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Gute Nachrichten für viele Kundinnen und Kunden der Allianz: Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach Versicherer nicht einseitig nachträglich in fondsgebundenen Riester-Rentenverträgen die zu zahlende Rente kürzen dürfen, nimmt der Münchner Finanz- und Versicherungskonzern die Kürzungen zurück. Das hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mitgeteilt. Demnach wird die Allianz den Rentenfaktor in betroffenen Verträgen auf den anfänglich vertraglich vereinbarten höheren Wert korrigieren.

Das Urteil des BGH dürfte sich „bald in aktualisierten Standmitteilungen sowie auf dem Konto der Betroffenen bemerkbar machen“, so die Verbraucherzentrale. Betroffen seien rund 200.000 Allianz-Kunden. Davon seien 180.000 Verträge noch in der Ansparphase, 20.000 in der Auszahlungsphase.

Der Rentenfaktor legt fest, wie viel ein Versicherter oder eine Versicherte pro 10.000 Euro angespartem Kapital später als Rente erhalten. Das Einlenken der Allianz zugunsten der Vorsorgesparer und Sparerinnen dürfte eine Signalwirkung auch auf andere Anbieter haben. Wir erklären, warum die Allianz zurückrudert, was das für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet – und worauf Sie nun achten müssen.

Rentenfaktoren um ein Drittel höher

Die Verbraucherzentrale beruft sich in ihrer Mitteilung sowohl auf Versicherte, bei denen der Finanzkonzern den Rentenfaktor in ihrem Vertrag bereits wieder auf den vertraglich vereinbarten Wert erhöht hat. Auch habe die Allianz auf Nachfrage angekündigt, „bei sämtlichen Rentenversicherungen, welche die angegriffene Klausel oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben, die in der Vergangenheit vorgenommenen Rentenfaktorabsenkungen rückgängig zu machen und die Rentenfaktoren und Rentenleistungen in allen betroffenen Verträgen anzupassen“, so die Verbraucherschützer.

Dies gilt nach Angaben der Allianz gegenüber dem Finanzportal procontra auch für Rentenversicherungen, die sich schon in der Auszahlungsphase befänden. Bei sämtlichen betroffenen Verträgen, die von Januar 2026 an in die Rentenphase übergegangen sind, entsprächen die Rentenleistungen ohnehin bereits den Vorgaben des BGH-Urteils. Niels Nauhauser, der federführende Finanzexperte der Verbraucherzentrale in Stuttgart, sagte: „Es freut uns sehr, dass wir vielen Versicherten zu ihrem Recht verholfen haben und dass sie nun wieder den alten, oft um ein Drittel höheren Rentenfaktor erhalten sollen.“

Urteil könnte auch für andere Verträge gelten

Der BGH hatte entschieden: Die Allianz darf nicht einfach den Rentenfaktor bei einem fondsgebundenen Riester-Vertrag kürzen, wenn sie sich nicht gleichzeitig verpflichtet, den Rentenfaktor später wieder zu erhöhen, sofern sich die Umstände ändern, die vorher zu der Kürzung führten. Eine einseitig formulierte Klausel benachteiligt Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen (Aktenz.: IV ZR 34/25). Nach früheren Angaben der Verbraucherzentrale und des Bundes der Versicherten dürfte dies aber in der Niedrig- und Nullzinsphase bei Millionen von Verträgen der Fall gewesen sein.

Die Verbraucherschützer gehen davon aus, dass das BGH-Urteil – über die Verträge der Allianz hinaus – auch für andere fondsgebundene Riester-, Rürup-, Betriebs- und private Rentenverträge anwendbar ist, die Versicherer bis Mitte der 2010er-Jahre anboten. Ob andere Versicherer wie die Allianz einlenken oder wieder erst per Gericht dazu gezwungen werden müssen, ist jedoch offen.

Darauf sollten Versicherte jetzt achten

Die Verbraucherzentralen raten Versicherten nun, in den Versicherungsunterlagen auf drei Punkte zu achten:

  1. Prüfen Sie, ob es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung handelt. Auf dem Antrag, der Police oder in der jährlichen Standmitteilung steht, ob Beiträge in Investmentfonds investiert werden.
  2. Schauen Sie nach, ob vom Versicherer ein Schreiben vorliegt, in dem dieser eine Senkung des Rentenfaktors mitgeteilt hat. Die langfristigen Zinsen sind ab 2010 unter den Wert von drei Prozent pro Jahr gefallen. Prüfen Sie besonders Ihre Unterlagen in den folgenden Jahren daraufhin, ob Sie ein solches Schreiben erhalten haben.
  3. Lesen Sie nach, ob es in den Versicherungsbedingungen eine Klausel gibt, in der festgelegt ist, dass der Rentenfaktor einseitig angepasst werden darf, ohne Pflicht zur Wiederanhebung.

„Wenn Sie alle Fragen bejahen, dürfte das Urteil auf Ihren Vertrag anwendbar sein. Dann haben Sie Anspruch auf Neuberechnung und gegebenenfalls Nachzahlung bereits gekürzter Renten“, heißt es bei den Verbraucherzentralen. Diese haben dafür einen Musterbrief zur Verfügung gestellt, den Kürzungsgeschädigte bei Bedarf individuell anpassen können.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg will nun herausfinden, wie andere Versicherer auf das Grundsatzurteil reagieren und ob sie der Allianz folgen. Finanzexperte Nauhauser bittet daher jetzt Sparer und Sparerinnen, deren Rentenfaktor gekürzt wurde, sich – unabhängig davon, bei welchem Unternehmen der Vertrag abgeschlossen wurde oder auf welcher Grundlage die Kürzung erfolgte – sich an die Verbraucherzentrale zu wenden. Dafür gibt es ein Formular auf der Internetseite.

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Thomas Öchsner, Jahrgang 1961, ist seit 1991 Wirtschaftsjournalist. Bei der Münchner Abendzeitung hat er als stellvertretender Ressortleiter für das Ressort „Geld“ gearbeitet. 1999 wechselte er zur Süddeutschen Zeitung. Dort war er zunächst Redakteur für Finanzen in der Wirtschaftsredaktion in München, später neun Jahre Korrespondent für Sozial- und Arbeitsthemen in der Parlamentsredaktion in Berlin. Wieder zurück in der Münchner Zentrale leitete er das Finanzteam in der Wirtschaftsredaktion. Für die SZ hat er den wöchentlichen Newsletter „SZ Geld“ und das Magazin „GELD“ entwickelt. Seit Juni 2021 arbeitet Öchsner als selbständiger Autor für die SZ, biallo.de und andere Medien. Aktuelles Buch: Ihr Vermögensturbo ab 50, Geldanlage für eine bessere Rente.

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