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Auf einen Blick
Mietspiegel, Mietpreisbremse und Kappungsgrenze sollen verhindern, dass Mieten beliebig steigen. Trotzdem sind Mieterhöhungen nicht immer korrekt. Wer eine höhere Miete zahlen soll, sollte deshalb genau prüfen, ob der Vermieter alle Vorgaben eingehalten hat.
Kurz erklärt: Eine Mieterhöhung ist nicht automatisch zulässig. Entscheidend sind unter anderem die ortsübliche Vergleichsmiete, die Kappungsgrenze und gesetzliche Fristen. Auch nach einer Modernisierung oder bei einem möglichen Verstoß gegen die Mietpreisbremse lohnt sich eine genaue Prüfung.
Nicht jede Mieterhöhung ist korrekt: Mit dem Biallo-Newsletter erfahren Sie, wie Sie Mietspiegel, Kappungsgrenze und Fristen richtig prüfen. Jetzt zum Newsletter anmelden und nichts mehr verpassen!
Eine Mieterhöhung ist kein Automatismus. Ob und wie Vermieter die Miete erhöhen dürfen, hängt unter anderem vom Mietvertrag ab. Bei einem klassischen Mietvertrag können Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur sogenannten ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen.
Ortsüblich ist vereinfacht gesagt die Miete, die für vergleichbaren Wohnraum am Ort üblich ist. Dabei spielen unter anderem Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung eine Rolle.
Zur Begründung einer Mieterhöhung können Vermieter beispielsweise einen Mietspiegel heranziehen. Sie müssen eine Erhöhung aber nicht zwingend damit begründen. Möglich sind unter anderem auch ein Sachverständigengutachten oder die Benennung von drei vergleichbaren Wohnungen.
In Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern müssen inzwischen Mietspiegel erstellt werden. In kleineren Gemeinden kann dagegen weiterhin ein Mietspiegel fehlen.
Auch bei der Bewertung der konkreten Wohnung können Fehler passieren. Im Mietspiegel beziehungsweise beim Vergleich mit anderen Wohnungen spielen verschiedene Merkmale eine Rolle. Dazu gehören etwa Größe, Ausstattung, Zustand und Lage.
Oft weist ein Mietspiegel eine Mietpreisspanne aus. „Viele Vermieter setzen einfach den Höchstwert an“, sagt Sebastian Bartels, Jurist und Geschäftsführer des Berliner Mietervereins. Doch häufig gebe die konkrete Wohnung das aufgrund ihrer Qualität gar nicht her.
biallo-Tipp: Prüfen Sie deshalb, ob die Merkmale Ihrer Wohnung tatsächlich zu der Einordnung passen, die der Vermieter für seine Mieterhöhung zugrunde legt. Bei Unsicherheiten kann eine Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht sinnvoll sein.

Deutschland
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DeutschlandSelbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete eine höhere Miete zulassen würde, kann der Vermieter den Mietpreis nicht beliebig stark anheben. Grundsätzlich darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Kappungsgrenze auf 15 Prozent abgesenkt sein. Welche Gebiete dazugehören, legen die Bundesländer fest.
Auch bei den Fristen passieren Fehler. Ein neues Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete darf frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung gestellt werden. Wirksam werden darf die nächste Erhöhung frühestens 15 Monate nach der vorherigen.
biallo-Tipp: Kontrollieren Sie deshalb nicht nur die Höhe der verlangten Miete, sondern auch, wann Ihre Miete zuletzt erhöht wurde.
Was dürfen Vermieter verlangen, welche Rechte haben Mieter und worauf sollten beide Seiten achten? Unser ausführlicher Ratgeber erklärt die wichtigsten Regeln rund um Eigenbedarf, Mieterhöhung, Renovierung und Mietkaution.
Bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete müssen Mieter nicht sofort entscheiden. Geht das Erhöhungsverlangen beispielsweise im September ein, läuft die gesetzliche Zustimmungsfrist grundsätzlich bis Ende November. Stimmen Mieter zu, wird die höhere Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens geschuldet. Das verschafft Mietern Zeit, die Berechnung und die Begründung der Mieterhöhung zu überprüfen.
Auch eine Modernisierung kann zu einer höheren Miete führen. Das gilt beispielsweise bei Maßnahmen, die den Wohnwert erhöhen oder nachhaltig Energie oder Wasser einsparen.
Grundsätzlich können acht Prozent der auf die Wohnung entfallenden berücksichtigungsfähigen Modernisierungskosten dauerhaft auf die jährliche Miete umgelegt werden. Dabei können jedoch Fehler auftreten. Wird beispielsweise ein altes Fenster durch ein neues, energieeffizienteres ersetzt, dürfen nicht einfach die gesamten Kosten als Modernisierung angesetzt werden. Der Vermieter muss den Anteil herausrechnen, der ohnehin für eine notwendige Erhaltungsmaßnahme angefallen wäre. „Häufig wird eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung nicht korrekt berechnet“, sagt Sebastian Bartels. Nach seiner Erfahrung würden Vermieter den Anteil der ohnehin notwendigen Erhaltungskosten teilweise zu gering ansetzen.
biallo-Tipp: Dokumentieren Sie den Zustand der Wohnung vor einer Modernisierung möglichst genau und machen Sie Fotos. So lässt sich später besser nachvollziehen, in welchem Zustand sich beispielsweise Fenster oder andere Bauteile vor der Maßnahme befanden.
