Die 1.000-Euro-Entlastungsprämie ist endgültig Geschichte – Millionen Beschäftigte, die schon darauf gehofft hatten, stehen nun mit leeren Händen da. Star-Investor Carsten Maschmeyer zahlt das Geld trotzdem und nennt die Regierung "Amateure". Was Arbeitgeber stattdessen rechtssicher und steuerschonend tun können, erfahren Sie in unserem Artikel.
Statt eines dicken Plus auf der nächsten Lohnabrechnung kommt die Enttäuschung: Die geplante steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro ist endgültig vom Tisch. Nachdem der Bundesrat das Gesetz am 8. Mai 2026 geblockt hatte, entschied der Koalitionsausschuss von Union und SPD am 12. Mai, das Vorhaben nicht über den Vermittlungsausschuss weiterzuverfolgen – keine Reparatur, keine Nachfolgelösung. Für Arbeitgeber, die bereits Zusagen gemacht haben, beginnt jetzt die mühsame Suche nach rechtssicheren Wegen. Wir zeigen Ihnen fünf Alternativen, die schon heute funktionieren.
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Was passiert ist – und warum kein Weg zurückführt
Der Weg der Prämie war kurz und holprig. Der Bundestag stimmte dem Gesetz am 24. April 2026 zu. Knapp zwei Wochen später verweigerte der Bundesrat die Zustimmung – nur vier von sechzehn Ländern stimmten dafür. Am 12. Mai 2026 zog der Koalitionsausschuss den endgültigen Schlussstrich: kein Vermittlungsausschuss, keine Neuauflage. CDU-Fraktionschef Jens Spahn und CSU-Landesgruppenchef Alexander Hoffmann informierten die Unionsmitglieder schriftlich. Das Schreiben liegt dem ARD-Hauptstadtstudio vor.
Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten die Prämie bereits angekündigt haben, stehen seither unter Erklärungsdruck. Eine konkret formulierte Zusage kann arbeitsrechtliche Ansprüche begründen, auch wenn das zugrundeliegende Gesetz nie in Kraft getreten ist. Fachanwalt Sandro Wulf empfiehlt deshalb, offene Ankündigungen juristisch zu prüfen und den Begriff "steuerfreie Entlastungsprämie" in internen Kommunikationen künftig zu vermeiden.
Biallo Tipp
Das sollten Sie wissen: Zahlt Ihr Unternehmen die Prämie trotzdem aus, geschieht das ohne gesetzliche Grundlage – und damit steuerpflichtig. Von 1.000 Euro brutto kommen je nach Steuerklasse oft nur rund 500 bis 600 Euro beim Mitarbeitenden netto an.
Maschmeyer zahlt trotzdem – und rechnet deutlich mit der Regierung ab
Star-Investor Carsten Maschmeyer hatte bereits am 14. April 2026 auf X angekündigt, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seiner Maschmeyer Group die 1.000 Euro zu zahlen: "Denn gute Arbeit verdient Anerkennung." Nach dem politischen Schlussstrich bekräftigte er diese Zusage – und kritisierte die Regierung scharf. Laut Medienberichten sagte er: "Ich habe den Eindruck, dass da Amateure am Werk sind." Das Hin und Her verstärke das Misstrauen vieler Bürger gegenüber der Politik, was er für gefährlich hält.
Schon bei der Ankündigung der Prämie hatte Maschmeyer auf ein strukturelles Problem hingewiesen: Das Finanzministerium schreibe "wir entlasten" und überlasse die Entlastung dann den Arbeitgebern. Viele Betriebe – gerade im Mittelstand – könnten sich das schlicht nicht leisten. Und Selbstständige gingen bei dieser Konstruktion ohnehin komplett leer aus.
Dass Maschmeyer die Prämie zahlt, ist die Ausnahme. Der Regelfall sieht für viele Unternehmen anders aus. Umso mehr lohnt ein Blick auf die Instrumente, die das Steuerrecht bereits heute bietet – ohne Sondergesetz.
Alternativen zum 1.000-Euro-Kristenbonus
Auf eine Nachfolgelösung aus Berlin zu warten, dürfte sich hinziehen. Die gute Nachricht: Das Steuerrecht hält schon heute fünf konkrete Spielräume bereit – man muss sie nur kennen und nutzen.
Alternative 1: Sachbezug bis 50 Euro pro Monat
Eine der stabilsten und am schnellsten umsetzbaren Alternativen ist der steuerfreie Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Arbeitgeber können jedem Beschäftigten monatlich einen Sachbezug von bis zu 50 Euro gewähren – steuerfrei und ohne Sozialabgaben. Über zwölf Monate addiert sich das auf 600 Euro pro Person und Jahr. Typische Umsetzungswege sind Prepaid-Karten, Gutscheine oder sogenannte Benefit-Karten, die Mitarbeitende flexibel bei ausgewählten Händlern einlösen.
