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Alleinerziehende

Ansprüche kennen und ausschöpfen

Helga Riedel
Autorin
Veröffentlicht am: 02.01.2018

Auf einen Blick

  • Der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil ist prinzipiell "barunterhaltspflichtig". Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen und ist in der Düsseldorfer Tabelle geregelt.
  • Alleinerziehende erhalten einen "Entlastungsbetrag" von 1.908 Euro pro Jahr plus 240 Euro für jedes weitere Kind. Von der Steuer absetzbar sind außerdem zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr.
  • Kindergeld erhält man auf Antrag von der Familienkasse der Agentur für Arbeit. Alleinerziehende mit geringem Einkommen, die keine staatlichen Leistungen wie Sozialhilfe oder Hartz IV in Anspruch nehmen, können darüber hinaus einen Kinderzuschlag von maximal 170 Euro pro Monat und Wohngeld beantragen.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Kindesunterhalt
  2. Betreuungsunterhalt
  3. Elterngeld
  4. Steuerliche Entlastung
  5. Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld
  6. Urlaub
  7. Kuren
  8. Unterstützung und Beratung

Trotz leicht rückläufiger Raten lassen sich in Deutschland noch immer Jahr für Jahr über 160.000 Ehepartner scheiden – etwa die Hälfte davon mit minderjährigen Kindern. Dazu kommen die Trennungen unverheirateter Eltern, Todesfälle und Mutterschaften, bei denen von Anfang an klar war, dass man das Kind ohne den Vater aufziehen würde. Und so wächst die Zahl der Alleinerziehenden stetig weiter.

In 1.623.600 Haushalten, das ist jeder fünfte, leben heute Einelternfamilien. Sie kämpfen mit der Organisation des Alltags, permanenter Beanspruchung, nicht ausreichender Kinderbetreuung, mit Wiedereinstieg ins Berufsleben, mangelnden guten Teilzeitjobs und nicht zuletzt mit klammen Kassen. Alleinerziehend zu sein, ist heute in Deutschland das größte Armutsrisiko.

Von den 2,2 Millionen Trennungs-Kindern ist jedes zweite auf staatliche Unterstützung angewiesen – und das, obwohl 72 Prozent der Alleinerziehenden berufstätig sind. Umso wichtiger ist es daher, seine Ansprüche zu kennen und auszuschöpfen.

 

Kindesunterhalt

Wer wem wie viel Unterhalt bezahlt, hängt vom gewählten Wohnmodell ab. Lebt das Kind bei einem Elternteil und besucht den anderen nur jedes zweite Wochenende und in den Ferien, spricht man vom "Residenzmodell". In diesem Fall leistet der betreuende Elternteil durch Zeit, Energie, Pflege und Erziehung seinen Teil am Unterhalt, während der andere Elternteil "barunterhaltspflichtig" ist.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen und dem Alter des Kindes und wird nach der sogenannten "Düsseldorfer-Tabelle" berechnet. Prinzipiell gilt: Je höher das Einkommen und je älter das Kind, umso höher der zu zahlende Unterhalt.

Der Mindestunterhalt beträgt ab 1. Januar 2018 für Kinder bis zum Alter von fünf Jahren 348 Euro, von sechs bis elf Jahren 399 Euro und bis zum 18. Geburtstag 467 Euro. Darüber hinaus sind Eltern gegenüber ihren Kindern bis zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterhaltspflichtig. Da beiden Elternteilen je die Hälfte des Kindergeldes zusteht, das Kindergeld aber immer nur an einen ausgezahlt wird – in der Regel an denjenigen, bei dem das Kind lebt –, kann vom errechneten Unterhalt noch die Hälfte des Kindergeldes abgezogen werden.

Allerdings muss der Unterhaltspflichtige auch noch selbst mit dem verbleibenden Geld über die Runden kommen. Für Erwerbstätige gilt deshalb ein Selbstbehalt von 1.080, für nicht Erwerbstätige von 880 Euro.

Der Wandel bei der klassischen Rollenverteilung in Familien schlägt sich immer häufiger auch in veränderten Wünschen nach einer Trennung nieder. Viele Väter haben vielleicht dank wahrgenommener Elternzeit ein intensives Verhältnis zu ihrem Kind aufgebaut.

