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Strafe für Sparer

Negativzinsen – Was ist das und warum erheben Banken Minuszinsen?

Sebastian Schick
Chefredakteur
Aktualisiert am: 21.12.2021

Auf einen Blick

  • Negativzinsen sind das Gegenstück zu Guthabenzinsen. Das bedeutet, Sie müssen der Bank einen Strafzins für die Verwahrung Ihrer Einlagen zahlen, anstatt selbst Zinsen zu erhalten.
  • Banken und Sparkassen vermeiden in der Regel die Begriffe Negativ- oder Strafzinsen und sprechen lieber vom sogenannten Verwahrentgelt.
  • Die Höhe des Negativzinses richtet sich in der Regel nach dem Einlagensatz der Europäischen Zentralbank. Dieser liegt seit September 2019 bei minus 0,5 Prozent pro Jahr.
  • Nach einem jüngsten Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 16 O 43/21) sind Verwahrentgelte für Einlagen auf dem Giro- oder Tagesgeldkonto nicht zulässig. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und unterscheidet sich deutlich von der bisherigen Rechtsprechung.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Was sind Negativzinsen?
  2. Warum erheben Banken Negativzinsen?
  3. Warum müssen Banken Geld bei der EZB parken?
  4. Negativzinsen als neue Einnahmequelle?
  5. Negativzinsen als Abschreckung
  6. Negativzins wird oft versteckt
  7. Gerichtsurteile zu Negativzinsen

Der 30. Oktober 2014 markierte eine Zeitenwende für hiesige Sparer. Es war nämlich der Tag, an dem die Deutsche Skatbank verkündete, Negativzinsen für Sparer einzuführen – wenn auch damals nur für besonders wohlhabende Kunden ab einem Freibetrag von 100.000 Euro (jetzt 25.000 Euro). Der Grund für die Maßnahme: die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank. Damals betrat die Deutsche Skatbank Neuland. Doch mittlerweile ist das "Verwahrentgelt" en vogue.

 

Was sind Negativzinsen?

Negativzinsen sind das Gegenstück zu den regulären Zinsen, die Kunden auf ihr Erspartes bekommen. Beim Negativzins verliert nämlich der Sparer über einen bestimmten Zeitraum einen gewissen Prozentsatz seines Geldes, der dann der kontoführenden Bank gutgeschrieben wird. Im Endeffekt dreht sich das Verhältnis von Schuldner und Gläubiger um.

Anlegerinnen und Anleger werden mit dem Verwahrentgelt bestraft, wenn sie Geld auf dem Konto stehen lassen. Daher werden Negativzinsen oft auch als Strafzinsen bezeichnet. Ein Beispiel: Eine Bank berechnet für Guthaben ab dem ersten Euro auf dem Tagesgeld- oder Girokonto ein Verwahrentgelt in Höhe von minus 0,5 Prozent. Haben Sie nun durchschnittlich 20.000 Euro pro Jahr auf dem Konto liegen, zahlen Sie jährlich 100 Euro Strafzinsen an die Bank.

Interessant: Gut jeder Zweite (53 Prozent) weiß überhaupt nicht, ob seine Bank Negativzinsen erhebt. Das zeigt eine Umfrage der spanischen Openbank von November 2020 unter gut 2.000 Bundesbürgern ab 18 Jahren. Lediglich knapp jeder Vierte (23 Prozent) ist sich sicher, dass seine Bank keine Negativzinsen verlangt. Jeder Zehnte kann mit dem Begriff nichts anfangen.

 

Warum erheben Banken Negativzinsen?

Strafzinsen, Minuszinsen, Negativzinsen oder einfach nur Verwahrentgelt. Vor wenigen Jahren hätte sich kaum ein Sparer vorstellen können, dass diese Wortschöpfungen einmal zum Alltagsvokabular gehören. Es war am 11. Juni 2014, als die Europäische Zentralbank (EZB) die Parole ausgab und erstmals den Einlagenzins in negatives Terrain drehte, damals auf minus 0,10 Prozent. Seither müssen Banken auf überschüssige Liquidität, die sie kurzfristig bei der EZB parken, Strafzinsen bezahlen.

Im März 2016 senkte die EZB den Einlagenzins auf minus 0,40 Prozent ab, im September 2019 schließlich auf minus 0,50 Prozent. Das ursprüngliche Ziel der EZB war es, dass Banken ihre Einlagen nicht schlummern lassen, sondern als Kredite in den Markt pumpen sollen. Ein gefährliches Spiel mit dem Feuer. Denn irgendwann muss die EZB den Geldhahn wieder zudrehen – spätestens dann, wenn die Inflation deutlich anzieht.

