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SchwedenAuf einen Blick
Arbeiten, wo andere Urlaub machen – wer hat davon nicht schon einmal geträumt? Je nach Arbeitgeber lässt sich dieser Wunsch zumindest für einige Zeit verwirklichen. Die Kombination aus Arbeit und Urlaubsort wird häufig als „Workation“ bezeichnet. Doch bevor Sie den Laptop am Meer oder in den Bergen aufklappen, sollten Sie einige wichtige Fragen klären. Denn Homeoffice im Ausland kann Folgen für Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht, Sozialversicherung, Steuern und Versicherungsschutz haben.
Homeoffice im Ausland ist grundsätzlich möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich müssen Beschäftigte je nach Zielland unter anderem Aufenthaltsrecht, Sozialversicherung, A1-Bescheinigung, Steuerrecht und Versicherungsschutz beachten. Eine allgemeine Regel, wie viele Tage Workation erlaubt sind, gibt es nicht.
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf, im Homeoffice oder mobil zu arbeiten, gibt es in Deutschland derzeit nicht. Beschäftigte können ihren Arbeitgeber zwar darum bitten, mobil zu arbeiten, grundsätzlich beruht eine entsprechende Vereinbarung aber auf dessen freiwilliger Entscheidung. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitsort ins Ausland verlegt werden soll.
Arbeiten Sie daher nicht ohne Wissen und Zustimmung Ihres Arbeitgebers aus dem Ausland. Denn mit dem Ortswechsel können für das Unternehmen arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Pflichten entstehen.
Stimmt der Arbeitgeber einer Workation zu, sollten insbesondere Zeitraum und Arbeitsort schriftlich festgehalten werden. Sinnvoll sind außerdem Vereinbarungen zu Arbeitszeiten, Erreichbarkeit, Arbeitsmitteln, Datenschutz und IT-Sicherheit. Das BMAS weist darauf hin, dass die Vorschriften zu Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten auch bei mobiler Arbeit einzuhalten sind.
Mit der Zustimmung des Arbeitgebers allein ist es nicht getan. Bei einer Workation können zusätzlich zwingende Vorschriften des Staates gelten, in dem Sie tatsächlich arbeiten. Arbeitgeber sollten deshalb vorab prüfen, welche arbeitsrechtlichen Vorgaben und gegebenenfalls Meldepflichten im Zielland bestehen. Bei mobiler Arbeit gelten zudem weiterhin Anforderungen an Arbeitszeit und Arbeitsschutz.
Für deutsche Staatsangehörige ist eine Workation innerhalb der Europäischen Union aufenthaltsrechtlich vergleichsweise unkompliziert. Als EU-Bürger dürfen Sie grundsätzlich in einem anderen EU-Staat leben und arbeiten. Bis zu drei Monate ist regelmäßig keine Registrierung als Einwohner erforderlich; einzelne Staaten können allerdings verlangen, dass Sie Ihre Anwesenheit melden. Bei längeren Aufenthalten kann eine Registrierung des Wohnsitzes erforderlich werden.
Bei Staaten außerhalb der EU sollten Sie die Regeln immer individuell prüfen. Ein visumfreier oder touristischer Aufenthalt bedeutet nicht automatisch, dass dort auch Remote Work für einen deutschen Arbeitgeber zulässig ist.
biallo-Lesetipp: Nicht nur rechtlich sollte eine Workation gut vorbereitet sein. Auch beim Bezahlen und Geldabheben können im Ausland zusätzliche Kosten entstehen. Wie Sie Gebühren vermeiden und welche Karten sich eignen, erfahren Sie in unserem Ratgeber „Bezahlen und Geld abheben im Ausland“.
Wenn Sie einen Job im Ausland annehmen oder Ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft verlagern möchten, gelten andere Regeln. Unser Ratgeber „Arbeiten im Ausland“ zeigt, worauf Sie dabei achten sollten.
Wer vorübergehend aus dem Ausland arbeitet, wechselt nicht automatisch in das dortige Sozialversicherungssystem. Für Beschäftigte eines deutschen Unternehmens kann eine Workation innerhalb Europas unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsrechtlich als Entsendung gelten.
