B. hat nach dem ersten Ärger die Sache auf sich bewenden lassen. "Es ist das einzige Fitness-Studio hier im Ort, ich will keinen Streit anfangen", sagt er. Würde es der 64-Jährige darauf anlegen, seine Chancen stünden gut.
Unzulässige Gebührenpraxis
"Ein solches Entgelt ist prinzipiell nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um einen reinen Online-Vertrag", erklärt Oliver Buttler. Der Experte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verweist auf einschlägige Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser befasste sich zuletzt Anfang vergangenen Jahres mit der Gebührenpraxis. Im konkreten Fall (Az.: III ZR 296/16) ging es um ein Telekommunikationsunternehmen, dass in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel geschrieben hatte, wonach die Zusendung einer Papierrechnung 1,50 Euro Gebühr kostet. Die Klausel griff bei online abgeschlossenen Verträgen und solchen, die im Ladengeschäft unterschrieben worden waren.
Der BGH bekräftigte eine Entscheidung, die er 2014 in einem ähnlich gelagerten Fall getroffen hatte. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen für die Zusendung einer Rechnung in Papierform ein gesondertes Entgelt anfällt, seien unwirksam, "wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt".
Die Richter stehen auf dem Standpunkt, dass die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über das Internet noch nicht allgemeiner Standard sei. Die Erstellung einer Papierrechnung sei weiterhin eine Vertragspflicht, für die kein gesondertes Entgelt verlangt werden dürfe.
Anspruch auf Rückzahlung
Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn Firmen ausschließlich auf elektronischem Wege Produkte und Dienstleistungen vertreiben. Sie können voraussetzen, dass die Kunden einen Internetzugang haben und auf digitale Rechnungen zugreifen können. Von Kunden, die zusätzlich eine Papierrechnung möchten, können sie dafür eine Gebühr verlangen.
"Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet", heißt es in Paragraf 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Betroffene wie Horst B. können demnach Ansprüche geltend machen.
Der trainingsfleißige Senior schreibt das Geld in den Wind. "Noch einmal aber zahle ich diese Gebühr nicht. Fünf Euro sind fünf Euro", betont er.