Verbraucherrecht

EuGH-Urteil: Kunden können Bezahlart frei wählen

Kevin Schwarzinger
Redaktionsleitung
Veröffentlicht am: 06.12.2021

Auf einen Blick

  • Unternehmen dürfen im elektronischen Zahlungsverkehr ihren Kundinnen und Kunden keine Extra-Gebühren berechnen, wenn diese nicht per Bankeinzug bezahlen.
  • Damit gibt der Europäische Gerichtshof (EuGH) einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) statt.
  • Hintergrund: Im konkreten Fall hatte ein großes deutsches Telekommunikationsunternehmen von seinen Kunden eine „Selbstzahlerpauschale“ erhoben.
100 % unabhängig dank Ihres Klicks
Kaufen Sie ein Produkt über einen mit (*) oder (a) gekennzeichneten Werbelink, erhalten wir eine kleine Provision. Für Sie ergeben sich keine Mehrkosten und Sie unterstützen unsere Arbeit. Vielen Dank!
Mehr erfahren

Starkes Urteil für den Verbraucherschutz: Im elektronischen Zahlungsverkehr dürfen Unternehmen keine Extra-Gebühr erheben, wenn Kundinnen und Kunden nicht per Bankeinzug, sondern per Rechnung bezahlen, wie der Europäische Gerichtshof (EUGH) Anfang Dezember entschied (Az: C484/20). Als Begründung führte das höchste europäische Zivilgericht die Zahlungsdienste-Richtlinie der EU an, die am 13. Januar 2018 in Kraft trat. Diese sieht vor, dass Unternehmen Verbraucherinnen und Verbraucher für bestimmte Zahlungsweisen eines Dienstleisters nicht zusätzlich zur Kasse bitten dürfen.

Das Urteil dürfte weitreichende Konsequenzen mit sich bringen. Denn wie der EUGH entschied, gilt das Verbot auch für Verträge, die vor dem 13. Januar 2018 abgeschlossen wurden.

 

Klage gegen Vodafone

Geklagt hatte der Bundesverband Verbraucherzentrale gegen Vodafone Kabel Deutschland vor dem Oberlandesgericht München. Das Unternehmen hatte nämlich eine sogenannte Selbstzahlerpauschale von 2,50 Euro gefordert, wenn Kundinnen und Kunden jeweils ihre Rechnungen mit einer Überweisung begleichen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte dagegen geklagt, daraufhin hatte das Oberlandesgericht München den EuGH darum gebeten, das entsprechende EU-Recht genauer auszulegen.

Verbraucherschützer begrüßen den Richterspruch auf wichtiger Ebene: „Das ist ein gutes Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn nun ist klar: Unternehmen können ihren Kundinnen und Kunden nicht einfach Zusatzkosten für Überweisungen aufbrummen”, erklärt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim VZBV. Ab jetzt gelte: “Wer nach Inkrafttreten des gesetzlichen Entgelt-Verbots Rechnungen begleicht, muss kein Zusatzentgelt zahlen - auch wenn der entsprechende Vertrag schon vor dem Verbot abgeschlossen wurde”.

Biallo News

Wollen Sie in Sachen Finanzen auf dem Laufenden bleiben? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter!

Wir freuen uns darauf, Ihnen mit Ihrer Zustimmung interessante Inhalte, Empfehlungen und Werbung von uns und unseren Partnern zu schicken, die genau auf Ihre Interessen zugeschnitten sind. Um dies zu ermöglichen, analysieren wir, wie Sie unsere Website nutzen (z.B. Seitenaufrufe, Verweildauer) und wie Sie mit unseren E-Mails interagieren (z. B. Öffnungs- und Klickraten). So erstellen wir ein Nutzungsprofil, das Ihnen die relevantesten Inhalte liefert, und ordnen Sie in passende Werbezielgruppen ein. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit widerrufen, z. B. über den Abmeldelink im Newsletter. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Über den Redaktionsleiter Kevin Schwarzinger

Alle Artikel des Redaktionsleiters Kevin Schwarzinger ansehen
Jahrgang 1988, studierte Geschichte und Philosophie an der Ludwig-Maximilians-Universität in München und war währenddessen bereits als Werkstudent bei biallo.de angestellt. Seit 2016 ist er Mitglied der Redaktion und verfasst dort überwiegend Artikel zu Geldanlagethemen. Daneben publiziert er regelmäßig in Tageszeitungen, wie Münchner Merkur, Rhein Main Presse, Frankfurter Neue Presse oder Donaukurier.

So verdient Ihr Geld mehr

Der Newsletter von biallo.de ist eine exzellente Entscheidung, wenn es um Ihre Finanzen geht.

Wir freuen uns darauf, Ihnen mit Ihrer Zustimmung interessante Inhalte, Empfehlungen und Werbung von uns und unseren Partnern zu schicken, die genau auf Ihre Interessen zugeschnitten sind. Um dies zu ermöglichen, analysieren wir, wie Sie unsere Website nutzen (z.B. Seitenaufrufe, Verweildauer) und wie Sie mit unseren E-Mails interagieren (z. B. Öffnungs- und Klickraten). So erstellen wir ein Nutzungsprofil, das Ihnen die relevantesten Inhalte liefert, und ordnen Sie in passende Werbezielgruppen ein. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit widerrufen, z. B. über den Abmeldelink im Newsletter. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.