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Die Sammelklage gegen Amazon Prime Video wegen der 2024 eingeführten Werbung ist erst einmal gescheitert, das Klageregister ist geschlossen. Doch bei einer zweiten Amazon-Klage können sich Betroffene weiterhin anmelden und im Erfolgsfall überhöhte Beiträge zurückholen. Wir zeigen Ihnen, welche Klage Sie betrifft.
Ärgern Sie sich seit Anfang 2024 über die Werbespots bei Amazon Prime Video? Dann haben Sie die aktuelle Gerichtsentscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen vermutlich mit gemischten Gefühlen verfolgt. Denn das Gericht hat die Sammelklage erst einmal abgewiesen. Gegen Amazon laufen derzeit gleich zwei Sammelklagen, die ständig durcheinandergeraten. Die eine dreht sich um die Werbung, die andere um eine alte Preiserhöhung.
Genau hier lohnt der zweite Blick. Denn während die Werbe-Klage gerade einen Rückschlag kassiert hat und die Anmeldung längst geschlossen ist, steht Ihnen bei der zweiten Klage die Tür noch offen. Wir sortieren für Sie, was das Urteil bedeutet und wo Sie jetzt noch Geld zurückholen können.
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Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Werbe-Sammelklage abgewiesen. Mit Urteil vom 17. Juli 2026 wies das Gericht die Verbandsklage ab: Die Einführung der Werbeunterbrechungen sei nach den Vertragsbedingungen zulässig gewesen. Nach Auffassung des Gerichts enthielten die Vertragsbestimmungen keine Zusage, dass Prime Video werbefrei angeboten werde. Außerdem konnte die Verbraucherzentrale nicht nachweisen, dass Amazon den Streamingdienst als werbefrei vermarktet hatte.
Zur Erinnerung an den Auslöser: Amazon hatte Anfang 2024 seine damals 17 Millionen Prime-Kunden per Mail informiert, dass ab Februar des Jahres in begrenztem Umfang Werbung gesendet würde. Wer keine Werbeunterbrechungen sehen wollte, sollte im Monat 2,99 Euro mehr zahlen.
Wichtig: Das Urteil ist nicht das letzte Wort. Es ist noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale kündigte umgehend Revision an und zieht damit vor den Bundesgerichtshof, um höchstrichterlich klären zu lassen, welche Rechte Streaming-Abonnenten bei nachträglichen Änderungen haben.
Und es gibt einen Hoffnungsschimmer aus einem parallelen Verfahren. Bereits im Dezember 2025 hatte das Landgericht München I in einem separaten vzbv-Verfahren entschieden, dass Amazon die Werbeeinführung gegenüber Bestandskunden nicht einseitig hätte durchsetzen dürfen, und wertete die Ankündigungs-E-Mail als irreführend. Amazon sollte betroffenen Kunden deshalb ein Berichtigungsschreiben zusenden.
Beide Verfahren betreffen zwar dieselbe Werbeumstellung, prüfen aber unterschiedliche Rechtsfragen: München klärte, ob Amazon die Änderung einseitig durchsetzen durfte, das bayerische Urteil betrifft nur Schadensersatz für bereits angemeldete Kläger. Auch das Münchner Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil Amazon in Berufung ging.
Schauen Sie hier genau hin, denn es geht um zwei getrennte Verfahren gegen Amazon. Es handelt sich um zwei unabhängige Verfahren. Betroffene Verbraucher konnten sich für beide Sammelklagen im Klageregister getrennt anmelden.
| Merkmal | Werbe-Klage | Preiserhöhungs-Klage |
|---|---|---|
| Wer klagt | Verbraucherzentrale Sachsen | Verbraucherzentrale NRW |
| Worum es geht | Werbung bei Prime Video ab Februar 2024 | Preiserhöhung Prime-Abo 2022 |
| Zuständiges Gericht | Bayerisches Oberstes Landesgericht | Oberlandesgericht Hamm |
| Aktueller Stand | abgewiesen, Revision zum BGH | läuft |
| Anmeldung | geschlossen (Fristende 9.6.2026) | Anmeldung weiterhin möglich |
Die Verbraucherzentrale Sachsen klagt gegen die Einführung von Werbung im Streaming-Dienst Prime Video ab Februar 2024. Die Verbraucherzentrale NRW klagt gegen die Preiserhöhung des Amazon-Prime-Abonnements im Sommer 2022. Prüfen Sie also zuerst, welcher Fall überhaupt auf Sie zutrifft.
Bei der Werbe-Klage ist die reguläre Anmeldefrist zur Sammelklage mit Ablauf des 9. Juni 2026 abgelaufen. Das Verbandsklageregister befindet sich aktuell in einer Übergangsphase. Ob Ihre jetzt eingereichte Anmeldung rechtlich gültig ist, klären die Gerichte später. Am Ende heißt es hier: Abwarten, was in der nächsten Instanz passiert.
Bei der Preiserhöhungs-Klage sieht die Sache anders aus.
