Unzulässige Gebühren für Kontoauszüge
Kunden müssen grundsätzlich die Chance haben, zumindest auf einem Weg kostenlos einen Kontoauszug pro Monat zu erhalten. Dafür genügt aber die Möglichkeit, einen Abruf online zu ermöglichen oder am Kontoauszugsdrucker den Auszug erstellen zu können. Für eine Zustellung per Post kann die Bank Gebühren verlangen.
Das gilt allerdings nicht für sogenannte Zwangskontoauszüge, die versendet werden, wenn der Kunde den Kontoauszug nach drei Monaten noch nicht abgerufen hat. Hierfür und für die vierteljährlich von der Bank zu versendenden Rechnungsabschlüsse darf sie keine Gebühren verlangen, da die Bank damit eine eigene Pflicht erfüllt.
Für einen auf Wunsch nachträglich erstellten Kontoauszug kann eine extra Gebühr verlangt werden, die aber angemessen sein muss. So stellte beispielsweise der BGH in einem Urteil vom 17. Dezember 2013 (Az.: XI ZR 66/13) fest, dass von einer Bank berechnete Gebühren in Höhe von 15 Euro deutlich zu hoch seien.
Was Sie für TAN zahlen müssen
Wer beim Online-Banking das Handy nutzt, um sich die Transaktionsnummer per SMS zusenden zu lassen (SMS-Tan), muss dafür häufig Gebühren bezahlen.
Aber, so hat der BGH entschieden, dürfen Banken und Sparkassen nicht pauschal für jede SMS, mit der sie eine Tan verschicken, eine Gebühr kassieren (Urteil vom 25. Juli 2017, Az. XI ZR 260/15).
Wenn beispielsweise aufgrund eines begründeten "Phishing"-Verdachts, die Tan nicht verwendet wird oder wenn die Tan zwar zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der Bank wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht, darf das Geldhaus keine Gebühr verlangen.
Differenziert die Gebühren-Klausel nicht entsprechend, so ist sie unwirksam und ein Entgelt für SMS-Tans kann nicht verlangt werden. Kunden, die in diesem Fall Gebühren an ihre Bank bezahlt haben, können diese zurückfordern. Das gilt für alle Gebühren ab dem Jahr 2014; frühere Zahlungen sind verjährt.
Keine Gebühr für Kredite
Kontoführungsgebühren für einen Kreditvertrag haben die BGH-Richter bereits mit ihrem Urteil vom 9. Mai 2017 verboten (Az.: XI ZR 308/15). Für Verbraucherkredite dürfen Banken von ihren Kunden auch keine Bearbeitungsgebühren verlangen.
Entsprechende Klauseln in den Kreditverträgen seien unwirksam, entschied der BGH am 13. Mai 2014 (Az.: XI ZR 170/13, XI ZR 405/12). Den Urteilen zufolge sind die Entgelte unzulässig, weil Banken Kreditanträge aus eigenem Geschäftsinteresse ohnehin bearbeiten und laut Gesetz nur Zinsen erheben dürfen.
Unzulässige Gebühren auch beim Bausparen
Kontogebühren, die Bausparkassen verlangen, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls für unzulässig erklärt (Urteil vom 9. Mai 2017, Az.: XI ZR 308/15).
Bereits am 8. November 2016 hatte der BGH entschieden (Az.: XI ZR 552/15), dass Bausparer durch eine Vertragsklausel, welche die Zahlung einer Gebühr für die Auszahlung des Bauspardarlehens vorsieht, unangemessen benachteiligt werden. Eine entsprechende Vertragsklausel ist daher unwirksam. Das hat zur Folge hat, dass Bausparer eine solche Darlehensgebühr nicht entrichten müssen bzw. eine bereits gezahlte Darlehensgebühr zurückfordern können.
Anders verhält es sich mit den bei Vertragsabschluss fälligen Abschlussgebühren – sie sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. Dezember 2010 (Az.: XI ZR 3/10) rechtlich zulässig, können also nicht zurückverlangt werden.
Manche Ansprüche auf Rückerstattung verjähren
Wer von seiner Bank, Sparkasse oder Bausparkasse unzulässige Gebühren zurückfordern möchte, muss sich in vielen Fällen beeilen, denn viele Ansprüche verjähren nach einiger Zeit. Auch mit dieser Frage mussten sich die BGH-Richter schon beschäftigen (Urteile vom Oktober 2014 (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14).
Bei der Berechnung der Verjährung sind bei den Bearbeitungsentgelten zwei Verjährungsfristen zu beachten. Zum einen die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraf 199 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zum anderen die zehnjährige Verjährungshöchstfrist des Paragraf 199 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BGB.
Ohne fachliche Unterstützung und Beratung von Verbraucherschutzzentralen oder erfahrenen Rechtsanwälten kommen Sie in der Regel also nicht aus – dafür ist diese Materie zu kompliziert.
Auf jeden Fall müssen Verbraucher unzulässige Gebühren schriftlich zurückfordern – viele Musterbriefe finden sich bei den Verbraucherzentralen im Internet. Es lohnt sich in vielen Fällen. Laut Stiftung Warentest haben die Banken allein zwischen 2005 und 2013 bis zu 13 Milliarden Euro Gebühren ungerechtfertigt erhoben – und zwar unabhängig davon, ob es sich um Privatdarlehen, Konsumentenkredite oder Baudarlehen handelte. Dies entspricht einem Rückforderungsvolumen von bis zu einer Milliarde Euro jährlich.