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Die Bundesregierung stellt die Weichen für eine umfassende Rentenreform. Anfang Juli hat der Koalitionsausschuss beschlossen, die 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission umfassend und zügig umzusetzen. Besonders brisant für rentennahe Jahrgänge: Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren soll abgeschafft werden, zugleich könnten die Altersgrenzen steigen. Doch noch sind die Vorschläge kein geltendes Recht. Entscheidend wird deshalb, welche Übergangs- und Vertrauensschutzregeln der Gesetzgeber vorsieht.
Beispiel: Freiheit spätestens mit 65 – Raus aus dem Job, Zeit für Reisen, die Enkel oder Hobbys. Genau darauf baut auch Jürgen K. (61). Seit seiner Lehre arbeitet er durchgängig, mit seinem Arbeitgeber hat er Altersteilzeit bis 65 vereinbart. In seiner Rentenauskunft steht: „Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1.2.2030“. Bleibt es für ihn dabei?
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Die Vorschläge der Rentenkommission betreffen gleich mehrere Wege in den Ruhestand. Neben der regulären Altersgrenze sollen sich auch die Regeln für einen vorzeitigen Rentenbeginn deutlich verändern.
Die bereits 2007 beschlossene Regelaltersgrenze von 67 Jahren für alle Jahrgänge ab 1964 soll ab 2032 an die Lebenserwartung gekoppelt werden. Steigt die durchschnittliche Lebenserwartung um zwölf Monate, soll das reguläre Rentenalter um sechs Monate nach oben gehen – in den Modellrechnungen zunächst auf etwa 67,5 Jahre im Jahr 2042. Für Jahrgänge zwischen 1970 und 1980 ist eine Erhöhung des regulären Rentenalters auf deutlich über 67 Jahre zu erwarten – allerdings nur, wenn die Lebenserwartung tatsächlich weiter steigt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund betont: „Steigt sie nicht weiter an, wird auch das Renteneintrittsalter nicht angehoben.“
Heute ist diese Rente für viele ab 63 mit Abschlägen möglich – bei mindestens 35 Versicherungsjahren. Künftig soll 64 die neue Untergrenze werden, mit drei Jahren Abstand zur Regelaltersgrenze. Steigt diese etwa auf 67,5 Jahre, gäbe es diese Frührente erst mit 64,5 Jahren.
Die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte wird oft noch „Rente mit 63 nach 45 Jahren“ genannt. Tatsächlich liegt die Grenze für den Jahrgang 1964 schon bei 65 Jahren. Diese begehrte Frührente soll „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ wegfallen. Ein früher Rentenbeginn wäre dann für die meisten nur über die 35‑Jahre‑Rente möglich – mit Rentenabschlägen von bis zu 10,8 Prozent.
Hinweis: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehört zu den gefragtesten Möglichkeiten für einen vorgezogenen Ruhestand. Nach Angaben der Rentenkommission nutzten seit 2015 rund 30 Prozent aller Altersrentenzugänge den abschlagsfreien vorgezogenen Rentenbeginn. Gerade deshalb hätte ihre Abschaffung für viele Beschäftigte erhebliche Folgen.
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Darf der Gesetzgeber so etwas? Ja – aber nicht grenzenlos. Entscheidend ist nicht nur, was geplant ist, sondern ab wann es für wen gilt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2004 bei der Abschaffung der Altersrente für Frauen ab 60 einen klaren Maßstab gesetzt. Eine Versicherte hatte geklagt, weil sie plötzlich hohe Abschläge hinnehmen sollte. Die Richter hielten die Reform für zulässig – entscheidend war der Vorlauf: Eine Übergangszeit von rund fünf Jahren sei „noch ausreichend“, um bereits getroffene Lebensentscheidungen – etwa den geplanten Berufsausstieg – anzupassen (Az.: 1 BvR 2491/97). Kurz gesagt: Der Gesetzgeber darf Leistungen kürzen oder streichen, muss rentennahen Jahrgängen aber genug Zeit lassen, ihre Pläne zu korrigieren.
An dieser Linie orientiert sich die Rentenkommission. Sie will einen Vorlauf von etwa fünf Jahren und drängt deshalb, die neuen Regeln noch 2026 zu beschließen, damit die schärferen Regelungen ab 2032 greifen können.
Wie die Übergangsregeln konkret aussehen werden, steht noch nicht fest. Aus dem von der Kommission geforderten Vorlauf von fünf Jahren lässt sich jedoch ableiten, welche Jahrgänge besonders genau auf die weitere Gesetzgebung achten sollten.
Für Jahrgänge um die Mitte der 1960er‑Jahre bedeutet das folgendes (ein Szenario):
Wer zwischen 1964 und 1966 geboren ist und damit das 65. Lebensjahr vor 2032 erreicht, könnte gute Chancen haben, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren noch nach den bisherigen Regeln zu nutzen. Sicher ist das allerdings erst, wenn die gesetzlichen Übergangsregeln feststehen.