Das Zinsänderungsrisiko für die Banken ist nicht von der Hand zu weisen, da sie langfristige Kredite zu niedrigen Zinsen vergeben haben, sich aber irgendwann wieder höher refinanzieren müssen. Deshalb reichen Banken und Sparkassen die Negativzinsen, die sie der EZB bezahlen müssen, an Sparer weiter. Sie verlangen ein Verwahrentgelt.

 

Warum müssen Banken Geld bei der EZB parken?

Banken "müssen" keine überschüssige Liquidität bei der Europäischen Zentralbank parken. Die Geldhäuser sind lediglich verpflichtet, die gesetzliche Mindestreserve auf dem EZB-Konto zu hinterlegen. Diese beträgt ein Prozent der sogenannten Mindestreserve-Basis. Dazu zählen Sichteinlagen wie das Tagesgeld sowie Termin- und Spareinlagen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren.

Bei der Überschussreserve handelt es sich um Zentralbankgeld (Einlagen von Nicht-Banken minus Mindestreserve = Überschussreserve), das für die Geldschöpfung wichtig ist. Die Geschäftsbanken können die Überschussreserve auch als Kredite weiterreichen, in sicheren Wertpapieren anlegen (Geldmarkt) oder auch abheben und in Tresoren lagern. Letzteres ist im Hinblick auf Versicherung, Transport und Aufbewahrung des Bargeldes allerdings aufwendig und teuer.

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Negativzinsen als neue Einnahmequelle?

Die EZB räumte den Geschäftsbanken Ende Oktober 2019 einen Freibetrag in Höhe des Sechsfachen der gesetzlichen Mindestreserve ein. Kritische Experten monieren, dass die Geldhäuser dadurch mit den Negativzinsen sogar ein Geschäft machen. "Für die Banken fallen Negativzinsen nur an, wenn und soweit ihre eigenen Einlagen bei der Zentralbank sieben Prozent der bei ihnen unterhaltenen Kundeneinlagen übersteigen", sagt der Wiesbadener Rechtsanwalt Claus Steiner, der selbst einmal Bankenvorstand war, im Interview mit biallo.de.

Der Experte stellt eine Beispielrechnung auf: Eine Bank XY verwahrt Kundeneinlagen in Höhe von zehn Milliarden Euro. Davon lagern zehn Prozent – also eine Milliarde Euro – bei der EZB. Der Strafzins in Höhe von 0,50 Prozent wird aber nur auf 300 Millionen Euro berechnet, denn die restlichen 700 Millionen Euro – eben die Mindestreserve und das Sechsfache dieses Betrags – sind von den Negativzinsen ausgenommen. Das macht unterm Strich 1,5 Millionen Euro, welche die Bank an die EZB entrichten muss.

"Wenn man diesen Eigenaufwand der Bank zum Beispiel nur auf die Hälfte ihrer Kundeneinlagen umlegen würde – wegen der von der Bank gewährten Freigrenzen –, ergäbe sich eine Negativzins-Belastung dieser Kundeneinlagen von nur 0,03 Prozent, also mit einer tragbaren 'Gebühr' von 30 Euro pro 100.000 Euro Einlage“, rechnet Steiner vor. "Wenn die Banken aber auf diese Hälfte ihrer Kundeneinlagen 0,5 Prozent Negativzinsen erheben, nehmen sie damit das etwa Siebzehnfache ihres Eigenaufwands an Negativzinsen ein und können mithin das Sechzehnfache ihrer eigenen Zinsüberschussrechnung zuführen. Das ist zwar nicht verboten, wirft aber gleichwohl die Frage der Angemessenheit auf."

 

Negativzinsen als Abschreckung

Etliche Banken und Sparkassen haben zuletzt auch deshalb Negativzinsen eingeführt, um sich vor einer Einlagenflut zu schützen. Wenn nämlich eine Bank oder Sparkasse ein Verwahrentgelt einführt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Kundinnen und Kunden ihr Geld abziehen und zum benachbarten Geldhaus transferieren. Die Negativzinsen dienen dann als Abschreckung für potenzielle Neukunden, die lediglich hohe Einlagen parken wollen und an keiner aktiven Geschäftsbeziehung mit dem Geldhaus interessiert sind.

Beispiel Stadtsparkasse München: Diese sorgte im September 2019 für Furore, als sie Kundinnen und Kunden, die ein Giro- oder Tagesgeldkonto bei ihr eröffnen wollten, eine Rahmenvereinbarung unterschreiben ließ. Diese Vereinbarung erlaubte es der Sparkasse, bei Bedarf Negativzinsen zu erheben – und zwar ab einer Gesamteinlage von 100.000 Euro pro Person beziehungsweise 200.000 Euro pro Ehepaar.

