


Auf einen Blick
Inflation, Krieg, Coronapandemie – derzeit steigen aufgrund verschiedener Faktoren die Preise in vielen Bereichen drastisch an. Sei es beim Tanken, bei den Lebensmitteln oder auch im Bereich Strom und Gas. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher drücken deshalb ordentlich auf die Sparbremse. Auch der Handel setzt auf den Trend Sparen auf. Allerdings gilt es hier abzuwägen, ob die Sparangebote tatsächlich sinnvoll sind.
Viele Verbraucherinnen und Verbraucher ärgern sich über drastisch steigende Preise für Strom und Gas. Immer wieder ist zu lesen, dass Strom- und Gasanbieter die Vorauszahlungen enorm erhöhen. Doch dürfen die Energieversorger die Preise für die Vorauszahlungen einfach anheben? Was ist, wenn der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung anhebt? Was ist erlaubt? Und wie können Sie sich gegen ungerechtfertigte Erhöhungen von Energieversorger und Vermieter wehren?
Aufgrund des Ukrainekriegs schnellen die Energiepreise in die Höhe. Eine staatliche Preisregulierung gibt es nicht. Dennoch müssen sich die Lieferanten an vertraglich vorgegebenen Vereinbarungen und die gesetzlichen Vorgaben halten.
So kann eine Preiserhöhung etwa durch eine vertraglich vereinbarte Preisbindungsklausel/Preisgarantie ausgeschlossen werden. Sollten Preisänderungen anstehen, müssen diese mindestens einen Monat vor Änderung mitgeteilt werden. Dabei muss der Lieferant Gründe für die Erhöhung nennen als auch über den Umfang der Änderung informieren. Sollten Sie mit der Preisänderung nicht zufrieden sein, haben Sie in der Regel ein Sonderkündigungsrecht.
Gesetzlich geregelt ist, dass die Vorauszahlung nicht einfach angehoben werden darf, ohne dass es eine Preiserhöhung gegeben hat. Ausnahme: Ihr Verbrauch hat sich drastisch verändert.
Wenn Sie eine Ankündigung der Erhöhung des Strompreises erhalten, sollten Sie auch einen Wechsel zu einem anderen Anbieter in Betracht ziehen. Prüfen Sie vor dem Wechsel aus der Grundversorgung ganz genau, ob der potenziell neue Anbieter wirklich günstiger ist. Aktuell sind trotz Preiserhöhung in vielen Regionen die regionalen Versorger im Grundtarif noch die günstigsten Anbieter.
Der Energielieferant darf die Preise für Vorauszahlung nicht einfach anheben, wie er das gerne möchte. Laut der Bundesnetzagentur muss sich die Abschlagszahlung nach dem Verbrauch im Vorjahres-Abrechnungszeitraum oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Dabei gilt folgende Berechnung:
Beispiel:
Zunächst einmal sollten Sie prüfen, wie die Abschlagszahlung zustande gekommen ist. Gibt es eventuell einen Fehler in der Berechnung? In diesem Fall sollten Sie die angemessene Abschlagshöhe berechnen.
Die Bundesnetzagentur empfiehlt außerdem, den Lieferanten um Erläuterung der Abschlagsberechnung und um Nennung des Grundes für die Erhöhung zu bitten. Sie können der Abschlagserhöhung widersprechen. Dann müssen zu viel gezahlte Abschläge mit der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet werden.
Reagiert der Energielieferant nicht auf Ihr Schreiben oder es gibt keinen plausiblen Grund für die Erhöhung, können Sie laut Bundesnetzagentur eine Beschwerde beim Unternehmen einreichen.
So gehen Sie auch vor, wenn es in Ihren Augen zu einer fehlerhaften Abbuchung gekommen ist. Zunächst einmal gilt es hier aber zu überprüfen, ob Sie noch eine offene Forderung des Lieferanten wie eine Nachzahlung der letzten Abrechnung haben.
Ihr Vermieter hat die Vorauszahlung der Nebenkosten erhöht. Das ist natürlich ärgerlich. Laut dem Deutschen Mieterbund müssen Sie der Erhöhung nicht zustimmen, solange der Vermieter keine formal und inhaltlich korrekte Abrechnung über die Nebenkosten vorgelegt hat.