Sie sollten dabei im Hinterkopf behalten: Der Sachbezug muss als echte Sachleistung ausgestaltet sein, nicht als Geldersatz. Reine Bargeldzahlungen oder einfache Überweisungen zählen nicht. Außerdem lässt sich der Freibetrag nicht ansammeln – nutzen Sie einen Monat nicht, verfällt der Anspruch für diesen Monat.
Der Arbeitgeberzuschuss zu einem ÖPNV-Abonnement – etwa dem Deutschlandticket – ist nach § 3 Nr. 15 EStG vollständig steuer- und sozialabgabenfrei. Übernimmt der Arbeitgeber das Ticket vollständig, entstehen dem Beschäftigten keine Kosten und keine Steuerbelastung. Bei einem Deutschlandticket zum aktuellen Tarif von 63 Euro monatlich entspricht das einer jährlichen Entlastung von rund 756 Euro.
Ein echter Vorteil: Dieses Instrument ist dauerhaft angelegt, nicht auf eine Krisenphase befristet. Voraussetzung bleibt, dass der Zuschuss zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt wird und keine Gehaltsumwandlung darstellt.
Alternative 3: Betriebliche Altersvorsorge aufstocken
Planen Sie langfristig, ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einer der steuerlich wirkungsvollsten Hebel. Arbeitgeberbeiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 3.504 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei – gut dreieinhalb Mal so viel wie die gescheiterte Prämie.
Sofortige Liquidität bietet die bAV Beschäftigten zwar nicht. Dafür lohnt sie sich als Mittel zur Fachkräftebindung umso mehr: Investieren Sie heute in die Altersvorsorge Ihrer Mitarbeitenden, schaffen Sie eine Bindung, die weit über das nächste Quartal hinausreicht.
Alternative 4: Freiwilliger Sonderbonus mit Freiwilligkeitsvorbehalt
Möchten Sie Ihren Mitarbeitenden trotzdem eine Einmalzahlung in ähnlicher Größenordnung ermöglichen, können Sie das als klassischen Sonderbonus tun – dann allerdings steuerpflichtig. Von 1.000 Euro brutto kommen je nach individueller Steuerbelastung oft nur rund 500 bis 600 Euro netto an. Für den Arbeitgeber bleibt die Zahlung als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.
Achten Sie auf zwei Punkte: Erstens sollte die Vereinbarung einen klaren Freiwilligkeitsvorbehalt enthalten, damit kein dauerhafter Anspruch entsteht. Zweitens muss die Gleichbehandlung aller vergleichbaren Beschäftigtengruppen – darunter Teilzeitkräfte und befristet Angestellte – gewahrt bleiben. Wo ein Betriebsrat besteht, kann auch ein Mitbestimmungsrecht greifen.
Alternative 5: Erholungsbeihilfe und steuerfreie Aufmerksamkeiten
Weniger bekannt, aber legal und sofort nutzbar: Die Erholungsbeihilfe nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG erlaubt Zahlungen von bis zu 156 Euro pro Jahr für den Beschäftigten, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro je Kind – pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer besteuert, dafür ohne Sozialabgaben. Bei einer Familie mit zwei Kindern summiert sich das auf 364 Euro.
Ergänzend dazu bleiben Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro pro persönlichem Anlass – etwa Geburtstag, Hochzeit oder Arbeitsjubiläum – nach dem Lohnsteuer-Anwendungserlass steuerfrei. Beide Instrumente lassen sich mit anderen Maßnahmen kombinieren und können zusammen einen merklichen Beitrag leisten.
Welches Instrument passt für welchen Betrieb?
Instrument
Max. Vorteil/Jahr
Lohnsteuer
Sozialabgaben
Sachbezug (monatl. 50 €)
600 €
frei
frei
Jobticket-Übernahme
ca. 756 € (Deutschlandticket)
frei
frei
Betriebliche Altersvorsorge (Arbeitgeberbeitrag)
3.504 €
frei
frei
Freiwilliger Sonderbonus
unbegrenzt (brutto)
pflichtig
pflichtig
Erholungsbeihilfe
156 € (ggf. + Familie)
25 % pauschal
frei
Angaben gelten für das Steuerjahr 2026, ohne Gewähr auf individuelle Steuersituation.
Nicht alle Arbeitgeber kommunizieren diese Instrumente aktiv – oft existieren Sachbezugskarten, Jobticket-Zuschüsse oder eine aufgestockte bAV bereits, ohne dass Beschäftigte davon wissen. Es lohnt sich, einfach in der Personalabteilung nachzufragen, welche der genannten Alternativen im eigenen Betrieb schon angeboten oder kurzfristig eingerichtet werden könnten. Ein kurzes Gespräch kann sich hier schnell rechnen.
