Auf einen Blick
  • Unternehmen dürfen im elektronischen Zahlungsverkehr ihren Kundinnen und Kunden keine Extra-Gebühren berechnen, wenn diese nicht per Bankeinzug bezahlen.

  • Damit gibt der Europäische Gerichtshof (EuGH) einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) statt.

  • Hintergrund: Im konkreten Fall hatte ein großes deutsches Telekommunikationsunternehmen von seinen Kunden eine „Selbstzahlerpauschale“ erhoben.
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Starkes Urteil für den Verbraucherschutz: Im elektronischen Zahlungsverkehr dürfen Unternehmen keine Extra-Gebühr erheben, wenn Kundinnen und Kunden nicht per Bankeinzug, sondern per Rechnung bezahlen, wie der Europäische Gerichtshof (EUGH) Anfang Dezember entschied (Az: C484/20). Als Begründung führte das höchste europäische Zivilgericht die Zahlungsdienste-Richtlinie der EU an, die am 13. Januar 2018 in Kraft trat. Diese sieht vor, dass Unternehmen Verbraucherinnen und Verbraucher für bestimmte Zahlungsweisen eines Dienstleisters nicht zusätzlich zur Kasse bitten dürfen.

Das Urteil dürfte weitreichende Konsequenzen mit sich bringen. Denn wie der EUGH entschied, gilt das Verbot auch für Verträge, die vor dem 13. Januar 2018 abgeschlossen wurden.

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Klage gegen Vodafone

Geklagt hatte der Bundesverband Verbraucherzentrale gegen Vodafone Kabel Deutschland vor dem Oberlandesgericht München. Das Unternehmen hatte nämlich eine sogenannte Selbstzahlerpauschale von 2,50 Euro gefordert, wenn Kundinnen und Kunden jeweils ihre Rechnungen mit einer Überweisung begleichen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte dagegen geklagt, daraufhin hatte das Oberlandesgericht München den EuGH darum gebeten, das entsprechende EU-Recht genauer auszulegen.

Verbraucherschützer begrüßen den Richterspruch auf wichtiger Ebene: „Das ist ein gutes Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn nun ist klar: Unternehmen können ihren Kundinnen und Kunden nicht einfach Zusatzkosten für Überweisungen aufbrummen”, erklärt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim VZBV. Ab jetzt gelte: “Wer nach Inkrafttreten des gesetzlichen Entgelt-Verbots Rechnungen begleicht, muss kein Zusatzentgelt zahlen - auch wenn der entsprechende Vertrag schon vor dem Verbot abgeschlossen wurde”.

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Über den Autor Kevin Schwarzinger
Jahrgang 1988, studierte Geschichte und Philosophie an der Ludwig-Maximilians-Universität in München und war währenddessen bereits als Werkstudent bei biallo.de angestellt. Seit 2016 ist er Mitglied der Redaktion und verfasst dort überwiegend Artikel zu Geldanlagethemen. Daneben publiziert er regelmäßig in Tageszeitungen, wie Münchner Merkur, Rhein Main Presse, Frankfurter Neue Presse oder Donaukurier.
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