Diese Rechte haben die Kunden
Stromio und Co. haben sich zwar vertraglich verpflichtet, die Energie zu einer vereinbarten Zeit zum vereinbarten Preis zu liefern. Insofern sind die Kündigungen nicht rechtens. Aber kein Verbraucher sollte versuchen, sein Recht auf die Fortsetzung der Belieferung einzuklagen. Das macht keinen Sinn. Wichtiger ist, die eigenen Zahlungen rechtzeitig einzustellen beziehungsweise zu viel gezahlte Beträge zurückzufordern. Grünwelt beziehungsweise Stromio haben übrigens die letzten Beträge im November abgebucht und dann im Dezember gekündigt.
Sich an Musterfeststellungsklage beteiligen
Die Verbraucherzentrale Hessen zieht mit einer Musterfeststellungklage für viele Betroffene vor Gericht. Von einem Urteil können dann alle Verbraucher, die sich daran beteiligt haben, gleichermaßen profitieren – und zwar bundesweit ohne, dass einem Kosten entstehen. Die Verbraucherschützer haben zahlreiche Einzelfälle bei Gericht eingereicht. Dies prüft aktuell, ob es genügend gleiche Fälle gibt. Davon ist auszugehen. Wenn ja, eröffnet das Gericht ein Klageregister, in das sich alle Geschädigten eintragen können. Wer sich dieser Klage anschließen will, sollte den finanziellen Schaden beziffern können. Wie das geht, lesen Sie bei der Verbraucherzentrale Hessen hier.
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Teurere Energiepreise auffangen
In der Regel müssen die Kundinnen und Kunden damit rechnen, dass der Grundversorger den Strom und das Gas wesentlich teurer anliefert. Dies ist ein Schaden, den die kündigenden Unternehmen zu tragen haben. Bei denen deswegen vorstellig zu werden, dürfte in der Praxis allerdings schwierig sein. Was aber geht: Stromio und Co. haben die monatlichen Beträge per Lastschrift vom Kundenkonto eingezogen. Man sollte zumindest den letzten Betrag wieder zurückholen. Das geht rückwirkend bis zu acht Wochen. Damit fangen Sie einen Teil der künftigen Preiserhöhungen auf.
Wer bereits eingezogenes Geld einer Abbuchung rückgängig macht, das zeigt die Erfahrung, erhält von Grünwelt ganz dreist eine Mahnung. In diesem Fall sollte man diesen Betrag mit dem Schaden aufrechnen, der durch die Kündigung und der Wechsel zu einem anderen Strom- oder Gasversorger entstanden ist.