


Auf einen Blick
"Die hohe Inflation und die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten lassen den finanziellen Spielraum vieler privater Kreditnehmer stark schrumpfen", berichtet Christoph Roessle, Partner der Strategie- und Transaktionsberatung für Finanzdienstleistungen bei EY. Tatsächlich erwarten 43 Prozent der Bankmanager, dass in den kommenden Jahren mehr Kreditanträge abgelehnt werden. Gerade wenn die Bonität nicht ausreicht, sind Banken zunehmend zurückhaltend und verlangen zusätzliche Sicherheiten. Hier denken viele Verbraucherinnen und Verbraucher an die Bürgschaft, wenn die eigene Bonität nicht ausreicht. Doch was genau bedeutet es, als Bürge einzutreten und sind Bürgschaften heutzutage noch üblich oder gibt es mittlerweile bessere Alternativen?
Eine Kreditbürgschaft ist ein Vertrag, bei dem sich der Bürge verpflichtet, für die Schulden eines Kreditnehmers einzustehen, falls dieser nicht mehr zahlen kann. Dieser Vertrag ist einseitig verpflichtend, da der Bürge keine Forderungen gegenüber dem Gläubiger erheben kann. Zudem ist die Bürgschaft akzessorisch, was bedeutet, dass sie immer an den Bestand einer Hauptforderung, wie etwa einem Kredit, gebunden ist. Ohne den Kreditvertrag besteht somit auch keine Bürgschaft. Außerdem besteht für die Bürgschaft eine Schriftformerfordernis. Einzig unter Kaufläuten kann sie formlos erfolgen.
Die Kreditbürgschaft entsteht daher durch den Abschluss eines Kreditvertrags zwischen der Bank und dem Kreditnehmer sowie eines zusätzlichen Bürgschaftsvertrags gemäß Paragraph 765 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In diesem Fall ist der Kreditnehmer der Hauptschuldner und die Verpflichtungen aus dem Kredit werden als Hauptforderung bezeichnet. Die Pflichten des Bürgen, die sich aus dem Bürgschaftsvertrag ergeben, stellen eine Nebenforderung dar, die nur dann greift, wenn der Hauptschuldner seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.
Bürgschaften existieren grundsätzlich in verschiedenen Formen, die wir Ihnen im Folgenden kurz darstellen.
Der Bürge muss nur zahlen, wenn der Gläubiger nachweist, dass der Hauptschuldner nicht zahlen kann. Daher muss der Bürge erst zahlen, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Hauptschuldners ohne Erfolg war. Diesen Sachverhalt nenn man "Einrede der Vorausklage".
Der Bürge haftet unmittelbar, sobald der Kreditnehmer in Zahlungsverzug gerät. Die Bank kann den Bürgen direkt zur Zahlung auffordern, da der Bürge auf die "Einrede der Vorausklage" verzichtet.
Der Bürge haftet nur bis zu einem festgelegten Höchstbetrag, unabhängig von der gesamten Schuld des Hauptschuldners. Daher wird diese Form der Bürgschaft auch als Bürgschaft mit enger Sicherungszweckerklärung bezeichnet.
Mehrere Bürgen haften gemeinschaftlich für den Kredit. Daher kann im Falle der Zahlungsunfähigkeit durch den Hauptschuldner der Gesamtbetrag auch nur von einem Bürgen gefordert werden. Jeder Bürge haftet hier für den gesamten Kredit.
Bei einer Teilbürgschaft haften mehrere Bürgen nur anteilig.
Der Bürge haftet erst, wenn der Gläubiger alle rechtlichen Mittel gegen das gesamte Vermögen des Hauptschuldners ausgeschöpft hat und dennoch ein Verlust entstanden ist.
Diese Bürgschaft ähnelt der Ausfallbürgschaft, allerdings können hier bestimmte Bedingungen modifiziert werden. Beispielsweise kann hier definiert werden, dass erst sechs Monate nach Fälligkeit des Kredits und bei Zahlungsverzug sowie der Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens der Bürge zahlen muss.
Eine Bürgschaft kann bei unbefristeten Verträgen vom Bürgen gekündigt werden, jedoch haftet dieser weiterhin für alle offenen Forderungen, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstanden sind. Bei zeitlich befristeten Bürgschaften oder solchen mit einer festgelegten Kreditlaufzeit besteht kein Kündigungsrecht. Zudem endet eine Bürgschaft nicht automatisch mit dem Tod des Kreditnehmers (Hauptschuldners) oder des Bürgen. Im Todesfall des Bürgen geht die Verpflichtung in den Nachlass über.
