Stehen Sie noch im Berufsleben und möchten gerne über die Rentengrenze hinaus Ihrer Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter nachgehen? Dann suchen Sie am besten frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Chef oder der Personalabteilung.
Generell gilt: Ihr Beschäftigungsverhältnis endet nicht automatisch mit dem Eintritt des Rentenalters. Ist weder im Arbeits- noch im Tarifvertrag etwas geregelt, läuft Ihre Beschäftigung weiter. Als Arbeitnehmer können Sie unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Ihr Chef darf Sie aber nicht ohne triftigen Grund vor die Tür setzen.
Vielleicht möchten Sie aber ab Ihrem Renteneintrittsalter nicht mehr 40 Stunden pro Woche arbeiten, sondern einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz macht hier keinen Unterschied zwischen dreißigjährigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern, die das Rentenalter schon erreicht haben. Sind Sie länger als sechs Monate bei Ihrem Arbeitgeber angestellt und beschäftigt Ihr Chef mehr als 15 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Teilzeit. Nur wenn betriebliche Gründe dem Teilzeitwunsch entgegenstehen, darf Ihnen Ihr Chef den Wunsch verwehren.
In Zeiten von Personalmangel werden viele Arbeitgeber aber hocherfreut sein, wenn sie einen Mitarbeiter halten können.