Auf einen Blick
  • Aufgrund des Krieges in der Ukraine steigen die Energiepreise an.

  • Energielieferanten erhöhen die Vorauszahlungen für Gas und Strom.

  • Sind Ihre erhöhten Vorauszahlungen rechtens? Was können Sie gegen die Erhöhungen tun?
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Inflation, Krieg, Coronapandemie – derzeit steigen aufgrund verschiedener Faktoren die Preise in vielen Bereichen drastisch an. Sei es beim Tanken, bei den Lebensmitteln oder auch im Bereich Strom und Gas. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher drücken deshalb ordentlich auf die Sparbremse. Auch der Handel setzt auf den Trend Sparen auf. Allerdings gilt es hier abzuwägen, ob die Sparangebote tatsächlich sinnvoll sind.

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher ärgern sich über drastisch steigende Preise für Strom und Gas. Immer wieder ist zu lesen, dass Strom- und Gasanbieter die Vorauszahlungen enorm erhöhen. Doch dürfen die Energieversorger die Preise für die Vorauszahlungen einfach anheben? Was ist, wenn der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung anhebt? Was ist erlaubt? Und wie können Sie sich gegen ungerechtfertigte Erhöhungen von Energieversorger und Vermieter wehren?

 

Änderung der Strom- und Gaspreise

Aufgrund des Ukrainekriegs schnellen die Energiepreise in die Höhe. Eine staatliche Preisregulierung gibt es nicht. Dennoch müssen sich die Lieferanten an vertraglich vorgegebenen Vereinbarungen und die gesetzlichen Vorgaben halten.

So kann eine Preiserhöhung etwa durch eine vertraglich vereinbarte Preisbindungsklausel/Preisgarantie ausgeschlossen werden. Sollten Preisänderungen anstehen, müssen diese mindestens einen Monat vor Änderung mitgeteilt werden. Dabei muss der Lieferant Gründe für die Erhöhung nennen als auch über den Umfang der Änderung informieren. Sollten Sie mit der Preisänderung nicht zufrieden sein, haben Sie in der Regel ein Sonderkündigungsrecht.

Gesetzlich geregelt ist, dass die Vorauszahlung nicht einfach angehoben werden darf, ohne dass es eine Preiserhöhung gegeben hat. Ausnahme: Ihr Verbrauch hat sich drastisch verändert.

Wenn Sie eine Ankündigung der Erhöhung des Strompreises erhalten, sollten Sie auch einen Wechsel zu einem anderen Anbieter in Betracht ziehen. Prüfen Sie vor dem Wechsel aus der Grundversorgung ganz genau, ob der potenziell neue Anbieter wirklich günstiger ist. Aktuell sind trotz Preiserhöhung in vielen Regionen die regionalen Versorger im Grundtarif noch die günstigsten Anbieter.

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Vorauszahlung für Strom und Gas – Wie wird diese berechnet?

Der Energielieferant darf die Preise für Vorauszahlung nicht einfach anheben, wie er das gerne möchte. Laut der Bundesnetzagentur muss sich die Abschlagszahlung nach dem Verbrauch im Vorjahres-Abrechnungszeitraum oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Dabei gilt folgende Berechnung:

  • Voraussichtlicher Jahresverbrauch (in kWh) x vertraglich vereinbarter Arbeitspreis laut Vertrag oder Preis(änderungs)mitteilung (je kWh)
  • Das Ergebnis addieren Sie dann mit der Jahresgrundgebühr, welche sich ebenfalls aus Ihrem Vertrag ergibt.
  • Um den monatlichen Abschlag zu erhalten, müssen Sie das Ergebnis durch zwölf teilen.

Beispiel:

  • 2.500 kWh voraussichtlicher Jahresverbrauch x 0,39 € vertraglich vereinbarter Arbeitspreis je kWh = 975,00 €
  • 975,00 € +  120,00 € Jahresgebühr (12 Monate x 10,00 € monatliche Grundgebühr) = 1.095,00 €
  • 1.095,00 € : 12 Monate = 91,25 € monatlicher Abschlag
 

Zu hohe Abschlagszahlung verlangt – was tun?