Für Jahrgänge ab 1967 dürfte diese Rente in der bisherigen Form kaum noch erreichbar sein.
Die Altersgrenze von 63 Jahren für langjährig (also mindestens 35 Jahre) Versicherte gilt – folgt man der Fünf‑Jahres‑Regel – letztmals für den Jahrgang 1968; diese werden 2031, also kurz vor Toresschluss, 63 Jahre alt.
Hinweis: Diese Jahrgänge liegen unmittelbar im möglichen Übergangsbereich. Ob und in welchem Umfang sie noch von der bisherigen abschlagsfreien Rente profitieren können, wird von den konkreten Vertrauensschutz- und Übergangsregelungen abhängen.
Jahrgänge ab 1969 rutschen voraussichtlich in die neue Untergrenze 64. Für Versicherte heißt das: Entscheidend ist, ob die eigene Altersgrenze noch vor 2032 erreicht wird – oder in die Zeit der neuen Regeln fällt. Zurück zu Jürgen K.: Er kann wohl weiterhin mit 65 in die Frührente gehen und muss seine Pläne nicht ändern.
Zurück zu Jürgen K.: Für ihn spricht damit einiges dafür, dass seine bisherige Planung Bestand haben könnte. Verlassen sollte er sich darauf aber erst, wenn die gesetzlichen Übergangsregeln feststehen.
Unabhängig davon, wie die Rentenreform am Ende ausfällt: Wer noch ausreichend Zeit bis zum Ruhestand hat, kann zusätzlich privat vorsorgen. Mit einem ETF-Sparplan lässt sich langfristig Vermögen fürs Alter aufbauen. In unserem Depotvergleich finden Sie passende Anbieter und Konditionen. Noch unsicher, wie ETF-Sparen für die Rente funktioniert? In unserem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie mit einem ETF-Sparplan fürs Alter vorsorgen können.
Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt derzeit: Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, kann ab 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Altersrente gehen. Bei einem Rentenbeginn mit 62 beträgt der maximale dauerhafte Abschlag 10,8 Prozent.
Hierzu schlägt die Kommission keine Änderung vor. Zusätzlich bringt sie die Idee ins Spiel, für gesundheitlich stark Eingeschränkte in rentennahen Jahrgängen einen vereinfachten Zugang zu Rentenleistungen zu schaffen. Der in Medien oft verwendete Begriff „Schutzrente“ taucht im Bericht dabei nicht auf.
Wer mit 60 das bisherige Arbeitstempo nicht mehr durchhält, sich erschöpft fühlt und häufig krank ist, für den kommt häufig die Erwerbsminderungsrente in Frage. Diese fällt häufig höher aus als eine vorgezogene Altersrente. Günstig kann auch die Kombination von Teilzeitjob und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sein. Welche Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente gelten und wie hoch sie ausfallen kann, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber.
Auch wenn die endgültigen Gesetze noch fehlen, können sich rentennahe Versicherte bereits jetzt vorbereiten. Vor allem bestehende Vereinbarungen zum Berufsausstieg sollten überprüft werden.
Die Richtung ist vorgegeben, die entscheidenden Details fehlen aber noch. Die Rentenkommission empfiehlt höhere Altersgrenzen und das Ende der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren. Die Bundesregierung will die Empfehlungen umfassend und zügig umsetzen. Welche Jahrgänge tatsächlich von welchem Zeitpunkt an betroffen sind, entscheidet sich jedoch erst mit den konkreten Gesetzen und Übergangsregeln. Rentennahe Versicherte sollten ihre Planung deshalb jetzt überprüfen – aber nicht vorschnell ändern.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den abschlagsfreien vorgezogenen Rentenbeginn für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Beschlossenes Gesetz ist das bislang noch nicht.
Nein. Vorgeschlagen ist eine schrittweise Kopplung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung. Nach aktuellen Modellannahmen würde die Grenze im Jahr 2042 bei etwa 67,5 Jahren liegen.
Das steht noch nicht endgültig fest. Besonders relevant werden die Übergangsregeln für rentennahe Jahrgänge sein. Die Kommission hält einen Vorlauf von fünf Jahren für erforderlich.
Nein. Die Alterssicherungskommission hat 33 Empfehlungen vorgelegt. Der Koalitionsausschuss hat Anfang Juli beschlossen, diese umfassend und zügig umzusetzen. Die konkreten gesetzlichen Regelungen stehen aber noch aus.
Unser ausführlicher Biallo-Ratgeber erklärt die Vorschläge der Rentenkommission, mögliche Auswirkungen auf verschiedene Jahrgänge und was sich künftig auch bei der Rentenhöhe ändern könnte.

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