So schützen Sie Ihr Privatvermögen trotz Annahme
Auch wenn Sie das Erbe angenommen haben oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, müssen Sie nicht zwangsläufig unbegrenzt mit Ihrem Privatvermögen haften. Dafür kommen insbesondere Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Dürftigkeitseinrede infrage.
Nachlassverwaltung bei unübersichtlichem Erbe
Bei komplexen oder schwer überschaubaren Nachlässen können Erben beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragen.
Ein gerichtlich bestellter Nachlassverwalter verwaltet den Nachlass und begleicht daraus die Nachlassverbindlichkeiten. Bleibt danach Vermögen übrig, erhalten die Erben den Rest.
Nachlassinsolvenz bei überschuldetem Nachlass
Ist der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet, kommt ein Nachlassinsolvenzverfahren infrage. Dabei werden die vorhandenen Vermögenswerte eingesetzt, um die Nachlassgläubiger so weit wie möglich zu befriedigen.
Mit Eröffnung des Verfahrens wird die Haftung grundsätzlich auf den Nachlass beschränkt. Das Privatvermögen der Erben bleibt damit grundsätzlich vor den Forderungen der Nachlassgläubiger geschützt.
Wichtig: Erfahren Erben von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses, müssen sie unverzüglich die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Verzögern sie den Antrag schuldhaft, können sie gegenüber den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich sein.
Dürftigkeitseinrede bei zu geringem Nachlass
Reicht der Nachlass nicht aus, um die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken, kann die sogenannte Dürftigkeitseinrede helfen.
Damit können Erben die Befriedigung eines Nachlassgläubigers aus ihrem Privatvermögen verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht. Die Einrede wirkt nicht automatisch, sondern muss gegenüber dem jeweiligen Gläubiger geltend gemacht werden.
Der vorhandene Nachlass steht dabei grundsätzlich weiterhin zur Befriedigung der Nachlassgläubiger zur Verfügung.