Besteuerung von Bitcoin und Co.

“Bald lesen Finanzverwaltungen Blockchains aus“

Manfred Fischer
Autor
Veröffentlicht am: 30.01.2018

Auf einen Blick

  • Privatanleger müssen Gewinne aus kurzfristigen Spekulationen mit digitalen Währungen gegenüber dem Finanzamt offenlegen. Das ist kompliziert und birgt Risiken.
  • Anders als oft vermutet, ist der Datenverkehr auf Krypto-Börsen nicht anonym. Experten erwarten, dass Finanzämter in naher Zukunft in der Lage sind, Blockchains auszulesen. 
100 % unabhängig dank Ihres Klicks
Kaufen Sie ein Produkt über einen mit (*) oder (a) gekennzeichneten Werbelink, erhalten wir eine kleine Provision. Für Sie ergeben sich keine Mehrkosten und Sie unterstützen unsere Arbeit. Vielen Dank!
Mehr erfahren

Aberwitzige Gewinne, extreme Verluste - virtuelle Währungen erscheinen wie zuweilen losgelöst von der Wirklichkeit. Doch so losgelöst der Handel mit Kryptotalern sein mag, so grundlegend ist die Frage: Was müssen Anleger dem Finanzamt darüber mitteilen? Und was, wenn Steuerangaben fehlerhaft oder unvollständig sind - fällt das überhaupt auf? Klaus Himmer kennt die Problematik im Detail, er befasst sich am Frankfurt School Blockchain Center mit steuerrechtlichen Fragestellungen und ist Geschäftsführer der Firma Cryptotax.

Herr Himmer, nach Berechnungen von Ihnen und Professor Philipp Sandner stehen dem Fiskus 726 Millionen Euro an Steuern aus Spekulationsgewinnen im Jahr 2017 zu. Wie wahrscheinlich ist es, dass Steuersünder auffliegen?

Klaus Himmer: 726 Millionen ist ein theoretischer Wert. Es ist eine konservative Schätzung auf des Basis der Traffic-Aufkommens von 400.000 IT-affinen Anlegern in Deutschland. Kurzfristig gesehen ist die Wahrscheinlichkeit, dass Steuervergehen entdeckt werden, sehr gering. Doch anders als oft angenommen, ist der Datenverkehr nicht anonym. Es handelt sich um eine Teilanonymität. In der Blockchain lässt sich alles nachvollziehen.

Biallo News

Wollen Sie in Sachen Finanzen auf dem Laufenden bleiben? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter!

Wir freuen uns darauf, Ihnen mit Ihrer Zustimmung interessante Inhalte, Empfehlungen und Werbung von uns und unseren Partnern zu schicken, die genau auf Ihre Interessen zugeschnitten sind. Um dies zu ermöglichen, analysieren wir, wie Sie unsere Website nutzen (z.B. Seitenaufrufe, Verweildauer) und wie Sie mit unseren E-Mails interagieren (z. B. Öffnungs- und Klickraten). So erstellen wir ein Nutzungsprofil, das Ihnen die relevantesten Inhalte liefert, und ordnen Sie in passende Werbezielgruppen ein. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit widerrufen, z. B. über den Abmeldelink im Newsletter. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Das Geschäft spielt sich an speziellen Krypto-Börsen ab, viele sind im Ausland. Für Finanzbehörden sind die sehr weit weg.

Himmer: Behörden können Daten von den Handelsplätzen abgreifen. Aktuelles Beispiel ist die Börse Coinbase in den USA. Der Internal Revenue Service, die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten, hat die Daten von 14.000 Nutzern herausgeklagt. Auch kommt es immer wieder vor, dass Finanzverwaltungen CDs mit Steuerdaten kaufen.

Das sind Ermittlungen in Verdachtsfällen und Stichproben. Die große Mehrzahl der Anleger muss sich doch keine Gedanken machen?

Himmer: Für Steuerhinterziehung gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Bald lesen Finanzverwaltungen Blockchains aus, in ein paar Jahren verfügen sie über die Technologie. Im Unterschied zum Mining ist das Auslesen von Daten mit keinem großen Rechenaufwand verbunden.

Sie kritisieren, dass das Bundesfinanzministerium Kryptowährungen steuerlich als private Wirtschaftsgüter einstuft. Worin konkret besteht das Problem?

Himmer: Diese Einstufung bedeutet für Privatleute: Gewinne, die sie mit Kryptowährungen erzielen, unterliegen nicht dem Abgeltungsteuerregime, sondern dem Paragrafen 23 des Einkommensteuergesetzes. Im Falle von Bitcoins mag diese Zuordnung noch richtig sein. Doch bei anderen Kryptowährungen ist das mehr als fraglich. Mit der Blockchain-Technologie werden nicht nur Coins erzeugt, sondern auch sogenannte Tokens. Diese haben viele verschiedene Funktionen. Mit Tokens kaufen Anleger zum Beispiel Dienstleistungen. Oder auch Treuepunkte kann man so erwerben. Zudem lassen sich Coins erzeugen, die einer Aktie entsprechen. All das passt nicht zum Einkommensteuergesetz. Der Staat lädt regelrecht zum Tricksen ein. Findige Markteilnehmer können Anlagen je nach Anlagehorizont frei steuerlich subsumieren - mal unter Paragraf 23, mal unter die Abgeltungssteuerregelung. Notwendig wäre ein Rahmenschreiben des Bundesfinanzministeriums, in dem geregelt ist, wie verschiedene Coins zu behandeln sind.

Weiterer Beitrag zur Besteuerung von Kryptogeld: "Fifo" fürs Finanzamt?

Indem der Gesetzgeber Kryptowährungen steuerlich über einen Kamm schert, hält er den bürokratischen Aufwand in Grenzen.

Himmer: Für sich selbst. Für den Anleger bedeutet die Regelung, dass er Gewinne mit Kryptowährungen in der Steuererklärung offenlegen muss. Den meisten der jungen Investoren dürften dazu die Kenntnisse fehlen. Dazu kommen technische Probleme bei der Aufbereitung der Daten. Das heißt, das Risiko ist groß, dass Anleger unbewusst einen steuerlichen Straftatbestand erfüllen.

Wie gehen Anleger bei der Steuererklärung am besten vor?

Himmer: Sie können die Daten selber per Excel aufbereiten oder die Arbeit einem Steuerberater überlassen. Inzwischen gibt es einige Kanzleien und andere Dienstleister, die sich mit Kryptowährungen auskennen. Unser Unternehmen stellt Verbrauchern eine Online-Lösung bereit.

So verdient Ihr Geld mehr

Der Newsletter von biallo.de ist eine exzellente Entscheidung, wenn es um Ihre Finanzen geht.

Wir freuen uns darauf, Ihnen mit Ihrer Zustimmung interessante Inhalte, Empfehlungen und Werbung von uns und unseren Partnern zu schicken, die genau auf Ihre Interessen zugeschnitten sind. Um dies zu ermöglichen, analysieren wir, wie Sie unsere Website nutzen (z.B. Seitenaufrufe, Verweildauer) und wie Sie mit unseren E-Mails interagieren (z. B. Öffnungs- und Klickraten). So erstellen wir ein Nutzungsprofil, das Ihnen die relevantesten Inhalte liefert, und ordnen Sie in passende Werbezielgruppen ein. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit widerrufen, z. B. über den Abmeldelink im Newsletter. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.