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Ab dem 19. Juni 2026 ist Schluss mit dem unbegrenzten "ewigen" Widerrufsrecht bei Finanz- und Versicherungsverträgen, die ab diesem Tag neu abgeschlossen werden. Künftig gilt eine Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen, bei Lebensversicherungen 24 Monate und 30 Tage. Ihre Altverträge bleiben davon unberührt, und im Internet hilft Ihnen bald ein Widerrufsbutton.
Rund um den 19. Juni 2026 kursiert viel Panik. "Letzte Chance", "Fenster schließt sich für immer", heißt es vielerorts. Doch stimmt das überhaupt für Ihren alten Bausparvertrag oder Ihre Lebensversicherung? Das Widerrufsrecht ist Ihr gesetzlicher Schutz, einen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen. Genau bei dieser Frist setzt die Reform an.
Wir haben den Gesetzestext geprüft und sortieren für Sie, was wirklich gilt. So erkennen Sie, ob Sie betroffen sind und welche alten Verträge tatsächlich einen zweiten Blick wert sind.
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Der Kern ist schnell erklärt: Das bisher zeitlich unbegrenzte Widerrufsrecht bei Finanzdienstleistungen wird auf eine Höchstfrist begrenzt. Grundlage ist das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, das am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl. 2026 I Nr. 28).
Künftig erlischt das Widerrufsrecht laut dem neuen § 356 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (dem Tag, an dem Sie alle vorgeschriebenen Vertragsinformationen und die Widerrufsbelehrung erhalten haben). Bei Lebensversicherungen gilt eine längere Frist: Bei diesen Verträgen erlischt das Widerrufsrecht aufgrund des geänderten § 152 Versicherungsvertragsgesetz künftig 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss.
Bislang war das anders. Vor dieser Änderung konnten Fehler bei der Belehrung einen Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen noch Jahre später ermöglichen, weil der Lauf der Widerrufsfrist nach der bislang geltenden Gesetzeslage gar nicht begonnen hatte. Genau dieses "ewige" Recht wird nun gedeckelt.
Hier liegt der entscheidende Punkt, den viele Schlagzeilen verschweigen. Die neue Höchstfrist trifft Verträge, die Sie ab dem 19. Juni 2026 neu abschließen. Sie verlieren also nicht am Stichtag schlagartig ein Recht aus einem 2015 abgeschlossenen Vertrag.
Zudem greift die Höchstfrist nicht in jedem Fall. Beim neuen § 356 BGB erlischt das Widerrufsrecht zwar spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt, doch bei Verträgen über Finanzdienstleistungen gilt dieser Satz nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Fehlt die Belehrung also komplett, bleibt der Widerruf weiter möglich.
Bei Versicherungen ist die Lage differenziert. Ab dem 19. Juni 2026 gilt für Versicherungsverträge auch bei fehlerhafter Information eine maximale Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss. Der geänderte § 8 Versicherungsvertragsgesetz bestimmt eine Ausnahme, wenn Sie nicht wie vorgeschrieben über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Eine fehlerhafte Belehrung verlängert die Frist also nicht mehr unbegrenzt, eine komplett fehlende dagegen schon.
Statt in Hektik zu verfallen, lohnt ein systematischer Blick. Besonders sinnvoll ist die Prüfung bei diesen Verträgen:
Ob ein Widerruf für Sie sinnvoll und überhaupt noch möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Für Altverträge ändert sich rechtlich nichts: Die Reform gilt ausdrücklich nur für Verträge, die ab dem 19. Juni 2026 neu abgeschlossen werden, und wirkt nicht zurück. War die Widerrufsbelehrung bei Ihrem alten Vertrag fehlerhaft, bleibt Ihr Widerrufsrecht also weiter bestehen, wie die Verbraucherzentrale Hamburg klarstellt.
Eine juristische Mindermeinung hält es zwar für denkbar, dass Gerichte die neue Frist eines Tages auch auf Altverträge anwenden. Diese Ansicht entspricht aber nicht der herrschenden Meinung und hat keine Stütze im Gesetzeswortlaut. Bei wertvollen Altverträgen lohnt die Prüfung trotzdem, am besten mit unabhängiger Beratung.
Eine gute Nachricht bringt die Reform für alle, die gerne online abschließen. Ab dem Stichtag (19. Juni 2026) wird ein Widerrufsbutton Pflicht. Diese Pflicht geht weit über Finanzprodukte hinaus. Der neue § 356a BGB gilt für alle Online-Verträge zwischen Unternehmen und Ihnen als Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden und für die ein Widerrufsrecht besteht. Das reicht vom Kleidungskauf im Webshop über Streaming-Abos bis zum Versicherungsabschluss. Der Widerrufsbutton soll Ihnen ermöglichen, Verträge im Internet genauso leicht zu widerrufen wie abzuschließen.
Das gilt ausdrücklich auch für Finanzprodukte. Außer im Warenhandel gilt die neue Button-Pflicht auch im Bereich der Online-Dienstleistungen sowie bei online geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen und Versicherungen. Praktisch für Sie: Der Widerrufsbutton darf grundsätzlich nicht hinter einer Registrierung oder einem Login versteckt sein.
Der Button ist dabei kein Ersatz, sondern eine Ergänzung. Es handelt sich um eine zusätzliche Option für den Verbraucher, sein Widerrufsrecht auszuüben, welche die bisherigen Wege wie den Widerruf per E-Mail oder Brief ergänzt, aber nicht ersetzt. Sie können also weiter formlos per Brief widerrufen, wenn Sie das bevorzugen.
Damit Sie bei solchen Stichtagen und Gesetzesänderungen nicht den Anschluss verlieren, lohnt sich unser kostenloser Newsletter zu Finanz- und Verbraucherthemen.
Haben Sie noch einen alten Finanz- oder Versicherungsvertrag, bei dem Sie über einen Widerruf nachdenken? Oder ärgern Sie sich seit Jahren über umständliche Widerrufswege im Internet? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen und Fragen gerne per Mail an redaktion@biallo.de. Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Registrieren Sie sich zudem kostenlos im persönlichen Bereich auf biallo.de, dort speichern Sie Artikel und nutzen unsere Vergleichsrechner.
Nein. Die neue Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen zielt auf Verträge, die ab dem 19. Juni 2026 neu geschlossen werden. Bei einem vor diesem Datum abgeschlossenen Vertrag erlischt Ihr Widerrufsrecht nicht automatisch am Stichtag.
Dann kann Ihr Widerrufsrecht weiter bestehen. Die Prüfung im Einzelfall ist allerdings juristisch anspruchsvoll.
Bei Lebensversicherungen erlischt das Widerrufsrecht nach dem geänderten § 152 Versicherungsvertragsgesetz spätestens 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss. Damit gilt für Lebensversicherungen eine längere Frist als die zwölf Monate und 14 Tage bei anderen Finanzdienstleistungen.
Nein. Die Pflicht aus dem neuen § 356a BGB gilt für alle Online-Verträge zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen, für die ein Widerrufsrecht besteht. Das reicht vom Kleidungskauf im Webshop über Streaming-Abos bis zum Versicherungsabschluss. Finanzprodukte sind also nur ein Teil davon.
Nein. Der Widerrufsbutton ist eine zusätzliche Option und ergänzt die bisherigen Wege. Sie können Ihren Widerruf weiterhin formlos per Brief oder E-Mail erklären.

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