Wenn Versicherer und Fondsgesellschaften für ihre Produkte werben, sollten sie nicht mit allzu großspurigen oder einseitigen Versprechen um Kunden und Kundinnen buhlen. Diesen Schluss legen jetzt zwei Gerichtsurteile nahe. In beiden Fällen ging es um Produkte des Versicherungskonzerns Generali, die für die zusätzliche private Altersvorsorge in Frage kommen. Erfolgreich auf Unterlassung geklagt hatte jeweils die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Irreführende Fondswerbung: Urteile mit Signalwirkung
Zweifelhafter Inflationsschutz
Fall eins: Generali Investments, der Kapitalanlagezweig des Generali-Konzerns, warb für einen Fonds, der in einer fondsgebundenen Rentenversicherung steckte, die über die Deutsche Vermögensberatung (DVAG) vertrieben werden. Dabei wurde auf der Webseite in einem Imagefilm für den „Generali Exklusiv Fonds“ mit der Aussage geworben, das Produkt sei „inflationsgeschützt“. Außerdem wurde behauptet, der Fonds stehe im Einklang mit den im Film eingeblendeten UN-Nachhaltigkeitszielen, obwohl der Fonds nach den Angaben des Fondsemittenten diese UN-Nachhaltigkeitsziele nur in eingeschränktem Maß verfolgt. Diese beiden Behauptungen muss Generali Investments nun unterlassen. Das entschied das Landgericht Köln (19.11.2025, Az.: 87 O 26/25). Die Richter hielten die gerügten Angaben auf der Website für „mindestens missverständlich, wenn nicht gar objektiv unzutreffend und daher irreführend“.
Die DVAG, mit Abstand Deutschlands größter Finanzvertrieb, steht seit Jahren in der Kritik. Die unabhängige „Bürgerbewegung Finanzwende“ wirft der DVAG unter anderem vor, „dass ihre Vermittler*innen den Kund*innen zu teure und unpassende Finanzprodukte andrehen – eben, weil sie Provision bringen“.
Steuerpflicht bei Auszahlung
Fall zwei: Die Generali warb online für die sogenannte Basisrente (bekannt auch als Rürup-Rente) mit dem Hinweis auf eine Steuerersparnis von fast 14.000 Euro. Der Versicherer verschwieg jedoch, dass die spätere Rente in der Auszahlungsphase – abhängig vom Rentenbeginn – voll zu versteuern ist. Diesmal gab das Landgericht München I den Verbraucherschützern Recht (Az.: 4 HK O 412/25). Es untersagte Generali, künftig im Internet für die Rürup- oder Basisrente an zahlreichen Stellen damit zu werben, dass die Rürup-Rente steuerlich gefördert sei und man mit ihr Steuern sparen könne, ohne zugleich auf die spätere Steuerpflicht bei der Auszahlung der Zusatzrente hinzuweisen. Diese Information sei „für den Verbraucher wichtig, um darüber zu entscheiden, ob er das von der Beklagten beworbene Modell (…) oder gegebenenfalls andere Modelle des Vermögensaufbaus zum Zwecke der Altersvorsorge wählt, bei denen nach Ablauf einer Haltefrist alle Gewinne aus dem Vermögensaufbau steuerfrei sind“, so die Richter.
Bei Anlegern sollten die Alarmglocken läuten
Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, bezeichnete das Urteil als wichtigen Erfolg, „um die unseriöse einseitige Werbung mit angeblichen Steuervorteilen zu beenden“. Weiter sagte Nauhauser: „Wenn Vermittler vor allem mit Steuerersparnissen argumentieren, sollten die Alarmglocken läuten.“ Ein tatsächlicher Steuervorteil sei „selten vorhanden – oder er wird durch hohe Kosten, Intransparenz und fehlende Flexibilität teuer erkauft“.
Biallo Tipp
Wollen Sie mehr zum Thema Rürup-Rente wissen. Dann lesen Sie unseren Ratgeber „Wie nicht nur Selbständige mit ETFs Steuern sparen können“. Mehr zum Thema fondsgebundenen Rentenversicherung erfahren Sie hier.


