Das erwartet Sie in diesem Artikel

Er kommt zwar hochoffiziell vom Amt, aber gar so nicht selten ist der Steuerbescheid fehlerhaft. Ein genauer Blick auf den Brief vom Finanzamt kann sich daher lohnen. Wer aus dem Urlaub zurückkommt, sollte den Umschlag am besten gleich öffnen: Denn die Einspruchsfrist läuft, auch wenn man am Strand liegt. Wo das Amt oft danebenliegt, wie Sie Fehler finden und wie Sie fristgerecht reagieren.

Der jährliche Steuerbescheid ist alles andere als leichte Kost: Das Finanzamt rechnet darin oft auf mehreren Seiten vor, ob Steuerpflichtige Geld zurückbekommen – oder ob sie etwas nachzahlen müssen. Das klingt nach einem Schriftstück, das man am besten schnell abheftet, sobald man das Ergebnis kennt. Ein genauer Blick kann sich aber lohnen: Denn nach Schätzungen des Bundes der Steuerzahler ist etwa jeder fünfte Bescheid fehlerhaft. Und die Frist für einen Einspruch läuft unabhängig davon, ob Sie verreist waren.

So warnt jetzt etwa der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL): Die Frist kann nach längerer Abwesenheit teilweise abgelaufen sein, wenn der Bescheid während des Urlaubs im Briefkasten landet. "Ein Steuerbescheid sollte nicht einfach nur abgeheftet werden, sondern muss aktiv geprüft werden", sagt Annemarie Reiff, Referentin für Steuerpolitik beim BVL.

Wo das Finanzamt oft danebenliegt

Doch wann ist ein Einspruch sinnvoll? Fehler unterlaufen dem Finanzamt meist dort, wo es von den Angaben in der Steuererklärung abweicht. Betroffen sind häufig die angesetzten Einkünfte und Beiträge zu Versicherungen, die dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Werbungskosten für Arbeitsweg oder Arbeitsmittel stimmen oft nicht mit den Angaben überein. Und auch bei Freibeträgen oder Betreuungskosten für Kinder sind Abweichungen möglich. Hinzu kommen schlichte Zahlendreher oder Rechenfehler.

Finden lässt sich das alles, wenn Sie den Bescheid mit Ihrer eigenen Steuererklärung abgleichen. Wichtig ist der Erläuterungsteil: Dort begründet das Finanzamt, warum es von den Angaben abweicht. Prüfen Sie daher Zeile für Zeile, ob die abgesetzten Beträge auch übernommen wurden.

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Wie lange Sie für die Prüfung Zeit haben

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Entscheidend ist dabei nicht der Tag, an dem Sie den Bescheid erstmals in Händen halten, sondern das Datum der Bekanntgabe. Kommt der Bescheid per Post, gilt er laut BVL am vierten Tag nach dem Versand als bekannt gegeben. Fällt der vierte Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, verschiebt sich das Ganze auf den nächsten Werktag. Die Vier-Tage-Regel gilt auch für elektronische Bescheide, die über "Elster" laufen, das Steuer-Portal der Finanzverwaltung.

Verlängern lässt sich die Einspruchsfrist nicht. Der Urlaub etwa geht nur dann als Grund durch, wenn Sie während der gesamten Frist abwesend waren, also mindestens einen Monat lang. Wer verreist, sollte daher vorbeugen: So kann etwa eine Vertrauensperson den Briefkasten kontrollieren.

Wie Sie Einspruch einlegen

Der Einspruch muss innerhalb der Monats-Frist beim Finanzamt eingehen, schriftlich oder über die elektronische Steuererklärung "Elster". Ist die Zeit knapp, genügt erstmal ein kurzer, fristwahrender Einspruch. Die Begründung können Sie später nachreichen. Wichtig ist der Hinweis, dass Sie Einspruch einlegen. Nennen Sie außerdem das Datum des Bescheids und Ihre Steuernummer.

Bedenken Sie aber: Bei einem Einspruch prüft das Finanzamt den gesamten Bescheid nochmal, nicht nur den strittigen Punkt. Theoretisch kann die Steuer daher am Ende auch steigen. Kündigt das Amt das an, können Sie den Einspruch aber zurücknehmen. Geht es nur um einen offensichtlichen Zahlendreher, ist ein "Antrag auf schlichte Änderung" oft der bessere Weg: Das Amt prüft dann gezielt nur den einen Punkt. Der Bescheid kann sich dabei nicht verschlechtern.


Wie Ihre Chancen auf Erfolg stehen

Ein Einspruch lohnt sich häufiger, als viele denken. So sind nach Angaben des Bundesfinanzministeriums in der Regel fast zwei Drittel aller Einsprüche erfolgreich. Im Jahr 2024 waren das knapp 2,8 Millionen. 

Das bedeutet nicht automatisch, dass das Finanzamt in all diesen Fällen einen Fehler gemacht hat. Häufig reichen Steuerzahler mit dem Einspruch etwas nach, das vorher fehlte. Oder sie korrigieren einen eigenen Fehler –  auch das ist laut BVL möglich. Auch wer bei der Steuererklärung nochmal nachbessern möchte, kann daher den Einspruch nutzen – zumal die erneute Prüfung des Bescheids durch das Finanzamt nichts kostet.

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Über den Redakteur Andreas Jalsovec

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Hat als Redakteur in mehreren (Wirtschafts-) Redaktionen gearbeitet – unter anderem beim Anlegermagazin Börse Online, bei der Münchner Abendzeitung, der Schwäbischen Zeitung und der Nachrichtenagentur epd. Der promovierte Ökonom schreibt vor allem über Anleger- und Verbraucherthemen. Vor seinem Wechsel zu Biallo.de war er für die Wirtschaftsredaktion der Süddeutschen Zeitung tätig.

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