Sie wollen auch nach einer Trennung nicht nur der Wochenend-Papa sein, sondern gleichberechtigt am Leben des Kindes teilhaben. Sie favorisieren das "Wechselmodell", bei dem das Kind eine Woche oder 14 Tage bei dem einen Elternteil lebt und dann ebenso lange beim anderen.

Im Fall eines Vaters, der für dieses Lebensmodell vor Gericht zog, hat der Bundesgerichtshof im Februar 2017 ein erstaunliches Urteil gefällt. Danach kann das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils vom Familiengericht angeordnet werden, wenn es dem Kindeswohl und/oder dem Wunsch des Kindes entspricht.

Allerdings sollten für die Realisierung des Wechselmodells viele Voraussetzungen finanzieller und praktischer Art erfüllt sein von zwei Kinderzimmern mit doppelten Ausstattungen, der gleich guten Erreichbarkeit von Kindergarten oder Schule bis zur funktionierenden Kommunikation zwischen den Eltern. Den Unterhalt des Kindes müssen in diesem Fall Vater und Mutter anteilig zu ihren jeweiligen Einkommen bestreiten und das Kindergeld verrechnen.

Die Forschungen von Professorin Hildegund Sünderhauf-Kravets, die an der EvangelischenHochschule in Nürnberg Familienrecht lehrt, zeigen jedoch, dass Trennungskinder sehr viel häufiger in einem "asymmetrischen Wechselmodell" leben.

Das heißt, ihr Aufenthalt ist ungleich zwischen den Eltern aufgeteilt beispielsweise 60 zu 40 oder 30 zu 70 Prozent. In diesen Fällen ist rechtlich wieder der Elternteil unterhaltspflichtig, bei dem das Kind weniger Zeit verbringt. Er kann jedoch durch den "erhöhten Umgang" bedingte Mehraufwendungen unterhaltsmindernd geltend machen.

Laut Forschungsinstitut Prognos erhalten nur 30 Prozent der Alleinerziehenden aufgrund einer persönlichen Vereinbarung mit dem Ex-Partner zuverlässig Unterhalt. Es ist wohl die psychische Gemengelage nach einer Trennung mit Verletzungen, Schmerz, Trauer bis zu Hass und Rachegefühlen, die dazu führt, dass viele sich den Geldforderungen verweigern. Von den 510.000 säumigen Unterhaltspflichtigen, für die die Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2014 einsprang, waren tatsächlich nur 87.000 nachweislich nicht zahlungsfähig.

Unterhalt einfordern

Was also tun, wenn der Unterhalt ausbleibt? Zunächst gilt es, den Unterhaltspflichtigen schriftlich per Einschreiben zur Zahlung des Unterhalts mit Angabe der Höhe, des Zeitpunkts und für welches Kind oder zur Vorlegung von Einkommensunterlagen aufzufordern. Nur dann kann man rückwirkend Ansprüche geltend machen.

Der nächste Schritt führt dann zum Jugendamt. Es bietet kostenlose Beratung und Unterstützung in allen Fragen rund um den Unterhalt. Zeigt sich der Ex-Partner zumindest gesprächsbereit, wird es versuchen, mit Hilfe eines zwischen den Parteien vermittelnden Mediators zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Den so vereinbarten Betrag darf das Jugendamt "titulieren" und damit einklagbar machen. Funktioniert das nicht, kann man für das Kind eine "Beistandschaft" beantragen.

Aufgabe des Beistands ist es, die Höhe des zu zahlenden Unterhalts zu ermitteln, per Gerichtsbeschluss festlegen zu lassen und das Kind bei Unterhaltsklagen vor Gericht zu vertreten. Ebenfalls möglich ist eine außergerichtliche Titulierung von Ansprüchen im sogenannten "vereinfachten Unterhaltsverfahren" über die Rechtspfleger am Amtsgericht. Das dafür nötige Antragsformular gibt es dort, bei Jugendämtern oder online über bmjv.de in der Rubrik "Service" unter "Formulare". 

Hilfe durch einen Rechtsanwalt

In komplizierten Fällen beispielsweise bei verschleierten Einkommen/Vermögen oder den Ansprüchen einer neuen Familie bleibt manchmal trotz all dieser Möglichkeiten nur der Gang zum Rechtsanwalt übrig. Alleinerziehende sollten an diesem Punkt nicht vor den Kosten zurückschrecken und klein beigeben.

