Tipp 1: Wer bei der Anlageberatung ein Protokoll bekommt
Seit 2010 müssen Banken ihren Privatkunden, nicht aber ihren professionellen Kunden ein Protokoll über die Anlageberatung aushändigen; das Protokoll ist für den Kunden kostenlos. Sollte es vergessen werden – fordern Sie es ein. Bis dato mussten Banken Beratungsgespräche nur für den internen Gebrauch und für Kontrollzwecke der Finanzaufsicht Bafin dokumentieren, dem Kunden brauchten sie die Aufzeichnungen nicht auszuhändigen.
Tipp 2: Was das Protokoll enthalten muss
In dem Protokoll werden unter anderem der Anlass der Anlageberatung, die Dauer des Gesprächs, die persönliche Situation des Kunden, seine Wünsche und die von der Bank ausgesprochenen Empfehlungen inklusive Begründung festgehalten. So soll sich auch im Nachhinein noch feststellen lassen, ob die Anlageempfehlungen der Bank den Anlagezielen des Kunden entsprechen. Eine Kopie des Protokolls wird dem Kunden mit der Unterschrift des Beraters versehen in aller Regel noch vor Abschluss des Wertpapiergeschäftes ausgehändigt, Ausnahmen greifen bei telefonischer Anlageberatung.
Tipp 3: Worauf es bei der telefonischen Anlageberatung ankommt
Für die telefonische Anlageberatung gelten besondere Regeln: Grundsätzlich erhält der Kunde auch hier im Anschluss an die Beratung das Protokoll zugeschickt; erst danach kann er dann ordern. Die Verbraucherzentrale Thüringen empfiehlt Kunden, grundsätzlich vor Geschäftsabschluss erst das Protokoll abzuwarten. Möchte ein Kunde allerdings unmittelbar im Zusammenhang mit der Telefonberatung auch Wertpapiere kaufen, räumt die Bank ihm ein Rücktrittsrecht ein. Es greift für den Fall, dass das erst im Nachhinein versandte Beratungsprotokoll unvollständig oder fehlerhaft ist; der Hinweis auf das Rücktrittsrecht muss im Protokoll vermerkt sein. Der Anleger kann dann innerhalb einer Woche nach Erhalt des Protokolls vom Wertpapierkauf zurücktreten. Sofern die Bank allerdings das telefonische Beratungsgespräch aufzeichnet, wie es etwa viele Direktbanken handhaben, können die Kunden ebenfalls sofort ordern. Sie erhalten dann zwar auch ein Protokoll zugestellt, aber das einwöchige Rücktrittsrecht entfällt wegen der Telefonaufzeichnung der Anlageberatung.
Tipp 4: Bei welchen Bankprodukten es keine Protokollpflicht gibt
Es gibt Ausnahmen. Ausgenommen von der Protokollpflicht sind Anlageberatungen für Produkte, die nicht unter das Wertpapierhandelsgesetz fallen. Hierzu gehören beispielsweise Tages- oder Festgeldanlagen.
Tipp 5: Worauf Kunden von Onlinebrokern achten sollten
Kauft ein Kunde auf eigene Faust über einen Onlinebroker Wertpapiere, ohne sich zuvor beraten zu lassen, gibt es kein Protokoll, da ja auch keine Beratung stattfand. Einige Onlinebroker bieten ihren Kunden allerdings auch Anlageberatung an, dann gelten die Regeln für die Protokollpflicht auch hier.
Tipp 6: Vorsicht, keine einheitlichen Protokolle
Verbindliche und ins letzte Detail gehende Formvorschriften für die Protokolle existieren nicht, was Verbraucherschützer von Anfang an kritisiert haben. Die Verbände haben Muster-Protokolle für ihre Mitgliedsinstitute erstellt, auch der Spitzenverband der Kreditwirtschaft hatte einen Vorschlag abgesegnet. Jede Bank kann allerdings davon individuell abweichen, sofern die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt bleiben. Verbraucher müssen also damit rechnen, von unterschiedlichen Banken auch im Detail unterschiedliche Protokolle zu bekommen, zumal das Protokoll inzwischen bei den meisten Banken in den PC-gestützten Beratungsprozess integriert wurde.
Tipp 7: Protokoll auch ohne Unterschrift gültig
Per Gesetz ist keine Unterschrift des Kunden erforderlich, wohl aber des Beraters. Allerdings bitten offenbar manche Banken ihre Kunden, den Erhalt des Protokolls zu quittieren. Verbraucherschützer sehen das mit Argwohn: „Besteht Ihre Bank trotzdem auf einer Unterschrift, dann dient das nicht dem Schutz des Anlegers - sondern der Absicherung der Bank“, befürchtet etwa die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Auch die Verbraucherzentrale Thüringen rät explizit davon ab, das Protokoll zu unterschreiben.
Tipp 8: Protokoll sorgfältig lesen und verwahren
Das Protokoll sollte sofort kritisch geprüft und dann gut aufbewahrt werden. Denn kommt es später zum Streit mit der Bank über die Empfehlung, dient es als wichtiger Beweis. Ist der Inhalt des Beratungsgespräches nicht richtig wiedergegeben oder gibt es Unklarheiten, sollte man den Berater umgehend bitten, die Unterlagen zu berichtigen. Kunden sollten vor allem genau darauf achten, ob die wichtigsten Punkte der Anlageberatung auch festgehalten wurden – insbesondere die vom Kunden angegebene Risikobereitschaft. Schadensersatzansprüche bei Wertapiergeschäften verjähren seit 5. August 2009 innerhalb von drei Jahren, nachdem der Kunde die Falschberatung bemerkt hat, spätestens aber zehn Jahre nach dem Kauf. So lange empfiehlt es sich, das Protokoll aufzubewahren.
Tipp 9: Die richtige Vorbereitung auf das Beratungsgespräch
Beratungsprotokoll hin oder her – Anleger sollten sich vor einem Treffen mit ihrem Berater intensiv vorbereiten. Vor allem sollten sie sich Gedanken machen über ihre eigenen Ziele und Bedürfnisse, ihren Anlagehorizont und ganz besonders auch über die finanziellen Risiken, die sie bei der Geldanlage eingehen möchte. Wer noch einen Kredit laufen hat, der sollte sich erst einmal um Schuldentilgung anstatt um Geldanlage kümmern.
Tipp 10: Produktinformationsblätter für Geldanlagen gut anschauen
Banken und Finanzdienstleister sind seit Juli 2011 verpflichtet, ihren Privatkunden einen sogenannten Beipackzettel zur Verfügung zu stellen, sobald sie ein Anlageprodukt, etwa eine Aktie oder einen Fonds, zum Kauf empfehlen. Und zwar rechtzeitig vor Abschluss des Erwerbs. Das schreibt das Wertpapierhandelsgesetz vor. Der Berater kann das Papier aushändigen oder in elektronischer Form zur Verüfung stellen. Onlinebroker, die Wertpapiere ohne Beratung offerieren, sind nicht dazu verpflichtet. Anbieter wie ING-Diba oder Cortal Consors bieten sie aber freiweillig an. Denn die rechtliche Verpflichtung bezieht sich auf Wertpapiere – und seit 1. Juni 2013 auch auf sogenannte Vermögensanlagen wie Geschlossene Fonds. Die Infoblätter dürfen maximal zwei (für Wertpapiere) oder drei Seiten (für Vermögensanlagen) lang sein. Interessant ist ein Blick insbesondere auf die Risiken und die Kosten des Produkts, die in den Infoblättern aufgeschlüsselt werden müssen.