Kombinieren Sie mehrere Instrumente, lässt sich die steuerliche Wirkung deutlich erhöhen. Ein Sachbezug von monatlich 50 Euro plus Jobticket-Übernahme ergibt mehr als 1.000 Euro jährlichen Nettovorteil – ohne neues Gesetz, ohne politisches Risiko.
Ihre Meinung ist uns wichtig!
Hat Ihr Arbeitgeber die Entlastungsprämie bereits angekündigt? Oder nutzen Sie bereits eines der genannten Instrumente – und wie klappt das in der Praxis? Schreiben Sie uns gern an redaktion@biallo.de. Über Ihren persönlichen Login-Bereich auf biallo.de merken Sie sich wichtige Artikel und nutzen unsere ausführlichen Vergleiche.
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FAQ: Häufige Fragen zur gescheiterten Entlastungsprämie 2026
Warum ist die 1.000-Euro-Prämie endgültig gescheitert?
Der Bundesrat hat dem Gesetz am 8. Mai 2026 die Zustimmung verweigert. Hauptstreitpunkt waren Steuerausfälle von geschätzten 2,8 Milliarden Euro, die zu fast zwei Dritteln Länder und Kommunen getroffen hätten – ohne Gegenfinanzierung. Am 12. Mai 2026 entschied der Koalitionsausschuss, das Vorhaben nicht über den Vermittlungsausschuss weiterzuverfolgen.
Kann mein Arbeitgeber die 1.000 Euro trotzdem freiwillig zahlen?
Ja – aber dann als normalen, steuerpflichtigen Bonus. Eine gesetzliche Grundlage für eine steuer- und abgabenfreie Auszahlung als "Entlastungsprämie" gibt es nicht mehr. Von 1.000 Euro brutto kommen je nach Steuerklasse nur rund 500 bis 600 Euro netto beim Beschäftigten an.
Welche Alternative bringt den größten steuerfreien Effekt?
Der Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge ist steuerlich am wirkungsvollsten – bis zu 3.504 Euro pro Jahr sind vollständig steuer- und abgabenfrei. Für sofortige Liquidität ist dagegen der monatliche Sachbezug bis 50 Euro die unkomplizierteste Lösung.
Können auch Teilzeitkräfte von den Alternativen profitieren?
Grundsätzlich ja. Sachbezug, Jobticket-Zuschuss und Erholungsbeihilfe stehen auch Teilzeitkräften offen. Bei manchen Instrumenten – etwa dem freiwilligen Sonderbonus – darf der Arbeitgeber die Höhe anteilig an der Arbeitszeit ausrichten.
Muss der Arbeitgeber alle Beschäftigten gleich behandeln?
Ja, das Gleichbehandlungsgebot gilt. Arbeitgeber dürfen einzelne Beschäftigtengruppen nicht ohne sachlichen Grund bevorzugen oder benachteiligen. Minijobber, befristet Angestellte und Teilzeitkräfte müssen bei freiwilligen Zusatzleistungen berücksichtigt werden – sonst drohen arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber keinen der genannten Wege anbietet?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Sachbezüge, Jobtickets oder eine aufgestockte Altersvorsorge gibt es nicht – der Arbeitgeber entscheidet freiwillig. Sinnvoll ist es trotzdem, das Gespräch zu suchen: Viele Betriebe wissen gar nicht, wie unkompliziert und kostengünstig einige dieser Instrumente umzusetzen sind. Ein gut vorbereitetes Gespräch mit konkreten Zahlen kann hier schnell etwas bewegen.
Bereits in ihrer Schulzeit war Franziska für die Jugendredaktion der Sächsischen Zeitung tätig. Nach ihrem Germanistik-Studium in Dresden sammelte sie weitere Erfahrungen als Online-Redakteurin bei führenden Technik-Magazinen und später im Verbraucherschutz. Seit 2016 war Franzi (so ihr Spitzname) als Redakteurin am Aufbau des Onlineportals verbraucherschutz.com (früher onlinewarnungen.de) beteiligt. Dort betreute sie unter anderem den Social Media Bereich, plante und verfasste eigene Tipps, News und Anleitungen zu aktuellen Themen. Durch diese Arbeit hat Franzi sich ein ausgeprägtes Wissen im Bereich Verbraucherschutz angeeignet. Bei biallo.de bringt sie genau dieses Wissen ein. Außerdem ist Franziska in der Leserbetreuung tätig. Ihr Ziel ist es, den Leserinnen und Lesern zu helfen und ein gutes Gefühl zu geben.