Wer nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, kann staatliche "Beratungshilfe" bekommen. Auskünfte darüber erhält man bei den Rechtspflegern/innen am Amtsgericht oder direkt bei Anwälten/innen, die beide nach Prüfung des Einkommens und gegen eine Gebühr von 15 Euro einen "Berechtigungsschein" für die Übernahme der Kosten ausstellen können. Kommt es zum Prozess, kann man direkt beim zuständigen Gericht "Prozesskostenhilfe" beantragen.

Die Bewilligung hängt hier allerdings nicht nur von der Bedürftigkeit, sondern auch von der Aussicht auf Erfolg ab. Wird der Prozess trotz positiver Prognose verloren, muss der Kläger/die Klägerin die Kosten des Gegners übernehmen. Sie sind nicht von der Prozesskostenhilfe gedeckt.

Alleinerziehende können während dieser Phase der Klärung oder, wenn der Unterhaltspflichtige dauerhaft kein oder zu wenig Geld bezahlt, Unterhaltsvorschuss bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass der Alleinerziehende eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung trägt – also kein Wechselmodell vorliegt – und das Kind noch nicht volljährig ist. Darüber hinaus gilt für Kinder zwischen zwölf und 18 Jahren: Sie dürfen nicht auf Sozialleistungen angewiesen sein oder der Alleinerziehende muss mindestens über ein Einkommen von 600 Euro brutto verfügen.

Den schriftlichen Antrag reicht man bei den an den Jugendämtern angesiedelten Unterhaltsvorschuss-Stellen ein. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt bis sechs Jahre 150 Euro, bis zwölf Jahre 201 Euro und bis 18 Jahre 268 Euro monatlich. Davon abgezogen werden eventuell eigene Einkünfte des Kindes in Form von Unterhalt, Waisenrente oder Einkommen. Verdient ein Lehrling beispielsweise im ersten Lehrjahr 300 Euro brutto, darf er davon 100 Euro für ausbildungsbedingten Aufwand sowie 83,33 als Werbungskosten pauschal abziehen. Damit bleiben 116,67 Euro, die den Unterhaltsvorschuss auf 151,33 Euro mindern.

Neben der finanziellen Unterstützung hat die Antragstellung auf Unterhaltsvorschuss einen weiteren großen Vorteil: Sie kann Alleinerziehenden ohne Anwalts- und Gerichtskosten zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche verhelfen. Denn der Staat versucht natürlich, das Geld beim Unterhaltspflichtigen einzutreiben. Dazu ist die Unterhaltsvorschuss-Stelle berechtigt, Auskünfte bei Finanzamt, Arbeitgeber, Versicherungsunternehmen und Sozialleistungsträgern.

  • Lesen Sie auch: Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die Gesundheit von Frauen und ihren Kindern während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Mit dem Mutterschutzgeld untersützt der Staat werdende und frischgebackene Mütter.

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Betreuungsunterhalt

Alleinerziehende von Kindern unter drei Jahren haben – unabhängig vom Familienstand vor der Trennung – Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem andern Elternteil, solange sie wegen der Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich dieser Zeitraum auch verlängern beispielsweise bei einem behinderten oder entwicklungsverzögerten Kind, bei fehlenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung oder einer langjährigen Ehe mit klassischer Rollenverteilung. Allerdings müssen sich Alleinerziehende dabei hinter ihrem Kind/ihren Kindern anstellen. Sie haben das vorrangige Recht auf Unterhalt. Sind die finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen damit ausgeschöpft, gehen sie leer aus.

 

Elterngeld

Elterngeld soll Einkommenseinbußen durch die Reduzierung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach der Geburt eines Kindes ausgleichen. Steckt nur ein Elternteil deshalb beruflich zurück, gibt es das Elterngeld für zwölf Monate lang, nehmen beide eine Erziehungsauszeit, sind es 14 Monate. Alleinerziehende ohne Wechselmodell dürfen die gesamte Dauer für sich in Anspruch nehmen.

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen, das durch die Betreuung des Babys wegfällt, und beträgt davon mindestens 65 Prozent. Geringverdiener mit Nettoeinkommen unter 1.000 Euro erhalten bis zu 100 Prozent.

Alleinerziehende, die vor der Geburt arbeitslos waren, eine Ausbildung absolvieren oder studieren, erhalten 300 Euro monatlich. Wer schon bald nach der Geburt wieder in den Job zurückkehrt und Teilzeit arbeitet, kann das Elterngeld Plus in Anspruch nehmen. Hier erhält man maximal die Hälfte des normalen Elterngeldes, dafür aber doppelt so lange.