Zunächst einmal sollten Sie prüfen, wie die Abschlagszahlung zustande gekommen ist. Gibt es eventuell einen Fehler in der Berechnung? In diesem Fall sollten Sie die angemessene Abschlagshöhe berechnen.

Die Bundesnetzagentur empfiehlt außerdem, den Lieferanten um Erläuterung der Abschlagsberechnung und um Nennung des Grundes für die Erhöhung zu bitten. Sie können der Abschlagserhöhung widersprechen. Dann müssen zu viel gezahlte Abschläge mit der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet werden.

Reagiert der Energielieferant nicht auf Ihr Schreiben oder es gibt keinen plausiblen Grund für die Erhöhung, können Sie laut Bundesnetzagentur eine Beschwerde beim Unternehmen einreichen.

So gehen Sie auch vor, wenn es in Ihren Augen zu einer fehlerhaften Abbuchung gekommen ist. Zunächst einmal gilt es hier aber zu überprüfen, ob Sie noch eine offene Forderung des Lieferanten wie eine Nachzahlung der letzten Abrechnung haben.

 

Nebenkosten-Vorauszahlung erhöht – müssen Sie zustimmen?

Ihr Vermieter hat die Vorauszahlung der Nebenkosten erhöht. Das ist natürlich ärgerlich. Laut dem Deutschen Mieterbund müssen Sie der Erhöhung nicht zustimmen, solange der Vermieter keine formal und inhaltlich korrekte Abrechnung über die Nebenkosten vorgelegt hat.

Erst wenn sich aus der Abrechnung eine Differenz zu Ihren Lasten ergibt und es abzusehen ist, dass auch zukünftig die bisherigen Vorauszahlungen nicht reichen werden, darf der Vermieter eine entsprechende Erhöhung vornehmen. Dabei ergibt sich die Höhe der monatlichen Vorauszahlung aus dem Ergebnis der Jahresabrechnung, geteilt durch zwölf. Laut dem Deutschen Mieterbund darf dabei eine pauschale Kostensteigerung nur einkalkuliert werden, wenn nachweisbar ist, dass die Kosten steigen werden oder bereits gestiegen sind.

Wird dieser Zuschlag auf die Vorauszahlung addiert, ist der Vermieter dazu verpflichtet, die maßgeblichen Umstände dem Mieter zu erläutern. Hier ist dann also eine Begründung erforderlich.

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Hilfen für Nachzahlung von Strom und Gas nutzen

Bleiben Ihre Vorauszahlungen aktuell etwa gleich, müssen Sie nächstes Jahr möglicherweise mit einer Nachzahlung rechnen. Wenn diese so hoch ausfällt, dass Sie diese nicht stemmen können, gibt es Möglichkeiten, dass Sie nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Doch was ist da konkret möglich? Zum einen besteht für Sie die Möglichkeit, dass Sie im Monat der Zahlungsfälligkeit Hartz IV-Leistungen in Anspruch nehmen. Das gilt auch für solche Haushalte, die bisher nicht auf das Geld vom Staat angewiesen waren. Zu beachten ist, dass Sie den Antrag auf die Leistung genau in dem Monat stellen, in dem die Nachzahlung fällig ist. Nachträglich ist ein Antrag nicht möglich. Richtig gestellt, erhalten Sie also als Erwerbstätige oder Erwerbstätiger Hilfe vom Jobcenter.

Als Antragsteller profitieren Sie bis 31.12.2022 noch von einer Regelung aus der Corona-Krise. Denn aktuell wird die „Angemessenheit der Wohnkosten“ nicht überprüft. Hinzu kommt, dass derzeit das Vermögen ebenfalls nicht interessant ist, solange dies nicht erheblich ist. Den Mietzuschuss beziehungsweise Lastenzuschuss können auch Vermieter für den selbst genutzten Wohnraum beantragen, sollte das Geld nicht ausreichen und die Einkommensgrenze nicht überschritten werden.

