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Auf einen Blick
Ab 2025 steigt das Wohngeld um durchschnittlich 15 Prozent, was vielen Haushalten eine spürbare Entlastung bringt. Doch die Bearbeitung der Anträge dauert oft lange, und rund 20 Prozent werden abgelehnt – nicht immer zu Recht. Häufig sind fehlerhafte Formulare oder Missverständnisse der Grund, aber auch Sachbearbeiter können irren. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie Ihren Antrag richtig stellen, häufige Fehler vermeiden und was bei Ablehnungen zu tun ist.
Wohngeld beantragen Sie bei Ihrer örtlichen Wohngeldstelle oder bei Ihrem Sozialamt. Die Adresse finden Sie, wenn Sie in einer Suchmaschine oder in der Browserzeile „Wohngeldstelle“ und Ihren Wohnort eingeben.
Rentner und Arbeitnehmerfamilien, letztere vor allem, wenn in den Haushalten fünf und mehr Personen leben. Unter den Ein-Personen-Haushalten, die Wohngeld beziehen, sind fast 80 Prozent Rentner (Stand: Ende Februar 2023).
(Quelle: Destatis und Eigene Berechnungen; Stand: Februar 2025)
Ja. Dann nennt sich die Leistung „Lastenzuschuss“. Den Zuschuss können Sie vor allem zu Ihrer Kreditbelastung erhalten. Die Berechnung der Leistung funktioniert genauso wie beim „normalen“ Wohngeld.
Ihre frei verwertbaren Rücklagen dürfen, wenn Sie alleinstehend sind, nicht höher als 60.000 Euro sein. Pro Haushaltsmitglied kommen noch weitere 30.000 Euro hinzu. Dabei zählen beispielsweise Guthaben auf Sparkonten oder Aktien. Geld, das vertraglich für Ihre Alterssicherung vorgesehen ist, ist in der der Regel zusätzlich erlaubt, schadet also beim Wohngeldantrag nicht.
Achtung bei Falschangaben! Diese fallen durch den automatisierten Datenabgleich häufig auf. Wenn die von Ihnen angegebenen Daten unrichtig sind oder wenn Sie bei der Antragstellung wichtige Dinge ausgelassen haben, fällt das also häufig auf. Dann steht der Betrugsverdacht im Raum. Die Verwaltungsvorschrift zu § 37 Wohngeldgesetz regelt hierzu: „Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Tat eine Straftat ist, ist die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Werden Unterlagen gefälscht, die dem Nachweis der Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs dienen, ist die Sache unabhängig von der Entstehung eines Schadens an die Staatsanwaltschaft abzugeben.“ Dann droht meist ein Bußgeld bis 2.000 Euro, unter Umständen aber auch eine Freiheitsstrafe.
Das hängt von der Miethöhe, Ihrem Einkommen, der Größe Ihres Haushalts und Ihrem Wohnort ab. Im Schnitt zahlten die Ämter 2023 – neue Zahlen liegen noch nicht vor – monatlich 297 Euro aus. 2025 dürfte der Durchschnittsbetrag höher ausfallen.
Mit dem Wohngeldrechner von biallo.de können Sie Ihren Wohngeldanspruch ausrechnen.
Von Januar bis Ende September 2024 wurden in Deutschland mehr als zwei Millionen Anträge auf Wohngeld gestellt. Das sind die derzeit aktuellsten Daten. Davon wurden 1,4 Millionen Anträge bewilligt und 400.000 Anträge abgelehnt. Nach der jüngsten Wohngelderhöhung ist 2025 mit bis zu drei Millionen Anträgen zu rechnen.
Anzahl der Anträge | Prozent | |||
---|---|---|---|---|
Anträge insgesamt | 2.055.172 |
| ||
Davon Bewilligungen | 1402972 |
| 68,3% | |
Darunter: Erstantrag | 404.114 | 19,7% | ||
Wiederholungsantrag | 998.858 | 48,6% | ||
Ablehnungen | 399.367 |
| 19,4% | |
Sonstiges (meist: in Bearbeitung) | 252.933 |
| 12,3% |
Quelle: Destatis und Eigene Berechnungen; Stand: Februar 2025
Meist für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Danach müssen Sie einen Weiterleistungs- beziehungsweise Wiederholungsantrag stellen.
