Baustoffe Lieferengpass & Preisentwicklung
Wenn es an die Umsetzung von Vorhaben geht, zeigen sich allerdings Engpässe. „Die Auftragsbücher der Handwerker sind voll. Oft bekomme ich zu hören, dass 2021 nichts mehr geht, erst wieder nächstes Jahr. Das war abzusehen“, sagt Barbara Wittmann-Ginzel vom Bundesverband für Gebäudeenergieberater, Ingenieure und Handwerker (GIH). Und die Architektin verweist noch auf eine andere Entwicklung, die Projekte bremst. Das sind die Lieferschwierigkeiten und der Preisanstieg bei Baumaterialien. Wer mit Holz saniert, müsse „schon sehr schlucken“, sagt sie über die Preise.
Lieferengpässe beim Baumaterial sorgen für Preissteigerungen
Das Problem ist ein globales. „Im Moment funktionierten die weltweiten Lieferketten nur eingeschränkt, sagt Hans-Joachim Riechers, Hauptgeschäftsführer des Verbands für Dämmsysteme, Putz und Mörtel (VDPM). Was Dämmmaterialien und Dämmsysteme anbelangt, sei es aber keineswegs so, dass Baustoffhersteller nicht mehr lieferfähig seien. „Die Lieferzeiten haben sich auf bis zu zwei Monate verlängert, und die Preise haben sich um bis zu 30 Prozent erhöht.“
Die Hersteller von Polyurethan-Dämmplatten sehen ihre Lieferkette „massiv gestört“. Verschärft werde die Lage durch „die starke Nachfrage nach PU-Dämmstoffen sowie Wartungsarbeiten in Anlagen“, teilt der Industrieverband IVPU mit. Mit einer Entspannung rechnet er erst im Herbst.
Der VDPM sieht in den Lieferengpässen keinen Grund für Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen, mit Sanierungsmaßnahmen zu warten. „Wir raten allen Handwerkern und Kunden, gründlich zu planen und sich bei den jeweiligen Vorlieferanten über die Preissituation und die Lieferzeiten zu informieren“, sagt Riechers. Mit einem guten Planungs- und Baustellenmanagement ließe sich die Situation beherrschen.
Tipp: Unterschiedliche Angebote von Handwerkern einholen
Die gemeinnützige Beratungsgesellschaft CO2online empfiehlt Hausbesitzern, mindestens drei Angebote von Handwerkern einzuholen und „unbedingt die Gültigkeit und Preisbindung des Angebots zu berücksichtigen“. Angebote gelten wegen der kaum vorhersehbaren Materialpreise nur kurze Zeit. „Die Beantragung von Fördermitteln ist zurzeit noch mit Wartezeit verbunden. Bis aber die endgültige Förderzusage nicht erfolgt ist, können Hauseigentümer nur auf eigenes Risiko Handwerker beauftragen. Die Angebote sollten entsprechend lange gültig sein“, rät Alexander Steinfeldt von CO2online.
Gebäudeenergiegesetz: Was schreibt der Gesetzgeber vor?
Der Staat nimmt Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) in die Pflicht. In dem seit 1. November 2020 geltenden Regelwerk hat er die Energieeinsparverordnung, das Energieeinsparungsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammengeführt. Die Vorgaben für Sanierungen sind dabei im Kern unverändert geblieben. Einige Punkte sind hinzugekommen.
Maßnahmen zur Verbesserung von Wermedämmung & Heiztechnik
Verlangt werden Maßnahmen, die die Wärmedämmung und Heiztechnik verbessern. Das betrifft vor allem Mehrfamilienhäuser. Im Fall von Ein- und Zweifamilienhäusern gelten Ausnahmen – vorausgesetzt, die Eigentümer wohnen darin bereits seit dem 1. Februar 2002. Anders Neueigentümer: Wer ein Haus kauft, erbt oder geschenkt bekommt, das vor Februar 2002 gebaut wurde, muss binnen zwei Jahren nach Übertragung des Eigentums nachrüsten. Das sind die wichtigsten Vorgaben:
- Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden (§ 72 GEG). Nicht ausgetauscht werden müssen Brennwert- und Niedertemperaturkessel sowie Anlagen, deren Heizleistung unter vier oder über 400 Kilowatt liegt.
