Auf diesen Richterspruch haben Krypto-Investoren lange gewartet – er fiel jedoch anders aus, als sie es sich erhofft hatten. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt nach Jahren der Ungewissheit entschieden: Gewinne, die innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Ripple, Litecoin, Monero und Co. erzielt werden, sind steuerpflichtig (Urteil vom 14. Februar 2023, Az. IX R 3/22). Nur wenn sie in der Summe eines Jahres unter der Steuerfreigrenze von derzeit noch 600 Euro liegen, bleiben sie abgabenfrei.
In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wann Krypto-Anleger ihre Gewinne versteuern müssen, wie die Besteuerung funktioniert – und was passieren kann, wenn Sie die Erträge aus dem Handel mit dem Cybergeld nicht beim Fiskus melden.
Warum müssen Anleger Kryptowährungen versteuern?
Mit seinem Urteil hat der BFH die von den Finanzämtern schon lange vertretene Ansicht bestätigt, dass Cyberwährungen – ähnlich wie Gold, Kunstwerke, Oldtimer oder Antiquitäten – als „andere Wirtschaftsgüter“ eingestuft werden müssen. Damit sind Verkäufe innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig.
Steuerehrliche Krypto-Anleger hatten ihre Gewinne zwar in der Vergangenheit über die Steuererklärung deklariert, dann aber gegen die Besteuerung Einspruch erhoben. Eines ihrer Argumente: Es gebe ein strukturelles Besteuerungsdefizit, weil die Finanzämter keine Kontrollmöglichkeiten hätten. Letztlich seien daher die steuerehrlichen Investoren die Dummen, während „vergessliche“ Anleger ungeschoren davon kämen. Das ließen die BFH-Richter aber nicht gelten.
Wegen der rasanten Kursgewinne bei Bitcoin und Co. sind die deutschen Finanzämter längere Zeit hellhörig. Sie weisen in mehreren Verfügungen bundesweit darauf hin, dass Gewinne aus der Spekulation mit Digitalwährungen steuerpflichtig sind. Das trifft neben dem bekanntesten Cybergeld Bitcoin auch viele andere virtuelle Münzen wie Ethereum, Litecoin, XRP oder Tether.
Biallo-Tipp: Das Bundesfinanzministerium hat ein umfangreiches Schreiben zu „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token“ veröffentlicht (Gz. IV C 1 – S 2256/19/10003: 001). Es enthält wichtige Vorgaben für private Kryptokäufer.
Wann müssen Anleger Steuern auf Kryptowährungen zahlen?
Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist zunächst, in welcher Form man als Privatanleger in Kryptowerte investiert hat. Zu unterscheiden ist, ob man „echte“ virtuelle Währungen erworben und wiederverkauft oder in „verpackte“ Kryptos in Form von Exchange Traded Products (ETP) oder börsengehandelten Zertifikaten investiert hat.
Wer Bitcoins direkt kauft und binnen Jahresfrist mit Gewinn wiederverkauft, muss den erzielten Gewinn danach als privates Verkaufsgeschäft mit seinem persönlichen Steuersatz über die jährliche Einkommensteuererklärung versteuern. Das ist unabhängig davon, ob Investoren die Dienste von inländischen oder ausländischen Kryptohandelsplätzen nutzen.
Nach einer Verfügung des Finanzministeriums Hamburg vom 11.12.2017 (Az. S 2256 – 2017/003-52) ist auch der Einsatz der Bitcoins als Zahlungsmittel ein steuerlich relevanter Verkauf. In diesem Fall gilt der Wert der im Gegenzug erhaltenen Waren und Dienstleistungen als Veräußerungspreis. Auch der Rücktausch der virtuellen Münzen in reale Euro-Beträge oder sogar in eine andere Cyber-Währung gilt als Verkauf und löst eine Besteuerung aus. Steuerpflichtig ist der erzielte Kursgewinn – dabei werden die Anschaffungskosten für die Digitalmünzen vom erzielten Verkaufspreis abgezogen. Eventuelle Gebühren und Transaktionskosten für Onlinebroker zählen dabei als Spesen mit.
Wie ermittelt man Gewinn und Verlust bei Kryptowährungen?
Wer seine Gewinne oder Verluste mit Kryptowerten ermitteln will, sollte eine Einzelbetrachtung vornehmen (Randziffer 61 des BMF-Schreibens vom 10.5.2022). Da alle Transaktionen in der jeweiligen Blockchain gespeichert sind, ist es möglich nachzuvollziehen, welcher konkrete Token wann gekauft und wann veräußert wurde. So lassen sich Gewinne und Verluste nach Bedarf genauer planen. Wer indes viel in ein und derselben Kryptowährung hin- und her handelt, darf der Einfachheit halber auch das sogenannte Fifo-Verfahren (First In, First Out) anwenden: Die Krypto-Token gelten als zuerst verkauft, die zuerst angeschafft wurden.