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Gebühren

Rentner müssen nicht immer GEZ-Gebühren bezahlen und können diese sogar zurückholen

Franziska Baum
Redakteurin
Veröffentlicht am: 20.01.2023

Auf einen Blick

  • Der Rundfunkbeitrag muss an den Beitragsservice – einer Verwaltungsgemeinschaft von ARD, ZDF und Deutschlandradio – gezahlt werden.
  • Es gibt Ausnahmeregelungen, beispielsweise für Studierende mit Bafög. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Minderung beantragen.
  • Was gilt für Rentnerinnen und Rentner? Sind dieser von den Rundfunkgebühren befreit?
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. GEZ-Befreiung für Rentner ist möglich
  2. Rentner müssen nicht immer GEZ bezahlen
  3. GEZ-Härtefall als Rentner beantragen – wann?
  4. Wie können Sie eine Befreiung beantragen?
  5. Nachweise nicht im Original einreichen

Vielen ist er ein Dorn im Auge. Die Rede ist vom Rundfunkbeitrag, volkstümlich auch GEZ genannt. Dabei ist der Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Diese ist 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hervorgegangen.

Normalerweise gilt, dass für jede Wohnung ein monatlicher Rundfunkbeitrag erhoben wird. Dabei ist es egal, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte sich in der Wohnung befinden. Doch unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Ermäßigung oder gar eine Befreiung beantragen. So brauchen Studierende, Azubis oder Schülerinen und Schüler, die BaföG erhalten, die Gebühr nicht zu entrichten.

Doch wie sieht das eigentlich bei Rentnerinnen und Rentnern aus? Müssen diese überhaupt Rundfunkgebühren bezahlen? Oder können einige sogar die GEZ-Gebühren der vergangenen Jahre zurückholen?

 

GEZ-Befreiung für Rentner ist möglich

Grundsätzlich müssen Rentnerinnen und Rentner die Rundfunkgebühren bezahlen. Nur weil sie Rente erhalten, sind sie nicht automatisch von der Beitragspflicht befreit. Interessant wird es für Sie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrer Rente auch noch Sozialleistungen empfangen. Dann können Sie eine Befreiung von der Beitragspflicht beantragen.

Dabei gilt laut ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, dass Sie eine der folgenden Leistungen empfangen müssen, um sich von den Rundfunkgebühren befreien lassen zu können:

  • Bürger­geld ein­schließ­lich Leistun­gen nach § 22 Sozial­gesetz­buch -> Be­freiungs­grund 403 b
  • Hilfe zum Lebens­unter­halt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundes­ve­rsorgungs­gesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) -> Befreiungs­grund 401
  • Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­min­derung (4. Kapitel SGB XII) -> Befreiungs­grund 402
  • Leistun­gen nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz (BAföG), Berufs­aus­bildungs­beihilfe, Ausbildungs­geld nach §§ 122ff. SGB III, wenn die Empfänger nicht bei den Eltern wohnen -> Befreiungsgründe 405 a, b, c
  • Leistun­gen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz -> Befreiungs­grund 404
  • Blinden­hilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) -> Befreiungs­grund 410
  • Pflege­geld nach landes­gesetz­lichen Vor­schriften -> Befreiungs­grund 407
  • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegs­opfer­für­sorge nach dem BVG -> Befreiungsgrund 407
  • Pflege­zulagen nach dem Lasten­ausgleichs­gesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) -> Befreiungs­grund 408

oder Sie zu den folgenden Personen gehören:

  • Personen, denen wegen Pflege­bedürftigkeit ein Frei­betrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) -> Befreiungsgrund 408
  • Voll­jährige, die im Rahmen einer Leistungs­gewährung in einer stationären Ein­richtung leben (§ 45 SGB VIII) -> Befreiungs­grund 409

 

Rentner müssen nicht immer GEZ bezahlen

Für Rentnerinnen und Rentner bedeuten diese Regelungen, dass sie die GEZ-Gebühren nicht bezahlen müssen, sobald sie Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Auch eine Unterbringung in einem Seniorenheim oder die Inanspruchnahme einer Pflegehilfe könnten dazu führen, dass Sie keinen Rundfunkbeitrag entrichten müssen.

 

GEZ-Härtefall als Rentner beantragen – wann?

Den Härtefall können Sie beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze minimal überschreiten. Dabei ist wichtig, dass Ihr Einkommen den sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 18,36 Euro überschreitet.

Außerdem gibt es eine zweite Möglichkeit, den Härtefall zu beantragen. Sie verzichten trotz Anspruch auf die oben genannten Sozialleistungen und haben dies auch schriftlich eingereicht. Dann benötigt der Beitragsservice neben dem Befreiungsantrag den Be­willi­gungs­be­scheid der Sozial­be­hörde und die Ver­zichts­er­klärung.

 

Wie können Sie eine Befreiung beantragen?

Am besten füllen Sie den Antrag online aus und reichen diesen mit den benötigten Dokumenten beim Beitragsservice ein. Wenn Sie mit dem PC eher auf Kriegsfuß stehen, können Sie sich das Befreiungsformular auch bei den zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden holen.

Wichtig für Ihren Antrag ist: Sie sollten diesen nicht stellen, wenn Sie noch keine erforderlichen Nachweise in den Händen halten. Eine Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht kann übrigens bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden.

 

Nachweise nicht im Original einreichen

Damit Ihr Antrag genehmigt wird, benötigen Sie die Bescheinigung der zuständigen Behörde und den Bewilligungsbescheid. Auf den Kopien sollten der Name des Leistungsempfängers, die genaue Sozialleistung und der Leistungszeitraum klar erkenntlich sein.

Bescheinigungen sollten Sie nicht im Original, sondern stets in Kopie an den Beitragsservice senden. Denn dieser kann nicht garantieren, dass er die Originale zurücksenden kann.

Eine genehmigte Befreiung gilt in der Regel so lange, wie Sie die Leistung gewährt bekommen haben. Ist Ihr Nachweis unbefristet, wird die Befreiung der Rundfunkgebühren auf drei Jahre befristet. Läuft Ihre Leistung nicht aus und Sie erhalten einen neuen Bescheid, müssen Sie den Antrag auf Befreiung inklusive der nötigen Dokumente erneut einreichen.

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Über die Redakteurin Franziska Baum

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Bereits in ihrer Schulzeit war Franziska für die Jugendredaktion der Sächsischen Zeitung tätig. Nach ihrem Germanistik-Studium in Dresden sammelte sie weitere Erfahrungen als Online-Redakteurin bei führenden Technik-Magazinen und später im Verbraucherschutz. Seit 2016 war Franzi (so ihr Spitzname) als Redakteurin am Aufbau des Onlineportals verbraucherschutz.com (früher onlinewarnungen.de) beteiligt. Dort betreute sie unter anderem den Social Media Bereich, plante und verfasste eigene Tipps, News und Anleitungen zu aktuellen Themen. Durch diese Arbeit hat Franzi sich ein ausgeprägtes Wissen im Bereich Verbraucherschutz angeeignet. Bei biallo.de bringt sie genau dieses Wissen ein. Außerdem ist Franziska in der Leserbetreuung tätig. Ihr Ziel ist es, den Leserinnen und Lesern zu helfen und ein gutes Gefühl zu geben. 

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