Extremes Extra-Entgelt

Gebühren-Hammer: Fünf Euro für Papierrechnung

Manfred Fischer
Autor
Veröffentlicht am: 04.05.2018

Auf einen Blick

  • Der Betreiber einer Fitnesscenter-Kette fordert für Rechnungen in Papierform von Kunden fünf Euro Gebühr.
  • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Gebühren grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, es liegt ein reiner Online-Vertrag zugrunde.
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Horst B. fühlt sich fit, das regelmäßige Training macht sich bemerkbar. Doch kürzlich blieb ihm einen Moment die Luft weg. Das Fitness-Studio, in dem er sich stählt, schickte ihm eine Rechnung, wie er sie noch nie gesehen hatte. Die Muckibude buchte von seinem Konto nicht nur den Jahresbeitrag für das Training ab, sondern zog auch eine "Rechnungsstellungsgebühr" ein: fünf Euro für ein DIN-A4-Blatt mit zwei Rechnungsposten und viel Weißraum.

"Wenn er das bei all seine Kunden macht, dann kriegt er so jedes Jahr das Geld für einen Kleinwagen zusammen", sagt B. über den Firmeninhaber, der eine Reihe Fitness-Einrichtungen betreibt und der Platzhirsch in seiner Region in Südbayern ist.

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B. hat nach dem ersten Ärger die Sache auf sich bewenden lassen. "Es ist das einzige Fitness-Studio hier im Ort, ich will keinen Streit anfangen", sagt er. Würde es der 64-Jährige darauf anlegen, seine Chancen stünden gut.

Unzulässige Gebührenpraxis

"Ein solches Entgelt ist prinzipiell nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um einen reinen Online-Vertrag", erklärt Oliver Buttler. Der Experte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verweist auf einschlägige Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser befasste sich zuletzt Anfang vergangenen Jahres mit der Gebührenpraxis. Im konkreten Fall (Az.: III ZR 296/16) ging es um ein Telekommunikationsunternehmen, dass in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel geschrieben hatte, wonach die Zusendung einer Papierrechnung 1,50 Euro Gebühr kostet. Die Klausel griff bei online abgeschlossenen Verträgen und solchen, die im Ladengeschäft unterschrieben worden waren.

Der BGH bekräftigte eine Entscheidung, die er 2014 in einem ähnlich gelagerten Fall getroffen hatte. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen für die Zusendung einer Rechnung in Papierform ein gesondertes Entgelt anfällt, seien unwirksam, "wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt".

Die Richter stehen auf dem Standpunkt, dass die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über das Internet noch nicht allgemeiner Standard sei. Die Erstellung einer Papierrechnung sei weiterhin eine Vertragspflicht, für die kein gesondertes Entgelt verlangt werden dürfe.

Anspruch auf Rückzahlung

Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn Firmen ausschließlich auf elektronischem Wege Produkte und Dienstleistungen vertreiben. Sie können voraussetzen, dass die Kunden einen Internetzugang haben und auf digitale Rechnungen zugreifen können. Von Kunden, die zusätzlich eine Papierrechnung möchten, können sie dafür eine Gebühr verlangen.

"Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet", heißt es in Paragraf 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Betroffene wie Horst B. können demnach Ansprüche geltend machen.

Der trainingsfleißige Senior schreibt das Geld in den Wind. "Noch einmal aber zahle ich diese Gebühr nicht. Fünf Euro sind fünf Euro", betont er.

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