Wie hoch ist die Förderung für Mieterstrom?
Um Mieterstrom attraktiver zu machen, hat die Regierung bereits 2017 eine staatliche Förderung eingeführt – den sogenannten Mieterstromzuschlag. Er wurde im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) von 2021 neu festgelegt. Demnach liegt der Zuschlag für seit 2021 errichtete Anlagen bis 10 Kilowatt (kW) bei 3,79 Cent pro erzeugter Kilowattstunde (kWh). Bei Anlagen bis 40 kW sind es 3,52 Cent/kWh. Bis 100 kW zahlt der Staat 2,37 Cent/kWh. Bislang galt die Förderung dabei für Anlagen mit einer Leistung von maximal 100 Kilowatt.
Mit der Novelle des EEG von 2023 hat sich das jedoch geändert. Den Zuschlag gibt es nun auch für Anlagen, die größer als 100 kW sind. Außerdem legt die Bundesnetzagentur künftig die Höhe des Mieterstromzuschlags fest und veröffentlicht ihn auf ihrer Internetseite. Das gilt für alle Anlagen, die ab dem 1.Januar 2023 in Betrieb genommen wurden. Derzeit (August 2023) gelten die folgenden Mieterstromzuschläge: 2,67 Cent/kWh bis 10 kW, 2,48 Cent/kWh bis 40 kW und 1,67 Cent/kWh bis ein Megawatt Leistung der Anlage.
Was kostet Mieterstrom?
Um Mieterstrom auch für Mieter attraktiv zu machen, muss er mindestens zehn Prozent günstiger sein als der sogenannte Grundversorgungstarif. Das ist der Basistarif des Stromversorgers, der in einer Region die meisten Kunden hat. Was gut klingt, muss aber kein Schnäppchen sein. Ein Blick in den Strom-Vergleich auf biallo.de zeigt: Nachdem die Energiekrise wegen des Russland-Ukraine-Kriegs überstanden zu sein scheint, gibt es am Strommarkt wieder viele Anbieter, deren Stromtarif erheblich günstiger ist als der Grundversorgungstarif. Mieter sollten das Angebot für ihren Mieterstrom daher auch mit guten Angeboten am Markt vergleichen. Eine Pflicht, Mieterstrom abzunehmen, gibt es nicht.
Wie wird Mieterstrom abgerechnet?
Dafür ist ein Sondervertrag zwischen Mietern und Vermietern über die Mieterstromversorgung nötig. Hat der Vermieter die Dachfläche verpachtet, schließen Mieter den Vertrag mit dem Mieterstromanbieter ab. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein listet auf, welche Rechte des Mieters mit einem solchen Sondervertrag einhergehen:
- Anspruch auf ordnungsgemäße und nachvollziehbare Abrechnung
- Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung
- Recht auf Informationen (etwa zu Vertragsdauer und Kündigungsfristen)
- Anspruch auf angemessene Abschläge
- Recht auf Anrufung der Schlichtungsstelle Energie nach Paragraf 111b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Mieter müssen nicht fürchten, im Dunklen zu stehen, sollte die Solaranlage nicht ausreichend Strom liefern. Der Mieterstromanbieter muss gewährleisten, dass bei zu wenig produziertem Strom der Restbedarf aus dem öffentlichen Stromnetz gedeckt wird.
Sind Mieter zur Abnahme von Mieterstrom gezwungen?
Mieterstrom darf keine Bedingung für das Mietverhältnis sein. Mieter sind daher nicht verpflichtet, einen Mieterstromvertrag einzugehen. Auch dürfen die Regelungen zum Mieterstrom nicht Teil des Mietvertrags sein. Stattdessen muss ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Dieser kann unabhängig vom Mietvertrag gekündigt werden.
Gut zu wissen: Mieter haben das Recht, vom Mieterstrom wieder zu einem anderen Stromtarif zu wechseln. Die Vertragslaufzeit darf höchstens zwölf Monate betragen. Mit dem Ende des Mietverhältnisses endet auch der Mieterstrom-Vertrag.
Was soll sich künftig beim Mieterstrom ändern?
Die Bundesregierung will die Nutzung der Photovoltaik insgesamt ausbauen. Sie hat dazu eigens eines sogenannte Photovoltaik-Strategie entworfen. Auch der Mieterstrom spielt darin eine Rolle. Er soll künftig von Eigentümern und Mietern ohne großen Bürokratieaufwand genutzt werden können. So soll es in Zukunft unter anderem neben den herkömmlichen Mieterstrom-Modellen auch das Modell einer "gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung" geben.
Dabei wird den Mietern der Strom aus der Solaranlage über intelligente Messsysteme anteilig zugewiesen. Der Vermieter oder auch ein Energieunternehmen müssen dann nicht mehr als Lieferant des Photovoltaik-Stroms auftreten. Stattdessen behalten die Mieter ihre vorhandenen Stromlieferverträge. Die zugewiesenen Strommengen werden dann direkt von der Menge, die aus dem öffentlichen Netz kommt, abgezogen. Das Modell soll die Nutzung des Stroms aus der hauseigenen Photovoltaik vor allem für kleinere Mehrfamilienhäuser attraktiv machen. Außerdem können Mieterstrom-Anlagen in Zukunft auch auf benachbarten Gebäuden installiert werden, die nicht bewohnt werden – also etwa auf Parkhäusern oder Garagen.