Erst wenn sich aus der Abrechnung eine Differenz zu Ihren Lasten ergibt und es abzusehen ist, dass auch zukünftig die bisherigen Vorauszahlungen nicht reichen werden, darf der Vermieter eine entsprechende Erhöhung vornehmen. Dabei ergibt sich die Höhe der monatlichen Vorauszahlung aus dem Ergebnis der Jahresabrechnung, geteilt durch zwölf. Laut dem Deutschen Mieterbund darf dabei eine pauschale Kostensteigerung nur einkalkuliert werden, wenn nachweisbar ist, dass die Kosten steigen werden oder bereits gestiegen sind.
Wird dieser Zuschlag auf die Vorauszahlung addiert, ist der Vermieter dazu verpflichtet, die maßgeblichen Umstände dem Mieter zu erläutern. Hier ist dann also eine Begründung erforderlich.
Bleiben Ihre Vorauszahlungen aktuell etwa gleich, müssen Sie nächstes Jahr möglicherweise mit einer Nachzahlung rechnen. Wenn diese so hoch ausfällt, dass Sie diese nicht stemmen können, gibt es Möglichkeiten, dass Sie nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Doch was ist da konkret möglich? Zum einen besteht für Sie die Möglichkeit, dass Sie im Monat der Zahlungsfälligkeit Hartz IV-Leistungen in Anspruch nehmen. Das gilt auch für solche Haushalte, die bisher nicht auf das Geld vom Staat angewiesen waren. Zu beachten ist, dass Sie den Antrag auf die Leistung genau in dem Monat stellen, in dem die Nachzahlung fällig ist. Nachträglich ist ein Antrag nicht möglich. Richtig gestellt, erhalten Sie also als Erwerbstätige oder Erwerbstätiger Hilfe vom Jobcenter.
Als Antragsteller profitieren Sie bis 31.12.2022 noch von einer Regelung aus der Corona-Krise. Denn aktuell wird die „Angemessenheit der Wohnkosten“ nicht überprüft. Hinzu kommt, dass derzeit das Vermögen ebenfalls nicht interessant ist, solange dies nicht erheblich ist. Den Mietzuschuss beziehungsweise Lastenzuschuss können auch Vermieter für den selbst genutzten Wohnraum beantragen, sollte das Geld nicht ausreichen und die Einkommensgrenze nicht überschritten werden.
Sollten Sie Ihre Nachzahlung nicht mit einem Mal stemmen können, gehen Sie auf Ihren Energieversorger zu. Möglicherweise bietet er Ihnen an, dass Sie den Betrag in Raten zurückzahlen dürfen. Achten Sie jedoch immer darauf, dass Sie die vereinbarten Raten für die Nachzahlung und die weiteren monatlichen Abschläge aus Ihren Einnahmen langfristig und laufend bezahlen können.
Bevor Sie an einen Ratenkredit denken, sollten Sie zuerst Ihre Ersparnisse zur Begleichung hoher Rechnungen verwenden. Schließlich bekommen Sie aktuell nur wenig Zinsen für Ihr Geld. Haben Sie kein Geld mehr zur Verfügung, sollten Sie einen möglichen Dispokredit Ihrer Bank höchstens kurzzeitig nutzen. Sie zahlen dort die höchsten Zinsen und müssen das Konto zeitnah ausgleichen. Eine bessere Alternative ist ein sogenannter Abrufkredit, für den Sie deutlich weniger Zinsen bezahlen. Für einmalig anfallende Rechnungen kann auch ein günstiger Ratenkredit infrage kommen, wenn Sie keine günstigere Ratenzahlung mit dem Gläubiger vereinbaren können oder möchten.
Auf keinen Fall sollten Sie im Internet auf schufafreie Kredite oder Kleinkredite von privaten Kreditgebern zurückgreifen. Hier zahlen Sie oft unnötig hohe Zinsen und geraten zudem noch in die Schuldenfalle. Wenn Sie auf der Bank keinen Kredit mehr bekommen und Ihre Rechnungen nicht bezahlen können, ist die Schuldnerberatung der richtige Ansprechpartner.