Die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) stellt ausdrücklich klar: Auch wenn die Initiative für die Workation vom Beschäftigten ausgeht, kann eine Entsendung vorliegen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der deutsche Arbeitgeber der vorübergehenden Auslandstätigkeit zustimmt, das Arbeitsverhältnis weiterbesteht und der Arbeitgeber die Arbeitsleistung weiterhin entgegennimmt und vergütet.
Bei einer Entsendung nach den europäischen Koordinierungsregeln kann das deutsche Sozialversicherungsrecht grundsätzlich weitergelten, wenn die vorgesehene Auslandstätigkeit 24 Monate nicht überschreitet und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört unter anderem, dass die Beschäftigten weiterhin für ihren in Deutschland ansässigen Arbeitgeber tätig sind und keine andere bereits entsandte Person ablösen.
Bei Staaten außerhalb des europäischen Sozialversicherungsrechts ist dagegen zu prüfen, ob Deutschland mit dem Zielland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Welche Versicherungszweige ein solches Abkommen erfasst, unterscheidet sich von Staat zu Staat.
Ob weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, sollten Beschäftigte auch nachweisen können. Innerhalb Europas ist dafür insbesondere die A1-Bescheinigung wichtig.
Die A1-Bescheinigung weist nach, dass für eine vorübergehend im Ausland tätige Person weiterhin das Sozialversicherungsrecht eines anderen europäischen Staates gilt. Auch für eine Workation kann daher eine A1-Bescheinigung beantragt werden.
Der Antrag wird vom Arbeitgeber elektronisch gestellt. Bei gesetzlich Krankenversicherten ist grundsätzlich die jeweilige Krankenkasse zuständig. Bei Beschäftigten, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, kann je nach Situation die Deutsche Rentenversicherung oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung zuständig sein.
biallo-Tipp: Klären Sie die A1-Bescheinigung möglichst vor der Abreise mit Ihrem Arbeitgeber. Die DVKA empfiehlt außerdem, die Befristung einer Workation schriftlich zu vereinbaren.
Anders sieht die Rechtslage aus, wenn Sie nicht nur einige Wochen Workation machen, sondern regelmäßig zwischen Arbeitsplatz in Deutschland und Homeoffice im Ausland wechseln.
Für Beschäftigte, die regelmäßig in ihrem Wohnstaat im Homeoffice und zusätzlich im Staat ihres Arbeitgebers arbeiten, gelten besondere Sozialversicherungsregeln.
Seit dem 1. Juli 2023 gibt es ein multilaterales Rahmenübereinkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Sozialversicherungsrecht des Staates weitergelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, wenn die Telearbeit im Wohnstaat weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit ausmacht. Voraussetzung ist unter anderem, dass beide beteiligten Staaten dem Rahmenübereinkommen angehören und eine entsprechende Ausnahmevereinbarung beantragt wird.
Eine vorübergehende Workation und dauerhaft beziehungsweise regelmäßig grenzüberschreitendes Homeoffice sollten deshalb sozialversicherungsrechtlich nicht miteinander verwechselt werden.
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Auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz sollte vor der Abreise geklärt werden. Entscheidend ist dabei unter anderem, ob während der Auslandstätigkeit weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt.
Bei einem vorübergehenden Auslandseinsatz kann der Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung fortbestehen, wenn die Voraussetzungen einer Entsendung beziehungsweise einer sogenannten Ausstrahlung erfüllt sind. Das gilt auch dann, wenn ein kurzfristiger Auslandseinsatz vorher nicht beim Unfallversicherungsträger angekündigt werden konnte.
Bei einer Entsendung innerhalb Europas sollten Beschäftigte unter anderem die erforderlichen Nachweise mitführen. Für medizinische Sachleistungen nach einem Arbeitsunfall können neben der A1-Bescheinigung beispielsweise die Europäische Krankenversicherungskarte oder eine besondere Anspruchsbescheinigung relevant werden. Die medizinische Versorgung richtet sich im Ausland nach den dort geltenden Standards.
Eine private Auslandsreise-Krankenversicherung kann ergänzend sinnvoll sein, insbesondere wenn Leistungen wie ein medizinisch sinnvoller Rücktransport abgesichert werden sollen.