 

Steuerliche Entlastung

Alleinerziehende erhalten einen "Entlastungsbetrag" von 1.908 Euro pro Jahr plus 240 Euro für jedes weitere Kind. Dies ist bei der Steuerklasse II, in der Alleinerziehende veranlagt werden, bereits eingearbeitet. Darüber hinaus gibt es für Eltern einen Kinderfreibetrag, der sich ab 1. Januar 2018 aus 4.788 Euro für das materielle Existenzminimum und 2.640 Euro für Erziehungs-, Betreuungs- und Ausbildungsbedarf zusammensetzt.

Wie das Kindergeld soll der Freibetrag das für das Existenzminimum eines Kindes nötige Einkommen steuerfrei stellen. Da der Freibetrag bei steuerlich getrennt veranlagten Eltern auf beide aufgeteilt wird, ergibt sich auf der Lohnsteuerkarte dadurch ein "halbes Kind". Unter bestimmten Voraussetzungen (beispielsweise zu geringen Unterhaltszahlungen und Residenzmodell) kann der gesamte Freibetrag auf den Alleinerziehenden übertragen werden.

Das Finanzamt prüft dann, ob das Kindergeld eine ausreichende Steuerfreistellung bewirkt hat oder der Kinderfreibetrag zur Anwendung kommt (bei Alleinerziehenden ab einem Einkommen von ca. 30.000 Euro im Jahr). Er wirkt sich dann auch steuermindernd bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus.

Außerdem können Kinderbetreuungskosten bis zum Alter von 14 Jahren zu zwei Drittel, jedoch maximal 4.000 Euro, als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Für berufstätige Alleinerziehende, denen nicht viel gemeinsame Zeit mit ihrem Kind übrigbleibt, ist es sicher eine Überlegung wert, sich Unterstützung im Haushalt zu holen. Ob Waschen, Bügeln, Putzen oder Gartenarbeit - die Kosten für "haushaltsnahe Dienstleistungen" können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden und dadurch letztendlich um ca. 20 Prozent günstiger ausfallen.

Bei einem Nettolohneinkommen von 1.225 Euro beispielsweise kostet dann eine für zwei Stunden pro Woche beschäftigte Haushaltshilfe monatlich statt 160 Euro tatsächlich nur 128 Euro. Auf der Seite hilfe-im-haushalt.de findet man dazu ausführliche Informationen sowie einen Rechner zur möglichen Steuerersparnis.

 

Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld

Kindergeld erhalten minderjährige Kinder mit Wohnsitz in Deutschland. Man muss es bei der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Vordrucke dafür findet man im Internet auf den Seiten vordrucke.arbeitsagentur.de und bzst.de.

Die Höhe beträgt ab 1. Januar 2018 für die ersten beiden Kinder jeweils 194 Euro, für das Dritte 200 und jedes weitere 225 Euro. Jugendliche in Ausbildung oder Studium erhalten auch über den 18. Geburtstag hinaus bis maximal zum Alter von 25 Jahren Kindergeld.

Kinderzuschlag können Alleinerziehende erhalten, die genug für sich selbst verdienen, aber für den Unterhalt des Kindes oder der Kinder Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssten. Die Mindesteinkommensgrenze liegt für Alleinerziehende bei 600 Euro ohne Wohn- und Kindergeld. Einkommen des Kindes wie Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss werden jedoch auf den maximal 170 Euro betragenden Kinderzuschlag angerechnet.

Erhält ein Kind also Unterhalt oder eine Waisenrente in mindestens gleicher Höhe, gibt es keinen Kinderzuschlag. Da die Berechnung im Einzelfall ziemlich komplex ist, kann man vor der aufwendigen Antragstellung bei der Familienkasse mithilfe eines Kinderzuschlag-Rechners beispielsweise auf biallo.de recherchieren, ob man überhaupt berechtigt wäre und falls ja, wie hoch der Kinderzuschlag ausfallen würde.

Wohngeld ist als weiterer Zuschuss für Geringverdiener gedacht, die keine anderen Sozialleistungen wie Hartz IV oder Arbeitslosengeld IIerhalten. Es wird als Mietzuschuss oder bei selbst bewohntem Eigentum als Lastenzuschuss gewährt. Ausschlaggebend für die Höhe sind drei Faktoren: die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die Höhe des Gesamteinkommens und die Höhe der Wohnkosten.

