





Auf einen Blick
Sammeln Sie gewissenhaft alle Belege, die Ihre Ausgaben für Ihre Gesundheit dokumentieren? Gemeint sind Kassenzettel über Zuzahlungen in der Apotheke oder auch Nachweise über Zuzahlungen zu Krankengymnastik-Rezepten oder zu Heilmittelverordnungen.
Es kann sich lohnen, mal einen Kassensturz zu machen, denn jeder muss sich nur bis zu einer bestimmten Summe an den Kosten für Verordnungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Form von Zuzahlungen finanziell beteiligen. Meist sind es geringe Summen. Aber wer kontinuierlich auf medizinische Hilfe angewiesen ist oder wer viele Familienmitglieder hat, die immer wieder krank und auf ärztliche Verordnungen angewiesen sind, weiß, dass über das Jahr hinweg beträchtliche Summen zusammenkommen können. Ist ein Grenzwert überschritten, ist eine Befreiung von künftigen Zuzahlungen möglich oder Sie können sich zu viel geleistete Zahlungen zurückerstatten lassen.
Für bestimmte Leistungen fallen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Zuzahlungen an. Dazu gehören Arzneimittel, Physiotherapie, Hilfsmittel oder auch ein Krankenhausaufenthalt. Meist betragen die Zuzahlungen zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf und maximal zehn Euro. Bei manchen Verordnungen wird es teurer: Bei einer Physiotherapie fallen neben den zehn Prozent der Behandlungskosten noch zehn Euro pro Verordnung an. Im Krankenhaus müssen Patienten zehn Euro am Tag bezahlen für maximal 28 Tage.
Das sind die wichtigsten Sparten, in denen Zuzahlungen anfallen:
Die Zuzahlungen müssen Versicherte jeweils direkt vor Ort bezahlen: beim Physiotherapeuten, im Krankenhaus, in der Apotheke etc. Manchmal kommt auch nachträglich eine Rechnung, etwa wenn es sich um eine Rettungsfahrt oder einen Krankentransport gehandelt hat.
Bei Vorsorgeuntersuchungen, die die GKV empfiehlt, bei empfohlenen Schutzimpfungen und Harn- und Blutteststreifen fallen keine Zuzahlungen an.
Grundsätzlich müssen alle Versicherten Zuzahlungen leisten. Das gilt auch für Mitglieder, die familienversichert sind. Aber es gelten Besonderheiten:
Kinder und ZuzahlungenKinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von Zuzahlungen befreit. Diese Befreiung gilt allerdings nicht für Fahrtkosten.
Zuzahlungsbefreiung RentnerRentner müssen wie alle anderen Versicherten in der GKV Zuzahlungen leisten, eine automatische Befreiung allein aufgrund ihres Rentnerstatus gibt es nicht. Allerdings kann sich mit Rentenbeginn eine Veränderung ergeben. Versicherte müssen nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze Zuzahlungen leisten.
Versicherte, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung erhaltenAuch Menschen, die das neue Bürgergeld erhalten (ersetzt Arbeitslosengeld 2 / Hartz IV), Sozialhilfe oder Grundsicherung, müssen Zuzahlungen leisten. Hier gelten Belastungsgrenzen. Allerdings gilt eine andere Berechnungsgrundlage, sodass Menschen mit sozialen Unterstützungsleistungen weniger belastet sind.
Eigenanteil und Zuzahlungen sind zwei Begriffe, die oftmals synonym verwendet werden, aber jeweils etwas anderes meinen. Bei einigen Leistungen zahlt die Krankenversicherung sogenannte Festbeträge. Das gilt zum Beispiel bei Hilfsmitteln wie Rollstühlen oder Gehhilfen, oder auch beim Zahnersatz. Die Kasse leistet hier einen pauschalen Zuschuss. In der Regel reicht der Zuschuss für die einfachste Versorgungsart.
Eigenanteil
Wünschen Sie als Patient oder Patientin aber eine bessere Ausführung, dann müssen Sie alle Kosten, die über dem Festbetrag liegen, in voller Höhe selbst bezahlen. Man spricht dann von dem sogenannten Eigenanteil. Von diesem kann man sich als Versicherter nicht befreien lassen, er gilt nicht als Zuzahlung. Eigenanteil und Festbetrag sind immer gekoppelt.
Zuzahlungen
Zuzahlungen fallen hingegen für ganz bestimmte gesetzlich festgeschriebene Leistungen an. Ihre Höhe ist gedeckelt. Wie hoch die Zuzahlungen sind, erfahren Sie im Abschnitt unten.
