Das Geschäft spielt sich an speziellen Krypto-Börsen ab, viele sind im Ausland. Für Finanzbehörden sind die sehr weit weg.
Himmer: Behörden können Daten von den Handelsplätzen abgreifen. Aktuelles Beispiel ist die Börse Coinbase in den USA. Der Internal Revenue Service, die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten, hat die Daten von 14.000 Nutzern herausgeklagt. Auch kommt es immer wieder vor, dass Finanzverwaltungen CDs mit Steuerdaten kaufen.
Das sind Ermittlungen in Verdachtsfällen und Stichproben. Die große Mehrzahl der Anleger muss sich doch keine Gedanken machen?
Himmer: Für Steuerhinterziehung gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Bald lesen Finanzverwaltungen Blockchains aus, in ein paar Jahren verfügen sie über die Technologie. Im Unterschied zum Mining ist das Auslesen von Daten mit keinem großen Rechenaufwand verbunden.
Sie kritisieren, dass das Bundesfinanzministerium Kryptowährungen steuerlich als private Wirtschaftsgüter einstuft. Worin konkret besteht das Problem?
Himmer: Diese Einstufung bedeutet für Privatleute: Gewinne, die sie mit Kryptowährungen erzielen, unterliegen nicht dem Abgeltungsteuerregime, sondern dem Paragrafen 23 des Einkommensteuergesetzes. Im Falle von Bitcoins mag diese Zuordnung noch richtig sein. Doch bei anderen Kryptowährungen ist das mehr als fraglich. Mit der Blockchain-Technologie werden nicht nur Coins erzeugt, sondern auch sogenannte Tokens. Diese haben viele verschiedene Funktionen. Mit Tokens kaufen Anleger zum Beispiel Dienstleistungen. Oder auch Treuepunkte kann man so erwerben. Zudem lassen sich Coins erzeugen, die einer Aktie entsprechen. All das passt nicht zum Einkommensteuergesetz. Der Staat lädt regelrecht zum Tricksen ein. Findige Markteilnehmer können Anlagen je nach Anlagehorizont frei steuerlich subsumieren - mal unter Paragraf 23, mal unter die Abgeltungssteuerregelung. Notwendig wäre ein Rahmenschreiben des Bundesfinanzministeriums, in dem geregelt ist, wie verschiedene Coins zu behandeln sind.
Weiterer Beitrag zur Besteuerung von Kryptogeld: "Fifo" fürs Finanzamt?
Indem der Gesetzgeber Kryptowährungen steuerlich über einen Kamm schert, hält er den bürokratischen Aufwand in Grenzen.
Himmer: Für sich selbst. Für den Anleger bedeutet die Regelung, dass er Gewinne mit Kryptowährungen in der Steuererklärung offenlegen muss. Den meisten der jungen Investoren dürften dazu die Kenntnisse fehlen. Dazu kommen technische Probleme bei der Aufbereitung der Daten. Das heißt, das Risiko ist groß, dass Anleger unbewusst einen steuerlichen Straftatbestand erfüllen.
Wie gehen Anleger bei der Steuererklärung am besten vor?
Himmer: Sie können die Daten selber per Excel aufbereiten oder die Arbeit einem Steuerberater überlassen. Inzwischen gibt es einige Kanzleien und andere Dienstleister, die sich mit Kryptowährungen auskennen. Unser Unternehmen stellt Verbrauchern eine Online-Lösung bereit.