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Auf einen Blick
Für Familien mit Kindern gibt es 2025 ein Plus, denn Kindergeld und Kinderzuschlag werden um ganze fünf Euro steigen. Auch weitere Anpassungen bei den Familienleistungen wird es geben. Erfahren Sie mehr.
Finanzielle Leistungen vom Staat unterstützen Eltern bei der Familiengründung. Ein weiterer Ratgeber von biallo.de gibt einen Überblick über die wichtigsten Familienleistungen für werdende Eltern.
Das Kindergeld steigt 2025 um fünf Euro auf 255 Euro pro Kind steigen. Die Erhöhung hat auf den letzten Drücker am 20. Dezember 2024 der Bundesrat bestätigt. Die Bundesagentur für Arbeit sagt aber zu, den höheren Betrag bereits ab Januar 2025 auszuzahlen. Aufs ganze Jahr gesehen wird es für Familien pro Kind ein Plus von 60 Euro geben.
Geeinigt haben sich die Ex-Partner der Ampel auf eine Erhöhung des jährlichen Freibetrags um 60 Euro auf insgesamt 9.600 Euro. Darin ist ein Kinderfreibetrag von 6.672 Euro und ein Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro enthalten.
Nachwuchs ist teuer. Gut 200.000 Euro und mehr kostet ein Kind bis zum 18. Geburtstag. Wenn es studiert, wird es noch deutlich teurer. Womit Eltern rechnen müssen und wie sie finanziell vorsorgen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber Was kostet ein Kind? – Diese Kosten entstehen bis zur Volljährigkeit.
Eltern mit einem Jahreseinkommen ab 175.000 Euro erhalten künftig kein Elterngeld mehr. Das gilt für Geburten ab dem 1. April 2025. Die Einkommensgrenze, bis zu der Elterngeld gezahlt wurde, lag bisher bei 200.000 Euro. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Elterngeld beträgt nach wie vor maximal 1.800 Euro netto und ersetzt meist etwa 2/3 des in der Elternzeit wegfallenden Nettoeinkommens. Zugrunde gelegt wird bei Arbeitnehmern das Einkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt.
Wie verändert sich Ihr Nettolohn zum Jahreswechsel? Was sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum neuen Jahr ändert, erfahren Sie in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de.
Eltern können künftig 80 Prozent (bislang: 66,7 Prozent) der Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro (bislang 4.000 Euro) als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Hierfür gab der Bundesrat am 22. November 2024 durch die Zustimmung zum Jahressteuergesetz grünes Licht. Der Absetzbetrag gilt pro Kind bis zu dessen 14. Lebensjahr. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen zum Beispiel Beiträge zu Kinderkrippe, Kindergarten und Kinderhort oder Ausgaben für eine Tagesmutter. Die Kosten müssen durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen werden.
Trennungskindern steht ein wenig mehr Unterhalt zu.
Folgende monatlichen Mindestbedarfsätze wurden für 2025 festgelegt:
• 482 Euro für Kinder bis sechs Jahre (2024: 480 Euro),
• 554 Euro für Kinder zwischen sechs und (unter) zwölf Jahre (2024: 551 Euro) und
• 649 Euro für Kinder zwischen zwölf und (unter) 18 Jahre (2024: 645 Euro).
Entsprechend dieser Werte wurde auch die „Düsseldorfer Tabelle 2025“ angepasst. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Richtlinie gibt Auskunft darüber, wie viel Kindesunterhalt Elternteile, die nicht mit ihren Kindern zusammenleben, nach der Trennung monatlich zahlen müssen.
Die wohl wichtigste Änderung: Studierende, die außerhalb des Haushalts ihrer Eltern wohnen, können in der Regel nun 990 Euro im Monat (bisher: 930 Euro) als Unterhalt von den Eltern verlangen. Darin enthalten sind 440 Euro für Wohnkosten. Bei sehr gut gestellten Eltern kann – so das OLG Düsseldorf – „nach oben abgewichen werden“.
Diesen zahlt der Staat an alleinerziehende Elternteile – vorwiegend Mütter – wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Pflichten nicht nachkommt (oder gar nicht vorhanden ist).
Die Höhe ergibt sich aus einer einfachen Rechenaufgabe: Mindestunterhalt minus Kindergeld.
Der Mindestunterhalt steigt geringfügig, das Kindergeld steigt mit fünf Euro pro Monat etwas stärker. Unterm Strich sinkt deshalb der Unterhaltsvorschuss 2025 minimal. Anspruchsberechtigt auf den Zuschuss sind Alleinerziehende mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.
Die folgende Tabelle zeigt, mit wie viel Unterhaltvorschuss pro Monat Sie künftig maximal rechnen können:
Alter Kind | 2024 | 2025 |
---|---|---|
für Kinder bis unter 6 Jahre | 230 Euro | 227 Euro |
für Kinder zwischen 6 und unter 12 Jahren | 301 Euro | 299 Euro |
für Kinder zwischen 12 und unter 18 Jahren | 395 Euro | 394 Euro |
Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: 20. Dezember 2024.
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Diesen können Familien alternativ zum Bürgergeld beantragen. 2025 wird der Maximalbetrag pro Kind monatlich um fünf Euro auf 297 Euro steigen. Dafür sorgt der sogenannte Kinderzuschlag, der von 20 auf 25 Euro erhöht wird. Zuständig für die Leistung sind die Familienkassen der Arbeitsagenturen.
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