Beim Arzt können alle möglichen Kosten auf Sie zukommen. Das gilt vor allem dann, wenn Sie zusätzliche Leistungen wünschen, die nicht im Leistungskatalog der Krankenkassen vorgesehen sind. Bestes Beispiel sind spezielle Reiseschutzimpfungen. Zwar übernehmen inzwischen viele Kassen diese Kosten auf freiwilliger Basis, aber grundsätzlich sind das medizinische Behandlungen, die Sie selbst bezahlen müssen und die damit nicht als Zuzahlungen gelten. Hinweis: Leistungen ohne ärztliche Verordnung zählen prinzipiell nicht zu den Zuzahlungen.
Beispiele für Kosten, die nicht als Zuzahlungen gelten:
Die Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) werden auch Selbstzahlerleistungen genannt. Darunter sind Untersuchungen und Behandlungen zu verstehen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind und die der Patient demzufolge selbst bezahlen muss. Dazu gehören zum Beispiel:
Zuzahlungen werden für bestimmte Leistungen pauschal erhoben. Meist sind zehn Prozent der Kosten, maximal aber fünf oder zehn Euro zu leisten.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Höhe der wichtigsten Zuzahlungen:
Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse |
Das muss der Patient selbst bezahlen* |
Arznei- und Verbandsmittel |
10 Prozent vom Abgabepreis (mindestens 5, maximal 10 Euro pro Arzneimittelpackung) |
Hilfsmittel (z.B. Rollstühle, Gehhilfen, Hörgeräte) |
10 Prozent vom Abgabepreis bzw. vom Festbetrag (mindestens 5, maximal 10 Euro) |
Hilfsmittel (zum Verbrauch bestimmte, z.B. Stoma-Zubehör) |
10 Prozent je Packung maximal 10 Euro im Monat je Indikation. |
Heilmittel (z.B. Massagen, Krankengymnastik, Logopädie) |
10 Prozent der Kosten, plus 10 Euro pro Verordnung. |
Fahrtkosten (zu und von stationären Behandlungen, bei Transport in Rettungsfahrzeugen oder Krankenwagen) |
10 Prozent der Kosten (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro). Fahrten mit dem Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln werden nur in Ausnahmefällen übernommen. |
Vollstationäre Krankenhausbehandlung bzw. Pflegeeinrichtung |
10 Euro je Kalendertag für maximal 28 Tage je Kalenderjahr. |
Medizinische Rehabilitation ambulant und stationär |
10 Euro pro Kalendertag; bei Anschlussheilbehandlung maximal 28 Tage pro Kalenderjahr unter Anrechnung der Zuzahlung für Krankenhausbehandlung und der bereits an einen RV-Träger geleisteten Zuzahlung. |
Medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (z.B. Mutter-Kind-Kur) |
10 Euro pro Kalendertag. |
Haushaltshilfe |
10 Prozent der Kosten pro Kalendertag (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro). Bei Haushaltshilfe im Rahmen der Schwangerschaft und der Entbindung fällt keine Zuzahlung an. |
Häusliche Krankenpflege |
10 Prozent der Kosten begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr, plus 10 Euro je Verordnung. |
Soziotherapie |
10 Prozent pro Behandlungstag (mindestens 5, maximal 10 Euro). |
* Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von Zuzahlungen befreit, außer bei den Fahrtkosten.
Quelle: vdek.com, biallo.de; Stand 16. Januar.2023.
Patienten müssen bei einem Rezept, das sie in der Apotheke einreichen, zehn Prozent der Kosten des verschriebenen Arzneimittels selbst tragen. Mindestens sind fünf Euro fällig, maximal zehn Euro. Die Abgabe gilt pro Medikament.
Bei Verordnungen von Physiotherapieeinheiten, Logopädie oder medizinische Massagen ist die Zuzahlung teurer als bei der oben genannten Pauschalregelung. Patienten müssen sich an den Behandlungskosten zwar auch in Höhe von zehn Prozent beteiligen, aber die Höhe ist nicht gedeckelt und außerdem fallen zusätzlich zehn Euro pro Verordnung an. Um hier die Kosten so gering wie möglich zu halten, sollten Patienten darauf achten, dass der Arzt möglichst viele Anwendungen auf ein Rezept notiert.