Nachdem immer mehr Geldhäuser in der Region München Strafzinsen eingeführt hatten, sah sich die Stadtsparkasse München vor kurzem gezwungen, von der Regelung Gebrauch zu machen. Seit 1. August 2021 wird für alle Konten, die seit Oktober 2019 eröffnet wurden, ab einem Guthaben von 100.000 Euro ein Verwahrentgelt von 0,5 Prozent pro Jahr berechnet. Für ab dem 27. Mai 2021 eröffnete Konten beträgt der Freibetrag nur noch 50.000 Euro (100.000 Euro für Ehepaare). Auch langjährige Bestandskunden werden mittels separater Vereinbarung mittlerweile zur Kasse gebeten. 

 

Negativzins wird oft versteckt

Auffällig ist, dass viele Banken und Sparkassen das "Verwahrentgelt" beim Girokonto nicht in der sogenannten Entgeltinformation gemäß Zahlungskontengesetz (ZKG) ausweisen. Die Verbraucherzentrale sieht die Institute in der Pflicht. Die Geldhäuser wiederum verweisen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin): "Ein Verwahrentgelt ist nicht Bestandteil des Bafin-Musters für die Entgeltinformation", heißt es etwa vom Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR). Und auch der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) konstatiert: "Welche Preise in die Entgeltinformation aufzunehmen sind, ist nach europäischen Vorgaben streng reglementiert."

Wie ein Bafin-Sprecher gegenüber biallo.de erklärte, sind nach dem Zahlungskontengesetz "nur die Entgelte für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste aufzuführen". Eine Liste dieser Dienste und die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind auf der Homepage der Bafin veröffentlicht. Das Verwahrentgelt zählt demnach nicht dazu, wobei die Frage bleibt, warum die Verwahrung von Einlagen kein maßgeblicher Zahlungskontendienst ist.

Immerhin: "Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Zahlungskontenrichtlinie ist eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung dieser Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste alle vier Jahre vorgesehen", heißt es von der Bafin. Demnach findet die nächste Überprüfung Mitte 2022 statt. Wir sind gespannt!

Bei unseren Recherchen ist uns zudem aufgefallen, dass gerade bei kleineren Genossenschaftsbanken und Sparkassen die Preisaushänge sowie Preis- und Leistungsverzeichnisse oft nicht online abrufbar sind. Stattdessen heißt es dann zum Beispiel: "Unseren aktuellen Preisaushang sowie das Preis- und Leistungsverzeichnis können Sie in den Geschäftsräumen unserer Zentrale und den Geschäftsstellen einsehen." Zuweilen werden die Dokumente auch online nach erfolgreichem Log-in freigeschaltet. Auch hier gibt es in Sachen Entgelttransparenz offenbar noch Verbesserungspotenzial.

 

Gerichtsurteile zu Negativzinsen

Es war ein Paukenschlag, als das Landgericht Berlin am 28. Oktober 2021 sein Urteil gegen die Sparda-Bank Berlin fällte (Az.: 16 O 43/21): Die Erhebung eines Verwahrentgelts sei unzulässig. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen das Geldhaus, das per Entgeltklausel im Preisverzeichnis für ab 1. August 2020 eröffnete Konten ein Verwahrentgelt ab 25.000 Euro auf dem Girokonto und ab 50.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto erhebt.

In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem, dass die Verwahrung von Einlagen auf dem Girokonto keine "Sonderleistung" darstelle und daher auch nicht gesondert bepreist werden dürfe. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Bankkunden. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob für ein Girokonto bereits ein Kontoführungsentgelt erhoben werde oder nicht. Beim variabel verzinsten Tagesgeldkonto könne der Zins zwar auf null sinken, dürfe aber nicht ins Negative drehen.

Das Landgericht Berlin verpflichtete die Sparda-Bank, die zu Unrecht erhobenen Beträge unaufgefordert an die betroffenen Kundinnen und Kunden zurückzuzahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Sparda-Bank Berlin legte Berufung ein. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat weitere Klagen gegen Geldhäuser an unterschiedlichen Standorten am Laufen, über die noch entschieden werden muss.

Landgericht Leipzig sieht kein generelles Verbot von Verwahrentgelten

Das jüngste Urteil des Landgerichts Berlin unterschiedet sich deutlich von den bisherigen Urteilen zum Verwahrentgelt. Im Verfahren gegen die Sparkasse Vogtland musste die Verbraucherzentrale Sachsen vor dem Landgericht Leipzig eine Niederlage einstecken (Urteil vom 8. Juli 2021; Az.: 5 O 640/20). Konkret ging es um ein Verwahrentgelt in Höhe von 0,70 Prozent ab einem Guthaben von 5.000 Euro auf dem Girokonto.

