Schadenersatzansprüche

ÖPNV-Streik: Haben Sie Anspruch auf Rückerstattung oder Schadenersatz?

Franziska Baum
Redakteurin
Veröffentlicht am: 27.02.2024

Auf einen Blick

  • Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) kommt es immer mal wieder zu Streiks.
  • Wenn Busse, Trams, U-Bahnen und Co. nicht mehr fahren, stellt sich die Frage, ob Sie Rückerstattungen erhalten oder Schadensersatzansprüche geltend machen können.
  • Welche Regelungen bei Streiks des ÖPNV bezüglich Erstattungen von Tickets bestehen, klären wir im Artikel.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Bekommen Sie eine Rückerstattung bei Ausfall von Bus, Tram und Co?
  2. Werden Taxikosten erstattet?
  3. Gibt es eine Rückerstattung bei den Regionalbahnen?
  4. Welche Rechte gibt es beim Deutschlandticket?
  5. Besteht Schulpflicht an Streiktagen?

Immer wieder kommt es zu Streiks bei den öffentlichen Verkehrsmitteln. Neben den Bahnen und den Fliegern kann auch im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gestreikt werden. Das ist in der Woche vom 26. Februar bis zum 1. März 2024 der Fall. Die Gewerkschaft Verdi hat angekündigt, dass bundesweit gestreikt wird. Hauptstreiktag soll Freitag, der 1. März, sein.

Genau wie beim Streik der Deutschen Bahn stellen sich die Verbraucherinnen und Verbraucher die Frage, ob sie für ausgefallene Busse, Straßen- und U-Bahnen ein Recht auf Rückerstattung des Fahrpreises beziehungsweise Schadenersatz haben.

 

Bekommen Sie eine Rückerstattung bei Ausfall von Bus, Tram und Co?

Ein Streik im ÖPNV wird in der Regel angekündigt. Trotzdem ist es für viele von Ihnen schwierig, an den betreffenden Tagen auf die Arbeit, zur Kita oder zur Schule zu gelangen. Oft staut sich ein gewisser Ärger an und Sie fragen sich, ob Sie Geld für Ihre Monats- oder Jahreskarten zurückerhalten. Rechtsanwalt Steffen Bußler äußert sich auf seiner Webseite zu dem Thema und bezieht sich auf ein konkretes Urteil vom Amtsgericht München vom 8. Juni 2010 (AZ. 113 C 21599/09).

Damals gab es einen Streik der Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG). Es fuhren keine Busse, Straßen-oder U-Bahnen mehr. Ein Kunde der MVG klagte auf Schadenersatz, da er ein Abonnement hatte. Doch die Klage wurde jedoch rechtskräftig abgewiesen.

Das Amtsgericht München begründete sein Urteil damit, dass kein Ersatzanspruch und auch keine Rückzahlungsansprüche bestehen, da diese wirksam durch die Regelung in den Beförderungsbedingungen ausgeschlossen worden seien.

Demzufolge haben Sie weder Anspruch auf Schadenersatz noch Anspruch auf eine Rückerstattung. Egal, ob Sie nun eine Karte für eine Einzelfahrt gekauft haben oder im Besitz eines Monats- oder Jahrestickets sind.

 

Werden Taxikosten erstattet?

Da Sie keinen Anspruch auf Rückzahlung haben, werden auch keine Taxikosten übernommen. Selbst wenn Sie ohne Taxi zu spät auf die Arbeit kommen würden. Viel wichtiger ist, dass Sie sich an solchen Tagen rechtzeitig kümmern, dass Sie Schule, Kita und nicht zuletzt Ihren Arbeitsplatz pünktlich erreichen.

 

Gibt es eine Rückerstattung bei den Regionalbahnen?

Ein wenig anders ist das bei den Regionalbahnen. Sind diese vom Verdi-Streik betroffen und kommen zu spät oder fallen gar aus, gelten hier die Fahrgastrechte der Deutschen Bahn. Bei Ausfall des Zuges oder einer Verspätung am Zielbahnhof von über 60 Minuten müssen Sie Ihre Fahrt nicht antreten. Sie können sich die Kosten der Fahrkarte zu 100 Prozent erstatten lassen. Das gilt auch, wenn Sie die Fahrt unterbrechen und zum Ausgangsbahnhof zurückkehren müssen.

 

Welche Rechte gibt es beim Deutschlandticket?

Sind Sie im Besitz des Deutschlandtickets, haben Sie auch das Recht auf Erstattung – allerdings nur, wenn Sie auf die Bahnen angewiesen sind. Beim Ausfall der “Öffis” wie Tram, U-Bahn, Bus und Co. gibt es auch beim Deutschlandticket keinen Ersatzanspruch.

Die Erstattung beim Deutschlandticket ist allerdings etwas anders geregelt. Hier bekommen Sie bei einer Verspätung Ihrer ausgewählten Regionalbahn um 60 Minuten und mehr, als Nutzer des Deutschlandtickets 1,50 Euro erstattet. Dafür müssen Sie ein paar grundsätzliche Regeln beachten.

 

Besteht Schulpflicht an Streiktagen?

Grundsätzlich müssen Sie auch an Streiktagen Ihre Kinder zur Schule bringen. Es sei denn, das Land oder die Schule machen von einer Ausnahmereglung Gebrauch. Diese würden Sie dann über die Einrichtung mitgeteilt bekommen.

Genauso wird auch Ihr Arbeitgeber Wert darauflegen, dass Sie pünktlich zur Arbeit erscheinen. Da Streiks in den meisten Fällen angekündigt werden, sollten Sie sich im Vorfeld organisieren, wie Sie diese Tage meistern und pünktlich erscheinen.

Uns interessiert, was Sie an Streiktagen machen. Bilden Sie Fahrgemeinschaften oder nutzen Sie an diesen Tagen lieber das Fahrrad? Verraten Sie uns gern per E-Mail an redaktion@biallo.de, wie Sie sich bei einem Streik organisieren, um pünktlich in Schule und beim Arbeitgeber zu erscheinen. Falls Sie keine News aus dem Finanzbereich verpassen möchten, empfehlen wir Ihnen, unseren Newsletter zu abonnieren.

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Über die Redakteurin Franziska Baum

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Bereits in ihrer Schulzeit war Franziska für die Jugendredaktion der Sächsischen Zeitung tätig. Nach ihrem Germanistik-Studium in Dresden sammelte sie weitere Erfahrungen als Online-Redakteurin bei führenden Technik-Magazinen und später im Verbraucherschutz. Seit 2016 war Franzi (so ihr Spitzname) als Redakteurin am Aufbau des Onlineportals verbraucherschutz.com (früher onlinewarnungen.de) beteiligt. Dort betreute sie unter anderem den Social Media Bereich, plante und verfasste eigene Tipps, News und Anleitungen zu aktuellen Themen. Durch diese Arbeit hat Franzi sich ein ausgeprägtes Wissen im Bereich Verbraucherschutz angeeignet. Bei biallo.de bringt sie genau dieses Wissen ein. Außerdem ist Franziska in der Leserbetreuung tätig. Ihr Ziel ist es, den Leserinnen und Lesern zu helfen und ein gutes Gefühl zu geben. 

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