmen, können für die Dauer der Teilnahme die Ein-Prozent-Regelung in Anspruch nehmen.

Präventionspass 

Es gibt noch eine Hürde, um die Ein-Prozent-Regelung in Anspruch zu nehmen. Frauen, die nach dem 1. April 1987 und Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren sind, müssen in einem vom Arzt ausgestellten Präventionspass nachweisen, dass sie sich über die Chancen und Risiken der folgenden Früherkennungsuntersuchungen haben beraten lassen:

  • Brustkrebs
  • Darmkrebs
  • Zervixkarzinom.

Es gelten Ausnahmen von dieser Regelung für bestimmte Patientengruppen. Die Beratung muss innerhalb von zwei Jahren geschehen sein, nachdem der oder die Versicherte das Alter erreicht hat, in dem der Anspruch auf die jeweilige Vorsorgeuntersuchung in der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht.

Wie berechnet sich die Belastungsgrenze?

Um Ihre persönliche Belastungsgrenze zu berechnen, müssen Sie Ihr Jahresbruttoeinkommen ermitteln. Die Einnahmen aller Angehöriger Ihres Hausstands sind relevant. Es zählen dazu alle Einnahmen, mit denen Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Dazu gehören:

  • Arbeitsentgelt
  • Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien oder Abfindung
  • Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung
  • Gewinn aus selbständiger Tätigkeit gemäß Steuerbescheid
  • Renten und Pensionen
  • Leistungen der Agentur für Arbeit und
  • Unterhalt, Mieteinnahmen, Zinserträge.

Nicht dazu zählen unter anderem:

Von diesem ermittelten Jahresbrutto ziehen Sie die Freibeträge ab, die für Sie relevant sind. Was dabei herauskommt, ist die Summe, von der Sie zwei beziehungsweise ein Prozent an Zuzahlungen im Jahr bezahlen müssen.

Freibeträge

Versicherte dürfen Freibeträge von ihrem Jahresbruttoeinkommen abziehen. Im Jahr 2023 sind das 6.111 Euro für Ehe- oder Lebenspartner, für jeden weiteren Angehörigen 4.074 Euro und pro Kind 8.952 Euro. „Alle im Haushalt lebenden Angehörigen gelten als Bedarfsgemeinschaft, unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind und ob sie bei ein und derselben Krankenkasse Mitglied sind“, sagt Julia Unger.

  • Hinweis: In unserer kostenlosen PDF-Datei zum Thema Zuzahlungen in der GKV erfahren Sie, welche Belastungsgrenzen und Freibeträge für Patienten gelten, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten. Zusätzlich finden Sie dort mehrere Beispielrechnungen.

 

Krankenkasse Zuzahlungsbefreiung: Wie funktioniert das?

Wer sein Limit erreicht hat, kann jederzeit einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei seiner Kasse stellen –  auch, wenn Sie während eines Jahres feststellen, dass Sie die Belastungsgrenze erreicht haben. Sie sind dann für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit. Für die Antragstellung sind Belege für geleistete Zuzahlungen einzureichen, ebenso Einkommensnachweise. Versicherte erhalten einen sogenannten Befreiungsausweis, den sie in der Apotheke oder bei anderen Behandlern vorlegen können.

Welche Belege muss ich sammeln?

Um von Zuzahlungen befreit zu werden oder um sich zu viel gezahlte Zuzahlungen zurückerstatten lassen zu können, müssen Sie Ihre Belege, die Zuzahlungen dokumentieren, gesammelt haben und Ihrer Krankenkasse vorlegen. Das können Kassenzettel aus der Apotheke sein, ein abgerechnetes Physiotherapierezept oder eine Rechnung über Zuzahlungen im Krankenhaus.

Einkommensnachweise einreichen

Zudem müssen Sie Belege einreichen, die Ihr Jahresbruttoeinkommen dokumentieren. Beschäftigte müssen eine Gehaltsbescheinigung vorlegen, Selbstständige einen Steuerbescheid und wenn sonstige Einnahmen vorhanden sind, auch Nachweise über diese. Rentner und Rentnerinnen müssen nichts einreichen, weil die Rentenhöhe der Krankenkasse ohnehin bekannt ist. Auch die Einnahmen anderer Familienmitglieder sind zu belegen.