Den Mietvertrag, aktuelle Nachweise zu Ihrer Miete oder Belastung, gegebenenfalls eine aktuelle Betriebskostenabrechnung, aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, Lohn und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate, den aktuellen Rentenbescheid, einen Nachweis über den Bezug von Sozialleistungen und Unterhaltszahlungen, Nachweise über Geldanlagen, Zinsen und andere Kapitalerträge. Im Einzelfall je nach Ihrer persönlichen Situation noch weitere Unterlagen. Schwerbehinderte müssen hierüber beispielsweise einen Nachweis vorlegen. Das bringt dann mehr Wohngeld.
Nein. Eine Antragstellung ist zumeist auch online möglich. Wenn Sie einen Weiterzahlungsantrag stellen und sich mit der Sache bereits auskennen, spricht auch nichts gegen einen Online-Antrag. Oft wollen die Wohngeldstellen auch den Erstantrag möglichst online erhalten. Vorteilhaft ist das für Sie nicht unbedingt. Besser ist es oft, wenn Sie persönlich mit einem Sachbearbeiter Ihren Antrag und die Unterlagen prüfen können. Dafür müssen Sie bei vielen Wohngeldstellen allerdings vorher einen Termin abmachen. Unter Umständen können Sie auch die Unterlagen beim Amt persönlich abgeben und eine telefonische Beratung hierzu vereinbaren.
Seit der Wohngeldreform von 2023 („Wohngeld-Plus“) haben viel mehr Menschen Anspruch auf diese Leistung – es gab und gibt damit einen Ansturm auf die Ämter. Das hat diese vielfach überfordert – und überfordert manche Ämter noch immer. Lange Wartezeiten auf den Bescheid sind also nicht ungewöhnlich.
Wenn Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen, so reichen Sie diesen möglichst deutlich vor dem Ablauf des alten Zahlungszeitraums ein. Faustregel: Zwei Monate vor dem Auslauf der Leistung. Kalkulieren Sie also die Wartezeit ein.
Sie können vielfach eine schnelle Auszahlung des Wohngelds verlangen. Dabei können Sie sich auf eine Regelung in § 42 Absatz 1 des ersten Sozialgesetzbuchs stützen. Danach haben Sie Anspruch auf eine Vorschusszahlung, wenn klar ist, dass Sie Wohngeld bekommen werden und nur dessen Höhe noch nicht feststeht. Verlangen Sie in solchen Fällen die Vorschusszahlung, so beginnt diese „spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags“. Stellen Sie den Antrag Ende Januar, so muss der Vorschuss also spätestens Anfang März bei Ihnen eingehen. Entsprechendes regelt auch § 26a des Wohngeldgesetzes: „Eine vorläufige Zahlung des Wohngeldes kann erfolgen, wenn zur Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld besteht.“
Zur Not können Sie auch eine Untätigkeitsklage einreichen. Darüber sollten Sie sich aber möglichst von einem Sozialverband beraten lassen (siehe unten).
Wenn Ihr anrechenbares Einkommen um zehn Prozent sinkt (bis 2023 galt ein Wert von 15 Prozent, diesen finden Sie noch auf vielen nicht aktualisierten Internetseite), ist auch innerhalb des Bewilligungszeitraums – auf Antrag – eine Erhöhung des Wohngelds möglich. Das gilt auch, wenn innerhalb des Bewilligungszeitraums ein weiteres Haushaltsmitglied hinzukommt oder wenn die zuschussfähige Miete sich um zehn Prozent erhöht.
Umgekehrt sinkt Ihr Wohngeldanspruch, wenn Ihr anrechenbares Einkommen innerhalb des Bewilligungszeitraums um mehr als 15 Prozent steigt: Dies müssen Sie dem Wohngeldamt mitteilen. In der Regel bekommen Sie dann auch weniger Wohngeld. Dies gilt auch, wenn ein Haushaltsmitglied auszieht. Allerdings: Stirbt ein Haushaltsmitglied, so wird im Regelfall für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat die bisherige Haushaltsgröße bei der Wohngeldberechnung zugrunde gelegt.
In allen genannten Fällen müssen Sie eine „Änderungsmitteilung Wohngeld“ abgeben. Beispielhaft finden Sie hier das Formular zur Änderungsmitteilung Wohngeld aus Hamburg. Teilen Sie dem Wohngeldamt Veränderungen, die zu einem Sinken Ihres Wohngeldanspruchs führen, nicht mit, müssen Sie mit Rückzahlungsforderungen und gegebenenfalls sogar mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.