Folglich erlischt eine Bürgschaft erst dann, wenn die Hauptschuld vollständig beglichen ist, eine Einigung mit der Bank erzielt wurde oder ein anderer Bürge als Ersatz gefunden werden konnte.
Eine Bürgschaft wird bei der Kreditvergabe dann benötigt, wenn die Bonität des Kreditnehmers nicht ausreicht und die Bank zusätzliche Sicherheiten fordert. Durch eine Bürgschaft erhält der Gläubiger eine zusätzliche Absicherung, da er neben dem eigentlichen Schuldner auch den Bürgen in die Pflicht nehmen kann, falls der Kreditnehmer die Raten nicht zahlen kann.
Grundsäzlich ja, jedoch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sind in der Regel deckungsgleich mit den Anforderungen bei einer klassischen Kreditvergabe.
Allerdings gibt es Situationen, in denen Bürgschaften problematisch sein können. Minderjährige Kinder dürfen zum Beispiel nicht für ihre Eltern bürgen, da sie noch nicht voll geschäftsfähig sind. Auch Bürgschaften von volljährigen Kindern sind kritisch, wenn diese kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditvergabe haben. In solchen Fällen spricht man gemäß Paragraph 1618 BGB von einem Verstoß gegen die familiäre Rücksichtnahme durch die Eltern. Ebenso werden Bürgschaften von Angehörigen mit geringem Einkommen oder Vermögen oft abgelehnt, da der Sicherungswert der Bürgschaft von der Bonität des Bürgen abhängt. Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel werden daher von Banken in der Regel nicht als Bürgen akzeptiert.
Nicht jede Bank akzeptiert eine private Bürgschaft für einen Kredit. Zwar gibt es über 12.000 Suchergebnisse zum Thema "Privatkredit Bürgschaft", aber die tatsächlichen Angebote für Privatkredite mit Bürgschaft sind rar beziehungsweise nicht direkt zu finden. Vielmehr handelt es sich bei den Suchergebnissen oft um Erklärstücke zum Thema, was darauf hindeutet, dass Banken Bürgschaften im Privatkundengeschäft nur selten akzeptieren. Dies liegt unter anderem am erhöhten Verwaltungsaufwand, der bei einer Bürgschaft entsteht. Insbesondere heutzutage ist das Privatkreditgeschäft stark standardisiert und auf eine schnelle Abwicklung ausgelegt. Nicht selten sind Kreditvergaben und die Auszahlung des Kreditbetrages in wenigen Tagen erledigt. Die Prüfung und Verwaltung einer Bürgschaft wäre hierbei viel zu zeitaufwendig und kostenintensiv.
Gängiger ist die Praxis im Firmenkundengeschäft. Besonders dann, wenn eine GmbH einen Kredit benötigt, wird in der Regel eine zusätzliche Sicherheit gefordert. Begründet wird das damit, dass die Haftung bei einer GmbH beschränkt ist und somit Banken grundsätzlich eine Bürgschaft des Gesellschafters verlangen.
Da Bürgschaften für Privatkredite nur selten von Banken akzeptiert werden, ist es üblicher, den Kreis der Kreditnehmer zu erweitern. Folglich wird bei einer nicht ausreichenden Bonität eines Kreditnehmers beispielsweise der Kreditvertrag direkt auf zwei Personen ausgestellt. Anstelle einer Bürgschaft wird also eine zweite Person als Mitkreditnehmer in den Vertrag aufgenommen. Das funktioniert relativ einfach: Der Kreditnehmer fügt eine zweite Person direkt im Kreditvertrag hinzu, wobei diese ebenfalls volljährig und in der Regel über eine gute Bonität verfügen muss.
Sowohl Paare als auch Verwandte oder Freunde können zusammen einen Kredit aufnehmen. Wichtig ist jedoch, dass beide Kreditnehmer gesamtschuldnerisch haften und dieselben Rechten und Pflichten haben. Sie können im Innenverhältnis zwar klären, wer die Raten zahlt, jedoch ist das der Bank egal. Das bedeutet, dass die Bank jederzeit von Ihnen oder dem weiteren Darlehensnehmer die volle Rückzahlung verlangen kann, auch wenn nur eine Person die monatlichen Raten zahlt.
Vorteile eines zweiten Kreditnehmers | Nachteile eines zweiten Kreditnehmers |
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Vorteile einer Bürgschaft | Nachteile einer Bürgschaft |
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