Zuzahlungsbefreiung bringt Vorteile

Wenn absehbar ist, dass auch im kommenden Jahr hohe Zuzahlungen anfallen, die über die persönliche Belastungsgrenze hinausgehen – etwa weil Sie chronisch krank sind und immer dieselben Behandlungen und Verordnungen benötigen – können Sie sich auch im Voraus von den Zuzahlungen befreien lassen. Dazu reichen Sie im letzten Quartal des aktuellen Jahres alle Belege und Einkommensnachweise ein. Die Krankenkasse berechnet die individuelle Belastungsgrenze, Sie können Ihren Zuzahlungsanteil direkt an die Krankenkasse überweisen und sind dann für das gesamte Jahr von den Zuzahlungen befreit.

Rückwirkende Erstattung der Zuzahlung von der Krankenkasse

Wenn Sie im vergangenen Jahr zu viele Zuzahlungen geleistet haben, können Sie sich den Betrag, den Sie zu viel bezahlt haben, von Ihrer Krankenkasse zurückerstatten lassen. Sie können sich bis zu vier Jahre rückwirkend zu viel gezahlte Zuzahlungen erstatten lassen. 

Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei den größten Krankenkassen

Bei den meisten Krankenkassen finden Sie den Antrag online auf der Homepage und können ihn dort direkt ausfüllen oder Sie schicken ihn per Post. 

Krankenkasse

Antrag auf Zuzahlungsbefreiung

Techniker

Antragstellung nur per Anruf und Post: Tel. 0800 - 285 85 85 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands). Jeder Antrag wird individuell zusammengesetzt. 

DAK

Online bei Antrag auf künftige Befreiung, per Post bei bereits bezahlten Zuzahlungen.

Barmer

Online im geschützten Mitgliederbereich. Oder entsprechende Anträge als PDF herunterladen, ausdrucken und per Post schicken.

Belege

Diese Informationen muss der jeweilige Zahlungsbeleg enthalten:

  • Vor- und Nachname der Person
  • Art der Leistung
  • Zuzahlungsbetrag
  • Datum der Abgabe und
  • Bezeichnung des Anbieters (Stempel der Physiotherapie-Praxis oder Apotheke etc.)

Chronikernachweis: Ärztliche Bescheinigung (Vordruck Muster 55).

Quelle: biallo.de; nach eigener Recherche; Stand Januar 2023.

 

So setzen Sie Zuzahlungen von der Steuer ab

Ausgaben für die Gesundheit können Sie als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Allerdings muss auch hier erst eine Belastungsgrenze – eine zumutbare Belastung – überschritten werden. Sie hängt vom Einkommen ab, vom Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Zuzahlungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen

Bei der Steuer können alle Ausgaben für die Gesundheit eingebracht werden, also die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, aber auch Eigenanteile beim Zahnarzt, Ausgaben für eine Brille oder für eine künstliche Befruchtung und vieles mehr. Auch Fahrtkosten sind absetzbar, etwa zur Krankengymnastik oder zur Apotheke. Das Finanzamt erkennt Ausgaben an, die in Zusammenhang mit der Heilung oder Linderung einer Krankheit stehen. Ausgaben für allgemeine Gesundheitsvorsorge werden hingegen nicht anerkannt, beispielsweise Kosten für Vitaminpräparate oder eine Zahnreinigung.

Wer seine eigene zumutbare Eigenbelastung ausrechnen möchte, kann einen Rechner – beispielsweise vom Bayerischen Landesamt für Steuern – dafür nutzen. Natürlich sind alle Belege und Quittungen zu sammeln, die Gesundheitsausgaben dokumentieren.

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Über die Autorin Annette Jäger

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während meines Studiums der Neueren Geschichte in München begann ich als freie Journalistin zu arbeiten, unter anderem für die Süddeutsche Zeitung. Im Jahr 2000 kam ich zu biallo.de, damals waren Versicherungsthemen für mich Neuland, über Gesundheitspolitik las ich in der Zeitung oder bekam die Auswirkungen als Patientin zu spüren. Schnell stellte ich fest, dass der unverstellte Blick von außen durchaus von Vorteil ist bei der kritischen Aufbereitung dieser Themen. Bei Biallo schreibe ich noch immer über Versicherungen, Gesundheit und Soziales. Neuland sind diese Themen heute nicht mehr.

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