- Die oberste Geschossdecke ist zu dämmen, wenn sie nicht den sogenannten Mindestwärmeschutz nach der DIN-Norm 4108-2 bietet (§ 47 GEG). Die Vorgabe gilt als erfüllt, wenn anstelle der Decke das Dach gedämmt wird oder bereits normgerecht ist. Sie greift bei Gebäuden, die nach ihrer „Zweckbestimmung“ mindestens vier Monate im Jahr auf mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden. Also etwa bei Ferienhäusern gegebenenfalls nicht.
- Dämmpflicht besteht bei Heizungs- und Warmwasserrohren in Räumen, die nicht beheizt werden (§ 71 GEG).
- Außenbauteile unterliegen einer Zehn-Prozent-Regel: Wer außen etwas erneuert oder erstmalig einbaut, muss sich an das GEG halten, wenn sich die Maßnahme auf mehr als zehn Prozent der Fläche erstreckt, die das Außenbauteil oder die „Bauteilgruppe“ am Gebäude einnimmt (§ 48 GEG). Wird zum Beispiel der Putz großflächig erneuert, muss die Fassade gedämmt werden. Handelt es sich nur um ein paar ausgebesserte Risse, ist das nicht erforderlich; ebenso bei einem neuen Fassadenanstrich. Diese Regelung schließt Alteigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses ein, das sie seit Februar 2002 bewohnen.
Wenn abzusehen ist, dass sich Dämmmaßnahmen (§ 47 und 71) nicht amortisieren würden, müssen sie nicht ergriffen werden. Der Gesetzgeber stellt sie unter den Vorbehalt, dass die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können.
Ausnahmeregelung beim Denkmalschutz
Zudem gibt es eine Ausnahmeregelung für „Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ (§ 105). Sie greift, wenn „die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen“ würden.
Klimaschutz-Sofortprogramm: Überarbeitung des GEG
Das GEG steht vor einer Überarbeitung. Mit dem „Klimaschutz-Sofortprogramm“ der Bundesregierung wird die ursprünglich für 2023 vorgesehene Novelle um ein Jahr vorgezogen werden. Novelliert werden soll dann unter anderem die „Anforderungssystematik“. Die Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) steigt im nächsten Jahr um 4,5 Milliarden Euro. Ab 2023 fließt aus den Fördertöpfen kein Geld mehr für öl- und gasbasierte Heizungen.
Energetisch sanieren: Was ist bei der Energieberatung zu beachten?
Das GEG macht die Energieberatung zur Pflicht: Vorgeschrieben ist ein kostenloses Beratungsgespräch zum einen, wenn ein Ein- oder Zweifamilienhaus in einem Umfang saniert wird, dass eine energetische Neubewertung erfolgt (§ 48 GEG). Zum anderen ist sie obligatorisch für Käufer eines Ein- oder Zweifamilienhauses. Sie müssen nach der „Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch“ zu diesem Ausweis führen (§ 80 GEG).
Die Förderprogramme von Bafa und KfW sind größtenteils an die Bedingung geknüpft, dass ein Energie-Effizienz-Experte in das Sanierungsvorhaben eingebunden wird – ein einmaliges Beratungsgespräch genügt nicht. Kleinere Vorhaben wie zum Beispiel der Austausch einer Heizungspumpe oder die Dämmung von Rohrleitungen werden auch ohne jegliche Energieberatung staatlich gefördert.
„Empfehlenswert ist immer, über eine ganzheitliche Sanierung nachzudenken“, sagt Barbara Wittmann-Ginzel vom Bundesverband für Gebäudeenergieberater, Ingenieure und Handwerker (GIH). „Der Hauseigentümer sollte sich den energetischen Ist-Zustand des Gebäudes aufzeigen lassen und, was er im Einzelnen machen könnte, um Energie zu sparen.“
Individueller Sanierungsfahrplan
Die tiefergehende Energieberatung zielt entweder auf eine Sanierung in einem Ruck oder einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP). Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen haben die Wahl. „Viele haben oft nicht das Budget, um ihr Haus auf einen Schlag komplett zu sanieren. Mit einem Sanierungsplan kann man sich je nach Geldbeutel schrittweise vorarbeiten – bis zum Effizienzhaus", empfiehlt Wittmann-Ginzel.
Wer Schritt für Schritt saniert, kann mehr Förderung erhalten. Das Bafa bezuschusst die „förderfähigen Ausgaben“ grundsätzlich mit 20 Prozent. Ist eine Sanierungsmaßnahme Teil eines „individuellen Sanierungsfahrplans“, steigt der Fördersatz für jede Maßnahme auf 25 Prozent.