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Jahresentgelt beim Bausparvertrag unzulässig

BGH-Urteil: So holen sich Bausparer die Kontoführungsgebühren zurück

Stefanie Engelmann
Redakteurin
Veröffentlicht am: 18.11.2022

Auf einen Blick

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Musterklage entschieden, dass ein jährliches Entgelt in der Ansparphase von Bausparverträgen unzulässig ist.
  • Ein Urteil mit Signalwirkung – Bausparer sollten jetzt aktiv die Erstattung von Servicepauschalen oder Kontoführungsgebühren fordern.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Musterverfahren gegen die BHW Bausparkasse mit Urteil vom 15. November 2022 entschieden, dass deren Klausel zum Jahresentgelt in der Ansparphase von Bausparverträgen unwirksam ist (BGH-Urteilvom 15. November 2022 – Az. XIZR 551/21).

BGH-Urteil zu Kontoführungsgebühren in der Ansparphase

Die BHW* berechnet Kundinnen und Kunden eine Servicegebühr von zwölf Euro pro Jahr und Konto während der Sparphase. Laut Entscheidung des BGH darf die Bausparkasse kein derartiges jährliches Entgelt von ihren Bausparerinnen und Bausparern verlangen, da sie mit diesem Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abwälzen würde, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen habe. Zudem müssten „Bausparer in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden“.

Signalwirkung für alle Bausparkassen

Dieses Urteil ist zwar zunächst nur für BHW-Kundinnen und Kunden rechtskräftig. Doch es könnte eine starke Signalwirkung für alle Bausparkassen haben, denn derartige Gebühren gibt es bei fast allen Bausparkassen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der die BHW Bausparkasse verklagt hatte, forderte bereits die Bausparkassen auf, „zu Unrecht vereinnahmte Entgelte von sich aus zurückzuzahlen“. Damit können Millionen Bausparer auf Rückzahlung der Kontogebühren aus der Ansparphase hoffen.

  • Hinweis: Der BGH hatte schon im Jahr 2017 eine jährliche Kontogebühr in der Darlehensphase des Bausparvertrages per Urteil für unzulässig erklärt.

So holen Sie sich zu viel gezahlte Servicepauschalen zurück

Wenn Sie einen Bausparvertrag besitzen, sollten Sie das von Ihrer Bausparkasse bisher zu Unrecht kassierte Serviceentgelt aktiv zurückfordern. Prüfen Sie zunächst die Jahreskontoauszüge Ihres Bausparvertrags und schauen Sie, ob Ihnen ein jährliches Entgelt in Form einer Servicepauschale, Kontogebühr, Jahres- oder Serviceentgelt berechnet wurde. Die Höhe einer solchen Gebühr liegt je nach Bausparkasse zwischen neun und 24 Euro pro Jahr.

Fordern Sie Ihr Geld schriftlich zurück: Musterbrief

Wenn ein derartiges Entgelt von Ihnen kassiert wurde, fordern Sie Ihre Bausparkasse zur Erstattung der bereits abgebuchten Beträge auf. Für die Rückforderung empfehlen wir Ihnen, den Musterbrief der Verbraucherzentrale zu nutzen.

Ihren Widerspruch sollten Sie per Post mit Einwurfeinschreiben oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht bei Ihrer Bausparkasse einreichen. Damit sollten Sie nicht zu lange warten, um die Verjährungsfrist einzuhalten. Wann die Ansprüche verjähren, hat der BGH noch nicht entschieden, so dass bis dahin von der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren auszugehen ist. So könnte die Verjährung für im Jahr 2019 gezahlte Entgelte bereits zum 31. Dezember 2022 drohen. Die Verbraucherzentrale rät, einen Ombudsmann einzuschalten, falls die Bausparkasse Ihrer Forderung nicht nachkommt. Dies kann auch helfen, eine etwaige Verjährung zu stoppen.

Über die Redakteurin Stefanie Engelmann

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An der Universität Gießen studierte sie „Moderne Fremdsprachen, Kulturen und Wirtschaft“ mit Diplom in den Fächern Englisch, Spanisch und Betriebswirtschaftslehre (BWL). Dabei erwarb sie fachsprachliches Ausdrucksvermögen und wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse, die sie in ihrem Berufsleben anwenden und weiter ausbauen konnte. Ihre berufliche Stationen lagen im Bereich Marketing & Kommunikation eines japanischen Druckerherstellers und im Ident & Research einer Personal- und Unternehmensberatung. Für ein IT-Unternehmen schrieb sie Anwenderberichte und Presseinformationen zu Softwarelösungen für Wissenschaft und Technik. Seit Anfang 2019 verstärkt Stefanie die Redaktion von Biallo & Team als Online-Redakteurin und schreibt vorwiegend für unsere Kategorien Immobilie, Konto, Recht & Steuer. Dabei ist sie stets auf der Suche nach verbraucherorientierten Themen.

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