Neben dem Krankenversicherungsschutz können je nach Reise und Aufenthaltsdauer weitere Absicherungen sinnvoll sein. Welche Reiseversicherungen Sie wirklich brauchen und auf welche Policen Sie verzichten können, zeigt unser Ratgeber zu Reiseversicherungen.
Was passiert, wenn Sie im Ausland krank werden? Welche Leistungen die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt und was Sie bei einer Behandlung beachten sollten, lesen Sie in unserem Ratgeber „Krank im Ausland“.
Bei einer Workation ist die Steuerfrage komplizierter als häufig angenommen. Eine einfache Regel nach dem Motto „bis 183 Tage Deutschland, danach Ausland“ gibt es nicht. Entscheidend sind unter anderem der steuerliche Wohnsitz, der tatsächliche Arbeitsort, das jeweilige nationale Steuerrecht und ein mögliches Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Tätigkeitsstaat.
Grundsätzlich kann bei Arbeitslohn auch der Staat ein Besteuerungsrecht erhalten, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Nach der deutschen Finanzverwaltung ist der Tätigkeitsort grundsätzlich dort, wo sich der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Arbeit körperlich aufhält.
Doppelbesteuerungsabkommen können das Besteuerungsrecht jedoch wieder dem Ansässigkeitsstaat zuweisen. Dabei spielt häufig die sogenannte 183-Tage-Klausel eine wichtige Rolle.
Die 183 Tage sind deshalb wichtig – aber sie sind nur ein Teil der steuerlichen Prüfung.
Nach vielen Doppelbesteuerungsabkommen bleibt das alleinige Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, obwohl die Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat ausgeübt wird, wenn drei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
Nur wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, greift die entsprechende 183-Tage-Klausel.
Außerdem wird die Frist nicht in jedem Doppelbesteuerungsabkommen gleich berechnet. Je nach Abkommen kann etwa das Kalenderjahr, das Steuerjahr oder ein Zwölf-Monats-Zeitraum maßgeblich sein. Häufig zählen bei einer auf die körperliche Anwesenheit abstellenden Regel auch Wochenenden, Feiertage und Urlaubstage mit, die im Tätigkeitsstaat verbracht werden. Beim Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark wird dagegen beispielsweise auf Tage der tatsächlichen Arbeitsausübung abgestellt.
Deshalb sollten Beschäftigte die 183-Tage-Regel nie isoliert anwenden, sondern das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem konkreten Zielland prüfen.
Nicht nur für Beschäftigte selbst kann eine Workation steuerliche Folgen haben. Auch für den Arbeitgeber können Pflichten entstehen.
Je nach Zielland, Dauer und Art der Tätigkeit muss der Arbeitgeber prüfen, ob durch das Homeoffice im Ausland steuerliche Registrierungs- oder Betriebsstättenrisiken entstehen. Besonders relevant kann unter anderem sein, welche Tätigkeit der Beschäftigte ausübt und ob er beispielsweise regelmäßig Verträge für das Unternehmen abschließt.
Eine allgemeine „sichere“ Aufenthaltsdauer von beispielsweise 30 Tagen gibt es dafür nicht. Die konkrete steuerliche Beurteilung hängt vom Recht des Tätigkeitsstaates und einem gegebenenfalls anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen ab.
Eine Workation ist von dauerhaftem Homeoffice im Ausland zu unterscheiden. Wer seinen gewöhnlichen Arbeitsort dauerhaft in ein anderes Land verlegt, kann sich nicht ohne Weiteres auf die Regeln für eine vorübergehende Entsendung berufen.
Dann muss neu geprüft werden, welches Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht gilt und welche Pflichten der deutsche Arbeitgeber im Aufenthaltsstaat erfüllen muss. Je nach Gestaltung kann beispielsweise eine Registrierung des Arbeitgebers im Ausland notwendig werden.
Auch sozialversicherungsrechtlich gelten für dauerhaftes oder regelmäßig grenzüberschreitendes Arbeiten andere Regeln als für eine vorübergehende Workation. Gerade wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und regelmäßig von dort arbeiten möchten, sollten Arbeitgeber und Beschäftigte die Situation deshalb vorab individuell prüfen lassen.