Ein Krankenhausaufenthalt kann ganz schön ins Geld gehen. Hier fallen zehn Euro pro Kalendertag an, begrenzt auf 28 Tage. Stehen nach einem Krankenhausaufenthalt noch Anschlussheilbehandlungen wie eine stationäre Reha an, lohnt es sich, besonders wachsam die geleistete Gesamtsumme an Zuzahlungen im Auge zu behalten. Eine Rückerstattung von zu viel geleisteten Zahlungen oder eine Befreiung von Zuzahlungen wird dann wahrscheinlicher. Es gibt allerdings auch Krankenhausaufenthalte, für die keine Zuzahlungen anfallen. Dazu gehören unter anderem:
„Wer häufig krank war, einen längeren Krankenhausaufenthalt samt Reha-Maßnahme hinter sich hat oder chronisch krank ist, hat schnell sein Limit an Zuzahlungen erreicht“, sagt Julika Unger, Gesundheitsexpertin bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Denn mehr als zwei Prozent vom Jahresbruttoeinkommen müssen Versicherte nicht an Zuzahlungen im Jahr leisten. Chronisch kranke Menschen müssen nur ein Prozent bezahlen.
Eine Krankheit gilt dann als chronisch, wenn Sie wegen ein und derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind. Dauerhaft heißt: mindestens ein Arztbesuch pro Quartal und das über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr. Obendrein müssen diese Kriterien erfüllt sein:
Ihr Arzt kann Ihnen bescheinigen, dass Sie chronisch krank sind. Diesen Bescheid können Sie dann bei Ihrer Krankenkasse vorlegen. Versicherte, die an einem strukturierten Behandlungsprogramm (DMP) teilnehmen, können für die Dauer der Teilnahme die Ein-Prozent-Regelung in Anspruch nehmen.
Ist ein Familienmitglied chronisch krank, gilt die Ein-Prozent-Regelung für die gesamte Familie.
Es gibt noch eine Hürde, um die Ein-Prozent-Regelung in Anspruch zu nehmen. Frauen, die nach dem 1. April 1987 und Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren sind, müssen in einem vom Arzt ausgestellten Präventionspass nachweisen, dass sie sich über die Chancen und Risiken der folgenden Früherkennungsuntersuchungen haben beraten lassen:
Es gelten Ausnahmen von dieser Regelung für bestimmte Patientengruppen. Die Beratung muss innerhalb von zwei Jahren geschehen sein, nachdem der oder die Versicherte das Alter erreicht hat, in dem der Anspruch auf die jeweilige Vorsorgeuntersuchung in der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht.
Um Ihre persönliche Belastungsgrenze zu berechnen, müssen Sie Ihr Jahresbruttoeinkommen ermitteln. Die Einnahmen aller Angehöriger Ihres Hausstands sind relevant. Es zählen dazu alle Einnahmen, mit denen Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Dazu gehören:
Nicht dazu zählen unter anderem:
Von diesem ermittelten Jahresbrutto ziehen Sie die Freibeträge ab, die für Sie relevant sind. Was dabei herauskommt, ist die Summe, von der Sie zwei beziehungsweise ein Prozent an Zuzahlungen im Jahr bezahlen müssen.
Einige gesetzliche Krankenkassen bieten auf ihren Webseiten einen Zuzahlungsrechner an, zum Beispiel die Techniker Krankenkasse, mit der Sie ganz einfach Ihre Belastungsgrenze ermitteln können.
Versicherte dürfen Freibeträge von ihrem Jahresbruttoeinkommen abziehen. Im Jahr 2023 sind das 6.111 Euro für Ehe- oder Lebenspartner, für jeden weiteren Angehörigen 4.074 Euro und pro Kind 8.952 Euro. „Alle im Haushalt lebenden Angehörigen gelten als Bedarfsgemeinschaft, unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind und ob sie bei ein und derselben Krankenkasse Mitglied sind“, sagt Julia Unger.
Wer sein Limit erreicht hat, kann jederzeit einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei seiner Kasse stellen – auch, wenn Sie während eines Jahres feststellen, dass Sie die Belastungsgrenze erreicht haben. Sie sind dann für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit. Für die Antragstellung sind Belege für geleistete Zuzahlungen einzureichen, ebenso Einkommensnachweise. Versicherte erhalten einen sogenannten Befreiungsausweis, den sie in der Apotheke oder bei anderen Behandlern vorlegen können.
Die Ausgaben für Zuzahlungen müssen Sie selbst im Blick haben. Die Krankenkasse kommt nicht von selbst auf Sie zu, wenn Sie Ihr Zuzahlungslimit erreicht haben.
Um von Zuzahlungen befreit zu werden oder um sich zu viel gezahlte Zuzahlungen zurückerstatten lassen zu können, müssen Sie Ihre Belege, die Zuzahlungen dokumentieren, gesammelt haben und Ihrer Krankenkasse vorlegen. Das können Kassenzettel aus der Apotheke sein, ein abgerechnetes Physiotherapierezept oder eine Rechnung über Zuzahlungen im Krankenhaus.
