Noch immer gibt es ansehnliche Zinsen auf Tagesgeld und Festgeld. Daran möchte auch der deutsche Fiskus daran mitverdienen. So fällt neben der Abgeltungssteuer noch Solidaritätszuschlag und je nach Konfession Kirchensteuer an. In diesem Beitrag erklären wir, wie hoch die Besteuerung auf Zinserträge ausfällt und worauf Anlegerinnen und Anleger speziell bei ausländischen Banken achten müssen.
Tagesgeld und Festgeld: Bis zu 28 Prozent gehen an den Fiskus
Zinsen auf Festgeldanlagen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie unterliegen der 25-prozentigen Abgeltungssteuer, hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Macht insgesamt im schlechtesten Fall knapp 28 Prozent.
Die Abgeltungssteuer führen deutsche Banken direkt an das Finanzamt ab. Nicht besteuert werden Kapitaleinkünfte bis zu einer Höhe von jährlich 1.000 Euro im Jahr pro Person. Ein doppelt so hoher "Sparerpauschbetrag” gilt bei der gemeinsamen Veranlagung von Ehepaaren. Voraussetzung ist, dass Sie der Bank einen Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe erteilen.
Welche Steuersätze bei ausländischen Banken gelten und worauf Sie jeweils achten sollten, erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Quellensteuer auf Tages- und Festgeld.
Sparerfreibetrag nutzen
Bis zur Höhe von 1.000 Euro je Sparer bleiben Zinsen vom Zugriff des Staates verschont. Bei Ehepaaren sind es 2.000 Euro. Möglich macht das der sogenannte Sparerpauschbetrag. Sie können den Freistellungsauftrag entweder direkt auf der Internetseite Ihrer Bank oder per Post anlegen sowie ändern. Manche Banken offerieren auch spezielle Kinderkonten, wodurch sich für jeden Sprössling der entsprechende Sparerpauschbetrag nutzen lässt.
Freistellungsauftrag
Voraussetzung dafür ist, dass Sie der Bank einen Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe erteilen. Besitzen Sie Tages- beziehungsweise Festgeldkonten bei mehreren Banken, können Sie den Freistellungsauftrag aufteilen. Sie können dabei Ihrer Bank über das Internet die Höhe des Freistellungsauftrages mitteilen.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Gesamteinkünfte für das Steuerjahr 2024 von 11.784 Euro Euro bei Ledigen (2025: 12.096 Euro) und von 23.568 Euro pro Jahr bei Verheirateten (2023: 24.192 Euro) sind steuerfrei. Liegen Ihre Einkünfte also unter dieser Grenze, können Sie beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und erhalten gezahlte Kapitalertragsteuern zurück. Hier erhalten Sie eine Vorlage zur Nichtveranlagungsbescheinigung für natürliche Personen.