Neben rechtlichen Fragen entscheidet auch die Unterkunft darüber, ob eine Workation funktioniert. Prüfen Sie vor der Buchung insbesondere, ob ein geeigneter Arbeitsplatz und eine stabile Internetverbindung vorhanden sind. Bei längeren Aufenthalten können außerdem eine ruhige Arbeitsumgebung, Klimatisierung und ergonomische Ausstattung wichtig sein.
Fragen Sie bei Unsicherheit nach der tatsächlich verfügbaren Internetgeschwindigkeit und planen Sie nach Möglichkeit einen mobilen Internetzugang als Backup ein. Besonders für Videokonferenzen und den Zugriff auf Unternehmenssysteme ist nicht nur die nominelle Geschwindigkeit, sondern vor allem eine stabile Verbindung entscheidend.
Soll die Immobilie vor allem für Urlaub und längere Aufenthalte dienen oder zeitweise vermietet werden? Dann finden Sie die wichtigsten Punkte in unserem Ratgeber „Ferienimmobilie kaufen“.
Eine Workation kann auch ein guter Praxistest sein, wenn Sie sich vorstellen können, später länger oder dauerhaft in einem anderen Land zu leben. Dabei sollten Sie Wohnen und Arbeiten jedoch getrennt voneinander planen.
Wer mehrere Wochen im Wunschland arbeitet, merkt schnell, ob sich der Alltag dort ebenso gut anfühlt wie der Urlaub. Wenn Sie anschließend einen längeren Aufenthalt oder sogar einen dauerhaften Umzug planen, sollten Sie zunächst klären, welche Folgen dies für Arbeitsvertrag, Steuerpflicht, Sozialversicherung und Wohnsitz hat.
Möchten Sie später eine eigene Immobilie erwerben, kommen weitere Fragen hinzu – etwa zu Kaufrecht, Finanzierung, Nebenkosten und Steuern im jeweiligen Land.
Sie möchten dauerhaft oder regelmäßig im Wunschland leben? Unser Ratgeber erklärt, worauf Sie beim Kauf einer Auslandsimmobilie achten sollten – von Finanzierung und Kaufabwicklung bis zu Steuern und laufenden Kosten.
Eine Workation sollte nicht erst am Abflugtag organisiert werden. Klären Sie die wichtigsten rechtlichen und praktischen Punkte rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber.
biallo-Tipp: Wer für einen längeren Auslandsaufenthalt eine finanzielle Reserve zurücklegt, kann das Geld beispielsweise auf einem verzinsten Tagesgeldkonto parken. Aktuelle Tagesgeldzinsen können Sie mit dem Tagesgeld-Vergleich von biallo.de vergleichen.
Wie lange darf eine Workation dauern und wann brauchen Sie eine A1-Bescheinigung? Hier finden Sie die wichtigsten Antworten auf häufige Fragen zum Homeoffice im Ausland.
Nein. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf mobiles Arbeiten gibt es derzeit nicht. Für eine Workation benötigen Sie daher grundsätzlich die Zustimmung Ihres Arbeitgebers.
Eine allgemeine gesetzliche Höchstdauer für Workation gibt es nicht. Die mögliche Dauer hängt unter anderem vom Arbeitgeber, Aufenthaltsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht des jeweiligen Ziellandes ab.
Bei einer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Staat des europäischen Sozialversicherungsraums kann eine A1-Bescheinigung erforderlich sein, wenn weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gelten soll. Auch eine vom Beschäftigten gewünschte Workation kann als Entsendung gelten.
Nein. Die 183-Tage-Regel ist nur ein Bestandteil vieler Doppelbesteuerungsabkommen. Zusätzlich müssen unter anderem der Arbeitgeber und eine mögliche Betriebsstätte berücksichtigt werden.
Der deutsche Unfallversicherungsschutz kann bei einem vorübergehenden Auslandseinsatz fortbestehen, wenn die Voraussetzungen einer Entsendung beziehungsweise Ausstrahlung erfüllt sind.

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