Auf den Belegen müssen Sie dokumentieren, für wen (für Sie selbst oder ein Familienmitglied) die Zuzahlung geleistet wurde (Vor- und Zuname). Apotheken stellen oft Sammelrechnungen aus, wenn Sie dort als Dauerkunde registriert sind.
Zudem müssen Sie Belege einreichen, die Ihr Jahresbruttoeinkommen dokumentieren. Beschäftigte müssen eine Gehaltsbescheinigung vorlegen, Selbstständige einen Steuerbescheid und wenn sonstige Einnahmen vorhanden sind, auch Nachweise über diese. Rentner und Rentnerinnen müssen nichts einreichen, weil die Rentenhöhe der Krankenkasse ohnehin bekannt ist. Auch die Einnahmen anderer Familienmitglieder sind zu belegen.
Wenn absehbar ist, dass auch im kommenden Jahr hohe Zuzahlungen anfallen, die über die persönliche Belastungsgrenze hinausgehen – etwa weil Sie chronisch krank sind und immer dieselben Behandlungen und Verordnungen benötigen – können Sie sich auch im Voraus von den Zuzahlungen befreien lassen. Dazu reichen Sie im letzten Quartal des aktuellen Jahres alle Belege und Einkommensnachweise ein. Die Krankenkasse berechnet die individuelle Belastungsgrenze, Sie können Ihren Zuzahlungsanteil direkt an die Krankenkasse überweisen und sind dann für das gesamte Jahr von den Zuzahlungen befreit.
Wer seine gesamten Zuzahlungen für ein Jahr im Voraus entrichtet und dann im Laufe des Jahres feststellt, dass doch nicht so viele Zahlungen anstanden, kann sich die zu viel geleisteten Zahlungen nicht von der Krankenkasse zurückerstatten lassen.
Wenn Sie im vergangenen Jahr zu viele Zuzahlungen geleistet haben, können Sie sich den Betrag, den Sie zu viel bezahlt haben, von Ihrer Krankenkasse zurückerstatten lassen. Sie können sich bis zu vier Jahre rückwirkend zu viel gezahlte Zuzahlungen erstatten lassen.
Bei den meisten Krankenkassen finden Sie den Antrag online auf der Homepage und können ihn dort direkt ausfüllen oder Sie schicken ihn per Post.
Krankenkasse |
Antrag auf Zuzahlungsbefreiung |
Techniker |
Antragstellung nur per Anruf und Post: Tel. 0800 - 285 85 85 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands). Jeder Antrag wird individuell zusammengesetzt. |
DAK |
Online bei Antrag auf künftige Befreiung, per Post bei bereits bezahlten Zuzahlungen. |
Barmer |
Online im geschützten Mitgliederbereich. Oder entsprechende Anträge als PDF herunterladen, ausdrucken und per Post schicken. |
Belege |
Diese Informationen muss der jeweilige Zahlungsbeleg enthalten:
Chronikernachweis: Ärztliche Bescheinigung (Vordruck Muster 55). |
Quelle: biallo.de; nach eigener Recherche; Stand Januar 2023.
Die meisten Krankenkassen haben ihren Beitragssatz zum Januar 2023 angehoben. Durch einen Kassenwechsel können gesetzlich Versicherte sparen.
Ausgaben für die Gesundheit können Sie als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Allerdings muss auch hier erst eine Belastungsgrenze – eine zumutbare Belastung – überschritten werden. Sie hängt vom Einkommen ab, vom Familienstand und der Anzahl der Kinder.
Bei der Steuer können alle Ausgaben für die Gesundheit eingebracht werden, also die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, aber auch Eigenanteile beim Zahnarzt, Ausgaben für eine Brille oder für eine künstliche Befruchtung und vieles mehr. Auch Fahrtkosten sind absetzbar, etwa zur Krankengymnastik oder zur Apotheke. Das Finanzamt erkennt Ausgaben an, die in Zusammenhang mit der Heilung oder Linderung einer Krankheit stehen. Ausgaben für allgemeine Gesundheitsvorsorge werden hingegen nicht anerkannt, beispielsweise Kosten für Vitaminpräparate oder eine Zahnreinigung.
Um die zumutbare Eigenbelastung zu überschreiten, müssen schon einige Kosten zusammenkommen. Wenn es planbar ist, sollten Sie möglichst viele Ausgaben in ein Kalenderjahr legen, etwa Ausgaben für eine neue Gleitsichtbrille und ein Implantat.
Wer seine eigene zumutbare Eigenbelastung ausrechnen möchte, kann einen Rechner – beispielsweise vom Bayerischen Landesamt für Steuern – dafür nutzen. Natürlich sind alle Belege und Quittungen zu sammeln, die Gesundheitsausgaben dokumentieren.