Bei Alleinerziehenden zählt das Kind bei dem Elternteil als zu berücksichtigendes Familienmitglied, bei dem es seinen Lebensmittelpunkt hat. Teilen sich die Eltern die Betreuung im 50-prozentigen Wechselmodell mit Kinderzimmern bei Mutter und Vater, gilt das Kind auch bei beiden als Haushaltsmitglied. Je nach örtlichem Mietspiegel kann sich die Höhe des Zuschusses für einen Zwei-Personen-Haushalt zwischen 378 und 633 Euro bewegen.

Per Wohngeld-Rechner beispielsweise auf biallo.de oder bmub.bund.de lässt sich vorab testen, ob man einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss hat. Weitere Informationen und Anträge erhält man bei der zuständigen Wohngeldstelle der Kommunalverwaltung. Bewilligt wird das Wohngeld jeweils für ein Jahr.

Wer Kinderzuschlag oder Wohngeld erhält, hat zusätzlich Anspruch auf das sogenannte "Bildungspaket". Zu den Leistungen gehören Schulbedarf, Mittagsverpflegung, Klassenfahrten, Nachhilfe und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben – beispielsweise Beiträge für Musikschule oder Sportverein.

Die Zuschüsse erhält man entweder als Geldleistung (Schulbedarf und Fahrtkosten) oder in Form personalisierter Gutscheine oder Direktzahlungen an die Anbieter – etwa das Nachhilfeinstitut. Die dafür zuständige Stelle ist in den Kommunen unterschiedlich angesiedelt. Wer im jeweiligen Fall zuständig ist, erfährt man beim örtlichen Jobcenter.

 

Urlaub

Alleinerziehende sind stärker belastet als Paarfamilien. Für sie sind Ferien, bei denen sie mal durchatmen und etwas für sich selbst tun können, besonders wichtig. Neben Clubs und Familienhotels im eher gehobenen Preissegment, gibt es auch für Alleinerziehende mit knappem Urlaubsbudget ein breites Angebot.

Die weit über hundert gemeinnützigen Familienferienstätten zwischen Nordsee und Alpen bieten Familien mit geringem Einkommen und besonderen Belastungen wie Alleinerziehenden entspannte Urlaubswochen mit einem breiten Freizeitangebot für Eltern und Kinder.

Je nach finanzieller Lage sind auch Preisnachlässe und/oder individuelle Zuschüsse möglich. Auf den Webseiten der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung bag-familienerholung.de und urlaub-mit-der-familie.de findet man sowohl zu den Unterkünften als auch möglichen Fördermitteln umfangreiche Informationen.

Eine weitere Möglichkeit, günstig Urlaub zu machen, sind Jugendherbergen (djh-reisen.de). Die Zeiten von Stockbett-Massenlagern sind dort längst passee. Heute bieten sie bestens ausgestattete Familienzimmer, Sport- und Freizeitangebote, Kinderbetreuung, kulturelle Veranstaltungen und vieles mehr.

Die alleinerziehende Journalistin Angela Misslbeck nennt auf ihrem Reiseblog unterwegsmitkind fünf Gründe, die absolut für einen Urlaub in Jugendherbergen sprechen: jede Menge anderer Kinder, auch Single-Eltern finden Anschluss, Kinder dürfen Kinder sein, faire Preise und Pauschalangebote.

Manche Reiseveranstalter wie etwa ReNatour oder SmK Reisen bieten spezielle Reisen für Singles mit Kind an. Sie haben folgende Vorteile: Auch bei nur einem voll zahlenden Erwachsenen gibt es den Kinderrabatt, ein qualifiziertes Kinderbetreuungsprogramm, andere Kinder und Kontakt zu anderen Alleinerziehenden.

Besonders naturnah und günstig Urlaub machen kann man mit Camping-Ferien (FP-Familiencamp, Happy-Family-Camping), auf Bauernhöfen (kinderbauernhoefe.de), in Hütten des Alpenvereins (alpenverein.de) oder in einem der mehr als 700 Naturfreundehäuser, davon ca. 400 in Deutschland (naturfreunde.de).