Sollten Sie Ihre Nachzahlung nicht mit einem Mal stemmen können, gehen Sie auf Ihren Energieversorger zu. Möglicherweise bietet er Ihnen an, dass Sie den Betrag in Raten zurückzahlen dürfen. Achten Sie jedoch immer darauf, dass Sie die vereinbarten Raten für die Nachzahlung und die weiteren monatlichen Abschläge aus Ihren Einnahmen langfristig und laufend bezahlen können.

 

Erst Reserven aufbrauchen, dann Geld leihen

Bevor Sie an einen Ratenkredit denken, sollten Sie zuerst Ihre Ersparnisse zur Begleichung hoher Rechnungen verwenden. Schließlich bekommen Sie aktuell nur wenig Zinsen für Ihr Geld. Haben Sie kein Geld mehr zur Verfügung, sollten Sie einen möglichen Dispokredit Ihrer Bank höchstens kurzzeitig nutzen. Sie zahlen dort die höchsten Zinsen und müssen das Konto zeitnah ausgleichen. Eine bessere Alternative ist ein sogenannter Abrufkredit, für den Sie deutlich weniger Zinsen bezahlen. Für einmalig anfallende Rechnungen kann auch ein günstiger Ratenkredit infrage kommen, wenn Sie keine günstigere Ratenzahlung mit dem Gläubiger vereinbaren können oder möchten.

Biallo Ratenkredit-Empfehlungen

Die nachfolgenden Anbieter wurden von Biallo als Empfehlung aus unserem Vergleich ausgewählt. Nettokreditbedarf: 20.000,00€, Laufzeit: 48 Monate, Bonität: alle, Sondertilgung möglich: Nein, Zinssortierung nach: 2/3-Zins. Die Sortierung erfolgt nach der Höhe des effektiven Jahreszins. Die angezeigten Anbieter stellen keinen vollständigen Marktüberblick dar. Weitere Details zu Rankingfaktoren.
ANBIETER
MONATL. RATE
EFF. JAHRESZINS
BEWERTUNG
PRODUKTDETAILS
1
Bank of Scotland

461,22

5,19 %

von 4,89 bis 7,47 %

4,8 / 5

★★★★★
★★★★★
  • bonitätsabhängig
  • Sondertilgung möglich
  • Online-Konditionen
2
Deutsche Skatbank

462,44

5,33 %

von 3,87 bis 5,33 %

4,8 / 5

★★★★★
★★★★★
  • bonitätsabhängig
  • Sondertilgung möglich
  • Online-Konditionen
3
DKB Deutsche Kreditbank

474,76

6,75 %

4,5 / 5

★★★★★
★★★★★
  • Sondertilgung möglich
  • Online-Konditionen
Sämtliche Angaben ohne Gewähr. Datenstand: 27.03.2024

Auf keinen Fall sollten Sie im Internet auf schufafreie Kredite oder Kleinkredite von privaten Kreditgebern zurückgreifen. Hier zahlen Sie oft unnötig hohe Zinsen und geraten zudem noch in die Schuldenfalle. Wenn Sie auf der Bank keinen Kredit mehr bekommen und Ihre Rechnungen nicht bezahlen können, ist die Schuldnerberatung der richtige Ansprechpartner.

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Franziska Baum

Bereits in ihrer Schulzeit war Franziska für die Jugendredaktion der Sächsischen Zeitung tätig. Nach ihrem Germanistik-Studium in Dresden sammelte sie weitere Erfahrungen als Online-Redakteurin bei führenden Technik-Magazinen und später im Verbraucherschutz. Seit 2016 war Franzi (so ihr Spitzname) als Redakteurin am Aufbau des Onlineportals verbraucherschutz.com (früher onlinewarnungen.de) beteiligt. Dort betreute sie unter anderem den Social Media Bereich, plante und verfasste eigene Tipps, News und Anleitungen zu aktuellen Themen. Durch diese Arbeit hat Franzi sich ein ausgeprägtes Wissen im Bereich Verbraucherschutz angeeignet. Bei biallo.de bringt sie genau dieses Wissen ein. Außerdem ist Franziska in der Leserbetreuung tätig. Ihr Ziel ist es, den Leserinnen und Lesern zu helfen und ein gutes Gefühl zu geben. 

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