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Auf einen Blick
Zum 1. Januar 2023 trat das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Wesentlicher Bestandteil des Reformpaketes ist die Neuregelung des sogenannten Notvertretungsrechtes für Eheleute und Lebenspartner.
Sei es durch einen Unfall, Schlaganfall oder Herzinfarkt. Es zählt zu den Familiendramen, dass Angehörige mit Blick auf ihre gesundheitliche Situation außerstande sind, ihre persönlichen Angelegenheiten zu erledigen. Wenn Kranke nicht mehr selbst in der Lage sind, medizinischen Anwendungen und Behandlungen zuzustimmen, so war das bislang nicht einmal dem Ehe- oder Lebenspartner möglich. Es sei denn, er konnte auf eine schriftliche Vollmacht verweisen.
Nach dem Wortlaut des neuen Gesetzes umfasst das Ehegattennotvertretungsrecht ausschließlich Entscheidungen über medizinische Maßnahmen sowie vermögenswirksame Erklärungen, die mit dem Krankheitsereignis im Zusammenhang stehen.
Unter vermögenswirksame Erklärungen fallen sämtliche Entscheidungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erkrankung stehen. Dazu zählen insbesondere Behandlung- und Krankenhausverträge, Vereinbarungen zu erforderlichen Pflege- und Reha-Maßnahmen sowie das Geltendmachen von Versicherungs- und Beihilfeansprüchen im Namen des erkrankten Ehepartners. Das Vertretungsrecht ist auf maximal sechs Monate befristet.
Das Ehegattennotvertretungsrecht trat mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft. Dazu wurde der bestehende Paragraf 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) inhaltlich geändert.
Bis zum Jahreswechsel konnten sich Ehegatten nur dann gegenseitig vertreten, wenn eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlag.
Die neu gefasste Vorschrift regelt die Situation, dass ein Ehepartner krankheitsbedingt seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. In diesem Fall können sich Eheleute nunmehr kraft Gesetzes „automatisch“ gegenseitig vertreten, ohne dass es besonderer Formalitäten bedarf.
Das gegenseitige Ehegattennotvertretungsrecht betrifft grundsätzlich Entscheidungen zu ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen sowie über freiheitsentziehende Maßnahmen von kurzer Dauer.
Der Ehegatte ist nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere dazu berechtigt,
Das Ehegattennotvertretungsrecht betrifft ausschließlich Angelegenheiten der Gesundheitssorge in gesundheitlichen Notsituationen, wenn ein Ehepartner nicht in der Lage ist, selbst darüber zu entscheiden.
Das Ehegattennotvertretungsrecht greift nicht, wenn
Wer verhindern will, dass der Ehe- oder Lebenspartner das Notvertretungsrecht ausübt, muss dieser Rechtssituation schriftlich widersprechen oder eine andere Person konkret in einer besonderen Vorsorgevollmacht benennen. Der Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht kann im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.
Zunächst prüft der behandelnde Arzt, ob eine medizinische Notsituation vorliegt. Außerdem bestätigt er schriftlich den Zeitpunkt, in dem der Notfall eingetreten ist. Diese Angabe ist wichtig, weil damit die Sechs-Monatsfrist beginnt.
Der Arzt erklärt weiterhin, dass der kranke Ehegatte aufgrund des festgestellten gesundheitlichen Zustandes seine Angelegenheiten nicht eigenständig besorgen kann. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen aus ärztlicher Sicht vor, muss der Ehe- oder Lebenspartner äußern, dass er gewillt und berechtigt ist, das Ehegattennotvertretungsrecht auszuüben. Daneben muss er versichern, dass er dieses Recht bisher noch nicht ausgeübt hat und ihm kein Grund für einen Ausschluss seines Ehegattennotvertretungsrechts bekannt ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der Arzt für die Dauer des Ehegattennotvertretungsrechts von seiner gesetzlichen Schweigepflicht entbunden.
Das Dokument dient dem vertretenden Ehegatten als Beleg seiner Vertretungsbefugnis. Das Papier ist bei allen Vertretungshandlungen im Rahmen des Notvertretungsrechts vorzulegen.
Wird das Ehegattennotvertretungsrecht erstmals gegenüber einem Arzt geltend gemacht, so hat dieser dem Ehegatten, der den erkrankten Ehegatten vertritt, schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Ehegattenvertretung vorliegen.
Folgende Formulare zur Ehegattennotvertretung sind online abrufbar:
Grundsätzlich muss der behandelnde Arzt lediglich fragen, ob der Ehe- oder Lebenspartner berechtigt ist, das Notvertretungsrecht auszuüben. Allerdings kann er sich durch eine Überprüfung der Personalien weiteren Aufschluss über den Familien- beziehungsweise Personenstand und damit über die Legitimation des vertretenden Partners verschaffen.
Das zeitlich beschränkte Ehegattennotvertretungsrecht ist ausschließlich auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt. Andere Fälle wie beispielsweise Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte sind davon nicht betroffen. Nach Ablauf der Ehegattennotvertretung wird Gericht bei unveränderter Situation einen Betreuer von Amts wegen bestellen. Wer das nicht möchte, kann und sollte eine Person seines Vertrauens als Betreuer im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bestimmen.
Daneben eröffnet eine separate Patientenverfügung zusätzliche Optionen. Im Gegensatz zum gesetzlichen Ehegattennotvertretungsrecht gilt die Patientenverfügung unbefristet bis zu einem etwaigen Widerruf. Außerdem lassen sich darin unterschiedliche Situationen beispielsweise zu lebensverlängernden Maßnahmen differenzierter bewerten und regeln.