Am häufigsten – so die Auskunft von Wohngeldstellen – wegen „fehlender Mitwirkung“. Das liest sich dann beispielsweise so: Der Antragsteller hat „trotz wiederholter Aufforderung aus Sicht der Beklagten für die Prüfung des Antrags erforderliche Unterlagen nicht beigebracht“. Es fehlten diverse Unterlagen wie „vollständiger ungeschwärzter Mietvertrag, Mietbescheinigung und Belege über die tatsächlich erfolgten Mietzahlungen“. So steht es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1.2.2024 (Az.: M 22 K 20.1433).
In jedem Fall muss die Behörde die Ablehnung der Wohngeldzahlung begründen. Im Bescheid kann dann beispielsweise stehen: Wohngeld wird verwehrt,
Darüber hinaus muss der Ablehnungsbescheid eine so genannte Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Darin muss also stehen, wie Sie sich mit welcher Frist gegen den Bescheid wehren können. In der Regel können Sie binnen eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch oder Klage einlegen. Die Klage reichen Sie übrigens beim Verwaltungsgericht ein.
Ja. Aber nur, wenn sich an Ihren Verhältnissen etwas geändert hat. Zwei Beispiele: Sie haben nach einer Geburt Familienzuwachs erhalten. Da Ihre Familie größer geworden ist, haben Sie nun möglicherweise Anspruch auf Wohngeld – aber erst ab dem Antragsmonat. Dies gilt erst recht, wenn ein Elternteil wegen der Betreuung des Babys seinen Job aufgegeben hat oder in Teilzeit gewechselt ist.
Nein. Im Bürgergeld und in der Grundsicherung sind die Wohnkosten bereits berücksichtigt. Deshalb geht das in der Regel nicht. Der Wohngeldantrag wird dann in der Regel abgelehnt.
Im Prinzip ja. Wenn Sie sich mit dem Wohngeld „wohler fühlen“ als mit den Sozialhilfeleistungen, können Sie sogar in Kauf nehmen, dass Sie sich durch diese Entscheidung finanziell etwas verschlechtern. Allerdings: Allzu niedrig darf Ihr verfügbares Einkommen einschließlich Wohngeld nicht sein. Die Wohngeldstellen machen dabei nämlich eine Vergleichsrechnung auf: Ihr gesamtes Einkommen einschließlich Wohngeld wird dabei Ihrem möglichen Gesamteinkommen als Bezieher von Bürgergeld oder Grundsicherung gegenübergestellt. Wenn Sie sich durch die Wahl des Wohngelds um mehr als 20 Prozent verschlechtern, wird der Wohngeldantrag meist abgelehnt. Gegebenenfalls können Sie dann aber in einem Widerspruchsverfahren belegen, dass Sie – beispielsweise – vorübergehend monatlich einen Teil Ihrer erlaubten finanziellen Rücklagen aufbrauchen und für Ihren Lebensunterhalt verwenden.
Wenn Sie einen Ablehnungsbescheid des Amtes nicht nachvollziehen können oder darin Fehler finden, können Sie bei Ihrer örtlichen Wohngeldstelle einen Termin vereinbaren und sich den Bescheid erläutern lassen. Vielleicht klärt sich die Sache dann. Bei der Abfassung eines Widerspruchs oder beim Einreichen einer Klage können Ihnen – falls Sie dort Mitglied sind – die Sozialverbände SOvD (Mitgliedschaft 7,90 Euro im Monat) und VdK (Mitgliedschaft unterschiedlich geregelt, NRW: 6,50 Euro pro Monat, Bayern: 7 Euro) helfen. Diese können Sie ggf. auch bei der Suche eines kompetenten Anwalts unterstützen. In einer Reihe von Städten gibt es auch Sozialberatungsstellen. Ein Muster für ein Widerspruchsschreiben finden Sie auf www.widerspruch.org.
Sie können den (unterschriebenen!) Widerspruch persönlich beim Amt abgeben oder den persönlich unterschriebenen Widerspruch per Einwurf-Einschreiben ans Amt schicken. In elektronischer Form können Sie einen Widerspruch nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mittels De-Mail mit Absenderbestätigung einlegen. Daten zur Erfolgsquote von Widersprüchen gibt es übrigens nicht – so das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.