Zwar hatte die Sparkasse Vogtland die Änderung auch als Klausel im Preisaushang aufgenommen – was für sich allein genommen ebenfalls unzulässig gewesen wäre. Allerdings sahen die Leipziger Richter den Fall anders gestrickt. Denn bei den Betroffenen handelte es sich um Neukunden und Kontowechsler, mit denen die Sparkasse Vogtland separate Vereinbarungen als "Anlage Verwahrentgelt zu Girokonto" getroffen hatte. Dies bewege sich im rechtlichen Rahmen, so die Leipziger Richter. Allerdings ist das Urteil ebenfalls noch nicht rechtskräftig, da die Verbraucherzentrale Sachsen Berufung beim Oberlandesgericht Dresden eingereicht hat.

Frühere Urteile des Landgerichts Tübingen

Das Landgericht Tübingen hatte bereits im Januar 2018 entschieden, dass bei Altverträgen das Verwahrentgelt nicht nachträglich per Klausel im Preisaushang eingeführt werden darf, und damit einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Volksbank Reutlingen teilweise stattgegeben (Az.: 4 O 187/17).

"Die Bank kann nicht einseitig mittels des Kleingedruckten aus einer Geldanlage einen kostenpflichtigen Verwahrungsvertrag machen", kommentierte Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken und Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, das Urteil. Bei individuellen Vereinbarungen sei dies allerdings möglich.

In einem weiteren Fall, der ebenfalls vor dem Landgericht Tübingen verhandelt wurde, klagte die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Volksbank Reutlingen. Dabei ging es um Minuszinsen in Höhe von 0,50 Prozent auf Girokonten. Auch hier gab das Gericht im Mai 2018 den Verbraucherschützern Recht (Az.: 4 O 225/17): "Die Erhebung von Negativzinsen im Wege eines Preisaushangs bei Einlagen auf einem Girokonto, für welches Kontoführungsgebühren erhoben werden, führt zu einer unangemessenen Benachteiligung von Bankkunden." Im Vorfeld hatten sich beide Parteien bereits auf eine Unterlassungserklärung der Volksbank Reutlingen geeinigt.

BGH-Urteil zu Kontogebühren

Bankkunden, die der Einführung eines Verwahrentgelts nicht explizit zugestimmt haben und denen trotzdem Strafzinsen berechnet wurden, können nach einem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: XI ZR 26/20) Schadenersatzansprüche geltend machen. Laut BGH können Banken nicht einfach per AGB-Änderungen Gebührenerhöhungen durchsetzen, sondern müssen zuvor ein explizites Einverständnis des Kunden einholen.

Dass die Regelung allerdings längst Makulatur ist, zeigt das Beispiel der Sparkasse Freising: Das Geldhaus drohte einem langjährigen Kunden Ende 2019 mit dem Rauswurf, weil dieser sich weigerte, eine entsprechende Vereinbarung über die Einführung von Negativzinsen zu unterschreiben. Der Kunde zog schließlich selbst die Konsequenz und wechselte die Bank. Mittlerweile kein Einzelfall mehr, denn in den vergangenen Monaten erhielten wir zahlreiche Leserzuschriften, die von ähnlichen Fällen bei anderen Banken berichteten.

Biallo-Lesetipp: Nicht nur Privatleute sind von Strafzinsen betroffen, sondern auch Gewerbetreibende, Handwerker und juristische Personen. In einem ausführlichen Artikel erklären wir, wie Handwerker und Selbstständige das Verwahrentgelt vermeiden können. Sie möchten wissen, wie es in Sachen Negativzinsen weitergeht? Dann sollten Sie unseren kostenlosen Newsletter abonnieren

Über den Chefredakteur Sebastian Schick

nach seinem Studium für das Lehramt an Gymnasien mit der Fächerkombination Deutsch/Latein/Geschichte in Würzburg und Berlin entschied sich Sebastian Schick für den Journalismus. 2005 absolvierte er die Ausbildung zum Rundfunkjournalisten an der Akademie für Neue Medien in Kulmbach. Direkt im Anschluss volontierte er beim Deutschen Anleger Fernsehen (DAF), wo er sich in seiner zehnjährigen Laufbahn ein umfangreiches Fachwissen zum Thema Geldanlage und Börse aneignete. 2014 baute er in Kooperation mit dem Kurier Medienhaus als Chefredakteur und Moderator den österreichischen TV-Sender DAF-Austria mit auf. 2016 wechselte er zur Biallo & Team GmbH und übernahm Mitte 2017 die Redaktionsleitung. 

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