"Wechslerhaushalte"

Vom Bürgergeld ins Wohngeld

Rolf Winkel
Autor
Aktualisiert am: 12.02.2025

Auf einen Blick

  • Wohngeld erlaubt deutlich höhere Vermögensfreibeträge als das Bürgergeld – bis zu 60.000 Euro für Alleinstehende.
  • Auch mit Ersparnissen kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen, während Bürgergeld und Grundsicherung oft ausgeschlossen sind.
  • Wer Bürgergeld vermeiden möchte, kann stattdessen Wohngeld beantragen, muss aber seine finanzielle Absicherung nachweisen.
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Wohngeld statt Bürgergeld

Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Vom Bürgergeld ins Wohngeld
  2. Wohngeld oder Bürgergeld?

Wohngeld bietet in vielen Fällen großzügigere Bedingungen als das Bürgergeld – insbesondere beim erlaubten Vermögen. Alleinstehende dürfen bis zu 60.000 Euro Rücklagen besitzen, für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen 30.000 Euro hinzu. Wer Bürgergeld vermeiden möchte, kann daher stattdessen Wohngeld beantragen, muss aber nachweisen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.

Vom Bürgergeld ins Wohngeld

Laut Begründung der jüngsten Wohngeldverordnung profitieren vom Wohngeld auch sogenannte „Wechslerhaushalte“. Das sind Haushalte, die durch die Wohngelderhöhung zum Beispiel nicht mehr auf Bürgergeld angewiesen sind, und stattdessen ins Wohngeld wechseln. 

Wechsel von Bürgergeld zum Wohngeld: Wann ist das möglich?

Da das Wohngeld gestiegen ist, während Bürgergeld und Grundsicherung unverändert geblieben sind, ist anzunehmen, dass manche Bürgergeldempfänger aus dieser Grundsicherungsleistung sozusagen herausgewachsen sind.

Ein Wechsel vom Bürgergeld ins Wohngeld ist aber auch möglich, wenn man sich durch den Wechsel ins Wohngeld finanziell leicht verschlechtert. Denn vielfach gibt es ein Wahlrecht zwischen Wohn- und Bürgergeld.

Wohngeld oder Bürgergeld?

Grundsätzlich gilt: Auf Bürgergeld besteht – bei Bedürftigkeit – ein Rechtsanspruch. Dennoch beantragen viele Menschen ungern diese Leistung. Gut zu wissen ist deshalb: Man kann gegebenenfalls auf Bürgergeld verzichten und stattdessen Wohngeld beantragen. Das ist schon seit 2005 möglich. Der Hintergrund: Normalerweise bestimmt das Sozialgesetzbuch I, dass der Verzicht auf eine Sozialleistung unwirksam ist, wenn durch ihn andere Leistungsträger belastet werden. Doch § 8 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes regelt, dass diese Bestimmung fürs Wohngeld nicht anzuwenden ist. Das bedeutet: Wer sich den rigiden Regeln beim Bürgergeld nicht aussetzen möchte, kann gegebenenfalls auf das Wohngeld ausweichen.

Für Wohngeld wird Mindesteinkommen vorausgesetzt

Wenn Sie Wohngeld erhalten möchten, wird vorausgesetzt, dass Sie über ein gewisses Mindesteinkommen verfügen. Es ist für diejenigen gedacht, die ihren Lebensunterhalt zum größten Teil selbst bestreiten können. Deshalb regelt Nr. 15.01 der Verwaltungsvorschrift zu § 15 des Wohngeldgesetzes, dass die Wohngeldbehörde, „in allen Fällen von Amts wegen zu prüfen [hat], ob die Einnahmen auch nach Abzug von Aufwendungen (zum Beispiel von zukünftig zu tätigenden Unterhaltsleistungen) ausreichen, um den Lebensunterhalt der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu bestreiten“.

Einen Verzicht auf bis zu 20 Prozent gegenüber den Regelungen beim Bürgergeld muss das Amt dabei aber meist akzeptieren. „Die Angaben können glaubhaft sein, wenn … zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen“, heißt es in der Verwaltungsvorschrift. Zudem müssen die Ämter auch prüfen, „ob die Mittel für den Lebensunterhalt von Ersparnissen bestritten werden“. Das bedeutet: Wer sich statt des Bürgergelds für das Wohngeld entscheidet, kann das durchaus damit begründen, dass eine hierdurch entstehende Einkommenslücke aus den eigenen finanziellen Rücklagen (die dann auch nachgewiesen werden müssen) finanziert wird, die ja auch beim Bürgergeldbezug in gewissem Maße erlaubt sind.

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