
Deutschland- Basiszins: 1,00%
- Aktionszins: 2,90% - gilt für die ersten 6 Monate

Niederlande- Basiszins: 1,80%
- Aktionszins: 3,40% - gilt für die ersten 4 Monate

Luxemburg- Basiszins: 1,50%
- Aktionszins: 3,90% - gilt für die ersten 3 Monate
Der Stichtag naht: Wer seine Steuererklärung für 2025 selbst macht, muss sie bis zum 31. Juli 2026 ans Finanzamt übermitteln. Verpasst man den Termin, kann es teuer werden. Wir sagen Ihnen, wer abgeben muss, wer länger Zeit hat – und für wen sich eine freiwillige Abgabe lohnt.
Der 31. Juli 2026 rückt näher – und einmal mehr teilt sich die Welt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in zwei Gruppen: Die eine muss bis zu diesem Termin die Steuererklärung für 2025 abgeben, die andere nicht. Für viele Beschäftigte ist das leidige Thema mit dem monatlichen Lohnsteuerabzug erledigt. Andere müssen in den sauren Steuer-Apfel beißen, ob er ihnen schmeckt oder nicht. Aber es gibt noch eine dritte Gruppe. Sie muss nicht abgeben, sollte aber unbedingt.
Dazu verpflichtet sind alle, bei denen das Finanzamt sagt: Der Lohnsteuerabzug reicht nicht aus. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Steuerklasse I ohne weitere Einnahmen trifft das meist nicht: Hier zieht der Arbeitgeber die Lohnsteuer ab und überweist sie ans Finanzamt.
Eine Pflicht entsteht vor allem in diesen Fällen:
Auch wer sich beim Finanzamt einen Freibetrag hat eintragen lassen, etwa wegen hoher Fahrtkosten, muss abgeben. Für Selbständige, Landwirte oder Rentnerinnen und Rentner gilt eine eigene Schwelle. Sie müssen die Steuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem sogenannten Grundfreibetrag liegt. Für das Jahr 2025 sind das 12.096 Euro für Singles und 24.192 Euro für Paare.
Wichtig zu wissen: Jeder Steuerbürger muss sich selbst informieren, ob er abgeben muss. Das Finanzamt schickt nicht automatisch eine Aufforderung.
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Für alle, die die Erklärung für 2025 abgeben müssen, gilt der 31. Juli 2026 als Stichtag. An diesem Freitag müssen die Unterlagen beim Finanzamt sein, in Papierform oder digital.
Wer sich helfen lässt, hat mehr Zeit. Wenn der Steuerberater, die Steuerberaterin oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Erklärung macht, ist der 1. März 2027 der späteste Abgabetermin. Eigentlich gilt der 28. Februar 2027, der fällt aber auf einen Sonntag.
Den Abgabetermin zu verschieben, ist schwer geworden. Seit 2019 verlängern die Finanzämter die Frist nur noch in Ausnahmefällen. Ein Grund dafür kann eine längere Krankheit sein. Den Antrag müssen Sie schriftlich stellen
Wer zu spät dran ist, riskiert einen Verspätungszuschlag. Er beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro Monat Verspätung.
Das kann selbst bei kleinen Steuernachzahlungen teuer werden. Ein Beispiel der Vereinigten Lohnsteuerhilfe: Ein Arbeitnehmer muss voraussichtlich 300 Euro Steuern nachzahlen und gibt seine Erklärung drei Monate nach dem Stichtag ab. 0,25 Prozent von 300 Euro sind nur 75 Cent. Da der Zuschlag aber mindestens 25 Euro pro Monat beträgt, werden 75 Euro fällig, zusammen also 375 Euro.
Ob das Bußgeld greift, hängt vom Einzelfall ab. Wer mit einer Erstattung rechnet, kommt oft glimpflich davon: Denn das Finanzamt kann einen Zuschlag festsetzen, muss es aber nicht. Geben Sie die Erklärung allerdings mindestens 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres ab, wird der Zuschlag automatisch fällig. Für die Erklärung 2025 ist das ab 1. März 2027 der Fall. Wer ahnt, dass er es nicht rechtzeitig schafft, fährt mit einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatung oft besser.
Auch wer nicht abgeben muss, sollte es oft trotzdem tun. Der Grund dafür: Es bringt fast immer bares Geld. Haben Arbeitnehmer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, zahlen sie übers Jahr zu viel Steuern. Mit der Steuererklärung rechnen Sie dann alle Einnahmen und Ausgaben des Jahres genau ab – und in vielen Fällen springt eine Erstattung heraus.
Die Tabelle zeigt typische Fälle, in denen die Abgabe zwar keine Pflicht ist, sich aber mit großer Wahrscheinlichkeit auszahlt.
Steuer-Fall | Warum sich die Abgabe lohnt |
|---|---|
| Nur einen Teil des Jahres gearbeitet (etwa bei Berufseinstieg) | Frei- und Pauschbeträge wurden beim Lohnabzug nur zeitanteilig berücksichtigt. Sie gelten aber für ein Jahr. |
| Doppelverdiener-Ehepaar in Steuerklasse IV (ohne Faktor) | Eine freiwillige Steuererklärung bringt oft eine Erstattung, weil die Eheleute das ganze Jahr über wie alleinstehende besteuert werden. |
| Geburt eines Kindes im Steuerjahr | Vor allem gutverdienenden Eltern haben einen Vorteil: Bei ihnen ist die Steuerersparnis oft höher als das Kindergeld. |
| Im Steuerjahr geheiratet | Freibeträge und Pauschbeträge werden bei Zusammenveranlagung verdoppelt. Der Vorteil steigt dabei mit dem Unterschied beim Einkommen. |
| Hohe Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung | Wer relativ hohe Ausgaben hat, zahlt zu viel Steuern. Wer etwa 20 Kilometer vom Arbeitsort entfernt wohnt, überschreitet schon die Werbungskostenpauschale. |
Übrigens: Wenn Sie die Erklärung freiwillig abgeben, haben Sie dafür vier Jahre Zeit. Die Erklärung für 2025 dürfen Sie also noch bis 31. Dezember 2029 einreichen. Und falls Sie die Mühe für vergangene Jahre nicht scheuen: Die Erklärung für 2022 können Sie noch bis 31. Dezember 2026 dem Finanzamt schicken. Verlängern lässt sich diese Frist aber nicht – weder mit noch ohne Beratung.
Wer zur Abgabe verpflichtet ist und sie selbst erstellt, muss die Erklärung für 2025 bis zum 31. Juli 2026 ans Finanzamt übermitteln. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist bis 1. März 2027.
Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro Monat Verspätung. Maximal sind es 25.000 Euro. Bei drei Monaten Verspätung und 300 Euro Nachzahlung sind es 75 Euro zusätzlich.
Für die freiwillige Antragsveranlagung haben Sie vier Jahre Zeit, die Erklärung für 2025 können Sie bis zum 31. Dezember 2029 abgeben. Diese Frist lässt sich nicht verlängern.
Eine Pflicht besteht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Für 2025 sind das 12.096 Euro für Einzelveranlagte und 24.192 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare, wobei die Rente nur teilweise steuerpflichtig ist.

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