Betroffene können sich weiterhin dem Verfahren anschließen und mögliche Rückzahlungsansprüche sichern. Die Verbraucherzentrale NRW führt das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. I-13 VKl 1/25).
Worum geht es konkret? Es geht um die Preiserhöhung der Prime-Mitgliedschaft und der Prime-Student-Mitgliedschaft aus dem Jahr 2022. Die Preise wurden bei jährlicher Zahlweise von 69,00 Euro auf 89,90 Euro und bei monatlicher Zahlweise von 7,99 Euro auf 8,99 Euro erhöht. Beim Prime-Student-Abo wurde von 34,00 Euro auf 44,90 Euro jährlich und von 3,99 Euro auf 4,49 Euro monatlich erhöht. Zwei Gerichte urteilten, dass die zugrunde liegende AGB-Klausel unwirksam sei. Mit dieser Sammelklage will die Verbraucherzentrale NRW nun die zu viel gezahlten Beträge für die Betroffenen zurückholen.
Der Weg zur Anmeldung ist unkompliziert und kostet Sie nichts. Wenn Sie sich wirksam anmelden, können Sie im Erfolgsfall eine Rückzahlung erhalten, ohne selbst Klage erheben zu müssen. So gehen Sie vor:
Die Beteiligung an der Klage kommt für Sie infrage, wenn Sie zum Zeitpunkt der Preiserhöhung im September 2022 bereits eine Amazon-Prime- oder Prime-Student-Mitgliedschaft hatten und den erhöhten Preis danach mindestens einmal gezahlt haben. Sie können sich der Klage anschließen, wenn Ihr Vertrag noch aktiv war, als die Preiserhöhung kam. Hatten Sie Ihren Vertrag bereits gekündigt, bevor die Erhöhung wirksam wurde, und nie den überhöhten Preis gezahlt, können Sie nicht teilnehmen.
Ein echter Vorteil dieser Klageform: Wenn Sie sich anschließen, müssen Sie nicht selbst gegen Amazon vorgehen. Im Erfolgsfall erhalten Sie Ihr Geld automatisch zurück. Das Interesse ist bereits groß. Bereits über 130.000 Verbraucher haben sich laut Bundesamt für Justiz in das Klageregister eingetragen.
Beide Fälle zeigen dasselbe Grundproblem: Amazon änderte nachträglich die Bedingungen laufender Verträge, sei es den Preis oder den Leistungsumfang. Bei Preiserhöhungen ist die Rechtslage vergleichsweise klar: Amazon hat für den Zusatzdienst Amazon Prime bei bestehenden Verträgen ohne Zustimmung der Kunden die Preise erhöht. Die Verbraucherzentrale NRW hält die zugrunde liegende AGB-Klausel für unangemessen benachteiligend und intransparent und die Preiserhöhung für Bestandskunden damit für rechtswidrig.
Beim Thema Werbung ist die Lage komplizierter, wie die widersprüchlichen Urteile zeigen. Genau deshalb landet die Frage nun beim Bundesgerichtshof. Behalten Sie im Hinterkopf: Wenn Sie eine E-Mail über geänderte Vertragsbedingungen erhalten, prüfen Sie genau, ob Sie aktiv zustimmen müssen oder ob eine bloße Ankündigung reicht. Wollen Sie bei solchen Verbraucherthemen immer auf dem neuesten Stand bleiben, empfehlen wir Ihnen unseren kostenlosen Newsletter.

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DeutschlandHaben Sie sich einem der beiden Amazon-Verfahren angeschlossen? Halten Sie Werbung im bezahlten Streaming-Abo für zulässig oder für einen Bruch des ursprünglichen Versprechens? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen und Ihre Meinung gerne per E-Mail an redaktion@biallo.de. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.
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Nein. Die reguläre Anmeldefrist für die Werbe-Klage der Verbraucherzentrale Sachsen ist mit Ablauf des 9. Juni 2026 abgelaufen. Das Verbandsklageregister befindet sich in einer Übergangsphase, in der vorerst keine aktiven Eintragungen mehr erfolgen. Ob später eingehende Anmeldungen wirksam werden, hängt vom weiteren Verfahren ab.
Ja. Betroffene können sich weiterhin dem Verfahren anschließen und mögliche Rückzahlungsansprüche sichern. Die Anmeldung läuft über das Klageregister des Bundesamts für Justiz und ist kostenlos.
Für die Betroffenen geht es um unterschiedliche Beträge. Der Betrag hängt im Einzelfall davon ab, für welchen Zeitraum jemand den erhöhten Preis gezahlt hat und welche Zahlweise gewählt wurde. Bei jährlicher Zahlweise ging es um eine Erhöhung von 69,00 auf 89,90 Euro, bei monatlicher von 7,99 auf 8,99 Euro.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Verbraucherzentrale kündigte umgehend Revision an. Die Verbraucherzentrale Sachsen strebt eine Klärung vor dem Bundesgerichtshof an. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt die Rechtslage offen.