 

Kuren

Will man als rund um die Uhr geforderte/r Alleinerziehende/r nicht irgendwann mit einem Burnout zusammenbrechen, ist es wichtig, auch mal an sich selbst zu denken, sich Auszeiten zu verschaffen und die eigene Gesundheit nicht aus dem Blick zu verlieren. Mutter- oder Vater-Kind-Kuren sind dazu eine prima Möglichkeit. Neben der Rehabilitation dienen Kuren vor allem der Vorsorge, stehen also auch gesunden, aber besonders belasteten Menschen zu.

Alleinerziehend zu sein erkennen die Krankenkassen als eine solche besondere Belastung an. Die meist drei Wochen dauernde Kur kann man bei den Krankenkassen, Kurkliniken oder einer bei den Wohlfahrtsverbänden angesiedelten Kurvermittlung beantragen. Voraussetzung ist ein Attest des Hausarztes, der möglichst die besondere familiäre Situation hervorheben sollte.

Möchte man gerne in ein bestimmtes Kurhaus, sei es des Müttergenesungswerks oder anderer Träger, kann man dies am besten gleich bei der Antragstellung angeben. Wird die Kur genehmigt, trägt die Krankenkasse die Kosten bis auf eine Zuzahlung von zehn Euro je Tag. Wenn dafür das Geld fehlt, kann man beim Müttergenesungswerk Spendenmittel beantragen.

 

Unterstützung und Beratung

Die größte Herausforderung für Alleinerziehende ist es, Job und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bringen. Hauptproblem dabei: Die angebotenen Betreuungszeiten von Kita oder Hort passen oft nicht zu den Bedürfnissen, da Frauen überdurchschnittlich häufig im Einzelhandel und in pflegenden Berufen mit Schicht- und Wochenenddiensten tätig sind.

Ein in den letzten drei Jahren vom Verband für alleinerziehende Mütter und Väter (VAMV) durchgeführtes Modellprojekt mit flexiblen Betreuungszeiten kommt zu dem Ergebnis, dass sie "langfristig zu einer eigenständigen Existenzsicherung verhelfen".

Das ist inzwischen auch bei der Politik angekommen. Mit dem Programm "KitaPlus" fördert das Bundesministerium für Familie den Ausbau von flexiblen Betreuungszeiten in bislang 300 Einrichtungen. Außerdem wurden bundesweit Netzwerkstellen zur Bedarfserhebung eingerichtet. Informationen dazu findet man auf kitaplus.fruehe-chancen.de.

Wenn das Kind krank ist

Weitere Engpässe bei der Kinderbetreuung können im Fall von Krankheit des Kindes oder des betreuenden Elternteils entstehen. Alleinerziehenden, die angestellt und gesetzlich krankenversichert sind, stehen zur Betreuung eines kranken Kindes 20 Tage Freistellung zu – es sei denn Tarif- oder Einzelvertrag schränken dies ein.

Ist das Budget ausgereizt und auch unbezahlter Urlaub keine Option, kann man über die Krankenkasse, das Jugendamt, die Sozialstationen der Wohlfahrtsverbände oder private Initiativen versuchen, eine/n Familienpfleger/in aufzutreiben. Auch einige Landesverbände des VAMV vermitteln Notmütter. Ist man selbst erkrankt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten einer auf gleichem Weg organisierten Haushaltshilfe bis auf eine Selbstbeteiligung von maximal zehn Euro pro Tag.

Neben dem Jugendamt erhalten Alleinerziehende unabhängige Beratung bei den Wohlfahrtsverbänden der Kirchen Caritas und Diakonie, bei Arbeiterwohlfahrt und Rotem Kreuz, aber auch einer Vielzahl von gemeinnützigen Vereinen oder privaten Initiativen wie Selbsthilfegruppen. Welches Angebot es vor Ort gibt, wissen in der Regel die Jugendämter. Netzwerke Alleinerziehender findet man aber auch im Internet beispielsweise auf starkundalleinerziehend.de.

nach dem Studium der deutschen, italienischen und vergleichenden Literaturwissenschaft begann sie 1985 mit ihrer journalistischen Tätigkeit für verschiedene Magazine und Tageszeitungen mit den Schwerpunkten Kulturgeschichte, Soziales und Umweltthemen. Bei Biallo.de schreibt sie seit der Gründung 2001 über Themen aus den Bereichen Nachhaltigkeit, Energie und Umweltschutz.

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