Vielen ist er ein Dorn im Auge. Die Rede ist vom Rundfunkbeitrag, volkstümlich auch GEZ genannt. Dabei ist der Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Diese ist 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hervorgegangen.
Normalerweise gilt, dass für jede Wohnung ein monatlicher Rundfunkbeitrag erhoben wird. Dabei ist es egal, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte sich in der Wohnung befinden. Doch unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Ermäßigung oder gar eine Befreiung beantragen. So brauchen Studierende, Azubis oder Schülerinen und Schüler, die BaföG erhalten, die Gebühr nicht zu entrichten.
Doch wie sieht das eigentlich bei Rentnerinnen und Rentnern aus? Müssen diese überhaupt Rundfunkgebühren bezahlen? Oder können einige sogar die GEZ-Gebühren der vergangenen Jahre zurückholen?
GEZ-Befreiung für Rentner ist möglich
Grundsätzlich müssen Rentnerinnen und Rentner die Rundfunkgebühren bezahlen. Nur weil sie Rente erhalten, sind sie nicht automatisch von der Beitragspflicht befreit. Interessant wird es für Sie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrer Rente auch noch Sozialleistungen empfangen. Dann können Sie eine Befreiung von der Beitragspflicht beantragen.
Dabei gilt laut ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, dass Sie eine der folgenden Leistungen empfangen müssen, um sich von den Rundfunkgebühren befreien lassen zu können:
- Bürgergeld einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch -> Befreiungsgrund 403 b
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) -> Befreiungsgrund 401
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) -> Befreiungsgrund 402
- Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld nach §§ 122ff. SGB III, wenn die Empfänger nicht bei den Eltern wohnen -> Befreiungsgründe 405 a, b, c
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz -> Befreiungsgrund 404
- Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) -> Befreiungsgrund 410
- Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften -> Befreiungsgrund 407
- Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG -> Befreiungsgrund 407
- Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) -> Befreiungsgrund 408
oder Sie zu den folgenden Personen gehören:
- Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) -> Befreiungsgrund 408
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII) -> Befreiungsgrund 409
Rentner müssen nicht immer GEZ bezahlen
Für Rentnerinnen und Rentner bedeuten diese Regelungen, dass sie die GEZ-Gebühren nicht bezahlen müssen, sobald sie Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Auch eine Unterbringung in einem Seniorenheim oder die Inanspruchnahme einer Pflegehilfe könnten dazu führen, dass Sie keinen Rundfunkbeitrag entrichten müssen.
GEZ-Härtefall als Rentner beantragen – wann?
Den Härtefall können Sie beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze minimal überschreiten. Dabei ist wichtig, dass Ihr Einkommen den sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 18,36 Euro überschreitet.
Außerdem gibt es eine zweite Möglichkeit, den Härtefall zu beantragen. Sie verzichten trotz Anspruch auf die oben genannten Sozialleistungen und haben dies auch schriftlich eingereicht. Dann benötigt der Beitragsservice neben dem Befreiungsantrag den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung.
Wie können Sie eine Befreiung beantragen?
Am besten füllen Sie den Antrag online aus und reichen diesen mit den benötigten Dokumenten beim Beitragsservice ein. Wenn Sie mit dem PC eher auf Kriegsfuß stehen, können Sie sich das Befreiungsformular auch bei den zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden holen.
Wichtig für Ihren Antrag ist: Sie sollten diesen nicht stellen, wenn Sie noch keine erforderlichen Nachweise in den Händen halten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kann übrigens bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden.
Nachweise nicht im Original einreichen
Damit Ihr Antrag genehmigt wird, benötigen Sie die Bescheinigung der zuständigen Behörde und den Bewilligungsbescheid. Auf den Kopien sollten der Name des Leistungsempfängers, die genaue Sozialleistung und der Leistungszeitraum klar erkenntlich sein.
Bescheinigungen sollten Sie nicht im Original, sondern stets in Kopie an den Beitragsservice senden. Denn dieser kann nicht garantieren, dass er die Originale zurücksenden kann.
Eine genehmigte Befreiung gilt in der Regel so lange, wie Sie die Leistung gewährt bekommen haben. Ist Ihr Nachweis unbefristet, wird die Befreiung der Rundfunkgebühren auf drei Jahre befristet. Läuft Ihre Leistung nicht aus und Sie erhalten einen neuen Bescheid, müssen Sie den Antrag auf Befreiung inklusive der nötigen Dokumente erneut einreichen.
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