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Ein Postbank-Kunde bemerkt im Frühjahr 2026 einen ungewöhnlichen Abzug auf seinem Konto: 6,90 Euro monatlich, seit mehreren Monaten. Zugestimmt hat er dieser Preiserhöhung nie – zumindest nicht bewusst. Auf Nachfrage teilt die Bank mit, er habe durch die weitere Kontonutzung konkludent, also stillschweigend, den neuen Konditionen zugestimmt. Ein Einzelfall? Leider nicht. Genau jetzt, wo Postbank, Commerzbank und viele Volksbanken und Sparkassen gleichzeitig Gebühren erhöhen, wird diese Taktik besonders häufig eingesetzt.
Was viele Kundinnen und Kunden nicht wissen: Die Rechtsprechung gibt ihnen deutlich mehr Schutz, als Banken sie glauben machen wollen.
Bis 2021 war es gängige Praxis. Banken informierten über Preiserhöhungen, und wer nicht widersprach, galt als einverstanden. Diese sogenannte Zustimmungsfiktionsklausel verwendete nahezu jede Bank und Sparkasse in Deutschland. Mit dem BGH-Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) – dem sogenannten Postbank-Urteil – war damit Schluss. Der Bundesgerichtshof erklärte solche Klauseln für unwirksam: Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Banken müssen seither aktive Einwilligung einholen – per Brief, Online-Banking oder persönlich.
Doch statt aufzugeben, haben sich viele Institute eine neue Taktik überlegt: die sogenannte konkludente Zustimmung. Das Prinzip: Die Bank kündigt das Konto, lässt es aber noch eine Weile weiterlaufen. Wer es in dieser Zeit aktiv nutzt – etwa eine Überweisung tätigt oder seine Karte einsetzt –, soll laut Bank damit stillschweigend den neuen Konditionen zugestimmt haben. Das Konto weiterzunutzen sei ein Zeichen des Einverständnisses.
Die Rechtsprechung hat dieser Taktik eine klare Absage erteilt. Das Kammergericht Berlin stellte am 27. März 2024 (Az. 26 MK 1/21) in einer Musterfeststellungsklage gegen die Berliner Sparkasse fest: Die bloße Weiternutzung eines Girokontos ist keine konkludente Zustimmung. Kunden nehmen damit lediglich ihre vertraglichen Rechte wahr. Beide Vertragsparteien seien von der Wirksamkeit des alten AGB-Mechanismus ausgegangen – eine bewusste Zustimmungserklärung fehle.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Linie am 19. November 2024 (Az. XI ZR 139/23) noch klarer: Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Kontoinhaber den geänderten Bedingungen zustimmt. Begründung: Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am Zahlungsverkehr – und damit von essentieller Bedeutung für das wirtschaftliche und soziale Leben. Die Nutzung ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses, sondern entspricht schlicht den Erfordernissen des Alltags.
Gleichzeitig lehnte der BGH die sogenannte Dreijahreslösung ab, die aus dem Energierecht stammt und Banken erlaubt hätte, sich auf jahrelange widerspruchslose Zahlung zu berufen. Diese Lösung sei auf Bankgebühren nicht übertragbar.
Zu beachten ist allerdings: Wer nach einer wirksamen Kündigung durch die Bank das Konto weiterhin aktiv nutzt, steht auf schwächerem rechtlichen Boden. In diesem Fall könnte eine Vertragsverlängerung zu den neuen Konditionen angenommen werden. Wer also eine Kündigungsbestätigung erhält, sollte das Konto so schnell wie möglich nicht mehr aktiv nutzen und stattdessen direkt eine Alternative eröffnen.
Die Praxis ist breit verbreitet. Die Postbank hat Giro-direkt-Kunden, die bis 31. März 2026 nicht zugestimmt haben, gekündigt – eine anschließende Weiternutzung könnte als Zustimmung zu den neuen, deutlich höheren Konditionen gewertet werden. Die Berliner Sparkasse erhöhte seit 2016 einseitig Gebühren auf Basis unwirksamer Klauseln – das Kammergericht Berlin erklärte diese Erhöhungen für rechtswidrig. Die Sparda-Bank Hannover wurde per einstweiliger Verfügung vom Landgericht Hannover gestoppt. Gegen die Sparkasse KölnBonn ist beim BGH noch ein Verfahren anhängig – das letzte Wort ist dort noch nicht gesprochen. Laut Verbraucherzentrale Hamburg wenden mehrere weitere Institute ähnliche Taktiken an.
Wer seit Januar 2023 monatlich zu viel gezahlt hat, kann die unrechtmäßig erhobenen Beträge zurückfordern. Bei 3 Euro monatlich zu viel ergibt das über 36 Monate insgesamt 108 Euro. Bei 5 Euro monatlich sind es 180 Euro, bei 6,90 Euro monatlich – dem neuen Höchstbetrag für Postbank-Giro-plus-Kunden mit niedrigem Geldeingang – sogar 248,40 Euro. Das klingt nach überschaubaren Beträgen, aber viele Kundinnen und Kunden sind von mehreren aufeinanderfolgenden Erhöhungen betroffen, sodass die tatsächlichen Rückforderungsansprüche deutlich höher liegen können.
Wichtig: Die dreijährige Verjährungsfrist läuft. Je länger man wartet, desto weniger kann man zurückfordern. Laut BGH-Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. XI ZR 45/24) beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kontoabschluss genehmigt wurde – also jeweils mit dem Ende des Quartals, in das die unrechtmäßige Abbuchung fällt.
Die konkludente Zustimmung durch Kontonutzung ist nach aktueller Rechtsprechung nicht wirksam. BGH und Kammergericht Berlin haben das klar entschieden. Dennoch versuchen Banken und Sparkassen weiterhin, diese Taktik einzusetzen – gerade jetzt, wo viele Institute gleichzeitig Gebühren erhöhen, ist das Risiko groß, ungewollt in eine Zustimmungsfalle bei der eigenen Bank zu tappen.
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Nein. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH vom 19. November 2024 (Az. XI ZR 139/23) ist die bloße Weiternutzung des Kontos keine Zustimmung zu Preiserhöhungen. Der BGH begründete das damit, dass der Zugang zu einem Girokonto für die Teilnahme am Zahlungsverkehr unabdingbar ist – die Nutzung entspricht schlicht den Erfordernissen des Alltags und hat keinen rechtlichen Erklärungswert im Sinne einer Zustimmung.
Ja, hier ist Vorsicht geboten. Wird das Konto nach einer wirksamen Kündigung durch die Bank weiter genutzt, könnte das als stillschweigende Vertragsverlängerung zu den neuen Konditionen gewertet werden. Nach einer Kündigung sollte das Konto so schnell wie möglich nicht mehr aktiv genutzt werden.
Nein. Wer einer Erhöhung aktiv zugestimmt hat, verliert seinen Erstattungsanspruch für den Zeitraum ab der Zustimmung. Daher gilt: Niemals voreilig zustimmen – erst prüfen.
Nach dem BGH-Urteil vom 3. Juni 2025 gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Quartalsabschluss genehmigt wurde – also sechs Wochen nach Ende des Quartals, in das die unrechtmäßige Abbuchung fällt. Da wir uns aktuell im April 2026 befinden, sind Ansprüche aus dem Jahr 2022 bereits verjährt. Sicher zurückfordern lassen sich aktuell noch Gebühren, die ab dem 1. Januar 2023 unrechtmäßig erhoben wurden. Je länger man also wartet, desto mehr Ansprüche verjähren unwiederbringlich – wer bis Ende 2026 wartet, verliert auch die Ansprüche für das Jahr 2023.

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