Kryptogeld

Bitcoin: "Fifo" fürs Finanzamt?

Manfred Fischer
Autor
Veröffentlicht am: 13.04.2018

Auf einen Blick

  • Der Fiskus stuft den Handel mit Kryptotalern als private Veräußerungsgeschäfte ein. Bei der Steuerklärung gilt es, Gewinne in die Anlage "Sonstige Einkünfte" (SO) einzutragen.
  • Anleger können Gewinne können grundsätzlich nach verschiedenen Verfahren berechnen - etwa nach dem Prinzip "first in, first out" (Fifo).
  • Wenn Kryptoinvestments länger als ein Jahr gehalten werden, bleiben Gewinne steuerfrei. Das gilt nicht für Zinsen aus dem Verleih von Bitcoin und Co. Diese unterliegen der Abgeltungsteuer.
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Sie schießen wie Pilze aus dem Boden. Mehr als 1000 virtuelle Währungen soll es mittlerweile geben, von Kryptotalern bis hin zu "Tokens" - digitale Coupons. Für den Fiskus ist das alles eins: Er sieht Cybergeld in den Händen von Verbauchern als private Wirtschaftsgüter an und wertet den Handel als private Veräußerungsgeschäfte. Es gilt der Paragraf 23 des Einkommensteuerrechts. Steuerpflichtige Gewinne müssen in der Anlage "Sonstige Einkünfte" (SO) der Steuererklärung eingetragen werden. In den Augen des Fiskus macht es keinen Unterschied, ob Gewinne durch Umtausch, beim Einkaufen oder an der Börse entstehen, wie der Bundesverband deutscher Banken betont. Darauf sollten Anleger achten:

Freigrenze: Ob der Fiskus kassiert, hängt vom Gesamtgewinn aus allen Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr ab. Beträge von weniger als 600 Euro bleiben steuerfrei. Beträge, die diese Freigrenze überschreiten, müssen komplett versteuert werden - nicht nur der Differenzbetrag, der über 600 Euro liegt.

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Gesamtgewinn: Was unter dem Strich am Ende eines Jahres herausgesprungen ist, lässt sich oft nicht so leicht sagen. Die Kurse digitaler Währungen schlagen nach oben und unten stark aus. Anleger, die kurzfristig Kryptotaler in unterschiedlicher Zahl kaufen oder verkaufen, stehen vor der Frage: In welcher Reihenfolge Ein- und Verkäufe verrechnen? Eine Möglichkeit stellt das "Fifo"-Verfahren dar. Das Kürzel steht für "first in, first out". In dem Fall zählen die Bitcoins oder andere Cybermünzen als zuerst verkauft, die man zuerst erst erworben hat.

Beispiel: Kauf von 5 Bitcoins am 1. Juli 2017 für 10.000 Euro. Zukauf von 5 Bitcoins am 1. August für 12.000 Euro. Verkauf von 7 Bitcoins am 1. Oktober für 25.000 Euro. Das ergibt:

Kalkulationsposten Euro
Verkaufspreis je Bitcoin 25.000 Euro : 7 = 3.571
Verkaufspreis erste Charge 5 * 3.571 Euro = 17.855
Kaufpreis der ersten 5 Bitcoins 10.000
Gewinn erster Verkauf 7.855
Verkaufspreis zweite Charge 2 * 3.571 Euro = 7.142
Kaufpreis von 2 Bitcoin (zweite Charge) 4.800
Gewinn zweiter Kauf 2.342
Gesamtgewinn 7.855 Euro 2.342 Euro = 10.197

Das Fifo-Verfahren ist nicht zwingend vorgeschrieben. Je nach Anlegerverhalten, kann man sich die Sache möglicherweise einfacher machen. Der Steuerexperte Klaus Himmer verweist etwa auf die Option "last in, first out". Aber auch mit "gewichteten Durchschnittswerten" könne der Gewinn ermittelt werden, erklärt der Geschäftsführer der Firma Cryptotax.

Die Besteuerung erfolgt nach dem individuellen Einkommensteuersatz plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Wichtig: Anleger sollten ihre Transaktionen dokumentieren, um für den Fall, dass das Finanzamt nachfragt, einen Nachweis zur Hand zu haben. Wer sehr häufig kauft und verkauft, riskiert unter Umständen, dass die Behörde den Handel als Gewerbe einstuft. Kryptogeld wird dann zum Betriebsvermögen gezählt und entsprechend besteuert.

Haltedauer: Wenn Kryptotaler mindestens ein Jahr gehalten werden, sind die Gewinne steuerfrei. Das gilt jedoch nicht für Gewinne, die mit Verleih von Bitcoin, Ethereum, Ripple, Litecoin und Co. erzielt werden. Zinserträge aus solchen Geschäften unterliegen der Abgeltungsteuer. Von der Steuer befreit sind sie erst nach zehn Jahren.

Verluste: Wer sich verspekuliert und Miese schreibt, kann das steuermindernd geltend machen. Verluste können durch "Verlustausgleich" im selben Jahr oder mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder per Verlustvortrag mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Dabei muss es sich jeweils um private Veräußerungsgeschäfte handeln – das können also auch andere Spekulationsgeschäfte sein. 

Gebühren: Um digitale Währungen erwerben zu können, benötigt man ein Krypto-Konto und eine digitale Brieftasche, Wallet genannt. Die Kosten dafür rechnet das Finanzamt an, das trifft auch auf Gebühren zu, die Handelsplattformen für Dienstleistungen erheben.

Mining: Wenn Gewinne mit regelmäßigem "Schürfen" von Kryptogeld erwirtschaftet werden, handelt es aus steuerlicher Sicht um gewerbliche Einkünfte. Es greift Paragraf 15 des Einkommensteuerrechts. Privates Mining kann unter Umständen als gelegentliche Tätigkeit bewertet werden, Gewinne sind dann als "Sonstige Einkünfte" zu versteuern.

Abgeltungsteuer: Anders als bei digitalem Geld greift bei Zertifikaten oder Differenzkontrakten (CFD) auf Kryptowährungen die Abgeltungsteuer. Vom Gewinn zwackt der Fiskus pauschal 25 Prozent ab. Broker in Deutschland ziehen die Steuer direkt vom Gewinn ab. Wessen Broker den Firmensitz im Ausland hat, muss sich darum selber kümmern.

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