Streit um die Nebenkostenabrechnung ist immer ärgerlich. Vermieter müssen auf Nachzahlungen warten, weil Mieter sich über die Betriebskostenabrechnung beschweren, Mieter hingegen zahlen möglicherweise zu viel Mietnebenkosten.
Als Vermieter oder Vermieterin sollten Sie deshalb bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung mit Genauigkeit und großer Sorgfalt vorgehen, um Fehler oder Streit zu vermeiden und um auch wirklich alle Kosten abzurechnen, die umlagefähig sind. Außerdem sollten Sie und darauf vorbereitet sein, dass Ihr Mieter das Recht hat, die Nebenkostenabrechnungen zu prüfen und die entsprechenden Rechnungen beim Vermieter einzusehen. Nicht zuletzt müssen Fristen eingehalten werden, sonst können Sie als Vermieter am Ende die angefallenen Betriebskosten nicht mehr abrechnen.
Lesetipp: Auch rund um die Themen Mieterhöhung, Eigenbedarf und Endrenovierung gibt es immer wieder Streit zwischen Vermietern und Mietern. In welchem Rahmen ist eine Mieterhöhung erlaubt, wann ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf möglich und welche Pflichten haben Mietern bei der Wohnungsübergabe? Vermieter und Mieter sollten Ihre Rechte und Pflichten genau kennen.
Betriebskostenabrechnung bei Vermietung
Paragraf 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt: Betriebskosten sind die Kosten, die einem Eigentümer oder einer Eigentümerin durch das Eigentum an einem Grundstück und dessen laufender Bewirtschaftung regelmäßig entstehen. Sie sind grundsätzlich vom Immobilieneigentümer zu tragen. Bei Vermietung der Immobilie kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter dem Vermieter die Betriebskosten monatlich zusammen mit der Miete erstatten muss. Ist dies nicht explizit im Mietvertrag festgehalten, muss der Vermieter die Betriebskosten allein tragen.
Welche Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden?
In der Betriebskostenverordnung ist festgelegt, welche Betriebskosten Vermieter auf ihre Mieter umlegen dürfen. Sie werden auch als umlagefähige Betriebskosten (umlagefähige Nebenkosten) bezeichnet. Alle Kosten, die nicht darunter fallen, muss der Vermieter selbst tragen.