Auch die Modernisierungsumlage ist begrenzt. Innerhalb von sechs Jahren darf sich die monatliche Miete aufgrund solcher Modernisierungen grundsätzlich um höchstens drei Euro je Quadratmeter erhöhen. Lag die monatliche Miete zuvor unter sieben Euro je Quadratmeter, beträgt die Grenze zwei Euro je Quadratmeter. Für bestimmte Maßnahmen beim Einbau einer Heizungsanlage gilt zusätzlich eine Grenze von 50 Cent je Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren.
biallo-Lesetipp: Energetische Sanierungen können die Wohnkosten langfristig senken, führen aber oft zunächst zu höheren Investitionen und gegebenenfalls auch zu einer Mieterhöhung. Welche Maßnahmen sinnvoll sind und worauf Eigentümer und Mieter achten sollten, lesen Sie in unserem Ratgeber zur energetischen Sanierung.
Die Mietpreisbremse betrifft die Miethöhe bei einer Neuvermietung. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die entsprechenden Landesverordnungen können nach derzeitiger Rechtslage spätestens bis zum 31. Dezember 2029 gelten.
Allerdings gibt es Ausnahmen. Die Mietpreisbremse gilt beispielsweise nicht für eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde. Ebenfalls ausgenommen ist die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Auch eine bereits zuvor zulässig vereinbarte höhere Vormiete kann dazu führen, dass der Vermieter mehr verlangen darf.
Wer vermutet, dass die Mietpreisbremse nicht eingehalten wurde, muss den Verstoß gegenüber dem Vermieter rügen, um zu viel gezahlte Miete zurückfordern zu können. Dabei sind die häufig genannten 30 Monate wichtig: Erfolgt die Rüge mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder ist das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, kann grundsätzlich nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene überhöhte Miete zurückverlangt werden. Die 30 Monate sind also keine Frist, nach deren Ablauf überhaupt keine Rüge mehr möglich wäre.
biallo-Tipp: Vermuten Sie einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse, sollten Sie die Miethöhe möglichst früh überprüfen und gegebenenfalls gegenüber dem Vermieter rügen.
Von Eigenbedarf über Mieterhöhungen bis zur Renovierung beim Auszug: Im kostenlosen biallo-Ratgeber finden Sie die wichtigsten Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern im ausführlichen Überblick.
Eine Mieterhöhung sollten Sie nicht ungeprüft akzeptieren. Gehen Sie die wichtigsten Punkte der Reihe nach durch:
biallo-Lesetipp: Mieterhöhung ist nur eines von vielen Streitthemen im Mietverhältnis. Welche Rechte Mieter und Vermieter bei Eigenbedarf, Renovierung und Mietkaution haben, erfahren Sie in unserem ausführlichen Ratgeber zu diesem Thema.
Steigende Mieten belasten das Haushaltsbudget. Ein finanzieller Puffer kann helfen, unerwartete Ausgaben besser abzufedern. Welche Banken aktuell attraktive Zinsen bieten, zeigt unser Tagesgeld-Vergleich.
Mieterhöhungen können unterschiedlichen Regeln folgen. Bei der Prüfung kommt es deshalb darauf an, aus welchem Grund und auf welcher rechtlichen Grundlage die Miete steigen soll.
Nein. Bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete haben Mieter grundsätzlich bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens Zeit, über ihre Zustimmung zu entscheiden.
Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gilt grundsätzlich eine Kappungsgrenze von 20 Prozent innerhalb von drei Jahren. In entsprechend ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sind es 15 Prozent.
Nein. Eine Mieterhöhung kann unter anderem mit einem Mietspiegel, einem Sachverständigengutachten oder mindestens drei vergleichbaren Wohnungen begründet werden.
Nicht automatisch. Für die ortsübliche Vergleichsmiete kommt es auf die Eigenschaften der konkreten Wohnung an, beispielsweise Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage.
Grundsätzlich können acht Prozent der berücksichtigungsfähigen Modernisierungskosten auf die jährliche Miete umgelegt werden. Kosten, die ohnehin für eine notwendige Erhaltung angefallen wären, müssen berücksichtigt werden. Für die monatliche Erhöhung gelten zusätzlich gesetzliche Obergrenzen.
Ja. Eine Rüge ist auch später möglich. Nach Ablauf von 30 Monaten ist aber grundsätzlich eingeschränkt, für welchen Zeitraum bereits gezahlte überhöhte Miete zurückgefordert werden kann.
Wenn die Miete immer weiter steigt, stellt sich für viele die Frage, ob Wohneigentum langfristig die bessere Alternative sein könnte. Unser Ratgeber mit Rechner zeigt, wann sich Mieten oder Kaufen finanziell eher lohnt.