Welche Betriebskosten dürfen Vermieter abrechnen?
Betriebskosten sind laufende Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks entstehen.
Welche Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können, ergibt sich insbesondere aus der Betriebskostenverordnung. Voraussetzung ist zudem, dass die Umlage im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.
Zu den Betriebskosten können beispielsweise Grundsteuer, Wasserversorgung und Entwässerung, Heizung und Warmwasser, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, bestimmte Versicherungen und Hauswartkosten gehören.
Welche Kosten dürfen Vermieter nicht umlegen?
Nicht zu den Betriebskosten gehören insbesondere:
Reparaturen am Gebäude oder an technischen Anlagen dürfen deshalb grundsätzlich nicht als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden.
Was gilt für Hausmeisterkosten?
Hausmeisterkosten können grundsätzlich zu den Betriebskosten gehören. Erledigt der Hausmeister jedoch auch Verwaltungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, dürfen diese Kostenanteile nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Achten Sie außerdem darauf, Leistungen nicht doppelt abzurechnen. Übernimmt der Hausmeister beispielsweise auch Gartenpflege oder Winterdienst und sind diese Leistungen bereits in seinen Kosten enthalten, dürfen sie nicht zusätzlich ein zweites Mal angesetzt werden.
Was gilt für „Sonstige Betriebskosten“?
Die Betriebskostenverordnung führt unter Nummer 17 „sonstige Betriebskosten“ auf. Darunter können weitere laufende Betriebskosten fallen, die nicht bereits von den vorherigen Positionen erfasst werden. Diese Position sollte in der Abrechnung nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden.
biallo-Lesetipp: Wie hoch fallen die einzelnen Betriebskosten im Durchschnitt aus? Unser Ratgeber zeigt, wie viel Nebenkosten pro Quadratmeter normal sind und welche Kostenpositionen besonders ins Gewicht fallen.